Abtei lung IV
D-592/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Volksrepublik China,
vertreten durch Krishna Müller, Fürsprecher, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfü-
gung des BFM vom 25. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-592/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige tibeti-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess nach eige-
nen Angaben ihren Heimatstaat am 11. Oktober 2007 und gelangte
unter Verwendung eines ihr von den schweizerischen Behörden aus-
gestellten Besuchsvisums gleichentags auf dem Luftweg in die
Schweiz. Sie hielt sich in der Folge bei ihrem Onkel D._______ und ih-
rer Tante E._______ – beide in der Schweiz eingebürgerte ethnische
Tibeter – in F._______ (Kanton G._______) auf.
B.
Am 13. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, worauf sie glei-
chentags im Rahmen einer summarischen Befragung zur Person und
zu den Asylgründen angehört wurde. Die Beschwerdeführerin gab da-
bei unter anderem an, sie fühle sich gesundheitlich nicht gut, da sie in
ihrem Heimatstaat unter einem ständigen psychischen Druck gestan-
den habe; sie reichte in diesem Zusammenhang ein ärztliches Zeugnis
von Dr. med. H._______ vom 6. November 2007 zu den Akten, in wel-
chem ihr eine physische und psychische Erschöpfung, ein stark redu-
zierter Allgemein- und Ernährungszustand sowie eine exogene De-
pression attestiert wurden.
C.
Mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. Januar 2008 – eröffnet am
26. Januar 2008 – wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Januar 2008 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Zwischenverfügung und die Zuweisung an den Kanton
G._______. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 verzichtete der zuständi-
ge Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
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D-592/2008
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 – welche der Be-
schwerdeführerin am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde –
hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 19. Dezember 2008 teilte eine schweizerische Bekannte der Be-
schwerdeführerin – bei welcher letztere Deutschunterricht erhielt –
dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, die Beschwerdeführe-
rin halte sich nach wie vor bei ihren Verwandten in F._______ auf; sie
sei sehr schüchtern und zurückhaltend, fürchte sich immer noch vor ei-
nem Wechsel in den Kanton I._______ und befinde sich glaublich bis
zum heutigen Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen
Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) –
in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im
vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin denn auch erhoben.
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und
52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen,
ob das BFM den ihm im Rahmen der Kantonszuteilung nach Art. 27
Abs. 3 AsylG obliegenden Verfahrenspflichten – namentlich den aus
dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessenden Parteirechten der
Beschwerdeführerin – nachgekommen ist. Dass sich die Beschwerde-
führerin in ihrer Beschwerdeeingabe vom 31. Januar 2008 nicht expli-
zit zu dieser Frage äussert, ist dabei unerheblich, da ein allfälliger Ver-
fahrensmangel, der in der Beschwerde nicht gerügt wird, von Amtes
wegen als Kassationsgrund zu berücksichtigen ist, wenn der Mangel
schwerwiegend ist und eine vernünftige Prozesserledigung durch die
Rechtsmittelinstanz verunmöglicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 35
E. 3c S. 246 f.). Einschränkend ist dabei allerdings anzumerken, dass
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht formelle
Rügen – wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs –
nur insoweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Frage
des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE
D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 1.3). Diese Einschränkung
hat analog auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu gelten.
2.2 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst mehrere
Teilgehalte, welche für das Verwaltungsverfahren konkretisiert sind na-
mentlich in Art. 12 VwVG (Abklärung des Sachverhalts von Amtes we-
gen), Art. 26 ff. VwVG (Akteneinsicht), Art. 30 VwVG (Anhörung),
Art. 32 VwVG (Würdigung aller rechtserheblichen Vorbringen der Par-
teien) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (Begründung und Rechtsmittelbeleh-
rung). Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG legen dabei der Behörde die Pflicht
auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen
zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewis-
sermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. JÖRG
PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 523;
BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber
im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und
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nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen
nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prü-
fung der Vorbringen widerspiegeln und es der betroffenen Person er-
möglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu
können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24
E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei
im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumstän-
den und den Interessen der betroffenen Person. Je grösser der Spiel-
raum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter
Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die indi-
viduellen Rechte der betroffenen Person eingreift, desto höhere Anfor-
derungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch
wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die
Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998,
S. 29 ff. und 194 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 539 f.). In Bezug auf Zuweisungs-
entscheide des BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG genügt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine blosse Formu-
larverfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht,
wenn die asylsuchende Person ein eingehend begründetes Gesuch
stellt, aus Gründen familiärer Beziehungen in einen bestimmten Kan-
ton zugewiesen zu werden (vgl. BVGE D-1020/2007 vom 10. Novem-
ber 2008 E. 3.3.3).
3. Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen
im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.
3.1
3.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der
summarischen Befragung im EVZ Basel vom 13. Dezember 2007 an-
gab, sie sei am 11. Oktober 2007 auf dem Luftweg im Besitze eines
Besuchervisums in die Schweiz eingereist und halte sich – wie sie auf
dem Personalienblatt (BFM-act. 7/2) vermerkte – bei ihrem Onkel in
F._______ auf. Im EVZ reichte die Beschwerdeführerin sodann mehre-
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re Unterlagen zu den Akten, so auszugsweise Kopien der schweizeri-
schen Reisepässe ihres Onkels und ihrer Tante (BFM-act. 6/3) sowie
ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 6. November 2007
(BFM-act. 2/1). Die behandelnde Ärztin attestierte der Beschwerdefüh-
rerin dabei eine physische und psychische Erschöpfung, einen stark
reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand sowie eine exogene
Depression und ersuchte die zuständigen Behörden – unter Hinweis
darauf, dass die Beschwerdeführerin zur Erholung bei ihrem Onkel
weile und dies zusammen mit einer Therapie mit Roborantien und an-
deren Medikamenten zu einem gewissen Behandlungserfolg geführt
habe, welcher allerdings noch nicht gesichert sei – um eine Verlänge-
rung der "Aufenthaltsbewilligung" bis Ende April 2008. Angesichts ihrer
Angaben und der von ihr beim BFM eingereichten Unterlagen ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
sinngemässes, für die Vorinstanz klar erkennbares Gesuch um Zutei-
lung an den Kanton G._______ – den Wohnsitzkanton ihrer Verwand-
ten, bei welchen sie sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylge-
suches bereits seit zwei Monaten aufgehalten hatte – stellte.
3.1.2 In der Beschwerdeeingabe vom 31. Januar 2008 wird sodann
vorgebracht, die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Ankunft in der
Schweiz bei ihrem Onkel D._______ und ihrer Tante E._______ in
F._______. Von diesen beiden in der Schweiz eingebürgerten Ver-
wandten werde sie in finanzieller und seelischer Hinsicht unterstützt;
es bestehe ein inniges Verhältnis und sie betrachteten sich gegensei-
tig als Familie. Onkel und Tante nähmen ihrer Nichte gegenüber eine
Art Elternrolle wahr, da diese in ihrem Entwicklungsstand zurückge-
blieben und darüber hinaus gesundheitlich angeschlagen sei. Dank
der Betreuung durch ihre Angehörigen habe sich der Gesundheitszu-
stand einigermassen stabilisiert. Aufgrund der noch nicht vorhandenen
Reife der Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlichen Angeschla-
genheit würde eine Versetzung in einen anderen Kanton, fernab von
ihren Verwandten und ihrer nun bereits vertrauten Umgebung, einen
weiteren Tiefschlag auslösen und die Wahrung der Familieneinheit ver-
letzen. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schütze nicht
nur die Kernfamilie, sondern vielmehr die Beziehung zwischen allen
nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen
könnten, namentlich auch das Verhältnis zwischen Onkeln/Tanten und
Nichten/Neffen.
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3.2
3.2.1 Die Begründung des BFM in seinem Zuweisungsentscheid vom
25. Januar 2008 lautet wie folgt: "Gestützt auf das Asylgesuch vom
13.12.2007 und die Abklärungen im Empfangs-/Transitzentrum, in An-
wendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1, sowie in der
Erwägung, dass aus der Abklärung im Empfangs-/Transitzentrum und
nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten
Interessen des/der Asylbewerber/s/in ersichtlich sind, die für eine Zu-
weisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, verfügt das
Bundesamt für Migration: Der/Die oben genannte/n Asylbewerber/in-
nen wird/werden dem Kanton I._______ zugewiesen."
3.2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 führt die Vor-
instanz ferner aus, es sei ihr anlässlich der Kantonszuteilung bekannt
gewesen, dass der Onkel und die Tante der Beschwerdeführerin im
Kanton G._______ wohnten. Diese Personen gehörten indessen nicht
zur engeren Familie der Beschwerdeführerin und es könne auch nicht
von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, da sie schon
seit Jahrzehnten in der Schweiz lebten.
3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz in zweifacher Hinsicht den Grund-
satz des rechtlichen Gehörs verletzt hat. Zum einen vermag die For-
mularverfügung vom 25. Januar 2008 den oben erwähnten Anforde-
rungen gemäss BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 an eine
rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das BFM hat mit
seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen gege-
ben, inwieweit es sich mit der sich aufgrund der Aktenlage ergebenden
Frage einer allfälligen Zuteilung der Beschwerdeführerin in den Kanton
G._______ konkret auseinander gesetzt hat. Zum anderen hat das
Bundesamt den wesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Prüfung der
massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie (vgl. zum Schutzbe-
reich dieses Begriffes im Zusammenhang mit der Frage der Kan-
tonszuteilung BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 4.1)
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Tatsache, dass der Onkel und die
Tante der Beschwerdeführerin bereits seit Jahrzehnten in der Schweiz
leben und vor der Einreise der Beschwerdeführerin keinen dauerhaften
Kontakt zu ihr pflegten, steht entgegen der von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 offenbar vertretenen Auffas-
sung nicht von vornherein der Annahme eines im heutigen Zeitpunkt
bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses entgegen. Eine mit Blick auf
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die Einheit der Familie relevante Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihren hier lebenden Verwandten könnte
vielmehr auch in der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin
begründet sein. Der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin
allenfalls – trotz in der Zwischenzeit besuchter Deutschkurse – weder
eine hiesige Landessprache richtig beherrschen noch mit der
schweizerischen Kultur wirklich vertraut sein dürfte, führt zwar nicht
per se zu einer Abhängigkeit von ihrem Onkel und ihrer Tante,
unterscheidet sich doch die Beschwerdeführerin dadurch nicht von der
Mehrzahl der Asylsuchenden (vgl. BVGE D-1020/2007 vom
10. November 2008 E. 4.2.1). Relevant könnte dieser Umstand
indessen unter Berücksichtigung des noch jungen Alters der
Beschwerdeführerin und namentlich ihres psychischen Ge-
sundheitszustandes sein. Diesbezüglich ergeben sich aus den bisher
vorhandenen Unterlagen zumindest konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gesundheit einge-
schränkt ist und ärztlicher sowie darüber hinausgehender persönlicher
Betreuung durch Bezugspersonen bedarf. Vor diesem Hintergrund wä-
re die Vorinstanz gehalten gewesen, vor dem Entscheid über die Kan-
tonszuteilung weitere Abklärungen vorzunehmen und die Beschwerde-
führerin insbesondere zur Einreichung eines fachärztlichen Berichtes
aufzufordern, welcher die notwendigen sachverhaltlichen Einzelheiten
enthalten hätte, um die Frage einer allfälligen Abhängigkeit von ihrem
Onkel und ihrer Tante beurteilen zu können.
3.4
3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE
2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausge-
hend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat aller-
dings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlini-
en für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
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mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994
Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwal-
tungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine
Heilung die Ausnahme bleiben soll).
3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver-
nehmlassung vom 18. Februar 2008 die Begründung der angefochte-
nen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, dass ihr einerseits
die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Kantonszuteilung bekannt gewesen seien und andererseits ein Abhän-
gigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel und ihrer
Tante nicht gegeben sei, da diese Verwandten bereits seit Jahrzehnten
in der Schweiz lebten. Auch wenn die Vorinstanz damit nachträglich
ihre blosse Formularverfügung vom 25. Januar 2008 in Bezug auf die
Begründungspflicht zumindest in formeller Hinsicht gewissermassen
verbessert hat, fehlt dennoch nach wie vor eine einlässliche materielle
Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin be-
züglich deren Situation in der Schweiz und namentlich deren Gesund-
heitszustand. Letzterer erscheint sodann für die Beurteilung der Frage
eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses nicht genüglich abgeklärt,
weshalb im heutigen Zeitpunkt der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
erstellt ist; damit ist auch die für eine allfällige Heilung der festgestell-
ten Verfahrensmängel notwendige Entscheidreife nicht gegeben.
3.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
angefochtene Zwischenverfügung des BFM mit auf Beschwerdeebene
nicht heilbaren Verfahrensmängeln behaftet ist. Die Beschwerde ist
demnach insoweit gutzuheissen, als die Zwischenverfügung vom
25. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
4.2 Angesichts ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin sodann
eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwer-
deführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist
aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechts-
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vertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
insgesamt Fr. 600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 24. Januar 2007 wird aufgeho-
ben und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts be-
ziehungsweise zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren, mit den Ak-
ten, zur Fortsetzung des Verfahrens (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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