B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5924/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2014 / N (…).
D-5924/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. August 2014 und der An-
hörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
vom 19. August 2014 im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsan-
gehörige tibetischer Ethnie. Sie habe von Geburt an im Dorf C._______ in
der Gemeinde D._______ (Bezirk E._______, Präfektur F._______) in der
autonomen Region Tibet gelebt. Ihre Mutter sei früh verstorben und ihr Va-
ter sei seit einer Pilgerreise im Jahr 2008 nach Lhasa, wo er an einer De-
monstration teilgenommen habe und es zu Unruhen gekommen sei, ver-
schollen. Ihr Heimatdorf liege in einem hügeligen Gebiet im Süden des
Landes, in Richtung Nepal, und man sehe von dort aus den Mount Everest.
Eine halbe Stunde entfernt befinde sich das Dorf G._______, wo der
grosse Fluss H._______ durchfliesse. I._______ sei etwa sechs Autostun-
den und J._______ etwa sechs Stunden Fussmarsch entfernt. Weitere
Dörfer in der Gegend hiessen K._______ und L._______. Die Gemeinden
M._______, N._______ und O._______ würden an ihre Heimatgemeinde
angrenzen. Sie habe in C._______ mit ihrem älteren Bruder und dessen
Frau und seinen zwei Kindern zusammengewohnt. Ihr Bruder sei Bauer
und habe zusammen mit seiner Frau die Felder, die etwa vier Mal so gross
wie die Fläche des EVZ seien, bewirtschaftet. Sie hätten Gerste, Weizen,
Kartoffeln und Rettich angepflanzt. Gerste und Weizen würden im vierten
Monat angepflanzt und im achten geerntet, wohingegen Kartoffeln und Ret-
tich später (zirka im Mai/Juni) gepflanzt und auch später geerntet würden.
Ihre Schwägerin habe zudem mit dem Verkauf von gewobenen Textilien an
Händler aus der Region P._______ etwas Geld verdient. Sie (die Be-
schwerdeführerin) habe den Haushalt verrichtet und auf die Kinder ihres
Bruders aufgepasst. Sie habe nie eine Schule besucht. In ihrem Dorf habe
es keine gegeben und die nächstgelegene sei im etwa eine Tagesfahrt ent-
fernten Gemeindehauptort und damit zu weit weg gewesen. Sie könne aber
in tibetischer Sprache lesen und einzelne Wörter (z. B. ihren Namen)
schreiben, da ihr dies eine ältere Nonne namens Q._______ in dem nahe
gelegenen Kloster R._______ beigebracht habe. Sie habe versucht,
Q._______ mindestens einmal pro Woche für zirka drei Stunden aufzusu-
chen. Die lateinische Schrift kenne sie nicht. Im EVZ habe ihr eine Tibeterin
beim Ausfüllen des Personalienblatts geholfen. Sie spreche, abgesehen
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von der Grussformel "Wie geht es dir? Mir geht es gut, danke", die sie von
einem Chinesen gelernt habe, kein Chinesisch, sondern nur Tibetisch. Es
habe in ihrem Dorf zwar vier chinesische Läden gegeben, aber die Verkäu-
fer hätten Tibetisch gekonnt. In diesen Läden habe man nebst Kleidern,
Schuhen und Grundnahrungsmitteln auch Süssigkeiten und Kinderspielsa-
chen kaufen können.
Im Jahr 2012 habe in Indien die Kala Chakra, eine religiöse Bewegung des
Dalai Lama, stattgefunden, zu der viele Landsleute hingereist seien, um
sich segnen zu lassen. Die besagte Nonne Q._______. habe lange Zeit
nach diesem Ereignis von Bekannten Bilder und Ansprachen des Dalai
Lama sowie gesegnete Glücksbänder erhalten. Am 24. Januar 2014 habe
sie (die Beschwerdeführerin) solche Fotos, Ansprachen und Glücksbänder,
die sie eine Woche zuvor von Q._______. erhalten habe, an befreundete
Jugendliche in ihrer Nachbarschaft (u. a. an [Aufzählung] und deren Ge-
schwister) verteilt. Am 25. Januar 2014 habe sie ihre Freundin S._______.
frühmorgens gewarnt, dass uniformierte Polizisten nach der Person su-
chen würden, die diese Dinge verteilt habe. Sie habe umgehend die Flucht
ergriffen und sich auf den sechsstündigen Fussmarsch nach J._______
begeben, wo ihre Schwester lebe. Ihre Schwester habe sich dann nach
einem Händler umgehört, der bereit gewesen sei, sie mitzunehmen. Am
29. Januar 2014 habe sie ein Händler in seinem mit Wolle beladenen Last-
wagen mitgenommen und sie über T._______ und U._______ zu einem ihr
unbekannten Ort mit einer Heisswasserquelle in Nepal gebracht. Von dort
aus sei sie in einem Personenwagen nach V._______ zum dortigen Chör-
ten (buddhistisches Sakralbauwerk) gelangt, wo sie ein aus ihrer Region
stammender Bekannter ihrer Familie namens W._______, dessen Telefon-
nummer ihre Schwester dem Händler mitgegeben habe, abgeholt und vier
Monate lang beherbergt habe. Ihre Schwester habe dem Händler Geld be-
zahlt und ihr für die Finanzierung der weiteren Reise einen wertvollen
neunäugigen Stein mitgegeben, den sie W._______ im Hinblick auf die
Reiseorganisation ausgehändigt habe. Am 7. Juli 2014 habe sie mit einem
von W._______ für sie organisierten, auf den nepalesischen Namen
X._______. lautenden und mit ihrem Foto versehenen dunkelgrünen Aus-
weis, Nepal in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und
sei über ihr unbekannte Orte und Länder mit einer Zwischenlandung nach
Europa gelangt. Nach einer Fahrt mit zwei verschiedenen Zügen habe sie
die Schweiz am 8. Juli 2014 erreicht. Sie könne keine Identitätspapiere ein-
reichen. Sie habe nie einen Pass beantragt. Die Identitätskarte, die sie im
Alter von achtzehn Jahren in Begleitung ihres Bruders beim Amt in
D._______, zu dem sie ein Händler in seinem Auto mitgenommen habe,
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beantragt und etwa sechs Monate später erhalten habe, habe sie bei ihrer
Flucht zurückgelassen. Auch das Familienbüchlein, das in Tibetisch Temto
und in Chinesisch Houku genannt werde, befinde sich zu Hause. Da es in
ihrem Heimatdorf keinen Telefonanschluss gebe, könne sie ihre Angehöri-
gen nicht kontaktieren, damit diese ihr die Dokumente schicken könnten.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A9).
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. September 2014 – eröffnet am 12. September
2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China aus-
schloss.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Herkunft müsse
bezweifelt werden. Angesichts dessen, dass die angebliche Herkunftsre-
gion eine starke Präsenz chinesischer Siedler aufweise, sei es nicht nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche und ihr
die in Tibet geläufigen chinesischen Begriffe fremd seien. Zudem habe sie
zum Schulsystem falsche Angaben gemacht, die sie sich im Hinblick auf
die Befragung angeeignet haben dürfte. Die Begründung für die mangeln-
den Kenntnisse, wonach sie sich vornehmlich um den Haushalt gekümmert
habe und keine Schule habe besuchen können, vermöge nicht zu überzeu-
gen. Im Übrigen sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine
Schulbildung genossen habe, habe sie doch die Protokolle mit geübter Un-
terschrift unterzeichnet und das Personalienblatt offenbar ohne Mühe und
auch in lateinischer Schrift ausgefüllt, was eine entsprechende Lese- und
Schreibfähigkeit erfordere. Im Rahmen des bei der Anhörung erfragten
Länderwissens habe sie keine substanziierten Angaben zu ihrem Her-
kunftsort machen können, sondern nur oberflächlich geantwortet. Bei-
spielsweise habe sie die Strassennamen nicht nennen und die tibetischen
Autokennzeichen nicht beschreiben können, obwohl Autos durch ihr Dorf
fahren würden und sie zur Beantragung der Identitätskarte mit einem Auto
in den Hauptort gefahren sei. Des Weiteren habe sie die genaue Grösse
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der Felder ihres Bruders nicht nennen können und sei auch mit den Län-
genangaben und Masseinheiten in Tibet nicht vertraut gewesen. Überdies
habe sie teils unrichtige Angaben zur Ausstellung und Sprache des Famili-
enbüchleins gemacht. Durch die Feststellung, dass die Beschwerdeführe-
rin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in dem von ihr behaupteten geogra-
fischen Raum gelebt habe, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise-
und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde
durch die unsubstanziierten, widersprüchlichen und ohne Realkennzei-
chen versehenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
untermauert. Auch die Schilderung des Reisewegs sei unglaubhaft. Die
Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, genau zu schildern,
wie sie von J._______ nach Nepal und von dort aus weiter in die Schweiz
gelangt sei. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibeti-
scher Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Re-
gionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, das
Fehlen von Identitätspapieren und die unglaubhaft vorgetragenen Asyl-
gründe nahelegen, dass sie mit an höchster Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden
sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in
der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe bestehen würden, die gegen eine Rückkehr an
den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Die Beschwerdeführerin
habe damit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen vermocht. Sie sei deshalb nicht als Flücht-
ling anzuerkennen. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung
anzuordnen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes we-
gen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast
trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, sei zulässig, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China auszu-
schliessen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin aber die Folgen
ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und Asylgründe zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung
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an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es
sei ihr auch zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls
benötigten Reisepapiere zu beschaffen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu-
mutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 7. Oktober 2014 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, das BFM habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer An-
gaben nur auf die Befragungsprotokolle gestützt. Ein Sprach- und Her-
kunftsgutachten sei nicht erstellt worden, obwohl ihre Ausführungen Län-
der- beziehungsweise Regionalkenntnisse aufzeigen würden. So habe sie
zur Lage ihres Heimatdorfes detailliert Auskunft gegeben und charakteri-
sierende Merkmale aufgezählt. Auch die Beschaffenheit der Identitätskarte
und des Familienbüchleins habe sie ausführlich beschrieben. Von einem
jungen Mädchen, wie sie es zur Zeit der Beantragung der Identitätskarte
gewesen sei, könne nicht erwartet werden, dass es sich für das Auto des
Händlers, der eine Mitfahrgelegenheit in den Gemeindehauptort geboten
habe, interessiert habe und sich an das Kennzeichen erinnern könne. Da
sie selbst nicht Auto fahren könne und so gut wie nie mit einem Auto unter-
wegs sei, sei es verständlich, dass sie den Namen der Strasse, die durch
den eine Tagesfahrt entfernten Gemeindehauptort führe, nicht kenne. Ihren
Lebensalltag habe sie ausführlich beschrieben. Sie habe dargelegt, welche
Getreidearten ihre Familie angebaut habe und in welcher Reihenfolge
diese gesät und geerntet worden seien. Auch die Zubereitung des für die
Gegend typischen Gerichts habe sie erklärt. Dass sie über gewisse Ange-
legenheiten keine Auskunft habe geben können, beruhe auf der Rollenver-
teilung in der Familie; über Geschäftliches oder die Besitztümer sei nicht
geredet worden. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe aber das Glück
gehabt, dass ihr die Nonne Q._______ im nahe gelegenen Kloster in tibe-
tischer Sprache lesen und schreiben beigebracht habe. Sie sei beispiels-
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weise in der Lage, ihren Namen zu schreiben, wohingegen ihr für die For-
mulierung eines Briefes die entsprechenden Grammatikkenntnisse fehlen
würden. Das Personalienblatt beim EVZ habe sie deshalb nur mit der Hilfe
einer anderen Tibeterin ausfüllen können, die ihr die Wörter diktiert oder
hingeschrieben habe. Selbst wenn sie die Schule besucht hätte, dürfte im
Übrigen nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass sie Chinesisch
sprechen könnte, zumal in den Schulen in Tibet erst seit wenigen Jahren
Chinesisch und Englisch im derzeitigen Umfang unterrichtet würden. Ihre
fehlenden Chinesischkenntnisse hätten im Alltag zu keinen Nachteilen ge-
führt, da die Chinesen in den Läden in C._______ Tibetisch gekonnt hätten,
so dass sie dort problemlos habe einkaufen können. Sie habe zu ihrer Her-
kunft, insbesondere zu den Bereichen Geografie, Landwirtschaft, Einkom-
men und Einkauf ausführlich Auskunft gegeben. Diejenigen Punkte, welche
das BFM kritisiere, beträfen Bereiche, welche sie selbst nicht erlebt habe
und nur vom Hörensagen her kenne (bspw. das Schulwesen), weshalb sie
diesbezüglich nicht kompetent habe Auskunft geben können. Sollten trotz
ihrer ausführlichen Darlegungen Zweifel an ihrer Herkunft bestehen, wäre
die Sache zur Durchführung eines Sprach- und Herkunftsgutachtens an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf ihre Asylvorbringen sei das BFM zu Unrecht nicht eingegangen. Wie
dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen sei, habe sie bei der Schilderung
der Asylgründe wiederholt weinen müssen. Die Flucht aus Tibet sei für sie
eine grosse Belastung gewesen. Aufgrund des spurlosen Verschwindens
ihres Vaters habe sie gewusst, wie leicht man der Willkür der chinesischen
Regierung zum Opfer fallen könne. Sie habe deshalb nicht riskieren wollen,
festgenommen zu werden. Sie habe ausführlich erläutert, wie es dazu ge-
kommen sei, dass sie Fotos und Ansprachen des Dalai Lama sowie
Glücksbänder an ihre Freunde, die sie sowohl bei der Befragung als auch
bei der Anhörung namentlich aufgezählt habe, verteilt habe. Aufgrund des
Verschwindens ihres Vaters und der aktuellen Situation in Tibet habe sie
die Gelegenheit wahrgenommen, die Ansichten des Dalai Lama ins Be-
wusstsein ihrer Freunde zu rufen. Der Vorhalt des BFM, sie sei nicht in der
Lage gewesen, die Reise von J._______ nach Nepal zu schildern, treffe
nicht zu. Sie habe den Reiseweg – die Fahrt von J._______ nach Nepal
mit einem Händler, der Wolle transportiert habe, und unterwegs zwei Mal
(in T._______ und U._______) Halt gemacht habe – und die Finanzierung
der Flucht mithilfe eines wertvollen Steins ihrer Schwester widerspruchsfrei
geschildert. Nachfragen zu weiteren Details seien von Seiten des BFM
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ausgeblieben. Sollte ihr dennoch kein Asyl gewährt werden, wäre sie zu-
mindest vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem
Heimatland drohe ihr bei der Rückkehr die Festnahme.
D.
Mit Nachtrag vom 16. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin in
verfahrensrechtlicher Hinsicht zusätzlich um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung in der Person von (…).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ord-
nete (…) der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2015 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es sei kein Lingua-Test mit einem länderkundi-
gen Experten durchgeführt worden, da aufgrund der Aussagen bei der Be-
fragung grosse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestanden hät-
ten. Diese Zweifel hätten sich bei der Anhörung bestätigt, weshalb ein Lin-
gua-Test hinfällig geworden sei.
G.
In ihrer Replik vom 9. April 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
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Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Die Vorinstanz hielt es zwar für wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin tibetischer Ethnie sei, erachtete jedoch die von ihr geltend gemachte
Herkunft aus Tibet sowie ihre Fluchtgründe als nicht glaubhaft (Art. 7
AsylG); es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
nicht auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gelebt habe.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE
2014/12 (Urteil vom 20. Mai 2014) einer eingehenden Überprüfung unter-
zogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass für Angehörige der tibeti-
schen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe,
unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und
es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende
Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörig-
keit wegfalle. Es müsse aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass
ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und –
Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor
die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8).
Weiter wurde im besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei Perso-
nen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimli-
chen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbe-
hörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung
der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal
respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde
durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug
auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-
5.10).
Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.
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4.2 Das BFM beurteilte die Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin ein-
zig gestützt auf deren Aussagen anlässlich der Befragung vom 6. August
2014 und der Anhörung vom 19. August 2014. Es erachtete die Antworten
zu den Fragen zum Alltags- und Länderwissen als ungenügend und kam
gestützt darauf zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Tibet
stamme. Ein Lingua-Gutachten, mit welchem die sprachlichen und landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse eines Asylsuchenden durch einen entspre-
chend befähigten Experten geprüft werden, wurde nicht erstellt.
4.2.1 Das Gesetz sieht zwar keine Pflicht zur Erstellung eines Lingua-Gut-
achtens vor. Die Behörde ist aber verpflichtet, von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Art. 12 VwVG). Die Asylsuchenden trifft dabei gemäss Art. 8 AsylG
eine Mitwirkungspflicht, im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität
offenzulegen und vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
haben (vgl. hierzu auch BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2.2 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorinstanz-
liche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Die Beschwer-
deführerin hat keine Identitätspapiere eingereicht, die verbindliche Rück-
schlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Es liegen auch keine weiteren
Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben
könnten. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Tibetisch
spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische
Staatsangehörige ist. Demgegenüber vermögen allfällige Zweifel an dem
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fluchtauslösenden Ereig-
nis vom 24. Januar 2014 die geltend gemachte Herkunft aus Tibet nicht
eindeutig in Frage zu stellen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht
daher nicht fest. Auch wenn das BFM berechtigterweise auf gewisse Lü-
cken im anlässlich der Anhörung vom 19. August 2014 erfragten Länder-
wissen der Beschwerdeführerin hinweist, sind ihre Aussagen zur behaup-
teten Herkunftsregion in Tibet keineswegs unsubstanziiert geblieben. Die
Beschwerdeführerin vermochte vielmehr Angaben zur Grösse und Lage ih-
res Dorfes C._______ (vgl. A9 S. 4 F34 ff. [zirka fünfundzwanzig Familien
ansässig, im Süden des Landes gelegen, in Sichtweite des Mount Eve-
rest]), umliegenden Ortschaften und der Distanz zu diesen (vgl. A5 S. 5,
A9 S. 4 f. F36 ff. [G._______ am Fluss H._______, I._______, J._______,
K._______, L._______]), an die Heimatgemeinde D._______ angrenzen-
den Gemeinden (vgl. A9 S. 6 F52 [M._______, N._______, O._______]),
dem Getreideanbau ihrer Familie (vgl. A9 S. 7 f. F71 ff.), dem Nebenerwerb
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ihrer Schwägerin (vgl. A9 S. 8 F77 ff. [Verkauf von Selbstgewobenem]),
den vier chinesischen Dorfläden und deren Sortiments (vgl. A5 S. 3, A9
S. 6 F56 ff.), dem Kloster in ihrem Dorf (vgl. A5 S. 4, A9 S. 4 F35 und S. 8
f. F80 ff. [R._______]), dem Fehlen einer Dorfschule (vgl. A5 S. 3, A9 S. 9
F91) oder dem Aussehen und der Beantragung der Identitätskarte (vgl. A5
S. 5, A9 S. 3 f. F21 ff.) und des Familienbüchleins (vgl. A5 S. 5, A9 S. 3 F12
ff.) zu machen. Ob diese Angaben korrekt sind, vermag das Gericht nicht
zu beurteilen. Allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung vom 19. August 2014 kann nicht abschliessend be-
urteilt werden, ob die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet zutrifft,
zumal zur sprachlichen Färbung ihres Tibetisch keinerlei Angaben vorlie-
gen. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage lässt sich nicht mit rechts-
genüglicher Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung der Herkunft
schliessen. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung erscheint vorlie-
gend die Durchführung eines Alltagswissenstestes und einer Lingua-Ana-
lyse durch einen ausgewiesenen Experten geboten, verbunden mit der an-
schliessenden Einräumung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 f. und Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch EMARK 2004 Nr. 28).
4.3 Gemäss Art. 61 Abs.1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist
insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Vorlie-
gend ist eine Rückweisung angezeigt, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sach-
verhalt rechtsgenüglich zu erstellen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2014 beantragt
wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf
die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdefüh-
rerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
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Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote ein-
gereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdever-
fahren zuverlässig abschätzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Beschwerdeführerin ein Be-
trag von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschä-
digung zuzusprechen, der ihr durch das SEM zu entrichten ist. Damit wird
der Anspruch auf Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten
Rechtsvertreterin gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 9. September 2014 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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