B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-592/2020
Ur t e i l vom 1 8 . Mä r z 2 02 0
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Gaëtan Hasdemir,
BiennaLegis KIG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und alevitischen Glaubens – suchte am 19. August 2014 erstmals in
der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und führte aus, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt
in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung angesichts des Umstan-
des, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 eine Schweizer Bürgerin
geheiratet habe, in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde
falle.
C.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 ab.
D.
Am 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wie-
dererwägungsgesuch ein.
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. November2016 für
rechtskräftig und vollstreckbar.
F.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-5444/2018 vom 8. Oktober 2018 ab.
G.
Am 27. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein.
Im Rahmen dieses Gesuches führte der Beschwerdeführer zunächst aus,
dass er während des ordentlichen Asylverfahrens gewisse Tatsachen be-
treffend sein politisches Engagement aus Angst, als Mitglied einer Terror-
organisation erachtet zu werden, verschwiegen habe. Im Rahmen des vor-
liegenden Mehrfachgesuches sei er nun aber bereits, den Sachverhalt
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wahrheitsgemäss darzulegen: Im Jahr 2011 habe er an Aktivitäten des (…)-
Kulturzentrums teilgenommen und im Jahr 2012 im Chor einer Musik-
gruppe namens (...) mitgesungen; danach sei er der Halk Cephesi (Volks-
front) beigetreten. Seine Tätigkeiten hätten sich dabei auf das Verteilen po-
litischer Zeitschriften, die Teilnahme an Demonstrationen und das Anwer-
ben von neuen Mitgliedern für die Volksfront konzentriert. Er habe während
dieser Tätigkeiten nie Gewalt angewendet. Zudem sei er auch im lokalen
Cemevi, einem alevitischen Versammlungs- und Kulturhaus, Mitglied ge-
wesen, wo er zwischen 2010 und 2013 an Aktivitäten teilgenommen habe.
An den Protesten im Gezi Park 2013 habe er als Aktivist der Volksfront
teilgenommen und Leute zur Teilnahme an Protesten animiert. Zudem
habe er sich in dieser Funktion gegen Drogenbanden eingesetzt. Nach der
Beerdigungsfeier eines Kollegen sei seine Wohnung im September 2013
von der Polizei durchsucht worden. Er sei der Mitgliedschaft bei der De-
vrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C) verdächtigt worden. Nach
seiner Teilnahme an weiteren Kundgebungen, sei er am 17. Januar 2014
von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. Danach habe man ihn
freigelassen. Nach weiteren Zwischenfällen und mehreren Bedrohungen
durch die Polizei habe er seinen Heimatstaat schliesslich im August 2014
verlassen. Aufgrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren sei schliess-
lich davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt existiere, zumal er
in den Medien ja als Hauptverantwortlicher für Demonstrationen im Jahr
2014 dargestellt worden sei. Schliesslich sei er durch das (…)gericht von
Istanbul mit einem Arrestbefehl zur landesweiten Verhaftung ausgeschrie-
ben worden. Es seien mehrere Festnahmebefehle in diversen gegen ihn
laufenden, nach wie vor hängigen Verfahren ergangen, weshalb ihm als
mutmasslichem DHKP-C Mitglied langjährige Freiheitsstrafen drohten res-
pektive die Gefahr bestehe, dass er von den türkischen Behörden miss-
handelt, gefoltert oder getötet würde.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen etli-
che Beweismittel ein.
H.
Das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachge-
such und als Revisionsgesuch entgegennahm, wies mit Verfügung vom
30. Dezember 2019 – eröffnet am 3. Januar 2020 – das Mehrfachgesuch
ab, trat auf das Revisionsgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht
ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an
und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
D-592/2020
Seite 4
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Januar 2020 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Rechts-
pflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ferner sei ihm zu ge-
statten, dass Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten und der mit
dem Vollzug beauftragte Kanton sei anzuweisen, für die Dauer des Verfah-
rens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen.
J.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 23. Januar 2020 als
weiteres Beweismittel zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Im Hinblick auf die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung stellte er fest, dass die Beschwer-
debegehren zwar nicht als aussichtslos zu bezeichnen seien, dass indes-
sen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Der Instruk-
tionsrichter forderte den Beschwerdeführer dementsprechend auf, das For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den nötigen Beweis-
mitteln innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Ge-
richt das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
und entsprechende Belege zukommen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zunächst
zur Rechtsnatur der Eingabe des Beschwerdeführers und hielt diesbezüg-
lich Folgendes fest: Das Vorbringen, dass er sein wahres politisches En-
gagement bisher verschwiegen habe, ihm bei der Rückkehr deshalb Folter
oder eine unmenschliche Behandlung drohe, ein Datenblatt bestehe und
sich die Situation in der Türkei seit dem Putschversuch im Sommer 2016
verändert habe, sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
weismittel seien als vorbestanden zu qualifizieren und demnach im Rah-
men eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen. Dementsprechend sei auf diese Vorbringen und Beweis-
mittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Demgegen-
über seien sein Vorbringen, dass nunmehr am 14. Januar 2019 ein Arrest-
befehl ergangen sei, die in diesem Zusammenhang mit den weiteren ge-
richtlichen Dokumenten gemachten Ausführungen sowie die diesbezüglich
eingereichten Beilagen im Rahmen eines Mehrfachgesuches zu prüfen.
In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich der gegen ihn laufenden straf-
rechtlichen Verfahren zunächst auf die Verfügung vom 29. November 2016
und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8103/2016 vom
15. Mai 2018 zu verweisen. Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwal-
tungsgericht seien zum Schluss gekommen, dass die gegen ihn eröffneten
Verfahren rechtsstaatlich legitim seien, mithin könne diesbezüglich und
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entspre-
chenden Erwägungen im Urteil D-8103/2016 verwiesen werden. Mit den
nunmehr im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches eingereichten
gerichtlichen Dokumenten vermöge er nicht darzulegen, inwiefern die ge-
gen ihn eingeleiteten Strafverfahren nicht rechtsstaatlich legitimen Zwe-
cken dienen oder mit einem Politmalus behaftet sein sollen. Aus dem von
ihm zu den Akten gereichten Sitzungsprotokoll des (…)gerichts vom
(…)2018 gehe vielmehr hervor, dass es in diesem Strafverfahren zu diver-
sen Freisprüchen gekommen sei, respektive mit den Verurteilungen zu
zwei Jahren und einigen Monaten Freiheitsentzug nicht unangemessen
hohe Strafen ausgefällt worden seien, zumal die ausgesprochenen Frei-
heitsstrafen auch im Strafrahmen von Art. 260ter StGB zu liegen kämen.
Aus dem Umstand, dass er sich einer aus Sicht der schweizerischen
Asylbehörden legitimen strafrechtlichen Verfolgung durch eine Flucht ins
Ausland entzogen habe und deshalb nunmehr Arrest- respektive Festnah-
mebefehle erlassen worden seien, vermöge er nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, ändere dies doch nichts an der ursprünglich gemachten Ein-
schätzung, dass die Verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen
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Seite 7
vermöchten und nicht mit einem Politmalus behaftet seien. Das von seinem
Rechtsvertreter in der Türkei zugestellte Schreiben beschränke sich im
Wesentlichen auf die Auflistung der hängigen Verfahren; es werde damit
nichts geltend gemacht, was nicht bereits Gegenstand des ordentlichen
Asylverfahrens gewesen wäre. Schliesslich gehe aus den eingereichten
Dokumenten auch nicht hervor, dass ihm im Rahmen der Verfahren oder
der zu verbüssenden Freiheitsstrafen eine Verletzung fundamentaler Men-
schenrechte drohten. Zusammengefasst gehe aus seinem Mehrfachge-
such – soweit es überhaupt durch das SEM zu beurteilen sei – nicht hervor,
dass er in seinem Heimatstaat in Strafverfahren verwickelt sei, welche im
Sinne von Art. 3 AsylG relevant wären.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen
vor, dass die Vorinstanz die neuen, im Hinblick auf die Flüchtlingseigen-
schaft relevanten Vorbringen, wonach er im Jahr 2011 an Aktivitäten des
(...)-Kulturzentrums in C._______ (Istanbul) teilzunehmen begonnen, sich
im gleichen Jahre der Theatergruppe des Kulturzentrums angeschlossen,
im Jahr 2012 im Chor der Musikgruppe (...) mitgesungen, sich danach einer
politischen Organisation, der Volksfront angeschlossen habe, welche vom
türkischen Staat als legaler Arm der linksradikalen, als staatsfeindliche Ter-
rororganisation eingestuften DHKP-C betrachtet werde und dessen Mitglie-
der kriminalisiert würden, und am 14. Januar 2019 erneut zur Verhaftung
ausgeschrieben worden sei, mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft nicht
weiter auf die Glaubhaftigkeit überprüft habe. Stattdessen werde in allge-
meiner Weise festgehalten, dass er die Illegitimität der gegen ihn geltend
gemachten Strafverfahren nicht habe glaubhaft darlegen können.
Die Vorinstanz habe ihn im ordentlichen Asylverfahren dreimal angehört,
wobei er aus Furcht, die Behörden könnten ihn wegen einer Mitgliedschaft
einer terroristischen Organisation an die Türkei ausliefern, immer wieder
jeglichen Kontakt mit der Volksfront beziehungsweise jedwede Verbindung
mit der DHKP-C in Abrede gestellt habe. Dies habe in klarem Widerspruch
zur von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die türkischen Behörden
sowie deren offenkundigen Aufwand gestanden, ihn zu verhaften. Die Vor-
instanz habe ihn diesbezüglich mehrmals darauf aufmerksam gemacht,
dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet er ins Visier der
Behörden geraten sei, wo er sich doch nach eigenen Angaben nichts habe
zu Schulden kommen lassen. Mit seinen Vorbringen im Rahmen des Mehr-
fachgesuches habe er diesen Widerspruch nun zu beseitigen vermocht.
Die Vorinstanz gehe indessen nicht weiter darauf ein, inwieweit die von ihm
geltend gemachten Vorbringen die Verfolgung in ein neues, glaubhafteres
D-592/2020
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Licht zu rücken vermöchten. Ferner begnüge sie sich mit der Feststellung,
dass aus den eingereichten Dokumenten nicht hervorgehe, dass ihm im
Rahmen der Verfahren oder der zu verbüssenden Freiheitsstrafe eine Ver-
letzung fundamentaler Menschenrechte drohe. Der Umstand, dass er in
mehreren Verfahren wegen der mutmasslichen Mitgliedschaft in und der
Unterstützung einer Terrororganisation verdächtigt werde, werde von der
Vorinstanz auf seine Befürchtung vor asylrelevanter Verfolgung indessen
nicht weiter berücksichtigt und wenn doch, falsch gewürdigt. Die Vorinstanz
übersehe, dass die geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen nicht
in den zu erwartenden Strafen oder in den Strafverfahren selbst begründet
seien, sondern, wie von ihm wiederholt geltend gemacht, sich aus den da-
mit verbundenen Nachteilen ergeben würden, wie zum Beispiel Polizeihaft,
Untersuchungshaft, Verhöre und die damit drohende Gefahr von Folter und
unmenschlicher Behandlung. In seinem Fall seien gegen ihn in der Türkei
zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren hängig. Aufgrund dieser Ver-
fahren hätten die türkischen Gerichte unabhängig voneinander mehrere
Festnahmebeschlüsse erlassen. Schliesslich sei vom (…)gericht in Istan-
bul am (…) ein landesweiter Arrestbefehl zur Inhaftierung erlassen worden.
Die Frage, ob er sich in der Türkei habe Handlungen zu Schulden kommen
lassen, für die er zu Recht vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen
werde, lasse sich klar verneinen. Seine politische Tätigkeit habe sich auf
rechtsstaatlich legitime Aktivitäten beschränkt, wie die Teilnahme an De-
monstrationen und das Rufen von Parolen. Die im Rahmen der Verfahren
gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien lediglich vorgeschoben und dienten
einzig und allein als Rechtfertigung für die Verfolgungshandlungen der Be-
hörden. Angesichts der aktuellen Gegebenheiten in der Türkei könne nicht
von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgegangen werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem vorgängigen Ur-
teil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 rechtskräftig festgestellt, dass aus dem
vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorgetrage-
nen Sachverhalts keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe er-
sichtlich seien beziehungsweise der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können. Alleine der Umstand, dass er
in seinem Mehrfachgesuch beziehungsweise Rechtsmitteleingabe bereits
bekannte Sachverhaltselemente – so beispielsweise die gegen ihn laufen-
den Strafverfahren, den Vorwurf der Zugehörigkeit zur DHKP-C, seine Teil-
nahme an Anlässen des alevitischen Cemevi sowie den Gezi-Protesten,
seine Angst, durch die Polizei extralegal getötet zu werden, erfolgte Folter
anlässlich von Polizeihaft, sein Engagement gegen Drogenbanden, eine
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mediale Kampagne gegen ihn, die Existenz eines Datenblatts, die Ver-
schlechterung der Lage nach dem Putschversuch im Juli 2016 – , die alle-
samt als entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft erachtet wurden,
wiederholt und daran festhält, vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers er-
schöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den vorange-
henden vorinstanzlichen Entscheiden und den Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts. Soweit vorliegend eine Neubeurteilung eines bereits beur-
teilten Sachverhalts im Rahmen eines erneuten Verfahrens angestrebt
wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sein wahres po-
litisches Engagement bisher verschwiegen und in dieser Hinsicht ausführt,
dass er im Jahr 2011 an Aktivitäten des (...)-Kulturzentrums in C._______
(Istanbul) teilzunehmen begonnen, sich im gleichen Jahr der Theater-
gruppe des Kulturzentrums angeschlossen, im Jahr 2012 im Chor der Mu-
sikgruppe (...) mitgesungen und sich danach einer politischen Organisa-
tion, der Volksfront angeschlossen habe, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, wel-
che bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind,
können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungs-
gericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erst nach
dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisi-
onsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiederer-
wägungsentscheides durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn
sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in
fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E. 3-13). Macht eine asylsuchende
Person hingegen neue Asylgründe – die nach der Rechtskraft eines Asyl-
entscheides eingetreten sind – geltend, die sich nicht auf das vorangegan-
gene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es
sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM
zu beurteilen ist (Botschaft AsylG, BBI 2010 4455, 4505 sowie BVGE
2014/39 E. 4.6).
In der angefochtenen Verfügung des SEM wurde zutreffend ausgeführt,
dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sein bishe-
riges politisches Engagement bisher verschwiegen habe, ihm deshalb bei
der Rückkehr Folter beziehungsweise eine unmenschliche Behandlung
drohe sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel um
(behauptete) Tatsachen handle, welche bereits vor dem Entscheid
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Seite 10
D-8103/2016 vom 15. Mai 2016 entstanden seien. Bei diesen Vorbringen
handelt es sich demgemäss um unechte Noven, welche Gegenstand eines
Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten. Das
SEM hat sich diesbezüglich zu Recht nicht als zuständig erachtet.
Der Rechtsmitteleingabe ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisions-
gesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darle-
gung der Rechtzeitigkeit des Gesuches (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG sowie Art. 124 BGG).
Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser geltend
gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hät-
ten geltend gemacht werden und somit nicht mehr als Revisionsgründe be-
handelt werden können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Die Begründung
des Beschwerdeführers, er habe sein politisches Engagement aus Angst,
als Mitglied einer Terrororganisation angesehen zu werden, verschwiegen,
stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche asylrechtliche Nach-
teile an der Mitwirkungspflicht sowie der Pflicht zur sorgfältigen Verfahrens-
führung nichts zu ändern vermögen.
Nach dem Gesagten ist auf diese Vorbringen im Asylpunkt nicht mehr wei-
ter einzugehen. Diese wären – in analoger Anwendung der Rechtspre-
chung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4)
– bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rah-
men der Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu
berücksichtigen. Aufgrund des Verfahrensausgangs (vgl. nachfolgend E. 6
und 7) erübrigt sich diese Prüfung jedoch im vorliegenden Fall.
5.3 Insofern der Beschwerdeführer neue gerichtliche Dokumente einge-
reicht hat (vgl. die Beschwerdebeilagen Nr. 6–12 laut Beweismittelver-
zeichnis) und in dieser Hinsicht insbesondere geltend macht, er sei am
14. Januar 2019 durch das (…)gericht in Istanbul zur landesweiten Verhaf-
tung ausgeschrieben worden, hat die Vorinstanz zu Recht auf das Urteil D-
8103/2018 vom 15. Mai 2018 verwiesen, in welchem sich das Bundesver-
waltungsgericht bereits ausführlich mit den gegen den Beschwerdeführer
geführten Strafverfahren auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass
diese rechtsstaatlich legitim seien. Zutreffend wurde von der Vorinstanz in
diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit den
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Seite 11
im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten diesbezüglichen Beweis-
mitteln nicht darzulegen vermöge, inwiefern die eingeleiteten Strafverfah-
ren nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen beziehungsweise mit
einem Politmalus behaftet sein sollten. So ist es laut Sitzungsprotokoll des
(…)gerichts vom (…) 2018 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8) in den laufen-
den Verfahren zu diversen Freisprüchen gekommen beziehungsweise wur-
den mit Verurteilungen zu 2–3 Jahren nicht unangemessen hohe Freiheits-
strafen ausgesprochen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdefüh-
rer einem legitimen Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entzogen hat,
weshalb diverse Festnahmebefehle nach wie vor gültig sind beziehungs-
weise ein landesweiter Arrestbefehl erlassen wurde, vermag er nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Aus den eingereichten Dokumenten geht
schliesslich auch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen
der Strafverfahren oder zur verbüssenden Freiheitsstrafen eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte droht.
5.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
die Türkei dort in einen flüchtlingsrelevanten Fokus der türkischen Behör-
den geraten könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohten. Die Vorinstanz hat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz
nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und gemäss Art. 14 Abs. 6
AsylG bleiben erteilte Aufenthaltsbewilligungen bei Einreichung eines Asyl-
gesuches gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestim-
mungen verlängert werden. Eine Wegweisung kann erst verfügt werden,
wenn ein Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewil-
ligung abgewiesen beziehungsweise im Falle einer Überweisung an das
SEM die entsprechende Zustimmung verweigert wurde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 3).
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Seite 12
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund einer am 6. Juni 2016 erfolgten
Heirat mit einer Schweizer Bürgerin vom kantonalen Migrationsamt eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde vom kantonalen Migrationsamt
mit Verfügung vom 23. November 2018 infolge Getrenntlebens der Ehe-
gatten widerrufen. Der Beschwerdeführer gelangte gegen den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung zunächst mit Rekurs an die (…), welche mit Ent-
scheid vom 8. Juli 2019 den Rekurs abwies, und danach mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______. Zum Zeitpunkt des vo-
rinstanzlichen Entscheides war das Verfahren immer noch vor dem Ver-
waltungsgericht hängig, mithin die Aufenthaltsbewilligung nicht rechtskräf-
tig widerrufen, weshalb die Kompetenz zum Entscheid über einen weiteren
Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen allfällige Wegweisung nach
wie vor bei den kantonalen Behörden lag. Mithin lag es nicht in der Zustän-
digkeit des SEM die Wegweisung zu verfügen und über den Vollzug zu
befinden. Sodann hat das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom
23. Januar 2020 entschieden, dass dem Beschwerdeführer eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen sei.
7.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung teilweise aufzuhe-
ben soweit sie die Dispositivziffern 3–5 (Anordnung der Wegweisung, Weg-
weisungsvollzug) betrifft. Im Übrigen (Dispositivziffer 1: Ablehnung Mehr-
fachgesuch; Dispositivziffer 2: Nichteintreten mangels funktioneller Zustän-
digkeit; Dispositivziffer 6: Gebührenerhebung) ist die Beschwerde abzu-
weisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid gegenstandslos geworden. Im Hinblick auf die Kostenliqui-
dation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwal-
tungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstel-
lationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte ver-
anschlagt.
Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, weshalb er
vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 aufgefordert
wurde, innert Frist mittels dem der Verfügung beigelegten Formular eine
Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Mit Eingabe
vom 26. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer das Formular mitsamt
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Seite 13
verschiedenen Beilagen fristgerecht ein. Gegenüber dem monatlichen Ein-
kommen von mindestens Fr. 2'500.– (Fixlohn laut eingereichtem Arbeits-
vertrag, monatliches Einkommen gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers aber Fr. 3'000 bis 3'200.–), werden diverse Auslagen (Mietkosten, Au-
tokosten für Arbeitsweg, Kosten für auswärtige Verpflegung, Leasingge-
bühren) geltend gemacht, die jedoch nicht weiter belegt sind, da dem aus-
gefüllten Formular – obwohl darin ausdrücklich festgehalten – die entspre-
chenden Belege fehlen. Als Auslagen belegt sind ausschliesslich die mo-
natlichen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von
Fr. 240.65.–. Somit kann angesichts eines monatlichen Einkommens von
mindestens Fr. 2'500.– und des diesem Einkommen gegenüberzustellen-
den Existenzminimums (Grundbedarf Fr. 1'200.– zzgl. Zuschlag von 20%
= Fr. 1'440.–, Krankenkassenprämien von Fr. 240.65.–) nicht von der pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels belegter Bedürftigkeit abzuwei-
sen. Dementsprechend ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbei-
ständung abzuweisen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten
entsprechend zur Hälfte anzusetzen. Somit ergeben sich Kosten von
Fr. 375.–, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegende Partei – in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist
praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kür-
zen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist
in seiner Kostennote vom 26. Februar 2020 einen zeitlichen Aufwand von
11 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.– aus. Der ausgewiesene Zeit-
aufwand ist aus Sicht des Gerichts überhöht, weshalb er auf ein angemes-
sen zu erachtendes Mass von insgesamt 8 Honorarstunden zu kürzen ist.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die
hälftige Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 898.– (inkl. hälfti-
ger Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
D-592/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung vom 30. Dezember 2019 wird hinsichtlich der Dispositivzif-
fern 3–5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 898.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: