B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5918/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N _______.
D-5918/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. September 2011 illegal ver-
liess und via C._______, D._______ und E._______ am 4. Juli 2014 mit
dem Schiff nach Italien gelangte,
dass sie in F._______ mit Hilfe des italienischen Rettungsdienstes ange-
kommen sei und man sie nach der Ankunft sofort registriert und fotogra-
fiert habe,
dass ihr jedoch keine Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
dass sie sich sodann via G._______ mit dem Zug in die Schweiz bege-
ben habe,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
H._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 17. Juli 2014
das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise
zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit
gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang fragte, wie sie denn in Italien leben
solle,
dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zur ille-
galen Einreise in Italien am 25. Juli 2014 die italienischen Behörden um
deren Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung nahmen,
D-5918/2014
Seite 3
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am
7. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdefüh-
rerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei am 26. September 2014 auf Italien überge-
gangen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten,
dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz
einen Bruder habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da Brüder
nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gel-
ten würden,
dass gemäss dieser Bestimmung nur Ehegatten, nicht verheiratete Part-
ner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder
als Familienangehörige in Frage kämen,
dass zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz lebenden
Bruder bestünden, weshalb sich aus dessen Anwesenheit kein Zustän-
digkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit Italiens bestehen
bleibe,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wider-
legen vermöchten,
dass ihre Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO)
– bis spätestens am 26. März 2015 zu erfolgen habe,
dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
D-5918/2014
Seite 4
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass die Beschwerde-
führerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
ihrer Rückkehr nach Italien gegeben seien,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtli-
chen Gehörs aufgeworfenen Frage, wie sie in Italien leben solle, festzu-
halten sei, dass sie sich auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) berufen könne, sobald sie in
Italien um Asyl ersucht habe,
dass Italien diese Richtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe,
weshalb die Beschwerdeführerin sich an die zuständigen Behörden wen-
den könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu er-
halten oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möch-
te,
dass jedoch darauf hinzuweisen sei, dass in keinem Staat eine Garantie
auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe,
dass die Beschwerdeführerin zudem bei einer der in Italien zahlreich vor-
handenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne,
dass vorliegend auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass sie nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten würde,
dass somit nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spre-
che,
D-5918/2014
Seite 5
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Post-
stempel vom 14. Oktober 2014) gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfü-
gung sei aufzuheben,
dass der Beschwerde mit superprovisorischer und provisorischer Verfü-
gung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei
J._______ anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen,
dass das BFM anzuweisen sei, die Behandlung des Asylgesuchs fortzu-
setzen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 29. Sep-
tember 2014, die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom
8. Oktober 2014 und ein Track & Trace-Auszug der Post eingereicht wur-
den,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
D-5918/2014
Seite 6
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
D-5918/2014
Seite 7
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit
zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu er-
folgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden
(vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2014 datiert
und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 25. Juli 2014 erfolg-
te, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
D-5918/2014
Seite 8
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2014 illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin Mitgliedstaaten einreiste,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
25. Juli 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführerin seien in Italien keine Fingerabdrücke abgenom-
men worden, weshalb sich die angefochtene Verfügung einzig auf die
wahrheitsgetreuen Vorbringen der Beschwerdeführerin stütze,
dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien unzulänglich
seien, weshalb die Beschwerdeführerin in Italien möglicherweise einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt und ihr dort
ein "real risk" drohen würde,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau
handle, welche besonderen Schutz benötige,
dass sie als Fluchtdestination die Schweiz gewählt habe, weil hier ihr
Bruder wohne, der sie unterstützen könne,
dass es Dublin-Rückkehrer besonders schwer hätten, in Italien eine Un-
terkunft oder sonstige Unterstützung zu finden,
dass das BFM die Zuständigkeit der Schweiz im Hinblick auf das Selbst-
eintrittsrecht bejahen solle, weil bei einer Überstellung nach Italien das
Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nicht ausge-
schlossen sei,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen indessen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
D-5918/2014
Seite 9
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und
hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zu
begründen vermögen,
dass es sich bei den erwähnten protokollierten Aussagen der Beschwer-
deführerin (illegale Einreise in Italien via Seeweg von einem Drittstaat mit
anschliessendem dortigen Aufenthalt von weniger als zwölf Monaten) um
solche Indizien handelt, weshalb der Einwand, Italien habe ihr keine Fin-
gerabdrücke abgenommen, nicht greift,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den
Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen
halten würde,
dass die Beschwerdeführerin den italienischen Behörden übergeben wird,
die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und
ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Auf-
nahmerichtlinie [Neufassung]), gebunden ist und demnach dafür besorgt
sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermögli-
chen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
D-5918/2014
Seite 10
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sie sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Be-
hörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerde-
führerin aus dem Vorbringen, ihr Bruder lebe in der Schweiz und könne
sie unterstützen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal die-
ser nicht zur Kernfamilie gehört und kein Abhängigkeitsverhältnis ersicht-
lich ist,
dass die italienischen Behörden vorliegend innert Frist zum Übernah-
meersuchen keine Stellung nahmen, weshalb das BFM gestützt auf
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht davon ausging, Italien sei mit der
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einverstanden,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin
einzugehen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
D-5918/2014
Seite 11
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Kan-
tonspolizei J._______ (recte: I._______) anzuweisen, die Vollzugsbemü-
hungen sofort einzustellen, gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5918/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: