B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-592/2017
lan
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (...)
D-592/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, ver-
liess sein Heimatland am 16. Oktober beziehungsweise September 2015
über den Flughafen Kabul in Richtung Istanbul. Drei Tage später reiste er
auf dem Land- und Wasserweg über E._______ und eine (…) Insel nach
F._______ und von dort weiter über G._______, H._______, I._______,
J._______ nach K._______, wo er während 18 Tagen geblieben sei. Am
19. Oktober 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags
sein Asylgesuch. Am 23. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum L._______ befragt und am 5. Juli 2016 führte das SEM
eine Anhörung durch.
Er machte geltend, dass er in M._______ bis zur 11. Klasse die Schule
besucht habe. 2008 hätten seine Eltern in Kabul ein Haus gemietet, wes-
halb er die 12. Klasse dort absolviert habe. Anschliessend sei er im Fami-
lienverband nach M._______ zurückgekehrt. Wegen einer Arbeitsstelle sei
er im Jahr 2010 erneut nach Kabul gezogen, habe aber die Wochenenden
bei den Eltern in M._______ verbracht. Diese würden inzwischen in
N._______ leben. Er habe in Kabul bei der (…) Bank eine Arbeit gefunden,
sei für ein Jahr nach O._______ versetzt worden und habe ab Ende 2011
wieder in der Zentralbank gearbeitet. Ein Jahr später sei er Vorgesetzter
des (…) geworden und für die (…) der Bank verantwortlich gewesen. Am
9. September 2015 hätten zwei Männer der Taliban seinem Vater aufge-
lauert und diesen nach ihm gefragt. Obwohl der Vater die Arbeit seines
Sohnes bei der Bank verleugnet habe, hätten die Männer zu verstehen ge-
geben, dass sie davon Kenntnis hätten. Der Vater sei unter Todesdrohun-
gen genötigt worden, über ihn Zugang zur Bank zu gewähren. Am folgen-
den Tag habe er von seinem Vater vom Vorfall erfahren. Am nächsten
Samstag sei er auf dem Weg zur Arbeit von einem unbekannten Mann te-
lefonisch kontaktiert worden. Dieser habe zu erkennen gegeben, dass er
beim Vorfall mit dem Vater dabei gewesen sei. Ausserdem habe er ihn auf-
gefordert, am Abend in den Bezirk P._______ zu kommen. Aus Angst sei
er am Nachmittag des 12. September 2016 nach Q._______ zu einem
Freund des Vaters gefahren und habe unterwegs sein Mobiltelefon wegge-
worfen. Vier Tage später habe er sein Heimatland mit der Hilfe seines Va-
ters legal verlassen.
D-592/2017
Seite 3
Der Beschwerdeführer gab das Original seiner Taskira, seines Geburts-
scheines, seines Berufsausweises sowie Kopien seines Reisepasses und
seines Führerscheins ab. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er
auf einem USB-Stick festgehaltene Videos und Fotos der (…) Bank, ein
Anerkennungsschreiben dieser Bank vom 1. September 2015 und ein
Schreiben dieser Bank vom 13. März 2014 sowie in einer Fremdsprache
verfasste weitere Unterlagen ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Ent-
scheid damit, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Auf die Einzelheiten der Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge
fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung zur erneuten Abklärung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch das SEM. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der die Be-
schwerde Unterzeichnenden ersucht. Zur Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Am 30. Januar 2017 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbei-
ständung wurden unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage
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Seite 4
des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kosten-
vorschuss zu leisten.
F.
Am 8. Februar 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebe-
stätigung vom 6. Februar 2017 ein.
G.
Am 20. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Kantonswechselge-
suchs und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist ein.
H.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich um folgende Dokumente: Eine
schriftliche Bestätigung, wonach sein Vater beim Polizeihauptquartier in
Kabul eine Strafanzeige habe einreichen wollen und sich die Polizei als
örtlich unzuständig erklärt habe, ein Mietvertrag der Familie in R._______,
ein DHL-Beleg.
I.
Am 2. März 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2017 nahm die Vorinstanz zu den
Beschwerdebegehren und deren Begründung Stellung. Dabei stellte sie
fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen könnten, vorlägen. Sie hielt vollumfänglich an
ihren Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend eingegan-
gen.
K.
Am 17. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einge-
räumt.
L.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf die Details der Replik wird in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 5
M.
Am 31. März 2017 wurde das SEM zur zweiten Vernehmlassung eingela-
den.
N.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. April 2017 hielt das SEM erneut
an seinen bisherigen Erwägungen fest und legte dar, dass keine neuen
erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes
rechtfertigen könnten.
O.
Am 10. April 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
übermittelt und ihm erneut ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt.
P.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass – entgegen seiner Angabe in der Eingabe vom 28. Februar
2017 – keine Strafanzeige zu den Akten gegeben worden sei. Er wurde
aufgefordert, diese sowie die mit gleicher Eingabe eingereichten fremd-
sprachigen Beweismittel im Original und in eine schweizerische Amtsspra-
che übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
R.
Mit Eingabe vom 28. August 2017 wurden die verlangten Übersetzungen
nachgereicht.
S.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 wurde um Wechsel der bestehenden
amtlichen Rechtsbeiständin ersucht.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 wurde die bisherige amtli-
che Rechtsbeiständin aus dem Mandat entlassen und die vorgeschlagene
neue Person als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die von ihm geltend
gemachte Furcht vor den Taliban, welche seinem Vater mit dem Tod ge-
droht hätten für den Fall, dass er, der Beschwerdeführer, keinen Zutritt zur
(…) Bank verschaffe, gehe von Drittpersonen aus. Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewähr-
leistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung
zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane
zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Vorliegend fehle
es zudem an einem in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv, zumal der Be-
schwerdeführer von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bei der Bank als
(…) ausgewählt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Männer
ohne die Arbeit des Beschwerdeführers in der Bank nicht an ihm interes-
siert gewesen wären. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumut-
bar gewesen, die Behörden in Kabul über die Ereignisse und über seine
Furcht zu unterrichten und um Schutz nachzusuchen. Dies habe er jedoch
unterlassen und damit den afghanischen Behörden die Möglichkeit genom-
men, Schutzmassnahme zu ergreifen. Unter diesen Umständen könne
man den lokalen Sicherheitsbehörden weder mangelnden Schutzwillen
noch mangelnde Schutzfähigkeit vorwerfen. Im Übrigen scheine es wenig
verständlich, dass er nicht einmal seinen Arbeitgeber über die Bedrohungs-
lage informiert habe. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5595/2014 vom 23. März 2015 sei in Kabul von der Schutzfähigkeit
und vom Schutzwillen der Behörden auszugehen. Zudem könne gemäss
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diesem Urteil keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz
vor nicht-staatlicher Verfolgung verlangt werden. Schliesslich sei das Vor-
bringen, wonach der Vater durch die Taliban mit dem Tod bedroht und der
Beschwerdeführer durch diese in einem Telefongespräch zu einem Treffen
aufgefordert worden sei, nicht asylrelevant. Gestützt auf die Abwesenheit
des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass die Taliban nicht mehr nach
ihm suchten, zumal er seine Funktion bei der Bank schon seit längerer Zeit
nicht mehr ausübe. Bei dennoch auftretenden Schwierigkeiten könne er
sich an die Sicherheitsbehörden in Kabul wenden.
5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdefüh-
rer als Verantwortlicher des (…) der Bank eine Schlüsselposition inngehabt
habe und aus diesem Grund unter Beobachtung der Taliban gestanden sei.
Mit der Argumentation, wonach dem Interesse der Taliban kein Motiv nach
Art. 3 AsylG zugrunde liege, verkenne das SEM, dass der Beschwerdefüh-
rer der sozialen Gruppe der regierungsnahen Personen zugehöre und da-
mit international schutzwürdig sei, auch wenn er im Fall einer Rückkehr
nicht mehr die gleiche Tätigkeit ausüben würde, denn er sei bei den Auf-
ständischen als regierungsnahe Person bekannt. Die (…) Bank sei die (…)
Afghanistans, und das afghanische Finanzministerium sei alleiniger An-
teilseigner. Früher sei der Bruder des afghanischen Präsidenten Hamid
Karzai einer der 16 Grossaktionäre gewesen. Über diese Bank würden die
Gehälter der Beamten, Soldaten und Polizisten bezahlt. Mit seiner Tätigkeit
bei dieser staatsnahen Bank gelte der Beschwerdeführer in den Augen der
Taliban als Verräter und Ungläubiger, der die Regierung und den Westen
unterstütze. Damit erfülle er eines der vom Hohen Flüchtlingskommissar
der Vereinten Nationen (UNHCR) definierten Risikoprofile. Die (…) Bank
sei denn in der Vergangenheit auch schon mehrfach Ziel von Anschlägen
durch die Taliban geworden. Regierungsfeindliche Kräfte würden systema-
tisch und gezielt tatsächlich oder vermeintlich Zivilisten angreifen, welche
die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die inter-
nationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschliesslich der internationalen
Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungs-
akteure, unterstützten oder mit diesen verbunden seien. Zu den primären
Zielen von Anschlägen würden nationale und lokale politische Führungs-
kräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Poli-
zisten ausser Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentli-
chen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezich-
tigt würden, Menschrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- o-
der Entwicklungsorganisation und Bauarbeiter gehören. Laut verschiede-
nen Berichten habe es in den Jahren 2014 und 2015 zahlreiche Angriffe
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mit vielen Opfern gegeben. Da der Beschwerdeführer als gebildeter Mann
über die im Land herrschende Korruption informiert sei, habe er gewusst,
dass er von der Polizei keinen Schutz erwarten könne, weshalb er keine
Anzeige erstattet habe. Die Polizeikräfte seien korrupt und häufig selber an
Entführungen, Erpressungen und am Drogenhandelt beteiligt. Weil sich
ausserdem das Justizwesen in Afghanistan in einem desolaten Zustand
befinde, habe eine Mehrheit der afghanischen Bevölkerung keinen oder
kaum Zugang zu juristischen Institutionen. Von der von der Vorinstanz er-
wähnten Schutzfähigkeit in Afghanistan könne deshalb nicht die Rede sein.
Der Vater des Beschwerdeführers habe sogar versucht, eine Anzeige beim
Polizei-Hauptquartier in S._______ zu erstatten; dabei sei er auf die örtli-
che Zuständigkeit der Polizei in M._______ verwiesen worden. Eine ent-
sprechende Anzeige werde nachgereicht. Folglich sei der Beschwerdefüh-
rer wegen seiner Weigerung, mit den Taliban zu kooperieren, verfolgt wor-
den und in Lebensgefahr gewesen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigen-
schaft.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 legte das SEM dar, dass
der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit bei der Bank keine Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet habe, zumal eine Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes immer aufgrund des Seins und nicht
wegen des Tuns (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-7266/2016 vom 13. Januar 2017 E. 6.2) erfolge. Da zudem der
flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär sei, setze die Anerkennung als
Flüchtling voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunfts-
staat keinen ausreichenden Schutz finden könne. Aus der Beschwerde-
schrift ergebe sich indessen nicht, was der Inhalt der Anzeige des Vaters
und zu welchem Zeitpunkt diese erstattet worden sei. Somit sei offen, ob
der Vater des Beschwerdeführers wegen der Drohungen der Taliban gegen
ihn selber oder denjenigen dem Beschwerdeführer gegenüber eine An-
zeige eingereicht habe. Im ersten Fall würde sich die örtliche Zuständigkeit
aus dem tatsächlichen Wohnort des Vaters ergeben. Den Behörden Kabuls
wäre dann weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähig-
keit vorzuwerfen. Im zweiten Fall sei fraglich, warum die Anzeige in Kabul
erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstattet worden sei.
Schliesslich sei es erstaunlich, dass die Anzeige weder anlässlich der Be-
fragung noch anlässlich der Anhörung erwähnt worden sei.
5.4 In seiner Replik vom 29. März 2017 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, dass in der bisherigen Asylpraxis darauf verzichtet worden sei, die
Verfolgungsmotive näher zu definieren. So sei beispielsweise die Frage,
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ob ein uneheliches Kind im Iran einer sozialen Gruppe zuzuordnen sei,
nicht geklärt worden, weil das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe,
dass der Flüchtlingsbegriff nicht von einer bestimmten Definition eines Ver-
folgungsmotivs abhängig sein könne. An diese Auffassung sei vorliegend
anzuknüpfen: Der Beschwerdeführer gelte in den Augen der Taliban als
regierungsnahe Person, weil er bei der dem afghanischen Staat naheste-
henden Bank gearbeitet habe. Ihm hafte aus der Sicht der Taliban das
Merkmal der „Regierungsnähe“ an, selbst wenn er den Beruf wechseln
würde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 sei das Original der Strafanzeige
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden, welcher zu entneh-
men sei, dass der Vater des Beschwerdeführers am 13. September 2015
die Polizei um Hilfe für sich, seine Familie und seinen Sohn ersucht habe.
Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bei Bekannten in
Q._______ versteckt, weshalb die Anzeige noch vor seiner Ausreise erfolgt
sei. Nach dem Verweis des Vaters auf das Polizeihauptquartier in
M._______ sei ihm klar geworden, dass der afghanische Staat in seiner
Angelegenheit nicht schutzwillig sei. Zumindest in Bezug auf den Be-
schwerdeführer als Wochenaufenthalter in Kabul und aufgrund der in die-
ser Stadt erfolgten zweiten Drohung an ihn wäre Kabul örtlich zuständig
gewesen. In M._______, wo die Taliban die Kontrolle innehätten, wäre die
Erstattung der Anzeige für ihn und seinen Vater nicht zumutbar gewesen,
zumal der Zeitpunkt des Treffens mit den Taliban bereits verstrichen und
somit ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer keine Hilfe zum unerlaub-
ten Eindringen in die Bank leisten würde. Der Beschwerdeführer habe
diese Anzeige anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, weil er davon erst
nach der Ablehnung seines Asylgesuchs erfahren habe, zumal sein Vater
ihm davor nichts darüber berichtet habe. Auch die Familie des Beschwer-
deführers habe Afghanistan verlassen, wie der Beleg über die in
R._______ gemietete Wohnung zeige. Der Beschwerdeführer halte zudem
daran fest, dass die Sicherheitslage in Kabul zurzeit keine Wegweisung
dorthin zulasse. Dies könne auch den beigelegten Artikeln entnommen
werden. Angesichts der steigenden Zahlen von Binnenvertriebenen, wel-
che in Kabul um Schutz suchen würden, sei die Anstellung des Beschwer-
deführers in dieser Stadt vernichtend klein. Somit werde ihm die erworbene
Arbeitserfahrung nichts nützen.
5.5 Am 31. März 2017 wurde das SEM zur zweiten Vernehmlassung ein-
geladen.
5.6 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. April 2017 legte das SEM
dar, dass die erwähnte Strafanzeige nicht in den Akten liege, weshalb diese
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Seite 11
nicht habe beurteilt werden können. Dennoch sei nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit bei der Bank als regie-
rungsnahe Person gelte und aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr ei-
ner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, zumal er dort jahrelang
ohne Schwierigkeiten gearbeitet habe. Die Verfolger hätten an ihm lediglich
ein Interesse gehabt, um sich mit seiner Unterstützung Zutritt zur Bank zu
verschaffen. Angesichts der mehrmonatigen Landesabwesenheit er-
scheine das Verfolgungsinteresse der Verfolger wegen der Weigerung des
Beschwerdeführers, mit ihnen zusammenzuarbeiten, virtuell und wenig
wahrscheinlich. Der Verweis des Vaters des Beschwerdeführers auf die
örtliche Zuständigkeit zur Erstattung der Anzeige in M._______ sei nicht
auf einen mangelnden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit zu-
rückzuführen, sondern darauf, dass die Familie – auch der Beschwerde-
führer – dort Wohnsitz gehabt hätten. Zudem wäre es dem Beschwerde-
führer aufgrund seines vorwiegenden Aufenthaltes in Kabul und der Arbeit
in dieser Stadt zuzumuten gewesen, sich selbständig bei den zuständigen
örtlichen Behörden zu melden. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Er-
wägungen, an welchen es festhielt.
5.7 Am 10. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die zweite Vernehm-
lassung zur Stellungnahme zugestellt.
5.8 In der Stellungnahme vom 9. Mai 2017 wurde geltend gemacht, dass
der Beschwerdeführer eine Schlüsselposition innegehabt habe und wegen
seiner Kenntnisse über die (…) in der Bank für seine Verfolger von Inte-
resse gewesen und immer noch sei, was das SEM nicht berücksichtigt
habe. Seine Situation sei somit nicht mit dem vom SEM zitierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6799/2015 vom 1. November 2016 ver-
gleichbar. Im Übrigen wurde daran festgehalten, dass die Strafanzeige im
Original beim Bundesverwaltungsgericht abgegeben worden sei. Sollte
sich diese nicht in den Akten befinden, werde um Mitteilung ersucht.
5.9 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts keine
Strafanzeige vorhanden sei. Diese sei nicht mit der Eingabe vom 28. Feb-
ruar 2017 eingereicht worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
diese und die andern mit der Eingabe vom 28. Februar 2017 eingereichten
Beweismittel innert Frist und im Original sowie in eine schweizerische
Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschie-
den.
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Seite 12
5.10 Mit Eingabe vom 2. August 2017 wurde dem Bundesverwaltungsge-
richt mitgeteilt, dass es sich bei der erwähnten Strafanzeige um ein Miss-
verständnis handle. Gemeint sei damit die schriftliche Bestätigung des Po-
lizeihauptquartiers in Kabul, wonach diese sich als örtlich unzuständig er-
klärt und auf das Polizeihauptquartier in M._______ verwiesen habe.
6.
