Abtei lung IV
D-5926/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5926/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus D._______, Provinz E._______ - verliessen ihre Heimat am
14. März 2006 und gelangten am 19. März 2006 via ihnen unbekannte
Länder illegal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl
nachsuchten. Am 30. März 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum
Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg
sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 10. April 2006 hörte
das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen
an.
Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei Ende
Oktober 2005 in die Türkei zurückgekehrt, nachdem er zwischen April
1999 und Oktober 2005 als Asylbewerber in F._______ gelebt habe
und nach definitiver Ablehnung seines dortigen Asylantrags in seine
Heimat rücküberstellt worden sei. Während der ersten 20 Tage nach
seiner Rückkehr in die Türkei habe er keinerlei behördliche Probleme
gehabt. Bereits kurz nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er telefo-
nischen Kontakt zu seinem Bruder G._______ aufgenommen, welcher
seit dem Jahre 1997 Guerilla bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan,
Kurdische Arbeiterpartei) sei. In der Folge hätten sie etwa einmal wö-
chentlich miteinander telefoniert. Im November 2005 hätten Soldaten
der türkischen Armee im Dorfe D._______ nach ihm gesucht. Er habe
damals - im Garten seines Elternhauses befindlich - Stimmen von
nahenden Soldaten vernommen, welche sich bei Kindern nach seinem
Haus erkundigt hätten, worauf er Zuflucht bei einem Nachbarn
gefunden habe. Seit diesem Vorkommnis habe er sich an
verschiedenen Orten versteckt und nur noch sporadisch und jeweils
sehr kurz zu Hause aufgehalten. In der Folge hätten die Soldaten etwa
dreimal wöchentlich in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung seien auch mehrere Zeitschriften
sowie Fotos, auf denen sein Bruder G._______ abgebildet gewesen
sei, konfisziert worden. Die Soldaten seien verschiedentlich von einem
Mann aus einem Nachbardorf begleitet worden, welcher laut Angaben
von Dorfbewohnern beim militärischen Geheimdienst arbeiten soll.
Letzterer habe ihm eines Tages angeboten, gegen ein Entgelt dafür zu
sorgen, dass die militärische Suche nach seiner Person eingestellt
würde. Auf seine Weigerung hin habe dieser ihm vorgeworfen,
verschiedentlich mit seinem Bruder G._______ telefoniert zu haben
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und ihn zusätzlich mit der Tatsache konfrontiert, dass diese
Telefonkontakte aufgezeichnet worden seien. Er habe indessen dem
Geheimdienstagenten gegenüber bestritten, derlei telefonische
Kontakte mit seinem Bruder G._______ unterhalten zu haben.
Am 18. November 2005 sei er beim Versuch, sich unter falschem Na-
men eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, auf der Sicherheitsdi-
rektion in H._______ von der Polizei festgenommen worden. Am
folgenden Tag sei er freigelassen worden, wobei man ihn aufgefordert
habe, wöchentlich seine Unterschrift auf dem Polizeiposten zu leisten.
In dieser Angelegenheit seit ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden.
Nachdem er zweimal seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe ihn
ein Polizist informell darauf hingewiesen, dass er ein grosses Risiko
eingehe, woraufhin er nicht mehr bei der Polizei erschienen sei.
Im Weiteren sei er auch wiederholt wegen seines bis heute nicht ge-
leisteten Militärdienstes behördlich gesucht worden.
All diese Gründe hätten ihn schliesslich veranlasst, seine Heimat Mitte
März 2006 erneut zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin fügte ergänzend an, sie habe zufolge der
zahlreichen Vorsprachen der Soldaten in ihrem Haus befürchtet, eines
Tages das Opfer eines tätlichen Übergriffs werden zu können. Darüber
hinaus sei auch ihre Tochter in der Schule immer wieder von Soldaten
aufgesucht worden, welche sie nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters
gefragt hätten. Sie habe diesen Zustand schliesslich nicht mehr aus-
gehalten und sich deshalb zur gemeinsamen Ausreise mit ihrer Familie
entschlossen.
B.
Mit - selben tags eröffneter - Verfügung vom 11. April 2006 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbrin-
gen hielten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
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C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 10. Mai 2006 beantragten die Be-
schwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen würden. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und
Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und sie seien in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren beantragten die Be-
schwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen. Die Beschwerdeführenden legten ihrer Rechtsmitteleingabe
unter anderem die Kopie einer Aufzeichnung der am (...)
ausgestrahlten Sendung des kurdischen Satellitensenders I._______
bei, wo der Beschwerdeführer als Teilnehmer aufgetreten sei und da-
bei für die Anerkennung der Kurden votiert habe. Darüber hinaus
reichten sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Asyl-Organi-
sation J._______ vom 2. Mai 2006 sowie zwei fremdsprachige
Dokumente zu den Akten und stellten in diesem Zusammenhang den
Antrag, deren Übersetzung in einer Schweizer Amtssprache sei
aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf Kosten der
Staatskasse vorzunehmen.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 bestätigte der Instruktionsrichter der
ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergänzend fest, die Be-
schwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zufolge Nichtaussichtslosigkeit der Erfolgschancen der Beschwerdebe-
gehren gut, wies indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung mangels Erforderlichkeit ab. Schliesslich
sandte er Kopien der von den Beschwerdeführenden eingereichten
zwei fremdsprachigen Dokumente an diese zurück und forderte sie un-
ter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht auf, diese bis zum
6. Juni 2006 - zumindest ihrem wesentlichen Inhalte nach - in eine
Amtssprache der Schweiz übersetzt zu retournieren, ansonsten ge-
stützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde.
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E.
Mit Begleitschreiben vom 6. Juni 2006 reichte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden drei Bestätigungsschreiben von in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsleuten des Beschwerdefüh-
rers (Schreiben seines K._______ L._______ vom 22. Mai 2006, von
M._______ vom 8. Mai 2006 sowie von N._______ vom 13. Mai 2006)
ein, worin diese bestätigen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei
unter anderem wegen der politischen Aktivitäten seines in den Reihen
der PKK wirkenden Bruders G._______ verfolgt werde. Darüber hinaus
reichte sie eine Übersetzung der beiden am 22. Mai 2006 zu diesem
Zweck an sie retournierten fremdsprachigen Dokumente (vgl.
Sachverhalt Bst. D) in deutscher Sprache ein. Dem
Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von D._______ -
O._______ - vom 10. April 2006 ist zu entnehmen, dass die
Gendarmerie das Gemeindeamt des Dorfes D._______ aufgefordert
habe, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden und diesen
festzunehmen. Im Weiteren figurieren die Personalien des
Beschwerdeführers auf einer 51 Namen umfassenden militärischen
Liste männlicher Personen aus dem Dorf D._______, welche wegen
Militärdienstverweigerung gesucht werden.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des Bundes-
amtes rechtfertigen könnten. Die als Beweismittel nachgereichten
Schreiben würden an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nichts ändern, handle es sich doch bei solchen Pa-
pieren erfahrungsgemäss oft um Gefälligkeitsschreiben, denen kaum
ein Beweiswert zukomme. Gerade vor dem Hintergrund der unglaub-
haften Vorbringen des Beschwerdeführers könnten die nachgereichten
Dokumente keine Beweiskraft entfalten. Daran vermöge auch die
nachträglich eingesandte DVD-Aufzeichnung aus dem Jahr 2001
nichts zu ändern.
G.
Am 4. Juli 2006 machten die Beschwerdeführenden mittels ihrer
Rechtsvertreterin von dem ihnen eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
Zunächst sei es nicht angängig, sämtlichen eingereichten Schreiben
einzig deswegen jegliche Beweiskraft abzusprechen, weil die Vorbrin-
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gen des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz unglaubhaft
sein sollen. Im Übrigen könnten das Schreiben des Dorfvorstehers von
D._______ vom 10. April 2006 sowie die militärische Suchliste
aufgrund ihres kompromittierenden Inhalts sowie des Umstands, dass
die jenen Beweismitteln zugrundeliegenden Sachverhaltsmomente
seitens der Vorinstanz unbestritten geblieben seien, nicht als
„Gefälligkeitsschreiben” bezeichnet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechts-
mittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben das Verfahren vor dem Bundes-
amt eingeleitet, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Zunächst bleibt zu prüfen, ob die Aussage des Beschwerdeführers
als glaubhaft erscheint, er sei wegen seiner telefonischen Kontakte mit
dem im Irak lebenden und für die PKK kämpfenden Bruder G._______
behördlich gesucht worden.
3.1.1 Tatsächlich leuchtet, wie von der Vorinstanz (vgl. Verfügung BFM
S. 3, E. I/1., Abs. 3) ausgeführt, keineswegs ein, weshalb der Be-
schwerdeführer nach seiner - in Istanbul registrierten (vgl. act. A1 S. 5
unten) - Rückkehr in die Türkei bereits wenige Tage später mit seinem
bei der PKK weilenden Bruder G._______ in telefonischen Kontakt
hätte treten beziehungsweise diesen hätte fortsetzen sollen, musste er
doch aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts sowie des noch
nicht abgeleisteten Militärdienstes mit einer verschärften Beobachtung
seiner Person durch die heimatlichen Behörden rechnen. Dass er - wie
auf Beschwerdeebene vorgetragen - eines gewissen Risikos zwar ge-
wahr gewesen sei, des hohen Stellenwerts der Familie wegen den
Kontakt zum Bruder aber nicht habe abbrechen wollen (vgl. Beschwer-
de S. 5), erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und
weckt bereits aus diesem Grund erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit
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der Behauptung des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr in die
Türkei mit jenem Bruder telefonische Kontakte unterhalten zu haben
und aus diesem Grund behördlich gesucht worden zu sein. Darüber
hinaus erscheint aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers,
das Risiko einer Entdeckung der starken Verbundenheit mit seinem
Bruder wegen auf sich genommen zu haben, in sich nicht stimmig: So
war der Beschwerdeführer beispielsweise bei seiner Bundesanhörung
vom 10. April 2006 offensichtlich nicht in der Lage, die Telefonnummer
seines Bruders G._______ zu nennen (vgl. act. A14 S. 7 oben). Dass
er die lange Telefonnummer, welche er nicht memorieren könne, bei
seiner Ausreise aus der Türkei aus Sicherheitsgründen nicht auf sich
habe tragen wollen (vgl. act. A14 S. 7), mutet mit Blick auf das frühere
furchtlose Verhalten des Beschwerdeführers (wöchentliche Telefonate
mit seinem Bruder G._______ in der Türkei) nicht nachvollziehbar an,
zumal den türkischen Behörden diese Telefonnummer zufolge der
behaupteten aufgezeichneten Telefonate zwischen ihm und seinem
Bruder G._______ ohnehin bekannt gewesen wäre. An dieser
Feststellung vermag auch die nachträgliche Beibringung der
Telefonnummer des Bruders G._______ auf Replikebene nichts zu
ändern.
3.1.2 Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch der Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach es erfahrungsgemäss nicht möglich
sei, mit einem PKK-Kämpfer „problemlos” zu telefonieren (vgl. Verfü-
gung BFM S. 3, E. I/1., Abs. 3), nichts Substanzielles entgegenzuhal-
ten. So behauptet er zwar in der Beschwerde, nicht er (der Beschwer-
deführer), sondern sein Bruder G._______ habe jeweils die
telefonischen Kontakte initiiert (vgl. Beschwerde S. 5 und 6). Letztere
Behauptung findet in den Akten indessen keine hinreichende Stütze.
Zwar hielt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch
das BFM vom 10. April 2006 zunächst fest, sein Bruder habe ihn eine
Woche nach seiner Ankunft zuhause erstmals angerufen, um gleich
anschliessend festzuhalten, er (der Beschwerdeführer) habe ihn
danach immer wöchentlich angerufen (vgl. act. A14 S. 6 unten). Dabei
habe sein Bruder die Telefonate nicht selbst entgegen genommen,
sondern jeweils eine andere Person, die seinen Bruder dann ans
Telefon geholt habe (vgl. act. A14 S. 7 oben). Gegen die Behauptung
des Beschwerdeführers, jeweils auf die Anrufe seines Bruders
gewartet zu haben, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass er
zunächst erklärte, im Besitze der Nummer des Telefonanschlusses
seines Bruders gewesen zu sein (vgl. act. A14 S. 7, Abs. 1 bis 3). Die
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erst nachträgliche - gegenteilige - Behauptung, die
Anschlussnummern hätten gewechselt (vgl. act. A14 S. 7, Abs. 4),
erscheint mit Blick auf das Gesamte als unbehelflicher Versuch,
nachträglich den Anschein zu wecken, der Beschwerdeführer selbst
habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seinen Bruder G._______ aus
eigener Initiative telefonisch zu erreichen. Es darf indes generell als
ausgeschlossen gelten, dass einzelne Verbände der PKK als Guerilla-
organisation Aussenstehenden Telefonnummern bekanntgeben wür-
den, unter denen sie erreichbar sind, würde hierdurch doch nur das
unnötige Risiko geschaffen, Opfer einer behördlichen Abhöraktion zu
werden, damit Aktivitäten von Sicherheitskräften auszulösen und
schlimmstenfalls eine Gefangennahme gewärtigen zu müssen.
3.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche
zufolge seiner angeblichen Telefonate mit seinem bei der PKK befindli-
chen Bruder G._______ als nicht glaubhaft erscheinen.
3.2 Der Beschwerdeführer vertritt ferner den Standpunkt, er sei im
Falle einer Rückkehr in die Türkei auch aufgrund seiner politischen Ak-
tivitäten in der Türkei vor seiner Ausreise nach F._______ im Jahr
1999 sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten in F._______ (...) einer
asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. So habe er vor
seiner Ausreise nach F._______ für die P._______ gearbeitet. In den
Jahren 1998 und 1999 sei er im Rahmen der Newroz (Neujahrs)-
Feierlichkeiten zweimal festgenommen und verhört worden. Er habe
diese Festnahmen anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle
einzig deshalb nicht erwähnt, weil er geglaubt habe, die dortige Frage,
ob er sonst noch einmal inhaftiert gewesen sei, habe sich auf den
Zeitraum nach seiner Inhaftierung in H._______ am 19. November
2005 bezogen. Im Weiteren sei er auch während seines Aufenthalts in
F._______ politisch aktiv gewesen. So seien in F._______ regelmässig
unter seinem Namen Artikel in der Q._______ erschienen. Zudem
habe man ihn am 13. Juni 2001 in einer Sendung des kurdischen
Satellitensenders I._______ sehen können, wo er für die Anerkennung
der Kurden eingetreten sei. Diese Sendung hätten auch die Behörden
in der Türkei mitverfolgen können. Er sei sich dessen erst bewusst
geworden, nachdem ihn einer seiner Brüder nach seiner Rückkehr in
die Türkei hierauf aufmerksam gemacht und ihm auch eine
Aufzeichnung jener Sendung ausgehändigt habe. Darüber hinaus
drohe ihm insbesondere wegen seines als PKK-Rebellen aktiven
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Bruders G._______ eine Reflexverfolgung in der Türkei (vgl.
Beschwerde S. 7 bis 9).
3.2.1 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
anlässlich seiner summarischen Befragung im Empfangszentrum
Kreuzlingen am 30. März 2006 noch bei seiner Bundesanhörung vom
10. April 2006 geltend gemacht hat, er sei nach seiner Ende Oktober
2005 erfolgten Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit früheren
politischen Aktivitäten in der Türkei beziehungsweise in F._______
behördlich gesucht worden. Bereits vor diesem Hintergrund entbehren
die entsprechenden, erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen Be-
hauptungen und insbesondere auch die Rüge, die Vorinstanz habe es
unterlassen, das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu
prüfen (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 3), jeglicher Grundlage. Soweit der
Beschwerdeführer behauptet hat, zufolge der nach seiner Rückkehr in
die Türkei aufgenommenen Telefongespräche mit seinem Bruder
G._______ behördlich gesucht worden zu sein, erachtet das Gericht
die entsprechenden Vorbringen - wie unter Ziff. 4.1.1 bis 4.1.3
vorstehend ausgeführt - als unglaubhaft. Dass er demgegenüber allein
aufgrund der Tatsache, einen bei der PKK aktiven Bruder zu haben,
nach seiner Rückkehr in die Türkei Ende Oktober 2005 behördlichen
Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, hat er nie geltend gemacht,
weshalb vorliegend keine Veranlassung besteht, die Frage einer
allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zufolge seiner
Verwandtschaft mit einem angeblich in der PKK aktiven Bruder einer
materiellen Prüfung zu unterziehen.
3.2.2 Hinzu kommt, dass die angeblichen politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus F._______ wie auch die
angeblichen exilpolitischen Aktivitäten in F._______ während seines
dortigen Asylverfahrens - immer unter der Annahme, er habe diese
Vorbringen dazumal auch geltend gemacht - bekannt waren, weshalb
diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass sie bereits von den
(...) Asylbehörden einlässlich gewürdigt worden sind. Die Rückführung
des Beschwerdeführers Ende Oktober 2005 in die Türkei nach
abgeschlossenem (...) Asylverfahren impliziert dabei, dass auch die
(...) Behörden - sofern sie vom Beschwerdeführer überhaupt darüber
informiert wurden -, keine Veranlassung sahen, zufolge der
behaupteten (exil-)politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von
dessen Rückführung in die Türkei abzusehen.
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3.2.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass entgegen den
diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde keine Hinweise da-
für bestehen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat als Folge sei-
ner angeblichen früheren politischen Aktivitäten in der Türkei und in
F._______ eine asylbeachtliche Verfolgung droht. An dieser Ein-
schätzung vermögen die drei Bestätigungsschreiben von L._______,
M._______ sowie N._______ nichts zu ändern, zumal diese bloss in
allgemeiner und teilweise identisch formulierter Form festhalten, der
Beschwerdeführer weile aus politischen Gründen in der Schweiz und
habe namentlich seines bei der PKK befindlichen Bruders
(G._______) wegen Schwierigkeiten in seiner Heimat gehabt.
Schliesslich wird auch die angebliche Veröffentlichung von Artikeln in
regimekritischen Presseerzeugnissen durch keinerlei Dokumente be-
legt.
3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei auch im
Zusammenhang mit seinem noch nicht geleisteten Militärdienst be-
hördlich gesucht worden.
3.3.1 Gemäss Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen
wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rück-
kehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes dar. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger
zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplina-
rische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als po-
litisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnah-
men zu betrachten sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
[EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige
Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ih-
res Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflich-
tung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zu-
grunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet kurdi-
sche Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen An-
gehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und
es kann ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise
geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen
Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung
wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder
Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur
Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrecht-
lich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde auch nicht be-
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kannt, dass kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie
oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strenge-
re Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre und Dienstverweigerer
türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls
zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne
des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.),
liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Ver-
folgung vor.
3.3.2 Ferner liegen in casu - wie unter Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 vorstehend
dargelegt - auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Be-
schwerdeführer zufolge früherer politischer Aktivitäten in einem Aus-
mass exponiert hätte, welches Anlass zur Befürchtung geben könnte,
er müsste im Falle seines Einzugs in den Militärdienst mit einer unver-
hältnismässig harten Behandlung als Wehrdienstangehöriger rechnen
(sog. „Politmalus”).
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zufolge der
häufigen Vorsprachen der Soldaten in ihrem Haus stark verunsichert
und verängstigt worden, bleibt festzuhalten, dass die Besuche der Sol-
daten bei der Beschwerdeführerin (und deren Schwiegereltern) einzig
darauf abzielten, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Erfahrung zu
bringen, da sich dieser seit der erstmaligen behördlichen Suche zwan-
zig Tage nach seiner Rückkehr in die Türkei versteckt hielt. Wiewohl
derlei Vorsprachen seitens Angehöriger von Gesuchten als beängsti-
gend und unangenehm empfunden werden können, erfüllen sie die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nicht, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag.
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf wei-
tere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
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Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation der Beschwerdeführenden lassen auf eine konkrete Gefähr-
dung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche
für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen
Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation gera-
ten könnten. Der Beschwerdeführenden verfügen in der Türkei über
ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch die Eltern sowie (...) Ge-
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schwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei (vgl. act.
A1 S. 3, Ziff. 12). Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben
zufolge während des F._______aufenthalts ihres Ehemannes bei ihren
Schwiegereltern in D._______ (vgl. act. A14 S. 10) und wurde dabei
sowohl von ihrem Schwiegervater als auch von ihren Schwagern
unterstützt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Ge-
schwister leben zwar in der Schweiz (vgl. act. A2 S. 3, Ziff. 12), können
die Beschwerdeführenden aber in der Türkei zumindest finanziell un-
terstützen, was ihre Bemühungen, sich in der Türkei eine neue Exis-
tenzgrundlage aufzubauen, erleichtern dürfte. Ausserdem hat sich der
Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in F._______ und in der
Schweiz in der Gastronomie weitergehende Berufserfahrungen
aneignen können (vgl. act A1 S. 2, Ziff. 8 und E. Ziff. 9 nachstehend).
Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung
- entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung -
auch als zumutbar bezeichnet werden.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 22. Mai 2006
hat der Instruktionsrichter zwar das von den Beschwerdeführenden
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gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Sachverhalt Bst. D).
Wie indessen aktuelle Abklärungen ergeben haben, ist der Beschwer-
deführer seit dem 1. September 2007 ununterbrochen (...)
erwerbstätig, weshalb heute nicht mehr von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen und folglich die am 22. Mai 2006
gewährte unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise
aufzuheben ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: Schreiben des Dorfvorstehers der Gemeinde D._______ vom
10. April 2006, DVD einer Fernsehsendung von I._______ vom (...),
Einzahlungsschein; über eine allfällige Herausgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das Bundesamt
auf Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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