B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5921/2014
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______,
geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des BFM vom 18. September 2014 / (…).
D-5921/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. April 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. Am 19. April 2011 wurde er
dort zu seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg befragt und an-
schliessend gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei erit-
reischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______ (E._______,
F._______). Seit Mai 2007 sei er mit B._______, die jetzt bei ihren Eltern
im Dorf G._______ (E._______) wohne, verheiratet. Im September 2008,
als er sich für das elfte Schuljahr in H._______ (I._______, F._______)
habe anmelden wollen, sei er aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten.
In der Folge sei er zunächst nach Hause zurückgekehrt und habe sich dann
bei Verwandten versteckt. Als er erfahren habe, dass Soldaten sich in sei-
nem Elternhaus nach ihm erkundigt hätten, habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen. Am 21. Oktober 2008 sei er zu Fuss illegal in den Sudan ge-
langt. In der Grenzstadt J._______ habe er sich beim UNHCR gemeldet,
welches ihn dann ins Flüchtlingslager K._______ gebracht habe. Von dort
aus sei er in einem Auto nach Khartum gefahren, wo er bis zu seiner Wei-
terreise nach Libyen am 11. März 2009 geblieben sei. In L._______ sei er
festgenommen und nach M._______ gebracht worden. Nach rund zwei
Monaten sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Danach habe er
sich im Quartier N._______ in O._______ aufgehalten.
Gestützt auf ein von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwes-
ter des Beschwerdeführers, P._______ (vorinstanzliches Asylverfahren N
490 903) beim BFM (heute: SEM) eingereichtes Schreiben vom 2. Februar
2011 wurde die schweizerische Vertretung in Tripolis ermächtigt, dem Be-
schwerdeführer zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in
der Schweiz eine Einreisebewilligung auszustellen. Am 24. März 2011
reiste er nach Tunesien und schliesslich am 9. April 2011 auf dem Luftweg
nach Q._______.
A.b Mit Verfügung des BFM vom gleichen Tag wurde dem Asylgesuch des
Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art.
3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz
gewährt.
B.
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Mit einer als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" bezeichne-
ten Eingabe vom 20. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM darum, seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und festzustellen, dass sie "die Flüchtlingseigenschaft selbständig
erfülle". Eventualiter sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubezie-
hen.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Aus-
reise mit seiner Ehefrau in Eritrea zusammengelebt und sei durch die
Flucht von ihr getrennt worden, womit die Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung gemäss der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4
AsylG erfüllt seien. Zurzeit lebe B._______ noch in G._______, aber da sie
das gemeinsame Familienleben wieder aufnehmen möchten, sei seiner
Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Nach ihrer Einreise in
die Schweiz sei das Asylverfahren durchzuführen, und – sollten in ihrem
Fall nicht eigene Asylgründe anerkannt werden – sei B._______ in seine
Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl einzubeziehen.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie seiner Schweizer Aufenthaltsbewilligung sowie das Original einer Hei-
ratsurkunde in englischer Sprache ein.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM –
mit dem Hinweis, seine Ehefrau halte sich mittlerweile im Flüchtlingslager
R._______ in Äthiopien auf – um eine möglichst baldige Prüfung seines
Gesuchs um Familienzusammenführung. Gleichzeitig gab er den Tauf-
schein seiner Ehefrau im Original zu den Akten.
D.
D.a Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August
2014 auf, ergänzende Angaben bezüglich der Dauer und des Ortes des
Zusammenlebens mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu ma-
chen.
D.b Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 11. September 2014 verneh-
men. Er führte aus, ab der Heirat im Mai 2007 bis etwa November 2007 mit
seiner Ehefrau B._______ in H._______ zusammengelebt zu haben. Von
Dezember 2007 bis Juni 2008 habe diese das elfte Schuljahr besucht, um
einen Einzug in den Militärdienst zu verhindern, während er neben der
Schule in verschiedenen Städten gearbeitet und Geld verdient habe. Im
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August 2008 sei dann seine Frau nach S._______ in den Militärdienst ein-
gerückt, während er im September 2008 die Schule beendet habe. Solche
vorübergehende räumliche Trennungen seien in Eritrea üblich, ohne dass
damit eine Trennung der Liebesbeziehung oder der Ehe verbunden wäre.
Ein gemeinsames Leben wäre für ihn und seine Frau weder im Sudan noch
in Libyen möglich gewesen. Das Gesuch um Familiennachzug habe er
nicht früher gestellt, da eine Flucht aus Eritrea sehr schwierig sei und seine
Frau erst anfangs 2014 eine Möglichkeit dazu gefunden habe. Sodann
wäre ein "Familiennachzug direkt aus Eritrea" nicht möglich gewesen, da
es in Eritrea keine Schweizer Botschaft gebe.
E.
Mit Verfügung vom 18. September 2014 – eröffnet am 22. September 2014
– bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau B._______ nicht und lehnte
das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Dabei hielt das Bundesamt
im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den
willentlichen Fortbestand der ehelichen Beziehung glaubhaft zu machen,
vielmehr sei davon auszugehen, diese sei gedanklich erloschen. Die Tat-
sache, dass er sich in den sechs Jahren nach seiner Ausreise nicht um
eine Wiederherstellung der Familiengemeinschaft bemüht habe, stelle ei-
nen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dar.
F.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 14. Oktober 2014, die BFM-Verfügung vom 18. September 2014
sei aufzuheben und es sei seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubezie-
hen und es sei ihr Familienasyl zu erteilen. Allenfalls sei ein eigenes Asyl-
verfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventuell sei das Verfahren zur
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Zur Untermauerung der gestellten Anträge – für deren Begründung, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen wird – wurde eine am 29. September 2014 von der Fürsorgebe-
hörde der Gemeinde T._______ ausgestellte "Bestätigung der sozialhilfe-
rechtlichen Unterstützung" zu den Akten gegeben.
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Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
H.
H.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts diene das Rechtsinstitut des Familien-
asyls der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bezie-
hungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein auf-
grund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. Es
diene jedoch weder der Aufnahme von neuen respektive zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zu-
vor abgebrochenen Beziehungen. Dabei sei nicht der formelle Bestand der
Ehe massgeblich. Vielmehr müsse eine echte, willentliche Bindung glaub-
haft gemacht werden. Wie in der angefochtenen Verfügung einlässlich dar-
gelegt worden sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Fort-
bestand seiner Verbindung glaubhaft darzutun. Überdies erscheine auf-
grund der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen fraglich, ob der Be-
schwerdeführer mit seiner Ehefrau überhaupt je in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt habe.
H.b Die Vernehmlassung des BFM vom 12. Dezember 2014 wurde dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 19. De-
zember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Schreiben vom 2. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter um möglichst raschen Entscheid im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren. Sodann machte er geltend, entgegen der
von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ergebe sich aus den Asylakten
"keinesfalls zweifelsfrei", dass der Beschwerdeführer "bis zur Ausreise un-
unterbrochen bei seinen Eltern gelebt" habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 6
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrer-
seits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder
der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind,
ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG)
geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande
ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Be-
dingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass be-
reits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bun-
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desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. De-
zember 1995, BBl 1996 II S. 1 ff., insbesondere S. 68). Danach besteht der
Leitgedanke des Familienasyls darin, "den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt
der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln,
sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche
Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten
Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungs-
weise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten
haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist
es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden.
Eine 'conditio sine qua non' der Konzeption des Familienasyls ist daher die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft be-
standen haben muss."
3.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG)
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise zu bewilligen ist, wenn
sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wur-
den.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine
"conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familienge-
meinschaften.
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Heimat-
land im Oktober 2008 in Richtung Sudan verlassen hat und am 9. April
2011 in die Schweiz eingereist ist. Erst knapp drei Jahre später, am
20. Februar 2014, reichte er ein Gesuch um Familienzusammenführung
ein. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2014 (vgl. Vorakten A21)
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führte der Beschwerdeführer aus, von der Heirat im Mai 2007 bis etwa No-
vember 2007, mithin etwa ein halbes Jahr lang, mit seiner Ehefrau
B._______ in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Danach
habe er in verschiedenen Städten gearbeitet, und seine Frau, die noch die
Schule besucht habe, habe bei ihrer Mutter gelebt, bevor sie im August
2008 nach S._______ in den Militärdienst eingerückt sei. Die verzögerte
Gesuchseinreichung begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine
Frau erst Anfang 2014 eine Möglichkeit gefunden habe, das Land zu ver-
lassen; ein Familiennachzug direkt aus Eritrea wäre nicht möglich gewe-
sen, da es in Eritrea keine Schweizer Botschaft gebe. Zudem habe er Angst
gehabt, dass er seine Frau "ohne Job in einem Drittstaat nicht unterstüt-
zen" könne.
4.2 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vom 18. September
2014 (vgl. S. 1) vorab zutreffend festhielt, dient das Rechtsinstitut des Fa-
milienasyls der Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften, die
durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen
oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE
2012/32 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 und EMARK 2000 Nr. 11). So-
dann ist für den Anspruch auf Familienzusammenführung nicht allein der
formelle Fortbestand der Ehe massgeblich. Vielmehr muss zusätzlich eine
echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden.
Erste Zweifel an einer solchen noch bestehenden Bindung werden indes-
sen durch die Tatsache geweckt, dass der Beschwerdeführer seine Ehe-
frau B._______ und deren Aufenthaltsort (bei ihren Eltern im Dorf
G._______) lediglich anlässlich der Erstbefragung im EVZ C._______ am
19. April 2011 auf entsprechende Frage hin erwähnte (vgl. Vorakten A6
S. 2), ansonsten aber weder in der Erstbefragung noch in der gleichentags
erfolgten Anhörung weitere Angaben zu seiner Ehefrau machte und insbe-
sondere auch nicht den Wunsch äusserte, mit ihr zusammen in der
Schweiz zu leben. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass der Be-
schwerdeführer nach Erhalt seines positiven Asylentscheids vom 19. April
2011 nicht umgehend ein Gesuch um Familienzusammenführung einge-
reicht, sondern damit noch fast drei Jahre zugewartet hat. Was die diesbe-
züglich vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11. September
2014 gemachten Darlegungen betrifft, so hielt das SEM zutreffend fest, die
Gesuchseinreichung durch die berechtigte Person setze nicht zwingend
voraus, dass der oder die einzubeziehende Angehörige das Heimatland
bereits verlassen habe, und wies im Weiteren zu Recht darauf hin, es sei
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Seite 9
nicht einsehbar, wieso die Organisation der Ausreise einen derart langen
Zeitraum in Anspruch genommen haben sollte, zumal B._______ die letz-
ten Jahre auch keinen Militärdienst geleistet, sondern sich bei ihren Eltern
aufgehalten habe (vgl. Vorakten A2 S. 2).
4.3 Die im Schreiben vom 2. September 2015 geäusserte Rüge an den
vom BFM in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 (vgl. S. 2) an-
gebrachten Zweifeln, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals mit sei-
ner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, hat zwar durch-
aus ihre Berechtigung (aus der Aussage des Beschwerdeführers, von der
Geburt bis zur Ausreise stets in D._______ gelebt zu haben [vgl. Vorakten
A6 S. 1 f.], kann nicht zwingend geschlossen werden, er habe nie mit sei-
ner Ehefrau zusammengelebt).
4.4 Dessen ungeachtet gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Be-
schwerdeebene nicht, seinen ununterbrochenen Willen zum Fortbestand
der ehelichen Beziehung glaubhaft zu machen.
In der Beschwerdeschrift (S. 3 ff.) wird diesbezüglich geltend gemacht, der
Beschwerdeführer telefoniere seit seiner Ankunft in der Schweiz fast täg-
lich mit seiner Frau. Gemeinsam hätten sie versucht, eine sichere Ausrei-
semöglichkeit zu finden und einen Schlepper zu organisieren. Zwei Flucht-
versuche im Jahr 2012 seien aber gescheitert und seine Frau habe wieder
in ihr Dorf zurückkehren müssen. Diese Vorbringen werden indessen durch
keine entsprechenden Unterlagen belegt; überdies stehen sie in klarem
Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in
der Anhörung vom 19. April 2014 mit keinem Wort erwähnt hatte und in den
darauf folgenden drei Jahren gegenüber den Schweizer Behörden nie den
Wunsch nach einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung äusserte.
Schliesslich sind weder die in der Beschwerdeschrift dargelegten Schwie-
rigkeiten, Eritrea legal zu verlassen (vgl. Beschwerde S. 7 f.), noch die Aus-
führungen zum Begriff der Ehe sowie zu deren Schutz durch Art. 8 EMRK
und Art. 14 BV geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes
zu führen, zumal – wie bereits vorstehend dargelegt – für den Anspruch auf
Familienzusammenführung nicht der formelle, rechtliche Fortbestand der
Ehe massgeblich ist, sondern die Tatsache, dass diese auch gelebt wurde
beziehungsweise dass der ununterbrochene Wille bestand, diese tatsäch-
lich zu leben.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM das Gesuch um Familien-
zusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise von
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Seite 10
B._______ in die Schweiz und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt hat (Art. 106 AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
6.
An dieser Stelle ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht,
bei seinem Wohnsitzkanton einen aufenthaltsrechtlichen Familiennachzug
anzubegehren (vgl. dazu auch EMARK Nr. 2006 Nr. 8 Erw. 3.2, zweitletzter
Absatz).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezügli-
chen Voraussetzungen nichts geändert hat (insbesondere geht der Be-
schwerdeführer keiner bezahlten Tätigkeit [mehr] nach, so dass weiterhin
von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: