B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5927/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
D-5927/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger tadschikischer
Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2014 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 eröffnete die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asyl-
gesuch dort behandelt werde.
A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 13. April 2015 (gleichentags eröffnet)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slo-
wenien sowie deren Vollzug an.
Nach der Eröffnung dieser Verfügung erlitt der Beschwerdeführer einen
psychischen Zusammenbruch und wurde mit der Ambulanz in die (…) ge-
bracht, wo die behandelnden Ärztinnen gestützt auf Art. 429 ZGB seine
fürsorgerische Unterbringung anordneten.
A.c Am 16. April 2015 (gleichentags eröffnet) hob das SEM die Verfügung
vom 13. April 2015 gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG auf, da sich die Informa-
tionen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem
vorgängig erlassenen Entscheid überschnitten hätten.
A.d Das SEM trat mit Verfügung vom 21. April 2015 – eröffnet am 22. April
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien
sowie deren Vollzug an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2677/2015 vom 25. August 2015 gutgeheis-
sen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
D-5927/2015
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 (gleichentags eröffnet) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
erneut nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien
sowie deren Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
C.
Mit Telefax-Eingabe vom 23. September 2015 (im Original am 24. Septem-
ber 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erhob der
Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte dabei unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten
Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde (Art. 107a Abs. 2 AsylG), um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden die Empfangsbestätigung vom 16. September
2015, die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie ein ärztlicher Be-
richt der (…) vom (…) September 2015 (allesamt in Kopie) beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Telefax-Eingabe vom 10. November 2015 (im Original am 11. Novem-
D-5927/2015
Seite 4
ber 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) reichte der Be-
schwerdeführer den Austrittsbericht der (…) vom (…) Oktober 2015 zu den
Akten.
F.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Am 2. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass
aufgrund eines administrativen Fehlers das Aktenverzeichnis und die indi-
viduelle Garantie aus Slowenien bedauerlicherweise nicht mit dem Asyl-
entscheid vom 16. September 2015 ausgehändigt worden seien. Die be-
treffenden Dokumente wurden dem Beschwerdeführer daraufhin in der
Beilage zugestellt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
I.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und reichte einen weiteren ärztlichen Be-
richt vom (…) Dezember 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-5927/2015
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
D-5927/2015
Seite 6
Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
es gestützt auf die Informationen aus dem Austrittsbericht der (…) vom
(…) August 2015 am 2. September 2015 die slowenischen Behörden um
Ausstellung einer schriftlichen Garantie bezüglich der Unterkunft und der
benötigten medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers gebeten
habe. Mit Schreiben vom 8. September 2015 hätten die slowenischen Be-
hörden die gewünschte individuelle Garantie übermittelt, in welcher sie ins-
besondere die vom Beschwerdeführer benötigte spezifische medizinische
Behandlung und eine Unterkunft in C._______ garantieren würden. Somit
sei die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Versorgung in Slo-
wenien sichergestellt. Für das weitere Dublin-Verfahren sei deshalb einzig
die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung
definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesund-
heitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rech-
nung, indem es die slowenischen Behörden vor der Überstellung darüber
und über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Der Vollzug
der Wegweisung nach Slowenien erweise sich demnach als zulässig und
zumutbar.
D-5927/2015
Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen
aus, dass bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung das Aktenver-
zeichnis und die individuelle Garantie der slowenischen Behörden nicht
ausgehändigt worden seien. Somit habe keine Überprüfung der Garantie
vorgenommen werden können. Gemäss der Rechtsprechung zu Tarakhel
sei eine Garantie hingegen nicht bloss eine Überstellungsmodalität, son-
dern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der
Überstellung und müsse daher einer gerichtlichen Überprüfung offenste-
hen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Ferner stelle sich die Frage, ob das SEM
seiner Prüfungs- und Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nach-
gekommen sei, zumal es weder einen aktuellen ärztlichen Bericht angefor-
dert, noch Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufgenommen habe, um
abzuklären, welche therapeutischen Massnahmen die beigebrachte Ga-
rantie gewährleisten müsse. Das Dublin-System basiere namentlich auf
der Idee, einer antragsstellenden Person innert vernünftiger Frist einen ef-
fektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten. Seit der Einreichung
des Asylgesuchs seien neun Monate vergangen. Durch die Missachtung
der der Tarakhel-Rechtsprechung zugrundeliegenden Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts provoziere das SEM eine erneute Verfahrensverzöge-
rung, welche aber dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des Dublin-
Systems zuwiderlaufen würde. Das SEM sei daher anzuweisen, sich zur
Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. Er leide unter einer
schweren psychischen Erkrankung. Wie aus dem ärztlichen Bericht vom
(…) September 2015 hervorgehe, trage die ungewisse rechtliche Situation
zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei. Die lange
schwere belastende Ungewissheit begünstige Kurzschlussreaktionen im
Sinne einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung und erhöhe die Gefahr
einer Chronifizierung seiner Beschwerden. Eine länger andauernde Unge-
wissheit der rechtlichen Situation sei für ihn aus medizinischer Sicht nicht
mehr tragbar.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die geltend ge-
machte Gehörsverletzung geheilt worden sei, indem die beiden Doku-
mente (Aktenverzeichnis und individuelle Garantie) dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 nachträglich zugestellt worden
seien. Zur geltend gemachten Verfahrensverzögerung und der damit ver-
bundenen Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde ausgeführt, dass
das SEM bemüht gewesen sei, schnellstmöglich die von den slowenischen
Behörden benötigten Garantien zu erhalten, zumal es auch im Interesse
des SEM sei, im Dublin-Verfahren schnell zu einer definitiven Entscheidung
D-5927/2015
Seite 8
zu gelangen und die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat umzu-
setzen. Der medizinische Sachverhalt sei als vollständig erstellt erachtet
worden, weshalb auf die erneute Einforderung eines ärztlichen Berichts
verzichtet worden sei. Aufgrund der spezifischen gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers habe das SEM die slowenischen Behörden
um Ausstellung einer schriftlichen Garantie bezüglich der Unterkunft und
der von ihm benötigten medizinischen Versorgung gebeten. Die sloweni-
schen Behörden würden insbesondere die vom Beschwerdeführer benö-
tigte spezifische medizinische Behandlung garantieren.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass er auf-
grund seines schlechten Gesundheitszustands aus dem Durchgangszent-
rum umplatziert worden sei und seit dem (…) Dezember 2015 in
D._______ in einem Einzelzimmer wohne. Die medizinische Behandlung
erfolge seit dem (…) November 2015 ambulant durch das (…) in
E._______. Gemäss ärztlichem Bericht vom (…) Dezember 2015 weise er
sehr deutlich die typischen Symptome der (…) auf. Es bestehe aktuell eine
schwere (…). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei eine dringende Weiter-
führung der psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung indiziert.
Zudem sei der Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft der behan-
delnden Ärztin trotz eindosierter Medikation als (…) zu bezeichnen. Es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in naher Zukunft erneut sta-
tionär behandelt werden müsse. Er sei nur sehr bedingt fähig, seinen Alltag
selbständig zu bewältigen. Es bestehe akuter Therapiebedarf. Bei einem
derart "schweren Fall" sei eine engmaschige Betreuung unabdingbar. Eine
Behandlung im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer sei dringend not-
wendig, um längerfristige Therapieerfolge zu erzielen. Ferner sei die vom
SEM eingeholte Garantie als unzureichend zu beurteilen. Das SEM habe
keinen aktuellen ärztlichen Bericht angefordert beziehungsweise keinen
Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufgenommen, was den Schluss zu-
lasse, dass die slowenischen Behörden bei der Ausstellung der vorliegen-
den Garantie keine genauen Kenntnisse darüber gehabt haben können,
welche medizinische Versorgung ihrerseits zu gewährleisten sei. Die im
Schreiben verwendete Konjunktivform "if needed" deute darauf hin, dass
die slowenischen Behörden nicht über den dringenden Therapiebedarf und
die Art der indizierten Behandlung im Bild gewesen seien. Weiter lasse die
Garantie den individuellen Charakter vermissen, da weder ersichtlich sei,
welche Art von spezieller Behandlung gewährleistet sei, noch von welcher
Institution diese Behandlung vor Ort übernommen würde. Die pauschale
Formulierung "the applicant will have access to specific medical treatment"
D-5927/2015
Seite 9
sei insbesondere deshalb als unzureichend zu beurteilen, da aus dem Ur-
teil D-2677/2015 vom 25. August 2015 klar hervorgehe, dass vulnerable
Personen mit besonderen Bedürfnissen zwar das Recht auf zusätzliche
Leistungen hätten, in der Praxis psychotherapeutische Behandlungen je-
doch in Slowenien nicht verfügbar seien. Ausserdem gebe es keine Reha-
bilitationszentren für Folteropfer. Es sei bezeichnend, dass im Schreiben
der slowenischen Behörden der Ort und die Art der Unterbringung klar aus-
gewiesen werde, hingegen Angaben zur benötigten Spezialbehandlung
gänzlich fehlen würden. Das SEM verlasse sich bei seiner Einschätzung
somit weiterhin auf die blosse Annahme, dass eine adäquate Behandlung
in Slowenien gewährleistet sei. Basierend auf der vorliegenden Garantie
lasse sich jedoch weder belegen noch überprüfen, ob die für den Be-
schwerdeführer benötigte Spezialbehandlung zugänglich sei. Selbst wenn
eine angemessene Behandlung in Slowenien verfügbar sein würde, dürfte
eine Herausnahme aus dem bestehenden Setting ein "real risk" im Sinne
der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar-
stellen.
5.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die
Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver-
halts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un-
recht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegen-
über, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2).
5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
D-5927/2015
Seite 10
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest-
gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu-
führen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fäl-
len fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
5.3 Im Urteil D-2677/2015 vom 25. August 2015 wurde festgehalten, dass
ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel bei der Ge-
sundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien be-
stehen würden. Das SEM habe sich trotz dieser verdichteten Anhalts-
punkte weder mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers noch mit der
Lage in Slowenien vertieft auseinandergesetzt. Insbesondere sei nicht ge-
prüft worden, ob die vom Beschwerdeführer benötigte Spezialbehandlung
oder allenfalls ähnliche Behandlungen möglich und überdies für Asylsu-
chende auch zugänglich seien (vgl. a.a.O. E. 7.5). Vor diesem Hintergrund
habe sich eine Überprüfung der Vereinbarkeit der Überstellung nach Slo-
wenien mit Art. 3 EMRK als unmöglich erwiesen.
5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz nach der Kassa-
tion der Verfügung mit den slowenischen Behörden in Verbindung setzte
und ihnen die medizinische Situation des Beschwerdeführers ausführlich
und umfassend schilderte. Hinsichtlich der Unterkunft und der medizini-
schen Behandlungsmöglichkeiten in Slowenien wurden zusätzliche Infor-
mationen sowie eine schriftliche Erklärung, wonach dem Beschwerdefüh-
rer der Zugang zu ebendiesen zugesichert werde, eingefordert (vgl. Kor-
respondenz vom 2. September 2015, act. A56/1). Daraufhin stellten die
slowenischen Behörden eine schriftliche Erklärung aus, welche die Perso-
nalien des Beschwerdeführers enthält, und unter anderem die folgenden
Rechte gewährleistet:
- right to reside in Slovenia
- right to basic care if accommodated in an asylum home
- right to financial aid if accommodated in private accommodation
- right to health care
- right to humanitarian aid
Darüber hinaus wurde explizit bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Be-
darfsfall Zugang zu spezifischer medizinischer Behandlung habe ("the ap-
D-5927/2015
Seite 11
plicant will have access to specific medical treatment in Slovenia if nee-
ded") und dass er in einem Asylzentrum in der Abteilung für alleinstehende
Männer in C._______ untergebracht werde (vgl. act. A57/1).
5.5 Der Beschwerdeführer befindet sich inzwischen nicht mehr in stationä-
rer Behandlung, dennoch ist er angesichts seiner gesundheitlichen Verfas-
sung nach wie vor der Gruppe vulnerabler Personen zuzuordnen. Aus den
medizinischen Berichten in den Akten geht hervor, dass der Beschwerde-
führer auf zahlreiche Medikamente angewiesen ist und dass aus ärztlich-
psychiatrischer Sicht eine Weiterführung der psychiatrisch-psychothera-
peutischen Behandlung dringend indiziert sei (vgl. Austrittsbericht vom
(…) Oktober 2015 sowie ärztlicher Bericht vom (…) Dezember 2015). Wie
bereits ausgeführt, liegen in Bezug auf Slowenien ernsthafte Hinweise vor,
wonach der Zugang zu psychotherapeutischen Behandlungen in der Pra-
xis nicht gewährleistet ist (vgl. D-2677/2015 E. 7.5.1 m.w.H.). Mit dem
Schreiben der slowenischen Behörden wurden diese Hinweise auf Mängel
in der Gesundheitsversorgung weder widerlegt, noch wurde auf die Beson-
derheiten des vorliegenden Falles respektive auf die persönlichen Bedürf-
nisse des Beschwerdeführers eingegangen. Die Formulierung in der Ant-
wort der slowenischen Behörden ist in keiner Weise individualisiert und
geht nicht über die Formulierung in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180/96 vom 29.06.
2013; nachfolgend Aufnahmerichtlinie) – gemäss welcher Slowenien dem
Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich
machen und auch bei besonderen medizinischen Bedürfnissen (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) ge-
währleisten muss – hinaus. Demnach vermag diese schriftliche Erklärung
der slowenischen Behörden im vorliegenden Einzelfall nicht sicherzustel-
len, dass der Zugang zu adäquater medizinischer Betreuung gewährleistet
ist. Überdies ist anzumerken, dass von der Vorinstanz als auch von den
slowenischen Behörden gänzlich ausser Acht gelassen wurde, dass seit
der Schliessung der ungarischen Grenze der anhaltende Flüchtlingsstrom
über die sogenannte Balkanroute unter anderem über Slowenien verläuft
und dies nicht unwesentliche Auswirkungen auf die Betreuung der Asylsu-
chenden und die Infrastruktur im Asylbereich haben dürfte (vgl. Neue Zür-
cher Zeitung, Slowenien baut Zaun an Grenze zu Kroatien, vom 11. No-
vember 2015,
mit-bau-von-grenzzaun-zu-kroatien-1.18644712>, abgerufen am 12.01.
2016).
D-5927/2015
Seite 12
5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es die Vorinstanz
unterlassen hat, trotz verdichteter Hinweise auf Mängel in der Gesund-
heitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien eine sorg-
fältige Abklärung im Einzelfall vorzunehmen. Mangels Detailliertheit des
Schreibens der slowenischen Behörden lässt sich die Zulässigkeit der
Überstellung nach Slowenien im Lichte von Art. 3 EMRK nach wie vor nicht
abschliessend überprüfen. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bildet
jedoch eine Voraussetzung (und nicht die Regelfolge) eines Nichteintreten-
sentscheides (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb der Nichteintretens-
entscheid zu Unrecht ergangen ist. Von einer Kassation und erneuten
Rückweisung zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird im
vorliegenden Fall indessen aus nachfolgender Erwägung abgesehen.
5.7 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch vor mehr als einem Jahr
eingereicht. Seit der Zustimmung Sloweniens, den Beschwerdeführer zu
übernehmen, sind überdies mehr als acht Monate vergangen. Durch eine
erneute Rückweisung an die Vorinstanz würde das Verfahren zusätzlich
verlängert werden, was eine allfällige Realisierbarkeit der Überstellung
nach Slowenien weiter hinauszögern würde. Eine weitere Verlängerung
des Verfahrens lässt sich nicht mit dem Charakter eines beschleunigten
Verfahrens, als welches das Dublin-Verfahren zweifellos zu bezeichnen ist,
in Einklang bringen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1642/2013 vom 30. Mai 2013). Unter dem Aspekt des Beschleunigungs-
gebots und in Anbetracht der langen Verfahrensdauer des vorliegenden
Dublin-Verfahrens rechtfertigt es sich daher, die Vorinstanz anzuweisen,
das nationale Asylverfahren aufzunehmen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4664/2014 vom 1. September 2014 E. 5.4 und
D-3277/2015 vom 26. August 2015 E. 5.4).
6.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.
Angesichts Verfahrensausgangs ist nicht näher auf die weiteren Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
D-5927/2015
Seite 13
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfü-
gung vom 25. September 2015 ohnehin gutgeheissen wurde.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Da er auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon
auszugehen, dass ihm diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28
TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 Abs. 1
TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechts-
vertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen
einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxis-
gemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikos-
ten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014
E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5927/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. September 2015 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, sich zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs für zu-
ständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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