B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5926/2014/plo
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2014 – mit dem Zug von Ita-
lien kommend – den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der
schweizerischen Grenzwacht angehalten wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem Empfangs-
und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ zugeführt wurde, wo sein
Asylgesuch am nächsten Tag registriert wurde,
dass vom BFM am 26. August 2014 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vor seinem
Gesuch in der Schweiz bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte
(illegale Einreise in Italien verzeichnet per 3. Mai 2014 in C._______ und
Asylantrag in Italien verzeichnet per 18. Mai 2014 in D._______),
dass der Beschwerdeführer am 2. September 2014 zu seiner Person,
zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reise-
weg befragt wurde (vgl. act. A7: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Nigeria und er ha-
be vor seiner Ausreise aus der Heimat während Jahren in Lagos gelebt,
über heimatliche Papiere verfüge er aber nicht,
dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe seine Heimat schon im
Jahre 2009 verlassen, indem er damals über den Niger nach Libyen ge-
reist sei, wo er im Verlauf der nächsten Jahre in verschiedenen Städten
auf dem Bau gearbeitet habe, bis er sich aufgrund der in Libyen herr-
schenden Krise zu einer Weiterreise entschlossen habe,
dass er sich im Frühjahr 2014 einer Gruppe von Reisenden angeschlos-
sen habe und auf dem Seeweg nach Italien gereist sei, wobei sie anläss-
lich ihrer Überfahrt von den italienischen Behörden aus dem Meer geret-
tet und nach Sizilien gebracht worden seien,
dass er auf Nachfrage hin angab, er sei am 25. April 2014 in Italien ange-
kommen, wo er in der Folge von den italienischen Behörden registriert
und danach in ein Ausschaffungscamp bei D._______ überstellt worden
sei,
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dass er jedoch nach einem Monat im Ausschaffungscamp mit Hilfe eines
Anwalts wieder freigekommen sei, wobei ihm auf den 16. Dezember 2014
ein Termin bei der (für ihn zuständigen) Questura angesetzt worden sei,
dass er in Italien jedoch weder eine Unterkunft noch Unterstützung erhal-
ten habe, womit er obdachlos gewesen sei und er sich als Bettler habe
über Wasser halten müssen,
dass er sich während seines Aufenthalts in Italien wegen Schmerzen im
Oberschenkel in ein Spital begeben habe, worauf bei ihm ein Leisten-
bruch festgestellt worden sei, welcher vor rund zwei Monaten in dem Spi-
tal operiert worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr
in sein Erstasylland aussprach, indem er geltend machte, er habe dort
keine Unterkunft und Unterstützung erhalten und es gebe dort viele dun-
kelhäutige Menschen, welche zum Teil schon während Jahren ohne Pa-
piere in Italien lebten, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei, da er
befürchtet habe, ihm könnte in Italien das Gleiche passieren,
dass er auf ergänzende Nachfrage hin zu seinem Gesundheitszustand
ausführte, im Moment fühle er sich stark und in Ordnung, manchmal ver-
spüre er aber noch Schmerzen an der Stelle, wo er operiert worden sei,
und gemäss des von ihm in der Schweiz konsultierten Arztes brauche es
noch rund drei Monate, bis alles vollständig geheilt sei,
dass den Akten ein kurzer Arztbericht vom 17. September 2014 beiliegt,
in welchem über eine Kontrolluntersuchung der vom Beschwerdeführer
erwähnten Operationsnarbe berichtet wird (vgl. act. A15),
dass das BFM am 12. September 2014 – gestützt auf die Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches in-
nert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 29. September 2014 (er-
öffnet am 8. Oktober 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asyl-
gesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
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nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für
die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
14. Oktober 2014 (Poststempel) Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevor-
lage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragt,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht, und zudem um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an
das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines
Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass er in seiner Eingabe vorab geltend macht, vom BFM seien die
massgeblichen Fristen gemäss der Dublin-III-VO nicht eingehalten wor-
den, da das Bundesamt erst am 12. September 2014 an die italienischen
Behörden gelangt sei,
dass er im Anschluss daran eine Überstellung nach Italien in Anwendung
der Dublin-III-VO als nicht tragbar erklärt und geltend macht, die in Italien
für Flüchtlinge und Asylsuchenden herrschenden Verhältnisse seien sehr
schlecht, er habe dort weder Obdach noch Unterstützung erhalten, dort
unter prekären sanitären Verhältnissen leben müssen und während der
kalten Jahreszeit werde sich die Situation noch zusätzlich verschlechtern,
dass er ergänzend anführt, in seinem Fall sei eine Rückführung nach Ita-
lien aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar, zumal er dort zwar ope-
riert worden sei, ihm jedoch nach seiner Unterleibsoperation keine weite-
re Kontrolle in Aussicht gestellt worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs-
gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Beschwerde zwar keine Unterschrift enthält, der Inhalt jedoch
ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, weshalb
es sich vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung
im Asylbereich rechtfertigt, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und
auf ein Nachreichen der Unterschrift zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sich sei-
ne Eingabe als fristgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und sich seiner
Eingabe ohne weiteres Anträge und eine Begründung entnehmen lassen
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Fra-
ge beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten
ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 18. Mai 2014 in Italien
einen Asylantrag gestellt hat und er noch vor Abschluss des italienischen
Asylverfahrens am 24. August 2014 in die Schweiz weitergereist ist, wo er
einen weiteren Asylantrag gestellt hat,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers (nach Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO) innert der
vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wor-
den ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfah-
rensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl.
dazu Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO),
dass in diesem Zusammenhang aufgrund der anders lautenden Be-
schwerdevorbringen festzuhalten bleibt, dass in vorliegender Sache vom
BFM die massgeblichen Verfahrensfristen eingehalten wurden, indem das
Bundesamt sein Wiederaufnahmeersuchen (vom 17. September 2014)
innert weniger als zwei Monaten nach erfolgter Eurodac-Treffermeldung
(vom 26. August 2014) an Italien gesandt hat (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2
[erster Satz] Dublin-III-VO),
dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die in Italien für Flücht-
linge und Asylsuchende herrschenden Verhältnisse seien prekär und in
seinem Fall eine Rückführung nach Italien aus medizinischer Sicht nicht
verantwortbar, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, welche in seinem Fall in rechtserheblicher Weise gegen eine Über-
stellung in diesen Staat sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem ihm an-
gesetzten Termin bei der für ihn zuständigen Questura und der ihm bis
dahin ausgestellten Papiere (vgl. dazu act. A7 Ziff. 5.02 [am Ende]) davon
auszugehen ist, er habe Zugang zum italienischen Asylverfahren gefun-
den und sein Aufenthalt in Italien habe damit eine legale Basis,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, un-
gebundener Mann, welcher über langjährige Arbeitserfahrung auf dem
Bau verfügt und sein Auskommen schon seit Jahren selbständig bestrei-
tet – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Ita-
lien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzu-
nehmen und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf das Vorliegen medizinischer
Gründe beruft, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen wür-
den, aufgrund seiner Ausführungen zu der in Italien erhaltenen Spitalbe-
handlung respektive Leistenbruchoperation davon auszugehen ist, er ha-
be während seines Aufenthalts in Italien durchaus hinreichenden Zugang
zum italienischen Gesundheitssystem gefunden,
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dass kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wäre in Italien eine notwen-
dige Nachbehandlung verweigert worden, zumal aus dem Arztbericht vom
17. September 2014 folgt, dass die Operationsnarbe des Beschwerdefüh-
rers reiz- und schmerzlos ist und dass nach der in Italien erfolgten Opera-
tion kein weiterer Behandlungsbedarf besteht,
dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit
der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten
ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnun-
gen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorlie-
gendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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