B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5920/2016
pjn
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Nigeria,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (…).
D-5920/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind nigerianische Staatsangehörige. Die Be-
schwerdeführerin brachte vor, zum Stamm der D._______ zu gehören,
muslimischen Glaubens zu sein und in E._______, E._______ State, ge-
boren zu sein. Nachdem sie Nigeria Ende des Jahres 2006 verlassen habe
sei sie über Niger und Libyen zunächst nach Italien gelangt, wo sie meh-
rere Jahre als Prostituierte gearbeitet habe und auch in Haft gewesen sei.
Am 16. Januar 2013 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein, am 25. Januar 2013 fand dort ihre
Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Die Vorinstanz trat zunächst im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht auf
das Asylgesuch ein (Verfügung vom 6. März 2013) und verfügte die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach Italien. Mit Beschwerde vom
21. März 2013 (D-1498/2013) focht die Beschwerdeführerin den Nichtein-
tretensentscheid an und beantragte die Durchführung des Asylverfahrens
in der Schweiz, da sie ein Menschenhandelsopfer sei und in Italien zur
Prostitution gezwungen worden sei. Ausserdem sei sie inzwischen
schwanger. G._______ (N […]), ebenfalls aus Nigeria und der Vater des
Kindes, halte sich in der Schweiz als Asylsuchender auf.
C.
Am (…) kam der Sohn B._______ (Beschwerdeführer) zur Welt, der mit
Verfügung vom 14. Juli 2014 in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter
vor dem Bundesverwaltungsgericht einbezogen wurde.
D.
Am 10. Juni 2014 anerkannte G._______ die Vaterschaft für seinen Sohn.
Am 4. Juli 2014 hiess die Abteilung Aufenthalt der Vorinstanz ein Gesuch
um Kantonswechsel gut und bejahte das Vorliegen des Anspruchs auf Ein-
heit der Familie. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 forderte die Instruktions-
richterin im Verfahren D-1498/2013 das SEM zur Stellungnahme zu den
veränderten Familienverhältnissen der Beschwerdeführenden auf.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom
6. März 2013 in Wiedererwägung und nahm das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden wieder auf. Mit Entscheid vom 6. August 2014 wurde
das Verfahren D-1498/2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D-5920/2016
Seite 3
Die Akten dieses abgeschlossenen Verfahrens werden von Amtes wegen
beigezogen.
F.
Am 22. Dezember 2014 zeigte eine Rechtsvertreterin die Übernahme des
Mandates an, reichte eine Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht.
G.
Anlässlich ihrer Anhörung am 24. April 2015 brachte die Beschwerdeführe-
rin Folgendes vor: Als Kind sei sie nach H._______ umgezogen, da ihr Va-
ter als Militärangehöriger dorthin verlegt worden war. Die Familie habe in
I._______ gelebt. Ihre Mutter habe sie kaum gekannt, sie sei von einer
anderen Frau ihres Mannes grossgezogen worden. Sie habe die Schule
nicht besucht, sondern nur eine Koranschule. Mit elf Jahren habe ihr Vater
– der selbst mehrere Ehefrauen habe – sie mit einem viel älteren Mann
verheiraten wollen. Sie habe daher das Haus verlassen und sei zu einer
Bekannten, J._______, gezogen. Nachdem sie dort nicht habe bleiben
können, habe sie sich nach Niger begeben. Dort habe sie im April 2006
eine Frau kennengelernt, die K._______ genannt wurde, und deren Toch-
ter L_______. K._______ habe ihr angeboten, ihr eine Stelle als Babysit-
terin und Haushaltshilfe in Italien zu vermitteln. Mit dem Auto habe
K._______ sie am 21. April 2006 an die Grenze zu Libyen gebracht und ihr
gesagt, sie müsse etwas erledigen, sie solle auf sie warten. Dann sei ein
Mann gekommen und habe ihr mitgeteilt, K._______ sei bereits nach Li-
byen weitergereist und er werde sie nun auch dorthin bringen. Der Mann
habe sie für alle möglichen Schmutzgeschäfte missbraucht. In Libyen habe
er gesagt, dass sie nun per Schiff nach Italien reisen müsse. Bei der An-
kunft in Italien sei sie 15 Jahre alt gewesen und schwanger. Sie habe nach
der Ankunft in Lampedusa ein Asylgesuch gestellt. Dann habe sie
L._______ angerufen. L._______ sei mit einem Mann gekommen, um sie
abzuholen. Gemeinsam seien sie nach Q._______ gefahren. L._______
habe ihr eine Tablette gegeben, damit sie sich vom Stress der Reise erho-
len könne. Daraufhin habe sie einen Schwangerschaftsabbruch erlitten.
L._______ habe sie danach einer Gruppe von Leuten vorgestellt, mit die-
sen habe sie dann gemeinsam gewohnt. In den folgenden Tagen habe man
sie mit M._______, einer anderen Frau aus Nigeria, auf den Strassenstrich
geschickt. Sie habe nicht als Prostituierte arbeiten wollen, aber L._______
habe sie bedroht, dass sie sonst nach Nigeria zurückgeschickt werde und
sie ihre Papiere habe. Ausserdem habe sie vor der Abreise auch einen
Juju-Eid geleistet. Deshalb habe sie sich gefügt und mehrere Jahre als
Prostituierte in Italien gearbeitet. Sie habe mit L._______ und mehreren
D-5920/2016
Seite 4
Mädchen gelebt und L._______ alles Geld abgeliefert. Als sie habe aus-
steigen wollen, sei sie von den anderen Mädchen zusammengeschlagen
worden. Die Polizei sei dazugekommen und man habe sie ins Spital ge-
bracht. Später habe die Polizei sie verhört. Nachdem sie vor der Polizei
gegen L._______ und K._______ ausgesagt habe, sei sie für sechs Mo-
nate in einer „Kommune“ untergekommen und habe eine „Permesso di
soggiorno“ für sechs Monate erhalten. Dann sei sie nach N._______ ge-
gangen, um einen nigerianischen Pass zu bekommen. Im Rahmen einer
Polizeikontrolle sei sie im Jahr 2010 in O._______ angehalten und mit auf
die Questura genommen worden. Da die Polizei sie für eine andere nigeri-
anische Frau gehalten habe, sei sie inhaftiert worden, weil man sie fälsch-
lich der illegalen Wiedereinreise aus Nigeria beschuldigt habe. Sie sei von
November 2010 bis Januar 2012 im Gefängnis in P._______ inhaftiert ge-
wesen. Man habe die Verwechslung später festgestellt und sie aus der Haft
entlassen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im
Laufe des Verfahrens ein Aussageprotokoll erstellt von der Questura von
Q._______ am 18. Juli 2009 in Kopie sowie eine Bestätigung der Staats-
anwaltschaft von O._______ vom 20. Januar 2012 ein, welche die Ver-
wechslung bestätigt und aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin
zu Unrecht inhaftiert worden war. Die Beschwerdeführerin brachte des
Weiteren vor, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz metha-
donabhängig gewesen.
H.
Am 24. August 2016 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausrei-
sefrist an und beauftragte den Kanton R._______ mit dem Vollzug. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei nicht
glaubwürdig. Ihre Angaben zu ihrer Biographie und zu den fluchtauslösen-
den Ereignissen in Nigeria (drohende Zwangsverheiratung) seien höchst
widersprüchlich ausgefallen. Dies gelte auch für ihre Ausführungen betref-
fend die Personen, welche sie zur Prostitution gezwungen haben sollen.
Ihre Aussagen wiesen in sämtlichen Angaben erhebliche Diskrepanzen so-
wohl zwischen der BzP und der Anhörung als auch innerhalb der Anhörung
auf, welche die Beschwerdeführerin nicht habe auflösen können. Demnach
könnten ihr die vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden. Es seien
auch keine Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung nach
Nigeria entgegenstünden, die Beschwerdeführenden könnten gemeinsam
mit dem Partner und Vater G._______ als Familie zurückkehren. Falls
keine gemeinsame Rückkehr möglich sei, könnten sie auf ein soziales Netz
in Nigeria zurückgreifen oder sich ansonsten an eine Organisation wenden,
D-5920/2016
Seite 5
welche sich für alleinstehende Mütter einsetze. Gemäss Poststempel
wurde dieser Entscheid am 30. August 2016 eröffnet.
I.
Am 28. September 2016 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen
den Entscheid vom 24. August 2016. Sie beantragte die Aufhebung des
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung. Eventualiter beantragte sie die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ihre Einsetzung als amtliche
Rechtsbeiständin. Zur Begründung brachte sie vor, die Beschwerdeführe-
rin habe bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass ihre
Aussagen in der BzP nicht korrekt gewesen seien; sie habe über ihre ei-
gentliche Geschichte damals nicht sprechen können. Fest stehe, dass sie
in Italien ein Opfer von Zwangsprostitution gewesen sei. Sie habe bereits
in der BzP ein Aussageprotokoll der Questura Q._______ vom 18. Juli
2009 eingereicht (Beilage 1 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013).
Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen nicht genügend überprüft, sondern
die Beschwerdeführerin in der Anhörung angewiesen, sich auf die Schilde-
rung des Geschehens in Nigeria zu beschränken. Die Situation in Italien
sei nicht abgeklärt worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
zweifelsfrei ein Opfer von Menschenhandel sei und zur Zwangsprostitution
gezwungen wurde, habe weder Eingang in die Asylprüfung noch in der Prü-
fung von Vollzugshindernissen gefunden. Die Beschwerdeführerin habe in
Nigeria einen Juju-Eid geleistet und sei später aus der Zwangsprostitution
ausgebrochen. Sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, sie sei stigma-
tisiert und es könnten ihr dort das Re-Trafficking sowie Diskriminierungen
drohen. Da sie sich den Menschenhändlern entzogen habe, sei sie auch
im Fall einer Rückkehr mit ihrem Partner nicht geschützt. Der Vollzug der
Wegweisung würde daher gegen das Gebot des Non-Refoulement ver-
stossen. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden in Nigeria auch nicht
über ein breites soziales Netz und sie sei inzwischen mit dem zweiten Kind
schwanger.
J.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche
Verbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin ein.
D-5920/2016
Seite 6
K.
Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die am (…) geborene Tochter E._______ ist in das vorliegende Beschwer-
deverfahren einzubeziehen.
3.
Aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wird
das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit dem ebenfalls
hängigen Beschwerdeverfahren des Partners und Vaters der gemeinsa-
men Kinder G._______ (N […]; Verfahren D-5129/2015) insoweit koordi-
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Seite 7
niert, als beide Beschwerdeverfahren parallel geführt werden. Das vorlie-
gende Urteil ergeht mit gleichem Spruchkörper mit gleichem Datum wie
das Urteil im Verfahren D-5129/2015.
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der in der
zu klärenden Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (BVGE 2016/27), erweist sich die Beschwerde im Urteils-
zeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus Furcht vor einer Zwangsehe
mit einem sehr viel älteren Bekannten ihres Vaters das Haus ihres Vaters
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Seite 8
und dessen Frauen in Benin City verlassen und sich zu einer Bekannten in
den Niger geflüchtet zu haben. Dort habe sie eine Frau und deren Tochter
L._______ kennengelernt, die ihr eine Stelle als Babysitterin und Haus-
haltshilfe in Italien in Aussicht stellten und ihr bei der Ausreise behilflich
sein wollten. Der Arbeitsvertrag wurde nach Angaben der Beschwerdefüh-
rerin mit einem Juju-Ritual besiegelt. Mit einem Schlepper, der sie miss-
brauchte, gelangte die Beschwerdeführerin nach Libyen, von wo sie nach
Italien verschifft wurde. In Italien sei sie von L._______ abgeholt und nach
Q._______ gebracht worden, wo sie für mehrere Jahre als Zwangsprosti-
tuierte habe anschaffen müssen. Als sie aussteigen und sich zur Polizei
begeben wollte, wurde sie von ihren Kolleginnen zusammengeschlagen
und landete im Krankenhaus. Gemäss eingereichtem Polizeirapport der
Questura Q._______ vom 18. Juli 2009 sagte die Beschwerdeführerin ge-
gen L._______ und ihre Mutter K._______ aus, und beschrieb der Polizei
weitere Personen, welche in die Prostitution verwickelt waren. Daraufhin
wurde ihre Unterbringung in einer geschützten Unterkunft angeordnet (vgl.
Beilage 1 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013). Später sei die Be-
schwerdeführerin anlässlich einer Polizeikontrolle am 27. November 2010
in O._______ festgenommen worden. Man habe sie wegen der Verwechs-
lung mit einer Landsfrau in P._______ inhaftiert, und sie sei wegen Zuwi-
derhandlung gegen die Einreisebestimmungen im Gefängnis gewesen. Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2012 wurde festgestellt,
dass man die Beschwerdeführerin tatsächlich verwechselt hatte und sie
wurde per sofort aus der Haft entlassen. Die Beschwerdeführerin reichte
die entsprechende Verfügung sowie den Ausdruck einer E-Mail an ihren
italienischen Anwalt zu den Akten (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde im
Verfahren D-1498/2013).
7.2 Die Vorinstanz hielt das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin
für unglaubhaft. Sie habe sich nicht nur zu ihrer Biographie, sondern auch
zu ihren Familienverhältnissen, zu den Umständen der ihr angeblich dro-
henden Zwangsverheiratung in Nigeria sowie auch zu den Umständen ih-
rer Ausreise und der Rekrutierung in die Prostitution in Italien widersprüch-
lich geäussert. Sie habe verschiedentlich sogar zugegeben, einfach irgen-
detwas erzählt zu haben (vgl. Verfügung vom Ziff. II 1, S. 4). Die Vorinstanz
ging daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt
die Absicht hatte, ihre persönlichen Verhältnisse oder ihre Asylgründe
wahrheitsgetreu darzulegen, sondern die Asylbehörden in Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG getäuscht habe. Daher müsse auf ihre
Aussagen nicht weiter eingegangen werden. Darüber hinaus seien auch
D-5920/2016
Seite 9
keine Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen würden.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält es jedoch für erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin mit Hilfe eines Schleppers im Jahr 2006 oder 2007 nach
Italien gebracht wurde und dort als Prostituierte arbeiten musste. Unklar
ist, wann genau sie dort ankam. Unklar ist auch, was genau sie zur Aus-
reise veranlasste, ob sie tatsächlich – wie in der Anhörung behauptet – vor
einer durch ihren Vater organisierten Zwangsverheiratung floh (vgl. act.
B20/22, F. 24, 42, 51 – 93), oder ob sie zunächst bei ihrer Mutter in
E._______ lebte und von dort aus mit Hilfe einer „Madam“ nach Italien ver-
bracht wurde (wie in der BzP am 25. Januar 2013 [act. A8/10, 2.01, 2.06,
7.01] und im Aussageprotokoll vor der Questura Q._______ im Jahr 2009
vorgetragen). Es ist auch zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die Na-
men der Frauen, welche sie zur Prostitution zwangen, nicht ganz einheit-
lich geschildert hat und auch die Umstände des Kennenlernens nicht ein-
deutig sind. In der BzP bezeichnete sie die Mutter von L._______ als „…“
und gab an, diese Frau sei eine Freundin ihrer Mutter gewesen (vgl. act.
A8/10, 7.01); in der Anhörung erklärte sie, die beiden Frauen – K._______
und L._______ – erst in Niger kennengelernt zu haben und mit ihnen vor-
her in keiner Beziehung gestanden zu haben (vgl. act. B20/22, F. 42, 100
– 106). Vor der Questura in Q._______ hatte sie ausgesagt, L._______
und K._______ erst in Italien kennengelernt zu haben (vgl. Aussageproto-
koll, a.a.O., S. 2). Aufgrund dieser und weiterer widersprüchlichen Angaben
hielt die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin für un-
glaubhaft, so dass sie sich zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst sah
und das Gesuch ablehnte.
7.4 Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin betreffend die Gründe und Umstände, wie und
weshalb sie ihr Heimatland verliess, einige Ungereimtheiten aufweisen und
dass sie sich bei verschiedenen Gelegenheiten widersprochen hat. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz drängt sich jedoch aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgericht eine andere Einordnung dieser Vorbringen auf: Das
Verhalten der Beschwerdeführerin ist geradezu typisch für eine Person, die
Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden ist. In sei-
nem Grundsatzurteil BVGE 2016/27 vom 18. Juli 2016 hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht sehr ausführlich mit der Situation von aus Nigeria
stammenden Zwangsprostituierten und den positiven Verpflichtungen der
Schweiz in Bezug auf die Behandlung von Asylgesuchen von Menschen-
handelsopfern auseinandergesetzt. Das Urteil setzt sich auch mit den
D-5920/2016
Seite 10
Schwierigkeiten für die Asylbehörden auseinander, die daraus resultieren,
dass Opfer von Menschenhandel in den meisten Fällen ihre wahren Hin-
tergründe gar nicht nennen oder nur sehr widersprüchlich schildern und
daher oft ihrer von den Behörden verlangten Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG nicht nachkommen (vgl. a.a.O., E. 6.2, 6.3 mit weiteren Literaturhin-
weisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam
daher zum Ergebnis, dass unwahre Angaben ein typisches Verhalten von
Menschenhandelsopfern darstellten und daher nicht ohne weiteres zur An-
nahme der Unglaubhaftigkeit des nachträglichen Menschenhandelsvor-
bringens führen dürfen (vgl. Zulässigkeitsentscheidung des EGMR L.O.
gg. Frankreich, Nr. 4455/14 vom 26. Mai 2015, § 31). Aus diesen Erwägun-
gen darf das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin
nicht zum Anlass genommen werden, sie für völlig unglaubwürdig zu hal-
ten. Immerhin hat sie die Kernaussagen ihres Vorbringens betreffend die
Anwerbung für eine Arbeitsstelle und die folgende Zwangsprostitution in
Italien von Anfang an mitgeteilt und darüber hinaus auch durch die für sie
zugänglichen Dokumente der italienischen Behörden belegt.
7.5 Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin vor dem Hintergrund der Quellenlage zur Rekrutierung
von Prostituierten aus Nigeria an Plausibilität gewinnen. Wie die meisten
zur Prostitution gezwungenen nigerianischen Frauen lebte auch sie zuletzt
in H._______-State. Durch eine „Madam“ wurde sie unter dem Verspre-
chen auf eine Anstellung als Babysitterin nach Europa gelockt. Ihre Reise
wurde organisiert und sie wurde nach ihrer Ankunft in Italien noch aus dem
Asylverfahren heraus abgeholt und in eine italienische Stadt verbracht. Ins-
besondere ihre Aussagen zum Ablauf ihrer Arbeit und den Umständen, wel-
che sie vor der Questura von Q._______ im Jahr 2010 machte, decken
sich mit den Erkenntnissen verschiedener Berichte zur Zwangsprostitution
von nigerianischen Frauen (vgl. Urteil D-6806/2013, E. 8.2, 8.3, 8.7 jeweils
mit weiteren Hinweisen). Auch ihre Angaben zur Ablegung eines Juju-Eides
(vgl. act. B20/22, F. 42 [S. 7], 133) entsprechen den Ausführungen in der
Berichterstattung (vgl. Urteil D-6806/2013, E. 8.2-8.5). Nach eigenen An-
gaben glaubte die Beschwerdeführerin an die Macht dieser okkulten Prak-
tiken (vgl. act. B20/22, F. 134).
7.6 Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, im Fall der Rückkehr nach
Nigeria würde sie noch immer von den Frauen K._______ oder L._______
bedroht werden (vgl. act. B20/22, F. 134). Vor der Questura in Q._______
sagte sie im Jahr 2010 aus, ihre Mutter in Nigeria habe einen Anruf erhal-
ten, nachdem sie aus dem Haus von L._______, in dem sie mit anderen
D-5920/2016
Seite 11
Prostituierten lebte, entwischt sei. Man habe gedroht, dass ihrer kleinen
Schwester etwas passieren könnte, falls sie ihre Schulden nicht weiter ab-
arbeiten würde (vgl. Beilage 1 zur Beschwerde im Verfahren D-1498/2013,
S. 3). Auch diese Aussage erscheint plausibel im Zusammenhang mit den
Erkenntnissen über die Netzwerke der Menschenhändler in Nigeria. Zu-
sätzlich werden – wie auch in der Beschwerdeeingabe vorgetragen – aus
Europa zurückkehrende ehemalige Zwangsprostituierte von ihren Familien
häufig abgelehnt und können nicht auf deren Unterstützung zählen
(vgl. BVGE 2016/27 E.8.10 – 8.12).
7.7 Die Vorinstanz hat sich mit diesem Sachverhalt in seiner Verfügung
vom 24. August 2015 nur sehr oberflächlich auseinander gesetzt, da sie
die Vorbringen für völlig unglaubhaft hielt. Im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens D-1498/2013 gegen den Nichteintretensentscheid vertrat das SEM
die Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte nach Italien zurückkehren
können und die dortigen Behörden um Schutz ersuchen, falls sie sich wei-
terhin bedroht fühle (vgl. Stellungnahme des SEM vom 16. April 2013, Be-
schwerdeakten D-1498/2013, Ziff. 7). Ob sich aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitu-
tion ist, gegebenenfalls zu berücksichtigende Vollzugshindernisse ergeben
könnten, hat das SEM nicht überprüft. Es hat sich auch nicht dazu geäus-
sert, wie sich die Beschwerdeführerin nach langer Abwesenheit aus Nige-
ria eine Existenz aufbauen können soll und ist ohne weiteres davon aus-
gegangen, sie könne mit ihrem Partner und den Kindern nach Nigeria zu-
rückkehren, ohne weitere Behelligungen erwarten zu müssen.
8.
8.1 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht aus
Art. 12 VwVG verletzt hat, indem sie den Sachverhalt im vorliegenden Fall
nicht genügend abgeklärt hat. Sie hat auch ihre völkerrechtlichen Verpflich-
tungen missachtet, die sich ergeben, sofern – wie vorliegend – konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, dass eine asylsuchende Person ein Opfer von
Menschenhandel ist (vgl. zur Sachverhaltsermittlung die Ausführungen in
BVGE 2016/27, E. 4.4). Die Vorinstanz hat es aus diesem Grund auch ver-
säumt, die der Schweiz gegenüber Opfern von Menschenhandel obliegen-
den Verpflichtungen umzusetzen und ein sich aus Art. 3 oder 4 EMKR mög-
licherweise resultierendes Vollzugsverbot vertieft zu prüfen (vgl. dazu
a.a.O., E. 5.2, 5.3). Die Vorinstanz hat demzufolge den Sachverhalt man-
gelhaft erstellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör mehrfach verletzt.
D-5920/2016
Seite 12
8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM unter Verletzung des
verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und
der beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Menschenhandel
greifenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der Rechtsprechung
des EGMR zu Art. 4 EMRK den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft
festgestellt und die ihm obliegende Abklärungs-, Prüfungs- und Begrün-
dungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht-
liches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Be-
schwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) ist nicht möglich,
da das Verfahren nicht die erforderliche Entscheidungsreife für ein refor-
matorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufweist, und sich eine
solche auch nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt.
8.3 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend
eine neue Verfügung zu erlassen. Es hat eine Anhörung der Beschwerde-
führerin durchzuführen. Dabei ist den Empfehlungen gemäss Art. 10 Abs. 1
Europarats-Übereinkommen (vgl. Europarat, Explanatory Report to the
Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human
Beings, 16. Mai 2005, CETS Nr. 197, Ziff. 127 ff., insbes. Ziff. 130) sowie
den Sprachkenntnissen und dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin
gebührend Rechnung zu tragen. Das Staatssekretariat wird bei der Neu-
beurteilung auch die weiteren auf Beschwerdeebene gestellten Anträge
und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben.
9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 5. November 2013 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in
fine VwVG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung bereits gutgeheissen.
11.
Der amtlichen Rechtsbeiständin ist – ausgehend von einem Stundenan-
satz von Fr. 150.–, durch die Vorinstanz ein Honorar von total Fr. 750.–
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Seite 13
(inklusive Auslagen) zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt
wurde.
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Das SEM ist
gehalten, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren des G._______ (N
[…]) koordiniert zu entscheiden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar
von insgesamt Fr. 750.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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