6.1 Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu
BVGE 2011/51 und die dort zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung
der Frage, ob jemand schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massge-
blich, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch ge-
nommen werden kann, wobei nicht nur – wie unter dem Regime der Zure-
chenbarkeitstheorie – unmittelbar oder mittelbar staatliche, sondern auch
private beziehungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich re-
levant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfol-
gung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausrei-
chenden Schutz dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wo-
mit Polizeiorgane, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und
Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind
(vgl. a.a.O. E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn beste-
hende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen
Schutz bieten, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinf-
rastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich bezie-
hungsweise ihre Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen
eines Schutzbedürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen
einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspe-
zifischen Kontextes zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von
den Asylbehörden zu begründen ist.
6.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
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Seite 13
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
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wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
7.
7.1 Vorliegend steht gestützt auf die Aktenlage fest, dass der Beschwerde-
führer, nachdem er von Drittpersonen telefonisch bedroht worden sei, we-
der seinen Arbeitgeber noch die in Kabul zuständigen Behörden kontaktiert
und um Hilfe gebeten hat. Einerseits wäre er aufgrund seiner Stellung als
(…) verpflichtet gewesen, seinen Arbeitgeber über die Situation zu orien-
tieren, zumal gestützt auf seine Aussagen Drittpersonen von ihm verlangt
haben, das (…) der Bank auszuschalten, um unberechtigterweise in diese
eindringen zu können, was für die Sicherheit der Bank von grundlegender
Bedeutung ist. Es ist davon auszugehen, dass die in der Bank verantwort-
lichen Personen umgehend die Sicherheitskräfte Kabuls eingeschaltet hät-
ten, um die Bank vor möglichem Schaden zu bewahren. Schon unter die-
sen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer – der im Fall eines pflichtgemässen Handelns seinem Ar-
beitgeber gegenüber ohnehin den Sicherheitskräften Kabuls hätte Aus-
kunft geben müssen – nicht auch von sich aus in Kabul, wo er während
mehrerer Jahre als Wochenaufenthalter gelebt und gearbeitet hat, an die
zuständigen Behörden gewandt hat. Gerade angesichts seiner Schlüssel-
position bei der Bank hätte ihm bewusst sein müssen, dass es gestützt auf
seine Vorbringen nur diesen Weg gegeben hätte, um grösseren Schaden
für die Bank und allenfalls auch für sich und seine Familie abwenden zu
können. Es wäre ihm angesichts seiner Stellung bei der Bank und ange-
sichts seines mehrjährigen Aufenthaltes in Kabul und seiner damit verbun-
denen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten auch möglich und zumut-
bar gewesen, sich dort persönlich an die örtliche Polizei zu wenden, sollte
er tatsächlich von Drittpersonen bedroht worden sein, die sich mit den Dro-
hungen unberechtigten Zugang zur Bank verschaffen wollten. Es erscheint
nicht plausibel, dass die zuständigen Behörden Kabuls im Fall einer dro-
henden Gefahr für die Bank nicht umgehend gehandelt hätten. Sein feh-
lendes Handeln hat den örtlichen Behörden jedoch die Möglichkeit genom-
men, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit unter Beweis zu stellen,
was ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
D-592/2017
Seite 15
7.2 Der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach aus der Anzeige sei-
nes Vaters und dessen Wegweisung infolge fehlender örtlicher Zuständig-
keit der fehlende Schutzwille der afghanischen Behörden ersichtlich sei,
vermag nicht zu überzeugen. Die deutsche Übersetzung dieser Anzeige
enthält nicht einmal einen konkreten Adressaten, weshalb das Beweismit-
tel in Bezug auf den Beschwerdeführer beweisuntauglich ist. Es könnte je-
dermann betreffen und belegt damit überhaupt nicht, dass der Vater des
Beschwerdeführers auf die zuständigen Behörden in M._______ verwie-
sen worden ist. Zudem liegt es nur als Kopie vor, womit es zusätzlich einen
verminderten Beweiswert aufweist, zumal Kopien von Behördenschreiben
leicht fälschbar sind. Unter diesen Umständen kann auf eine eingehende
Prüfung der Echtheit verzichtet werden, zumal diese an der Beweisuntaug-
lichkeit nichts zu ändern vermöchte.
7.3 Wie das SEM in seiner ersten Vernehmlassung vom 13. März 2017
auch zutreffend ausführte, kann mangels Vorliegen entsprechender über-
zeugender Beweismittel nicht festgestellt werden, was genau der Vater des
Beschwerdeführers inhaltlich angezeigt haben will. Aus der oben erwähn-
ten Kopie des Behördenschreibens ergibt sich kein konkreter Inhalt. Allein
mit der auf dem Beweismittel aufgeführten Angabe –„mit Ihrem Problem“ –
lässt sich nicht feststellen, worin das Problem konkret bestand. Somit be-
legt das Beweismittel – entgegen der Argumentation in der Beschwerde –
nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen Bedrohungen seines
Sohnes beziehungsweise wegen eigener Bedrohungen durch die Taliban
die Behörden um Schutz nachgesucht habe. Damit lässt es auch inhaltlich
nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen, was die Un-
tauglichkeit noch verstärkt. Zwar wurde mit Eingabe vom 28. August 2017
die Übersetzung eines weiteren Schreibens des Vaters des Beschwerde-
führers zu den Akten gegeben. Danach erklärt dieser dem Vorsteher der
Sicherheitskommandatur der Provinz Kabul, was geschehen sei. Indessen
kann diese nachträgliche und damit nachgeschobene Übersetzung keinem
konkreten Beweismittel zugeordnet werden und sie weist kein Datum auf,
weshalb sie beweisuntauglich ist. Zudem wurden ohnehin nur Kopien von
Beweismitteln eingereicht, deren Beweiswert aufgrund der leichten Fälsch-
barkeit als äusserst gering zu qualifizieren ist. Dennoch wurde mehrfach
geltend gemacht, man habe das Original der Strafanzeige zu den Akten
gegeben, was erst nach Aufforderung des Gerichts mit Zwischenverfügung
vom 25. Juli 2017, diese innert Frist nachzureichen, als Missverständnis
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Seite 16
deklariert wurde. Angesichts der Unstimmigkeiten in Bezug auf die Beweis-
mittel und deren Nachschiebung im Beschwerdeverfahren vermögen sie
den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen.
7.4 In Übereinstimmung mit dem SEM kann dem Behördenschreiben, wo-
nach sich der Vater des Beschwerdeführers an die Polizei in M._______
wenden solle, nicht entnommen werden, wann die Anzeige erstattet wor-
den sein soll. Das Schreiben datiert zwar vom 13. September 2015, lässt
indessen offen, wann die Anzeige erfolgt sei, weshalb es auch den Zeit-
punkt der Anzeigeerstattung nicht zu belegen vermag. An dieser Einschät-
zung vermag der Einwand gegen die Argumentation des SEM, wonach die
Anzeige erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sei,
nichts zu ändern, auch wenn das SEM fälschlicherweise davon ausgegan-
gen ist, dass das Dokument erst nach der Ausreise entstanden ist. Es be-
legt nicht, wann, aus welchem Grund und von wem Anzeige erstattet wor-
den ist.
7.5 Auch die in der Replik vom 29. März 2017 dargelegte Begründung, wa-
rum der Beschwerdeführer die Anzeige seines Vaters anlässlich der Anhö-
rung nicht erwähnt habe, überzeugt nicht: So wurde dargelegt, dass der
Vater dem Beschwerdeführer davon erst nach dem Erlass der angefochte-
nen Verfügung berichtet habe. Diese Version lässt sich indessen nicht ver-
einbaren mit der Angabe in der gleichen Replik, wonach sich der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Anzeige bei Bekannten in Q._______ ver-
steckt habe und ihm klar geworden sei, dass der afghanische Staat in die-
ser Angelegenheit nicht schutzwillig sei, nachdem sich die Polizei auf man-
gelnde örtliche Zuständigkeit berufen und seinen Vater an die Polizei von
M._______ verwiesen habe. Gemäss der zweiten Variante war dem Be-
schwerdeführer somit schon vor der Ausreise bekannt, dass der Vater ver-
suchte, Anzeige zu erstatten. Somit hätte er dieses wesentliche Vorbringen
bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache bringen und entspre-
chende Beweismittel einreichen können. Das verspätete Vorbringen unter-
mauert damit die Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit.
7.6 Schliesslich ist dem SEM in seiner zweiten Vernehmlassung auch bei-
zupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit bei der
Bank nicht dem Personenkreis der regierungsnahen Personen zugehört
und aus diesem Grund verfolgt wurde, auch wenn dies im Beschwerdever-
fahren so dargestellt wurde. Da er vor den geltend gemachten Problemen
während mehrerer Jahre bei der Bank gearbeitet und in dieser Zeit gestützt
auf die Aktenlage keine Probleme bekommen hatte, ist davon auszugehen,
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dass ihn allein seine Tätigkeit bei der Bank nicht als regierungsnahe Per-
son erscheinen liess und deshalb bei den Taliban Verfolgungsabsichten
auslöste. Hingegen mag es sein, dass das Interesse an seiner Person bei
den Taliban geweckt wurde, weil sie in Erfahrung bringen konnten, dass er
bei der Bank für die (…) mitverantwortlich war. Indessen beruht dieses In-
teresse nicht auf der Eigenschaft des Beschwerdeführers als regierungs-
nahe Person aufgrund seiner Arbeit bei der Bank, sondern auf der Mög-
lichkeit, über ihn unrechtmässig in die Bank eindringen zu können, was mit
der Regierungsnähe nichts, sondern mit kriminellen Absichten etwas zu tun
hat. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass im Fall
des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus den im Asylgesetz festgehal-
tenen Motiven besteht. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Risi-
koprofile des UNHCR nichts zu ändern.
7.7 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit mehr als
zweieinhalb Jahren nicht mehr bei der Bank arbeitet und sich im Ausland
aufhält, ist überdies davon auszugehen, dass das Interesse der Verfolger
an seiner Person nicht mehr besteht, da er unter den aktuellen Umständen
nicht mehr nützlich für einen unrechtmässigen Zutritt zur Bank sein kann.
Folglich ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Af-
ghanistan begründete Furcht vor weiteren Nachteilen haben wird. Sollten
sich seine Verfolger zudem erneut an ihn wenden und ihm drohen, ist es
ihm zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, wie das
SEM zutreffend ausführte.
7.8 Insgesamt ist folglich die Einschätzung des SEM zu teilen, während die
Einwände im Beschwerdeverfahren und die nachgereichten Beweismittel
nicht zu überzeugen vermögen. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumu-
ten und möglich gewesen, sich in Kabul an die zuständigen Behörden zu
wenden, welche ihm den nötigen Schutz hätten gewähren können. Durch
seine Unterlassung hat der den afghanischen Behörden die Möglichkeit
genommen, sich als schutzwillig und schutzfähig zu erweisen, weshalb
ihnen nicht vorgeworfen werden kann, sie seien nicht schutzwillig und
schutzfähig.
7.9 Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland mangels konkreter Hinweise auf eine drohende Verfolgung
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser
Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Somit
ist festzuhalten, dass er nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er
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sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland
ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Das
SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 19
9.3.1 Das SEM geht davon aus, dass die Rückkehr nach Kabul nicht ge-
nerell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zu-
mutbar erkannt werden könne. Auch wenn eine Zunahme von Sicherheits-
vorfällen zu verzeichnen sei, könne nicht auf eine Situation allgemeiner
Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Praxis festgehal-
ten werde. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul sei somit zu-
mutbar. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes und seiner Arbeit in
Kabul verfüge er dort über ein Beziehungsnetz, das ihn bei der Wiederein-
gliederung und bei der Arbeitssuche unterstützend zur Seite stehen könne.
Seine bisherige Tätigkeit mit verantwortungsvollen Aufgaben werde ihm
das Finden einer neuen Stelle erheblich erleichtern. Zudem ergäben sich
aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme.
9.3.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die
Situation in Kabul in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert habe.
Zwischen 2015 und dem ersten Halbjahr 2016 habe einer der schlimmsten
Gewaltwellen Afghanistan heimgesucht. Dabei sei vor allem die Zivilbevöl-
kerung in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch andere Gruppierungen
wie der Islamische Staat (IS), die Al Kaida und Splittergruppen der Taliban
seien in die Konflikte involviert. Seit dem Rückzug der International
Security Assistance Force (ISAF) hätten die Taliban wieder mehr Hand-
lungsspielraum in der Umgebung von Kabul gewonnen, womit sie freie
Hand hätten, um Angriffe und Attentate durchführen zu können. Demge-
genüber seien die Bemühungen der afghanischen Sicherheitskräfte ineffi-
zient, zumal diese die Vorstösse der Taliban nicht bremsen könnten. Ange-
sichts der aktuellen Sicherheitslage in Kabul und in Afghanistan könne
nicht davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug zumut-
bar sei.
9.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 brachte das SEM aus-
serdem vor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht seit seinem Grund-
satzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 immer wieder zu diesem Punkt
geäussert habe und zu keinem gegenteiligen Schluss gelangt sei. Somit
habe diese Praxis nach wie vor Gültigkeit. Der alleinstehende, junge und
arbeitsfähige Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise während
mehrerer Jahre in Kabul gearbeitet und dort als Wochenaufenthalter selb-
ständig gelebt. Der Führerschein und der Reisepass seien in Kabul ausge-
stellt worden. Er verfüge über Arbeitserfahrung, welche ihm den berufli-
chen Wiedereinstieg erleichtern würden, und habe in Kabul Ortskennt-
nisse. Es stehe ihm zudem offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle
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Seite 20
Rückkehrhilfe zu stellen, womit im Fall einer Rückkehr nicht von einer exis-
tenzbedrohenden Situation auszugehen sei.
9.3.4 In seiner Replik vom 29. März 2017 machte der Beschwerdeführer
geltend, dass seine Familie Afghanistan inzwischen verlassen und in
R._______ eine Wohnung gemietet habe. Die Sicherheitslage in Kabul
lasse eine Wegweisung dorthin nicht zu, zumal in Kabul wiederholt
schwere Anschläge auf Zivilisten ausgeübt worden seien. Angesichts der
steigenden Anzahl von Binnenvertriebenen, welche sich in Kabul nieder-
gelassen hätten, sei auch seine Chance auf eine Anstellung in Kabul ver-
nichtend klein geworden.
9.3.5 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Refe-
renzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verwei-
sen. In diesem Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehen-
der Lageanalyse fest, dass sich seit seinem letzten Länderurteil im Jahr
2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheits-
lage über alle Regionen Afghanistans hinweg ergebe und derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen des Landes bestünden, dass die
Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu quali-
fizieren sei. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug nach
wie vor als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung
könne die Hauptstadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls beson-
ders begünstigende Faktoren vorlägen. Die Rückkehr nach Herat (vgl.
BVGE 2011/38) und nach Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) könne zu-
mutbar sein, wenn begünstigende Umstände wie ein soziales Netz, eine
gesicherte Existenz, Wohnraum und Gesundheit gegeben seien.
9.3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz M._______, in wel-
che gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zu-
mutbar ist. Hingegen hat er während mehrerer Jahre in Kabul als Wochen-
aufenthalter gelebt und gearbeitet, weshalb zu prüfen ist, ob in seinem Fall
eine Wohnsitzalternative in dieser Stadt besteht und ihm zugemutet wer-
den kann, dorthin zurückzukehren. Gestützt auf das vorangehend er-
wähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017) ist der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu
betrachten, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Davon
kann im Falle des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dieser ist
jung, gesund und ungebunden. Gestützt auf seine Vorbringen stammt er
nicht aus ärmlichen Verhältnissen, zumal es seinem Vater möglich war,
zwecks Ausbildung seines Sohnes in Kabul ein Haus zu mieten und diesem
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die Ausbildung zu finanzieren. Er verfügt über eine überdurchschnittlich
gute Ausbildung, hat während mehrerer Jahre in leitender Funktion in einer
Bank gearbeitet und als Wochenaufenthalter in Kabul gelebt. Aufgrund sei-
ner Arbeitsstellung hat er ein für afghanische Verhältnisse überdurch-
schnittlich hohes Einkommen erzielt und kann somit als finanziell unabhän-
gig betrachtet werden. Ferner ist davon auszugehen, dass er – als Bank-
angestellter in leitender Funktion – über ein breites soziales Beziehungs-
netz in Kabul verfügt, das er immer noch aufrechterhält, wofür auch seine
Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er immer noch in Kontakt zu
seinem Manager beziehungsweise Vorgesetzten in der Bank stehe (vgl.
Akte A12/20 S. 2 f.), spricht. Aufgrund seiner Persönlichkeit und den vor-
liegenden besonders begünstigenden Faktoren in Bezug auf das Alter, die
Gesundheit, die Arbeitserfahrungen und die persönlichen Beziehungen ist
nicht ersichtlich, warum es ihm in Kabul nicht gelingen sollte, erneut Fuss
zu fassen, eine Anstellung zu finden und sich eine eigene Existenz aufzu-
bauen, auch wenn seine nächsten Angehörigen gemäss seinen Aussagen
nicht in Kabul gelebt und inzwischen Afghanistan in Richtung R._______
verlassen haben sollen.
9.3.7 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch
D-592/2017
Seite 22
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2017 gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, weshalb keine
Verfahrenskosten auferlegt werden.
12.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheis-
sen. Mit Verfügung vom 3. November 2017 wurde anstelle der bisherigen
amtlichen Rechtsbeiständin dem Beschwerdeführer Frau Vijitha Schniep-
per-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Entschädi-
gung erfolgt in Anwendung der Art. 8 bis 13 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Bei der Bemessung des zu entrich-
tenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, wes-
halb die notwendigen Kosten der amtlichen Verbeiständung aufgrund der
Akten zu bestimmen sind (Art. 14 abs. 2 in fine VGKE). Der eingesetzten
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von gerun-
det Fr. 900.– (inkl. Auslagen) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, wird ein amtliches Hono-
rar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 900.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: