Abtei lung IV
D-5927/2006
law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, unbekannter Herkunft,
alias Y._______, geboren _______, Togo,
vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 21. April 2006 i.S. Nichteintreten auf Asyl-
gesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5927/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Kousountou aus
A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben
Anfang Februar 2006 und reiste am 26. Februar 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach, von wo
aus er am 10. März 2006 ins C._______ transferiert wurde. Dort fand
am 28. März 2006 eine Anhörung zu seinen Personalien, zu seinen
Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg statt. Am 7. April 2006
führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine direkte Anhörung zu
seinen Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe zusammen mit seinem Vater in dem Dorf A._______
gelebt. Ende Januar 2006 sei sein Vater gestorben. Am gleichen Tag
habe eine Versammlung statt gefunden, auf der ihm gesagt worden
sei, aufgrund eines Ahnenkults sei für die Beerdigung seines Vaters
Menschenblut nötig. Deshalb sollte er von Familienmitgliedern seines
Vaters und von Dorfbewohnern getötet und sein Blut geopfert werden.
Nachdem er dies erfahren habe, sei er sofort zu seinem Onkel nach
Lomé geflüchtet, von wo aus er vier Tage später mit einem Schiff an
einen ihm unbekannten Ort gefahren und anschliessend von einem
ihm unbekannten Mann in einem Auto in die Schweiz gebracht worden
sei. Der Beschwerdeführer gab zudem an, er habe sich nie politisch
betätigt oder Probleme mit Behörden gehabt.
Anlässlich der Direktanhörung durch das Bundesamt machte der
Beschwerdeführer Schmerzen im Brustbereich geltend.
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten. Auf die Frage nach dem Besitz eines Identitätsdokuments
erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nie einen Reisepass oder
eine Identitätskarte ausstellen lassen. Er besitze jedoch eine Geburts-
urkunde, die sich zu Hause in A._______ befinde.
B. Mit Verfügung vom 21. April 2006 - eröffnet am gleichen Tag - trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch vom 26. Februar 2006 nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nicht-
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eintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm einge-
räumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und
es lägen auch keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmög-
lichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrten zudem jeglicher
Grundlage, weshalb sie als offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien.
Folglich seien die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gegeben, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
C. Mit Schreiben vom 21. April 2006 teilte Dr. med. R.G. dem BFM per
Telefax mit, nach telefonischer Auskunft von Dr. med. K.N., Kardiologe,
liege beim Beschwerdeführer eine Herzmuskelerkrankung vor mit
einer Neigung zu schwersten Rhythmusstörungen mit dem Risiko
eines plötzlichen Herztodes. Eine erste Behandlung bestehe in der
Gabe eines Betablockers, der die Herzfrequenz senke und damit das
Risiko der möglicherweise auch anstrengungsbedingten Rhythmusstö-
rungen verringere. Grundsätzlich wären noch weiterführende diagnos-
tische Abklärungen zu treffen. Eine weitere Behandlung würde - je
nach Resultat der Abklärungen - in der Implantation eines Defibrilla-
tors bestehen, der die gefährlichen Rhythmusstörungen erkennen und
im Bedarfsfall mit einem Elektroschock die Herztätigkeit wieder in
Gang bringen könnte.
D. Mit Eingabe vom 21. April 2006 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben
und beantragen, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der
Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
E. Mit ärztlichem Zeugnis vom 24. April 2006 bestätigte Dr. med. H.H.,
den Beschwerdeführer gleichentags untersucht zu haben. Nach Ab-
sprache mit dem Kardiologen Dr. med. K.N. werde der Beschwerdefüh-
rer am _______ in D._______ für die empfohlene Operation ange-
meldet und werde in den nächsten Tagen einen Termin für die notwen-
digen Untersuchungen erhalten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2006 bestätigte der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Geset-
zes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum
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Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeits-
nachweis ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Die Beschwerdeakten wurden dem BFM zur Vernehmlassung zu-
gestellt.
G. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 forderte das BFM den Beschwer-
deführer auf, bis zum 19. Juni 2006 vom behandelnden Spezialarzt
einen ärztlichen Bericht erstellen zu lassen.
H. Am 6. Juni 2006 reichte der behandelnde Arzt des Beschwerdefüh-
rers, Dr. med. K.N., dem BFM einen Bericht der Untersuchung vom 19.
April 2006 sowie die Prognosen für die anstehende Operation des
Beschwerdeführers ein.
I. Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 forderte das BFM den Beschwer-
deführer auf, bis zum 11. August 2006 einen ergänzenden ärztlichen
Bericht bezüglich der allenfalls bereits durchgeführten Operation er-
stellen zu lassen.
J. Mit Schreiben vom 11. September 2006 teilte der behandelnde Arzt
des Beschwerdeführers, Dr. med. P.H., mit, dieser sei am 26. Juli 2006
im D._______ operiert worden. Ende September müsse noch ein
Kontroll-EKG durchgeführt werden. Zur Zeit bekomme der
Beschwerdeführer wegen erhöhten Blutdruckes Medikamente. Es sei
nicht nötig gewesen, einen Defibrillator zu implantieren. Abschliessend
hielt der Arzt fest, der Beschwerdeführer schildere im einzigen explo-
rativen Gespräch mit einer Übersetzerin in seiner Muttersprache, das
Auftreten der Herzrhythmusstörung im Zusammenhang mit dem
gewaltsamen Tod seines Vaters und Drohungen, ihn umzubringen.
Nun, da die Herzsymptomatik durch die Eingriffe im D._______
behoben worden seien, sei im Sinne einer Symptomverschiebung neu
ein Reizkolon aufgetreten. Der Beschwerdeführer benötige aus Sicht
des Psychosomatikers eine psychosomatische Therapie mit
Übersetzung, bevor er in sein Heimatland zurückgeschafft werden
könne.
K. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2006 nahm das BFM
zum Arztbericht vom 11. September 2006 Stellung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
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L. Mit Replik vom 18. Oktober 2006 nahm die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.921), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM, welche gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007,
sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG
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i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
2. In der Beschwerde wird ausschliesslich der angeordnete Vollzug
der Wegweisung angefochten. Die Verfügung des Bundesamtes vom
21. April 2006 ist somit betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch
vom 26. Februar 2006 und Anordnung der Wegweisung (Ziffer 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit aufgrund der Rechtsbegehren lediglich die Frage,
ob der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar und
infolge dessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn
der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
3.1
3.1.1 Vorliegend stellte sich nach Erlass der vorinstanzlichen
Verfügung vom 21. April 2006 heraus, dass der Beschwerdeführer an
einer ernsthaften Herzmuskelerkrankung mit einer Neigung zu
schwersten Rhythmusstörungen mit dem Risiko eines plötzlichen
Herztodes litt (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. R.G. vom 21. April
2006). Gemäss Arztbericht des behandelnden Arztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. P.H., vom 11. September 2006 wurde
dieser am 26. Juli 2006 im D._______ erfolgreich operiert. Die
Herzsymptomatik wurde durch den Eingriff behoben. Aus dem Bericht
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt nur noch
wegen erhöhten Blutdruckes medikamentös behandelt wurde. Neu
aufgetreten war jedoch ein Reizkolon, welches aus Sicht des Arztes
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eine psychosomatische Therapie benötigte, bevor der
Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeschafft werden könne.
3.1.2 Dazu nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27.
September 2006 Stellung. Sie erklärte, aus dem Arztbericht sei klar er-
sichtlich, dass die Herzsymptomatik durch die Operation am 12. Juli
(recte: 26. Juli) 2006 behoben worden sei, wobei sich auch die Implan-
tation eines Defibrillators erübrigt habe. Es seien keine weiteren The-
rapiemassnahmen vorgesehen. Neu aufgetreten sei ein Reizkolon
(Reizdarm, psychisch bedingte Funktionsstörung des Dickdarms mit
Verstopfung und/oder Durchfall). Der Beschwerdeführer erhalte zurzeit
Medikamente gegen hohen Blutdruck, Schlafstörungen und Reizkolon.
Diesbezüglich verweise sie auf den Umstand, dass der Beschwerde-
führer seine wahre Herkunft offensichtlich verschweige. Dadurch ver-
unmögliche er dem BFM aufzuzeigen, ob in seinem effektiven Her-
kunftsstaat die erwähnten Medikamente sowie die im Zusammenhang
mit dem Reizkolon angezeigte psychosomatische Therapie verfügbar
wären. Gleichwohl könne behauptet werden, dass Medikamente zur
Behandlung von häufig auftretenden Leiden in städtischen Zentren in
Afrika allgemein erhältlich sind. Ferner werde festgehalten, dass ein
Reizkolon zwar unangenehm, aber in keiner Art und Weise lebensbe-
drohlich sei.
3.1.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte in der Re-
plik vom 18. Oktober 2006, zu seiner gesundheitlichen Situation könne
sie nur bedingt Stellung beziehen, da er sich nicht mehr bei ihr gemel-
det habe. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz gehe jedoch hervor,
dass er einen Herz-Eingriff habe vornehmen lassen müssen und zur
Zeit an einem psychisch bedingten Reizkolon leide. Diese beiden
Krankheitsbilder verlangten aus ihrer Sicht eine Phase der Erholung
und Kontrolle, weshalb sie um einen entsprechenden Aufenthalt in der
Schweiz ersuche.
3.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde das Herzlei-
den des Beschwerdeführers durch die Operation vom 26. Juli 2006 be-
hoben. Wie aus dem ärztlichen Bericht vom 11. September 2006 her-
vor geht, sind dazu keine weiteren Therapiemassnahmen vorgesehen.
Müsste der Beschwerdeführer allenfalls noch Medikamente wegen
Bluthochdruck oder Darmproblemen einnehmen, so sollten diese in al-
len grösseren Städten Afrikas erhältlich sein. Ebenfalls beizupflichten
ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass ein Reizkolon zwar
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unangenehm, in keiner Art und Weise aber lebensgefährlich sei. Da
zudem auch seitens des Beschwerdeführers seit über einem Jahr
keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht wurden, kann davon
ausgegangen werden, dass inzwischen - nach einer wie von der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchten Phase der
Erholung - keine gesundheitlichen Probleme mehr bestehen, die
einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegen stehen könnten.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere müs-
sen sie ihre Identität offen legen, diese also nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer
indessen trotz mehrmaliger schriftlicher und mündlicher Aufforderung
durch das BFM versäumt, ein Reise- oder Identitätsdokument einzurei-
chen, aus dem seine Identität hervor geht. Diese steht mithin nach wie
vor nicht fest. Das BFM hat sodann in der angefochtenen Verfügung
überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer
die behauptete Herkunft aus Togo nicht geglaubt werden kann. Auch
das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines mangelhaften
Länderwissens betreffend Togo sowie der fehlenden Sprachkenntnisse
nicht geglaubt werden kann, dass er tatsächlich Staatsangehöriger
dieses Landes ist. Es ist somit nicht möglich sinnvoll zu prüfen, ob
dem Beschwerdeführer im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat
eine Gefahr droht, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
würde, und es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr ist im konkreten Fall anzunehmen, dass der Vollzug
der Wegweisung in Anbetracht der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zulässig und zumutbar
(Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar beurteilt hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 3 oder
4 ANAG fällt daher ausser Betracht.
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4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; zu den Akten)
- _______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
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