Abtei lung IV
D-5922/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5922/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus
Algier, am 30. März 2009 seinen Heimatstaat verliess und über die
Türkei, Griechenland und Italien am 5. April 2010 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2010 – eröffnet am
20. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 5. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Griechenland verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu voll-
ziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2010 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen und beantragen
liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie -
gendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugs-
behörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 23. August 2010 vorsorg-
lich aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in
Griechenland am 3. August 2009 daktyloskopisch und in der Eurodac-
Datenbank erfasst worden ist,
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dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens
Griechenlands unbeantwortet gebliebenen (Art. 18 Abs. 7 der Ver-
ordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO erfolgten An-
frage um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2010,
Griechenland zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig erachtet hat,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer habe in Griechenland keine Möglichkeit gehabt, ein
Asylgesuch zu stellen, was ihm auch nach einer Rückkehr nach
Griechenland nicht möglich sein werde,
dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland die
Gefahr einer indirekten Refoulements bestehe,
dass in diversen Berichten zur Situation und Behandlung von Flücht-
lingen in Griechenland darauf hingewiesen wird, ein ordnungsge-
mässer und gleichwertiger Zugang zum dortigen Asylverfahren sei
sehr fraglich und die Aufnahme- und Verfahrensbedingungen für Asyl -
suchende würden europäischen und völkerrechtlichen Mindest-
standards nicht genügen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen [UNHCR], Anmerkungen zu Griechenland als
Aufnahmeland für Asylsuchende, Dezember 2009; Human Rights
Watch, Stuck in a Revolving Door, Iraqis and Other Asylum Seekers
and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union,
November 2008; The Dutch Council for Refugees und andere NGO's,
Complaint, Failing Member State: Greece, Amsterdam, 10. November
2009),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm 19. April 2010 zu
einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch das BFM gewährten recht-
lichen Gehörs allerdings erklärte, er habe dort kein Asylgesuch gestellt
und habe das auch nicht versucht (vgl. act. A7/3 S. 1),
dass er anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom
19. April 2010 zur Begründung des Asylgesuchs ausführte, er sei Tor-
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hüter beim Fussballklub C._______ in D.________ gewesen, habe
aber sein Hobby in Algerien beruflich nicht ausüben können,
dass es immer sein Traum gewesen sei, in die Schweiz zu kommen; in
Algerien gebe es keine Arbeit und gesellschaftliche Probleme, weshalb
er dort nicht habe weiterleben können (vgl. act. A1/10 S. 5 f.),
dass er zudem zu Protokoll gab, in Algerien weder politisch aktiv ge-
wesen zu sein, noch jemals Probleme mit irgendeiner Behörde, der
Polizei, dem Militär, einer Partei, sonst einer Organisation oder mit
privaten Drittpersonen gehabt zu haben,
dass er auch noch nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer somit keine Verfolgung im Sinne des
weiten Verfolgungsbegriffs gemäss Art. 18 AsylG geltend macht, er
demnach keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz benötigt und auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Algerien eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohen sollte, weshalb im Falle des
Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland auch die Gefahr einer
unzulässigen Kettenabschiebung offensichtlich nicht besteht,
dass schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf
hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, zumal es ihm
jederzeit offensteht, nach Algerien zurückzukehren, wo er seit dem
Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise gearbeitet hat und wo seine
Familienangehörigen leben,
dass aufgrund der Akten keine Gründe zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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