B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5921/2009
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Hans Schürch,
Richter Martin Zoller,
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin);
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Einreisebewilligung und Asyl beziehungsweise
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsbürgerin und stammt aus
Addis Abeba (Äthiopien), wo sie bis 1996 lebte. Im Jahr 1996 übersiedel-
te sie mit ihren Eltern nach Asmara (Eritrea). Gemäss ihren Angaben reis-
te sie am 9. September 2008 aus Eritrea in den Sudan aus und lebt seit-
her in der sudanesischen Hauptstadt Khartum.
B.
Mit Schreiben vom 24. November 2008 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin an die schweizerische Botschaft im Sudan und suchte um Asyl in
der Schweiz nach.
C.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin
auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asyl-
gründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzurei-
chen.
D.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft im Sudan vom 24. Mai 2009
machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres
Asylgesuchs.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf
die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben an das BFM vom 9. August 2009 bevollmächtigte die Be-
schwerdeführerin ihren damaligen Verlobten, C._______ D._______, dem
in der Schweiz Asyl gewährt wurde, als Rechtsvertreter und ersuchte um
Einsicht in die Verfahrensakten.
G.
Mit Schreiben vom 14. August 2009 gewährte das BFM C._______
D._______ die Einsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin.
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Seite 3
H.
Mit Zustellung vom 19. August 2009 an C._______ D._______ wurde die
Verfügung vom 12. Juni 2009 der Beschwerdeführerin eröffnet.
I.
Mit Eingabe ihrer heutigen Rechtsvertreterin vom 17. September 2009
focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesver-
waltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und es
sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Lebenspartners einzuschliessen, und es sei ihr Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es seien ihr die unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
25. September 2009 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen. Zudem wur-
de die heutige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche An-
wältin beigeordnet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
19. Oktober 2009 Kenntnis gegeben.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2010 teilte die Be-
schwerdeführerin mit, sie habe am 16. Dezember 2009 im Sudan mit ih-
rem Lebenspartner C._______ D._______ - der zu diesem Zweck in den
Sudan gereist sei - die Ehe geschlossen. Als Beweismittel reichte sie die
Kopie einer Heiratsurkunde der eritreisch-orthodoxen Kirche in Khartum
ein.
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Seite 4
M.
Angesichts der letztgenannten Eingabe wurde das BFM mit Zwischenver-
fügung vom 22. Januar 2010 zu einer erneuten Stellungnahme ersucht.
Mit entsprechender Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 hielt das Bun-
desamt wiederum vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Argumente wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf die Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 das Replik-
recht erteilt.
O.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2010 äusserte sich
die Beschwerdeführerin zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamts.
Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. März 2010 reichte die Be-
schwerdeführerin zwei Berichte über die menschenrechtliche Lage im
Sudan sowie über die dortige Situation eritreischer Flüchtlinge ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend
Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und
die Ablehnung des Asylgesuchs in zweierlei Hinsicht.
3.1. Zum einen führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin befin-
de sich im Sudan, wo sie durch das UNHCR als Flüchtling registriert wor-
den sei. Die sudanesischen Behörden hätten ihr somit Schutz und Auf-
enthalt gewährt. Den Eingaben der Beschwerdeführerin liessen sich kei-
ne konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sie im
Sudan gefährdet oder dort ein weiterer Verbleib nicht zumutbar wäre.
Auch als alleinstehende Frau und Christin in einem muslimischen Umfeld
stehe sie unter dem Schutz der sudanesischen Behörden und des
UNHCR.
3.2. Zum anderen stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin er-
fülle auch die Voraussetzungen des Art. 51 AsylG in Bezug auf das Fami-
lienasyl nicht. Die Beschwerdeführerin sei weder mit C._______
D._______ verheiratet, noch habe sie jemals mit ihm in einer eheähnli-
chen Gemeinschaft zusammengelebt (Art. 51 Abs. 1 AsylG), noch lasse
sich ein besonderer Grund für eine Familienvereinigung aufgrund eines
Abhängigkeitsverhältnisses erkennen (Art. 51 Abs. 2 AsylG).
4.
In erster Linie ist auf die vorliegende Beschwerde unter den Gesichts-
punkten eines Asylgesuchs aus dem Ausland einzugehen.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
4.1.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Be-
urteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.1.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.1.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
4.2. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Eingaben an die
schweizerische Botschaft in Khartum im Wesentlichen Folgendes geltend:
Nach der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien sei sie im Jahr 1996 mit
ihren Eltern nach Asmara in Eritrea gezogen. In ihrem letzten Jahr an der
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High School sei sie wie alle Schülerinnen und Schüler ihres Alters zu ei-
ner militärischen Ausbildung einberufen worden. Der Kommandant ihrer
Einheit habe sie gezwungen, für ihn als Haushalthilfe zu arbeiten, und
mehrmals zu vergewaltigen versucht. Nach zwei Monaten sei es ihr ge-
lungen, zu entfliehen und nach Asmara zu gelangen. Da sie befürchtet
habe, von Angehörigen der Armee aufgespürt zu werden, habe sie sich in
der Folge während eines Jahres in Asmara versteckt gehalten. Unbe-
kannte Personen seien regelmässig zu ihrer Familie gekommen, um sie
zu suchen. Schliesslich habe sie auf Anraten ihres Vaters im September
2008 Eritrea in Richtung Sudan verlassen. Im Sudan sei sie als Flüchtling
registriert worden. Ihre Lebensumstände seien indessen schwierig, da sie
sich unter Menschen fremder Kultur und Religion aufhalte, ohne Arbeit
sei, ihre höhere Ausbildung nicht fortsetzen könne und in ständiger Furcht
davor lebe, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Sie wolle ihren Ver-
lobten C._______ D._______ heiraten, weshalb sie in die Schweiz zu ge-
langen beabsichtige.
4.3. In Bezug auf die eigenen Asylgründe der Beschwerdeführerin ist zu-
nächst festzustellen, dass angesichts der geltend gemachten Flucht aus
einer militärischen Ausbildung für Schülerinnen und Schüler der obersten
Klasse der High School - die als solche nicht von vornherein unglaubhaft
erscheint und möglicherweise durch die eritreischen Sicherheitskräfte als
Desertion aufgefasst wird - nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
4.4. Das BFM ist allerdings auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat, Eritrea, dort einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, nicht weiter einge-
gangen, sondern hat die Ablehnung des Asylgesuchs (unter dem Aspekt
eigener Fluchtgründe) ausschliesslich unter Hinweis auf ihren Aufenthalt
im Sudan und ihren entsprechenden Schutzstatus begründet. Ebenso hat
das Bundesamt bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52
Abs. 2 AsylG die besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur
Schweiz - was ein zentrales Abwägungskriterium bildet - nicht erwogen,
sondern allein auf die Verfolgungssicherheit und die Existenzsicherung im
Sudan abgestellt. Mit diesem Vorgehen hat das BFM im vorliegenden Fall
das ihm zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Be-
gründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt.
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Seite 8
4.5. Angesichts dieser erheblichen Verfahrensmängel ist die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben. Es wird am BFM liegen, die erforderlichen
Schritte zu unternehmen, damit die asylrechtlich relevanten Fragen im
vorliegenden Fall abschliessend beurteilt werden können. Dabei ist davon
auszugehen, dass die weitere Abklärung des entsprechenden Sachver-
halts gestützt auf eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin wird
erfolgen müssen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Drittstaat - dem Sudan -
auf, und es stellt sich somit die zusätzliche Frage, ob der Beschwerdefüh-
rerin während der erforderlichen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick
auf die Prüfung ihres Asylgesuchs unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG der
weitere Aufenthalt in jenem Staat zuzumuten ist oder ob ihr zu diesem
Zweck (bereits) zum jetzigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist.
5.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst bezüglich der zu prüfenden
Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz festzuhalten, dass
eine solche angesichts der mittlerweile erfolgten Eheschliessung mit
C._______ D._______ zum heutigen Zeitpunkt als gegeben zu erachten
ist.
5.3. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des weiteren Aufenthalts im Sudan er-
scheint zum einen keineswegs gesichert - wie von der Vorinstanz ange-
nommen - dass die Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin im ge-
nannten Staat nicht mit einer Existenzgefährdung gleichzusetzen sind. So
macht die Beschwerdeführerin, die im Sudan alleinstehend ist, geltend,
dort ohne Arbeit zu sein. In Betracht zu ziehen ist ausserdem, dass die
Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit - nämlich seit dem
9. September 2008 - im Sudan lebt, was angesichts ihrer langjährigen
Beziehung und mittlerweile erfolgten Eheschliessung mit C._______
D._______ - der in der Schweiz als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG
anerkannt ist und entsprechend Asyl erhalten hat - und unter Berücksich-
tigung ihrer mutmasslich prekären Aufenthaltsbedingungen eine erhebli-
che persönliche Härte darstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss dem Gericht vorliegenden Berichten die Situation von registrier-
ten Flüchtlingen im Sudan im Gefolge der Sezession des Südsudans und
der damit verbundenen politischen Konflikte erhebliche Verschlechterun-
gen erfahren hat. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im
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Seite 9
vorliegenden Einzelfall resultiert somit der Schluss, dass der Beschwer-
deführerin der weitere Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des BFM vom 12. Juni 2009 aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuwei-
sen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Des Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise der
Beschwerdeführerin deren Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG
zu prüfen (vgl. Art. 37 AsylV 1).
7.
Schliesslich ist in prozessualer Hinsicht auf den mit der Replik vom
15. Februar 2010 gestellten Antrag einzugehen, es sei der Beschwerde-
führerin Einsicht in die Asylverfahrensakten ihres Ehemannes, C._______
D._______, zu gewähren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
C._______ D._______ anlässlich seiner Befragungen im Asylverfahren
die (damalige) Verlobung mit der Beschwerdeführerin unerwähnt liess,
womit nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus den genannten Akten mit
Blick auf den vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte hätten ergeben
können. Zudem ist auch angesichts des Ausgangs des vorliegenden Ver-
fahrens keine entsprechende Notwendigkeit gegeben. Der Antrag ist so-
mit abzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kos-
tennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird in-
dessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf
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Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Be-
trag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
12. Juni 2009 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz zu bewilligen.
3.
Das BFM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen zu prüfen.
4.
Der Antrag auf Einsicht in die Asylverfahrensakten von C._______
D._______ wird abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.--
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Khartum (Sudan).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: