B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5924/2017
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2017 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damals zuständige BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 ein
erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2011 ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde mit Urteil D-3377/2012 vom 6. November 2012 abwies,
womit die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014, nachdem er am 18. Juni 2014
in Sankt Gallen aufgegriffen und aufgrund einer gegen ihn verhängten Ein-
reisesperre in Haft genommen worden war, aus dem Kantonalgefängnis
Frauenfeld ein zweites Asylgesuch einreichte, welches mit unangefochten
gebliebener Verfügung des SEM vom 7. April 2015 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 14. August 2015 in die Ukra-
ine zurückgeführt worden war, am 20. Januar 2017 erneut in Sankt Gallen
festgenommen wurde und in der Folge aus dem Gefängnis St. Gallen am
31. Januar 2017 ein drittes Asylgesuch einreichte, welches mit Verfügung
des SEM vom 6. März 2017 abgelehnt wurde,
dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass er mit Eingabe vom 31. August 2017 an das SEM ein viertes Asylge-
such einreichte mit der wesentlichen Begründung, er habe von seiner Fa-
milie telefonisch erfahren, dass die rechte Gruppierung B._______ nach
ihm suche und deswegen seinen Bruder schwer misshandelt habe (gebro-
chene Wirbelsäule),
dass diese Gruppierung unter dem neuen Präsidenten legal sei und er be-
fürchte, bei einer Rückkehr von Mitgliedern der Gruppierung umgebracht
zu werden,
dass er nicht einfach ein Deserteur sei, sondern um keinen Preis gegen
sein eigenes Volk schiessen wolle und er die Situation in seinem Heimat-
staat gefilmt und einem Oppositionellen zur Veröffentlichung übergeben
habe, der in der Folge erschossen worden sei,
dass das SEM mit – am 22. September 2017 eröffnetem – Entscheid vom
21. September 2017 unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– das Mehr-
fachgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung aus der
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Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 18. Oktober 2017 datierter, am
19. Oktober 2017 zuhanden der schweizerischen Post aufgegebener stan-
dardisierter Formularbeschwerde mit zusätzlicher Begründung gegen die-
sen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum
10. November 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist
und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-
dergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich Desertion und Weitergabe von Filmmaterial an einen
Oppositionellen bereits Gegenstand des dritten Asylverfahrens waren,
dass das SEM im Weiteren die neuen Vorbringen, von einer rechten,
unter dem neuen Präsidenten legalen Gruppierung namens B.______
gesucht zu werden und zu befürchten, von deren Mitgliedern
umgebracht zu werden, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit zu Recht
als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
welche durch die allgemeinen Ausführungen zur Lage in der Ukraine
und die diesbezüglichen Auszüge aus dem Internet nicht entkräftet
werden,
dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Beschwerdeführer aus dem im Westen der Ukraine gelegenen
C._________ stammt und somit von den kriegerischen Auseinanderset-
zungen in bestimmten Gebieten der Ostukraine nicht betroffen ist,
dass auch keine anderen Wegweisungsvollzugshindernisse für den jungen
Beschwerdeführer erkennbar sind,
dass im Übrigen die im vorherigen Verfahren geltend gemachten psychi-
schen Schwierigkeiten auch in der Ukraine behandelbar sind (vgl. das er-
wähnte Urteil D-3377/2012 vom 6. November 2012),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Ukraine
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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