B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5926/2017
law/auj
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (…).
D-5926/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2016 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anord-
nete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1782/2016 vom 30. März
2016 die durch den damaligen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche
Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2016 nach Italien überstellt
wurde,
dass er gemäss eigenen Angaben am 19. Mai 2017 erneut in die Schweiz
einreiste, infolge illegalen Aufenthaltes polizeilich angehalten und am
1. Juni 2017 durch den Migrationsdienst des Kantons B._______ befragt
wurde,
dass der frühere Rechtsvertreter am 1. Juni 2017 für den Beschwerdefüh-
rer ein zweites schriftliches Asylgesuch einreichte mit der Begründung,
sein Mandant habe sich mehrere Monate in der Türkei aufgehalten, so
dass die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei,
dass als Beweismittel für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Tür-
kei eine Kopie einer am 10. März 2017 in C._______ ausgestellten Muhtar-
Bestätigung mit französischer Übersetzung eingereicht wurde,
dass das SEM mit Schreiben vom 13. Juni 2017 dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu allfälligen
Gründen, welche gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden,
gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2017 das Original
der Muhtar-Bestätigung inklusive französischer Übersetzung nachreichen
liess,
D-5926/2017
Seite 3
dass in der Stellungnahme vom 27. Juni 2017 zum Schreiben des SEM
vom 13. Juni 2017 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich
von Anfang September 2016 bis 19. Mai 2017 in der Türkei und damit aus-
serhalb des Gebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten, so dass nicht
mehr Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, son-
dern die Schweiz, und er vom SEM mündlich anzuhören sei,
dass der Beschwerdeführer zirka eine Woche nach der am 5. Juni 2016
erfolgten Überstellung nach Italien nach Griechenland gereist sei und sich
nach zehn bis 15 Tagen an die griechisch-türkische Grenze begeben habe,
wo die türkischen Behörden ihn angehalten und in ein Flüchtlingslager und
danach nach Istanbul gebracht hätten,
dass er nach der Freilassung bei einem Cousin seiner Mutter in D._______
gelebt habe, wo er sich am 20. September 2016 angemeldet habe, und
seine Familie ihn, da er in diesem Zeitpunkt unter psychischen Problemen
gelitten habe, davon abgehalten habe, nach Syrien zu reisen,
dass er sich vom 20. September 2016 bis am 10. März 2017 am gleichen
Ort in der Türkei aufgehalten habe, und am 10. März 2017 von C._______
nach Istanbul gereist sei, wo er mehrere Wochen geblieben sei, bis er am
19. Mai 2017 mit gefälschter Identitätskarte und mit Hilfe eines Schleppers
mit einem Direktflug nach Genf gereist sei,
dass mit Begleitschreiben vom 29. Juni 2017 zwölf Fotos, welche den Be-
schwerdeführer in der Türkei, insbesondere in Istanbul, zeigen, und mit
Eingabe vom 10. Juli 2017 eine deutsche Übersetzung der Muhtar-Bestä-
tigung eingereicht wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 1. Juni 2017 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in
den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) anordnete, den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Staatssekretariat gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
D-5926/2017
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Datum
des Poststempels) gegen den am 12. Oktober 2017 eröffneten Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt,
der Entscheid des SEM vom 2. Oktober 2017 sei aufzuheben und dieses
sei anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wegen Mittellosigkeit und um den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
D-5926/2017
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, nachdem die italienischen Behörden dem Gesuch der Schweiz um
Übernahme im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 16. Februar
2016 zugestimmt hatten, der Beschwerdeführer am 5. August 2016 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nach Italien überstellt wurde, wo er
ursprünglich illegal in den Dublin-Raum eingereist war (vgl. SEM-act. B15/5
S. 5),
dass das SEM am 13. Juni 2017 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 34 Dublin-III-VO um Auskunft über den Verbleib des Beschwerdefüh-
rers in Italien nach dessen Überstellung am 5. August 2016 und über den
Zeitpunkt seiner in Italien letztmals erfolgten Registrierung ersuchte (vgl.
act. B6/2 und B7/2),
dass das SEM am 25. August 2017 die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 26. September 2017
die Anfrage des SEM vom 13. Juni 2017 beantworteten, indem sie miteil-
ten, dass der Beschwerdeführer in Italien am 29. April 2014 wegen illegaler
D-5926/2017
Seite 6
Einreise und am 5. August 2016 zwecks Identifikation erkennungsdienst-
lich erfasst worden sei, und seither keine Informationen mehr von ihm vor-
liegen würden (vgl. act. B17/1 und B18/1),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO), und das SEM sie am 4. Oktober 2017 ausdrücklich auf diesen
Umstand hingewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens in der Stellungnahme
vom 27. Juni 2017 bestreitet, indem er geltend macht, er habe sich nach
der Überstellung nach Italien von Anfang September 2016 bis Mai 2017 in
der Türkei und damit ausserhalb des Gebiets der Dublin-Mitgliedstaaten
aufgehalten, so dass nun die Schweiz für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass das SEM jedoch in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im vorinstanzli-
chen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Italiens keine Gründe vorzubringen vermag, welche die Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
widerlegen könnten,
dass der Beschwerdeführer seinen angeblichen achtmonatigen Aufenthalt
in der Türkei in der Tat nicht glaubhaft machen kann, zumal keine Hinweise
dafür vorliegen, dass die Fotos in der Türkei gerade in der Zeit zwischen
September 2016 und März 2017 entstanden sein sollen, und gemäss der
eingereichten Bestätigung des Bürgermeisters von C._______ der Be-
schwerdeführer nicht, wie behauptet, bis am 10. März 2017 dort wohnhaft
gewesen ist, sondern nur bis am 20. September 2016,
dass die italienischen Behörden schliesslich die Argumentation des SEM
implizit stützen, indem sie das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht ab-
gelehnt, sondern ihm stillschweigend zugestimmt haben, obwohl sie zu-
nächst noch festgehalten hatten, den Beschwerdeführer zuletzt am 5. Au-
gust 2016 registriert und seither keine Informationen über seinen Aufent-
haltsort zu haben,
dass der Beschwerdeführer die zutreffenden Erwägungen des SEM in der
Beschwerde nicht zu widerlegen vermag,
D-5926/2017
Seite 7
dass einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm nicht möglich gewesen
sein soll, stichhaltige Beweismittel für den behaupteten achtmonatigen Auf-
enthalt in der Türkei einzureichen,
dass er andererseits auch während des mittlerweile fünfmonatigen (zwei-
ten) Aufenthaltes in der Schweiz hinreichend Zeit gehabt hätte, weitere Be-
weismittel einzureichen, wie beispielsweise einen Beleg über den – erst-
mals auf Beschwerdeebene behaupteten – Spitalaufenthalt in der Türkei,
oder das Flugticket des angeblichen Direktfluges vom 19. Mai 2017 von
Istanbul nach Genf beziehungsweise eine entsprechende Bestätigung der
Fluggesellschaft,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht und mit
zutreffender Begründung festgehalten hat, der Beschwerdeführer könne
aus der Anwesenheit mehrerer Geschwister und seiner künftigen Ehefrau
in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist,
und der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu kön-
nen, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-Verordnung den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe
in Italien keine Verwandten, die ihm helfen könnten, und sei völlig auf sich
D-5926/2017
Seite 8
alleine gestellt, er habe dort diverse Probleme gehabt, werde nicht men-
schenwürdig behandelt und lebe auf der Strasse, und in der Türkei hätten
die Behörden ihm erst recht nicht geholfen,
dass er mit den Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
D-5926/2017
Seite 9
dass er in der Beschwerde auch keine konkreten medizinischen Probleme
geltend macht,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5926/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: