Abtei lung IV
D-5922/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Russland,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland, Oberfeldstrasse 11a,
4133 Pratteln,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 7. November 2006 i.S. Asyl und
Wegweisung / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5922/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger tschetsche-
nischer Ethnie aus B._______ - stellte am 26. März 2006 im
C.________ein Asylgesuch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung im C.__________ vom 29. März 2006, der
Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 23. Mai 2005
und der ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 21. September
2006 im Wesentlichen vor, seit dem Jahre 2000 habe er in
Tschetschenien bei sogenannten Säuberungen oft Erniedrigungen
erlebt. Nach Beendigung der Mittelschule habe er oft bei einem Onkel,
Wildhüter des Bezirks B.________, gelebt und regelmässig Kontakt
mit einem Cousin, einem Widerstandskämpfer, gehabt; dieser Cousin
sei im August 2005 umgebracht worden. Im Oktober 2005 hätten
Maskierte - vermutlich Angehörige der neu gegründeten
tschetschenischen OMON unter Führung von D._______ - seinen
Onkel, der möglicherweise denunziert worden sei und seither als
verschollen gelte, verschleppt. Auch er sei gleichentags während sei-
ner Abwesenheit Zuhause aufgesucht worden. In der Folge habe er
sich bei den Grosseltern des Schwagers in E._______ aufgehalten
und dort erfahren, dass er mehrmals Zuhause gesucht worden sei,
weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.
Zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere aufgefordert, gab
der Beschwerdeführer an, er habe nie einen Reisepass besessen und
seine Identitätskarte sei anfangs November 2005 von Maskierten, wel-
che ihn gesucht hätten, konfisziert worden. Indessen befänden sich
sein Geburtsschein und sein Führerausweis bei seinem Schwager und
er werde sich darum bemühen, diese einzureichen (vgl. A1, S. 4).
C.
Am 8. Juni 2006 wurden durch das Grenzwachkorps in einer von Polen
kommender Briefpostsendung unter anderem ein Führerschein und
eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sichergestellt.
D.
Auf Anfrage des BFM teilte die Schweizerische Vertretung in
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F._______mit Schreiben vom 28. Juni 2006 unter anderem mit, der
Beschwerdeführer sei am 14. März 2006 mit einem Visum (gültig vom
14. März 2006 bis 5. September 2006) in Polen eingereist und habe,
ohne um Asyl nachzusuchen, bei einem polnischen Staatsangehörigen
namens G._______ gelebt.
E.
Im Rahmen des anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom
21. September 2006 gewährten rechtlichen Gehörs bestritt der Be-
schwerdeführer den Aufenthalt in Polen.
F.
Mit Verfügung vom 7. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
G.
Mit auf den 18. Dezember 2006 datierter, zuhanden der Schweizeri-
schen Post am 8. Dezember 2006 aufgegebener Eingabe an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erklärte
der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung, gegen die Verfügung
des BFM vom 7. November 2006 Beschwerde zu erheben.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerde-
führer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur
Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde auf.
I.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 7. Februar 2007 fristgerecht nach. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
ersucht.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
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L.
Am 14. September 2009 holte das Bundesverwaltungsgericht beim
Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Strafregister ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
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namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4
E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft au-
sserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti-
gen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer angefochtenen Verfügung die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wegen dem Kontakt mit einem Cou-
sin, einem Widerstandskämpfer, wie sein verschollener Onkel Behelli-
gungen ausgesetzt gewesen zu sein, insgesamt als unglaubhaft.
Sie führte aus, zum Einen habe der Beschwerdeführer unterschiedli-
che Angaben dazu gemacht, wie oft man ihn Zuhause gesucht habe.
So habe er abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefra-
gung, wonach er vier Mal zu Hause gesucht worden sei (vgl. BFM-Pro-
tokoll A1, S. 5) im Rahmen der kantonalen Anhörung angegeben, sehr
oft, seit der Festnahme des Onkels zwei Mal wöchentlich gesucht wor-
den zu sein (vgl. A8, S. 11), um danach anlässlich der ergänzenden
Bundesanhörung anzugeben, er sei fünf Mal gesucht worden (vgl.
A13, S. 8). Zum Anderen sei es realitätsfremd, dass sich seine Verfol-
ger auf der Suche nach ihm, wie vom Beschwerdeführer angegeben,
nur bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und deren Wohnung durch-
sucht hätten, obwohl er sich nach eigenen Angaben die meiste Zeit
beim Onkel aufgehalten habe und zahlreiche Verwandte in Tschet-
schenien lebten (vgl. A13, S. 3). Vielmehr sei davon auszugehen, dass
bei entsprechendem Verdacht auch die übrigen Familienmitglieder, wie
auch die Familienangehörigen des angeblich festgenommenen Onkels
verdächtigt oder beschuldigt worden wären. Bezeichnenderweise habe
sich der Beschwerdeführer denn auch während Monaten ohne nen-
nenswerte Schwierigkeiten im Dorf einer verheirateten Schwester auf-
halten können. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdefüh-
rers über den Cousin, den er während Monaten unterstützt haben will,
äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A8, S. 14; A13,
S. 5 und 7). Schliesslich stehe aufgrund der Auskunft der polnischen
Asylbehörden - welche durch den unsubstanziierten Erklärungsver-
such des Beschwerdeführers, er habe kein Visum und auch keinen
Pass gehabt (vgl. A13, S. 9) nicht in Frage gestellt werde - fest, dass
der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht um den 20. März
2006 in ein ihm unbekanntes Land (vgl. A1, S. 6), sondern am
14. März 2006 mit einem Visum in Polen eingereist sei. Somit sei da-
rauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm
dargelegten Gründen seinen Heimatstaat verlassen habe.
Im Weiteren seien die geltend gemachten schwierigen Lebensumstän-
de in Tschetschenien, wie beispielsweise die häufigen Personenkont-
rollen nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges, als Nachtei-
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le, welche auf die dortigen allgemeinen Lebensbedingungen zurückzu-
führen seien, nicht asylrelevant. Es treffe zwar zu, dass Angehörige
der tschetschenischen Ethnie im Kriegsgebiet von Tschetschenien
durch Sicherheitskräfte teils unter schwerer Misshandlung häufig kon-
trolliert würden; indessen lebe eine grosse Zahl von ihnen ausserhalb
Tschetscheniens in der Russischen Föderation, ohne dort asylrelevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Auch wenn vor allem im Zusam-
menhang mit Bombenanschlägen in einzelnen Gebieten Russlands
Personen tschetschenischer Ethnie häufiger als andere überprüft wür-
den, sei nach Erkenntnissen des BFM nicht von deren kollektiven Ver-
folgung auszugehen.
Schliesslich sei zwar aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetsche-
nien eine Wegweisung in diese Region als unzumutbar zu erachten,
indessen sei es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, der
während neun Jahren die Grund- und Mittelschule besucht habe, beim
Aufräumen von zerstörten Häusern und bei der Getreideernte geholfen
habe und einen Führerschein besitze, zuzumuten, sich gestützt auf die
verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit ausserhalb
Tschetscheniens zumindest temporär aufzuhalten.
3.2 In seiner Beschwerde hielt der Rechtsvertreter im Zusammenhang
mit den von der Vorinstanz hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsele-
menten unter anderem fest, es lasse sich plausibel erklären, warum
der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe,
wie oft er gesucht worden sei. Zum Einen hätten sich die diesbezügli-
chen Vorbringen auf Angaben von Dritten gestützt, welche naturge-
mäss ungenauer sein könnten, zum Anderen sei der Beschwerdefüh-
rer vier oder fünf Mal bei sich Zuhause gesucht worden und darüber
hinaus des öfteren im übrigen Dorf, weshalb der von der Vorinstanz
behauptete Widerspruch nicht bestehe. Im Weiteren bedeute die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, lediglich bei sich
Zuhause und bei seinen Eltern gesucht worden zu sein, nicht, wie von
der Vorinstanz behauptet, dass eine weitere behördliche Suche, von
welcher der Beschwerdeführer bloss nichts gewusst habe, nicht doch
stattgefunden habe. Auch sei es entgegen der Auffassung der Vorins-
tanz durchaus nicht realitätsfremd, dass sich die Suche nach dem Be-
schwerdeführer auf einen engeren Kreis von Personen begrenzt habe,
wobei die Grossmutter des Schwagers, bei der sich der Beschwerde-
führer versteckt gehabt habe, nicht zu einem solchen gehöre. Im Wei-
teren hielt der Rechtsvertreter fest, dem Beschwerdeführer könne ent-
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gegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht wer-
den, dessen Angaben über den Cousin, den er während Monaten un-
terstützt habe, seien vage ausgefallen, habe doch sein Onkel die Ku-
rierdienste organisiert und der Beschwerdeführer, damals noch im ju-
gendlichen Alter, habe lediglich seinen Cousin mit Lebensmittel und
Medikamenten versorgt. Schliesslich müsse die Feststellung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe unzutreffende Angaben zum
Ausreisedatum aus Tschetschenien gemacht und sei ausserdem ent-
gegen seinen Angaben mit einem Pass und einem Visum in Polen ein-
gereist, angezweifelt werden, reise doch, wie dem auszugsweise bei-
liegendem Bericht 'Die Situation tschetschenischer Asylbewerber und
Flüchtlinge in Polen und Auswirkungen der EU-Verordnung Dublin II'
zu entnehmen sei, der überwiegende Teil der tschetschenischen
Flüchtlinge ohne gültiges Visum in Polen ein und es gebe keinen
Grund für die Annahme, dass es ausgerechnet dem Beschwerdeführer
gelungen sein soll, ein Visum für die Einreise nach Polen zu erlangen.
Schliesslich habe es die Vorinstanz, soweit aus den Akten ersichtlich,
versäumt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den
Abklärungsergebnissen bei den polnischen Behörden zu äussern und
damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Im Weiteren wurde in der Beschwerde auf die Rechtsprechung der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
zug genommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17) und eine inner-
staatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer verneint mit der
Begründung, wegen den Tätigkeiten des Onkels und des Cousins des
Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer lan-
desweit gesucht werde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzu-
mutbar zu erachten, da alle Angehörigen in Tschetschenien verblieben
seien und er keine weiterführende Berufsausbildung habe.
3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen dem Kontakt mit einem
Cousin, einem Widerstandskämpfer, wie sein verschollener Onkel Be-
helligungen ausgesetzt zu sein, insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG erachtet.
Mit dem Bundesamt ist zum Einen festzustellen, dass der Beschwer-
deführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, wie oft man ihn
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Zuhause gesucht habe. Hinsichtlich näherer Begründung kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Feststellungen
der Vorinstanz verwiesen werden. In der Beschwerde wird unter ande-
rem entgegnet, der Beschwerdeführer sei vier oder fünf Mal bei sich
Zuhause gesucht worden und darüber hinaus des öfteren im übrigen
Dorf, weshalb der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch nicht
bestehe. Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen, bezogen
sich doch die abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers aus-
drücklich einzig auf die geltend gemachte Suche bei ihm Zuhause und
nicht, wie behauptet, auch auf die Suche im übrigen Dorf. Auch der üb-
rige Erklärungsversuch, wonach sich die diesbezüglichen Aussagen
des Beschwerdeführers auf Angaben von Dritten gestützt hätten, wel-
che naturgemäss ungenauer sein könnten, vermag nicht zu überzeu-
gen.
Zum Anderen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, es sei
realitätsfremd, dass sich die Verfolger des Beschwerdeführers, wie von
ihm geschildert, nur bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und deren
Wohnung durchsucht hätten, obwohl er sich nach eigenen Angaben
die meiste Zeit beim Onkel aufgehalten habe und zahlreiche Verwand-
te in Tschetschenien lebten (vgl. A13, S. 3). Vielmehr ist mit der Vorins-
tanz davon auszugehen, dass bei entsprechendem Verdacht auch die
übrigen Familienmitglieder, wie auch die Familienangehörigen des an-
geblich festgenommenen Onkels verdächtigt oder beschuldigt worden
wären. Bezeichnenderweise hat sich der Beschwerdeführer denn auch
während Monaten ohne nennenswerte Schwierigkeiten im Dorf einer
verheirateten Schwester aufhalten können. Der blossen gegenteiligen
Behauptung in der Beschwerde, wonach es durchaus nicht realitäts-
fremd sei, dass sich die Suche nach dem Beschwerdeführer auf einen
engeren Kreis von Personen begrenzt habe, wobei die Grossmutter
des Schwagers, bei sich der Beschwerdeführer versteckt gehabt habe,
nicht zu einem solchen gehöre, ist somit nicht zuzustimmen. Auch der
weitere Erklärungsversuch, wonach die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer angegeben habe, lediglich bei sich Zuhause und bei seinen
Eltern gesucht worden zu sein, nicht bedeute, dass eine weitere be-
hördliche Suche, von welcher der Beschwerdeführer bloss nichts ge-
wusst habe, nicht doch stattgefunden habe, vermag keineswegs zu
überzeugen und ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten.
Im Weiteren sind, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die
Angaben des Beschwerdeführers über den Cousin, den er während
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Monaten unterstützt haben will, auffallend unbestimmt ausgefallen. Die
Entgegnung in der Beschwerde, wonach sein Onkel die Kurierdienste
organisiert und der Beschwerdeführer, damals noch im jugendlichen
Alter, lediglich seinen Cousin mit Lebensmittel und Medikamenten ver-
sorgt habe, vermag das diesbezüglich ausweichende Aussageverhal-
ten des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären.
Schliesslich steht aufgrund der Auskunft der polnischen Asylbehörden
- welche durch den blossen Hinweis in der Beschwerde, wonach erfah-
rungsgemäss der überwiegende Teil der tschetschenischen Flüchtlinge
ohne gültiges Visum in Polen einreise, nicht in Frage gestellt wird -
fest, dass der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht um den
20. März 2006 in ein ihm unbekanntes Land, sondern am 14. März
2006 mit einem Visum in Polen eingereist ist. Auch diese Tatsache
lässt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm dargelegten Grün-
den seinen Heimatstaat verlassen hat. Unglaubhaft ist zudem vor die-
sem Hintergrund seine Aussage, er habe nie einen Reisepass beses-
sen. Was die Rüge in der Beschwerde betrifft, die Vorinstanz habe es
versäumt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den
Abklärungsergebnissen bei den polnischen Behörden zu äussern und
damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzuhalten,
dass das BFM im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung dem
Beschwerdeführer mitteilte, gemäss Auskunft der polnischen Behör-
den sei er am 14. März 2006 mit einem polnischen Visum lautend auf
seinen Namen eingereist (vgl. A13, S. 9), womit es dem Beschwerde-
führer den wesentlichen Inhalt des Abklärungsergebnisses bekannt
gab. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu
diesem Abklärungsergebnis zu äussern, weshalb keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darlegen konnte, wegen dem Kontakt mit einem Cou-
sin, einem Widerstandskämpfer, wie sein verschollener Onkel Behelli-
gungen ausgesetzt gewesen zu sein.
3.4 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer alleine aufgrund seiner tschetschenischen Ethnie kei-
ne begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr auf dem Staatsgebiet
der Russischen Föderation Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu sein. Nach geltender Rechtsprechung unterliegen tschet-
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schenische Asylsuchende auf dem Staatsgebiet der Russischen Föde-
ration keiner Kollektivverfolgung (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2). So-
weit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer
könne das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht vor-
gehalten werden, da wegen den Tätigkeiten des Onkels und des Cou-
sins anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer landesweit gesucht
werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers, wegen dem Kontakt mit diesen Personen Behelligungen aus-
gesetzt gewesen zu sein, aus den genannten Gründen als nicht glaub-
haft erachtet wurden.
3.5 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung zu Recht an-
geordnet (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän-
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derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG).
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich.
Sie führte aus, zwar sei der Vollzug der Wegweisung nach Tschetsche-
nien angesichts der allgemeinen Lage in dieser Region nicht zumut-
bar, jedoch sei es dem Beschwerdeführer, einem jungen und gesun-
den Mann, der während neun Jahren die Grund- und Mittelschule be-
sucht habe, beim Aufräumen von zerstörten Häusern und bei der Ge-
treideernte geholfen habe und einen Führerschein besitze, zuzumuten,
sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen,
namentlich im Wolgagebiet oder in Dagestan.
6.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Russland vollzogen werden kann oder ob stattdessen die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die unter E. 5 einleitend erwähnten drei Bedingun-
gen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung -
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur
sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., beide noch unter der Geltung des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG], welches am 1. Januar 2008 durch das AuG ersetzt wur-
de).
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 12
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6.4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Voll-
zug der Wegweisung nach Tschetschenien aufgrund der dort herr-
schenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. In Fortset-
zung der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetscheni-
scher Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter Um-
ständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind allerdings hohe An-
forderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die
betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Bezie-
hungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am
allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen
unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich die be-
treffende Person vor ihrer Ausreise während langer Zeit an einem in-
nerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine über-
zeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Wei-
teren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel die Eingliede-
rung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind
ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen
beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation, wel-
che tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder De-facto-
Flüchtlinge (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG) im gesamten Gebiet der
Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht
generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17).
6.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen,
gesunden Mann, der während neun Jahren die Grund- und Mittelschu-
le besucht hat, indessen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer weder über eine Berufsausbildung noch über sonstige wesentli-
che berufliche Erfahrungen oder überdurchschnittliche finanzielle Mit-
tel verfügt. Im Weiteren leben nach dessen Angaben sämtliche Ver-
wandten weiterhin in Tschetschenien und der Beschwerdeführer selbst
hielt sich bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien auf. Es ergeben
sich auch aus den übrigen Akten keine konkreten Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer ausserhalb Tschetscheniens über Bezugs-
personen verfügt oder sich je an einem möglichen innerstaatlichen
Aufenthaltsort aufgehalten hätte. In Anbetracht der geschilderten
Umstände, welche dem Beschwerdeführer den Aufbau einer Existenz
in seinem Heimatstaat in mehrfacher Hinsicht erschweren würden, ist
festzustellen, dass die praxisgemäss bezüglich der Russischen Föde-
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ration für ethnische Tschetschenen insgesamt hohen Anforderungen
an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative entgegen
den Ausführungen des Bundesamtes vorliegend nicht erfüllt sind.
Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
als unzumutbar zu erachten.
6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland ver-
urteilt worden oder eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von
Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Buchstabe
a), beziehungsweise wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet wurde
(Buchstabe b). Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt
in der Regel nicht auf eine solche Gefährdung schliessen, jedoch kann
das Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt
besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen
Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Straf-
rahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wieder-
holte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheits-
strafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geben.
Am 2. August und 16. August 2007 wurde der Beschwerdeführer durch
die F._______ wegen geringfügigen Diebstahls, begangen am
G.______, verzeigt. Zwar sind den Akten keine weiteren Angaben zur
Rechtskraft der begangenen Delikte zu entnehmen, indessen kann an
dieser Stelle festgehalten werden, dass es sich hierbei um relativ
geringfügige Vergehen handelt. Zudem liegen sie bereits drei Jahre
zurück und das Verhalten des Beschwerdeführers hat - soweit
aktenkundig - seither zu keinen weiteren Klagen Anlass gegeben. So
sind im eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom H.______ (vgl.
vorne Sachverhalt Bst. L.) keine weiteren Verurteilungen verzeichnet.
Unter diesen Umständen ist vorliegend keine Verletzung oder schwere
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem
Ausmass zu erblicken, welche die Anwendung der Ausschlussklausel
von Art. 83 Abs. 7 AuG rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer ist
somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom
7. November 2006 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5
aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das
Bundesamt ist sodann anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da aber weiterhin von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde bei deren
Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos erschien, ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten
der Vorinstanz eine und die Hälfte reduzierte Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese ist
unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sowie unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
auf insgesamt Fr. 400.-- (inkl. MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug
der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 400.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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