B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5919/2019
law/fes
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Oktober
2019 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ihr Asylgesuch vom 4. September 2019 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, aber da der Vollzug der Wegweisung nicht Ele-
ment sei, die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2019 durch
ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess
und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben,
die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und den
frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das zentrale Element einer Verfügung das Dispositiv ist, das heisst
die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende
Rechtsverhältnis angeordneten Rechte und Pflichten,
dass dieses Rechtsverhältnis korrekt und vollständig im Dispositiv abgebil-
det zu sein hat, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und
damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitge-
genstandes begrenzt,
dass dementsprechend grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entschei-
des, nicht aber dessen Begründung anfechtbar ist und bei einem Wider-
spruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dis-
positivs der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu
verstehen ist,
dass die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses nach
den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen hat (vgl. PHILIPPE WEISSEN-
BERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 61 Rz. 44),
dass das SEM im Dispositiv seines Entscheides feststellt, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte,
die Wegweisung anordnete und feststellte, da der Vollzug der Wegweisung
momentan nicht Element sei, werde sie vorläufig aufgenommen,
dass das SEM indes in der Begründung seiner Verfügung feststellte, die
Beschwerdeführerin gebe an, von Tibet illegal nach Nepal gereist zu sein,
weshalb gemäss BVGE 2009/29 und aufgrund der Tatsache, dass an ihrer
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tibetischen Ethnie und ihrer Herkunft aus der Volksrepublik China keine
Zweifel bestünden, sie somit begründete Furcht bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat habe, flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt
zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass ihr indessen kein Asyl gewährt werde, weil die flüchtlingsrechtlich re-
levanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien,
dass ihr Asylgesuch abgelehnt und sie als Flüchtling in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen werde,
dass aufgrund der Begründung der Verfügung zwar anzunehmen ist, das
SEM gehe von der Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling
aus und ordne die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs an,
dass seine diesbezüglichen Überlegungen jedoch keinen Niederschlag im
Dispositiv gefunden haben, sondern hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft
im Dispositiv gerade das Gegenteil feststellt wird,
dass angesichts der unauflöslichen Diskrepanz zwischen Begründung und
Dispositiv unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin nun die Flüchtlingsei-
genschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt oder nicht,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, weshalb die Be-
schwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass sich mithin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens dauert (Art. 102h Abs. 3 AsylG) und
die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren durch die ver-
traglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt ist (Art. 102k
Abs. 1 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführerin für das Verfahren demnach keine Kosten für
die Rechtsvertretung erwachsen sind, weshalb der Beschwerdeführerin
trotz Obsiegens keine Parteienschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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