Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5928/2011/sed
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ geboren am (…)
Uganda,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländern (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass im B.______ am 4. August 2011 die Erstbefragung und am 18.
August 2011 die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, in seinem
Heimatstaat Uganda wegen seiner Homosexualität, die in Uganda gegen
das Gesetz verstosse, behelligt worden zu sein,
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dass er bereits während seiner Schulzeit beobachtet worden sei, weil er
in der Schulzeitschrift Artikel zum Thema Homosexualität veröffentlicht
habe,
dass er Ende März 2011 vom Aufseher des Hostels, in dem er mit seinem
Freund C.______ in einem Zimmer gewohnt habe, beim
Geschlechtsverkehr ertappt worden sei und in der Folge die Polizei
seinen Freund C.______ verhaftet habe, während ihm die Flucht
gelungen sei,
dass er nach diesem Vorfall der Schule verwiesen worden und zu einem
Freund D._______ geflohen sei,
dass er sich nach mehrtägigem Aufenthalt bei E.______ nach
F.________ begeben habe, wo er von einem Angehörigen der
G._______ verhaftet und zum Polizeiposten gebracht worden sei,
dass man ihn danach an einen ihm unbekannten Ort gebracht habe, wo
er zwei Tage lang misshandelt worden sei,
dass er, nachdem er darauf hingewiesen habe, illegal an diesem Ort
festgehalten zu werden, auf den Polizeiposten von H._______ gebracht
worden sei, wo er telefonischen Kontakt mit seinem Freund
D._______habe aufnehmen können,
dass dieser eine Kaution geleistet habe, worauf er unter der Auflage, sich
nach fünf Tagen wieder zu melden, aus der Haft freigelassen worden sei,
dass ihm sein ehemaliger Partner C._______auf Anfrage geraten habe,
einen Rechtsanwalt aufzusuchen und danach auszureisen, da ihm sieben
Jahre Haft drohe,
dass er im April 2011 mit einem Bus nach Nairobi, Kenia, und von Nairobi
mit einem Direktflug in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei,
dass er am 15. Juli 2011 mit einem Auto über Frankreich oder Italien die
Schweiz erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine
Wählerkarte in Kopie und zur Stützung seiner Asylvorbringen notariell
beglaubigte Erklärungen vom 9. April 2011 im Original einreichte, worin
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einerseits er selber und andererseits ein Rechtsanwalt die geltend
gemachte Verfolgung wegen Homosexualität bestätigen,
dass im Rahmen einer Dokumentenanalyse vom 2. September 2011
festgestellt wurde, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zum
Nachweis seiner Identität eingereichten Wählerkarte um eine Fälschung
handle, wobei eine echte Wählerkarte eingescannt, ausgedruckt und
plastifiziert worden sei (vgl. A13 S. 2),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
8. September 2011 angab, die Angaben auf der Wählerkarte seien
korrekt, aber es handle sich nicht um eine von der Regierung ausgestellte
Karte (vgl. A11 S. 3),
dass das BFM mit – am 20. Oktober 2011 eröffnetem – Entscheid vom
18. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass am 26. Oktober 2011 beim BFM ein vom Beschwerdeführer
mitunterzeichnetes, undatiertes Schreiben der Mitarbeiterin M.H. des
Zentrums für Asylsuchende samt einer in englischer Sprache verfassten
Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2011
einging, welche vom BFM dem Bundesverwaltungsgericht
zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung überwiesen wurde,
dass im obengenannten Schreiben und der Beschwerdeeingabe vom
25. Oktober 2011 in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um
Gewährung einer Frist zur Übersetzung der Beschwerde in die deutsche
Sprache beziehungsweise – unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter
anderem bei Nichteintretensentscheiden auf die Ansetzung einer Frist zur
entsprechenden Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden kann, falls die Beschwerde in englischer
Sprache verfasst ist und im Übrigen den Anforderungen an eine
Beschwerdeschrift genügt,
dass bei dieser Sachlage auf das Gesuch um Gewährung einer Frist zur
Übersetzung der Beschwerde mangels Notwendigkeit nicht näher
eingegangen werden muss,
dass somit auf die frist und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als
nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte
Beschwerde mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten ist,
da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG
nicht Prüfungsgegenstand sein kann,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der
Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, lediglich eine
Wählerkarte als Identitätsdokument einreichte, welche sich als Fälschung
erwies, wobei er erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem
Abklärungsergebnis zugab, eine Kopie einer Wählerkarte eingereicht zu
haben,
dass er im Weiteren angab, sein Studentenausweis sei ihm gestohlen
worden, wegen seiner Flucht habe er keine Gelegenheit mehr gehabt,
einen Reisepass zu beantragen und seine Geburtsurkunde befände sich
bei seinen Eltern, die ihn wegen seiner Homosexualität verstossen
hätten,
dass schliesslich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd ausgefallen sind, gab der
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Beschwerdeführer doch an, diesen nicht zu kennen und mit einem
gefälschten Reisepass gereist zu sein, den stets sein Freund auf sich
getragen habe,
dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Vorbringen, wegen seiner Homosexualität Behelligungen
durch die ugandischen Sicherheitsbehörden erfahren zu haben, teils
wegen widersprüchlicher, teils auffallend unsubstanziierter Angaben als
nicht glaubhaft erachtet hat, zumal der Beschwerdeführer in der
Beschwerde nicht näher auf die festgestellten
Unglaubhaftigkeitselemente eingeht, sondern unter Wiederholung seiner
Vorbringen lediglich unter anderem darauf hinweist, trotz der
Behelligungen in seinem Heimatstaat werde er an seiner sexuellen
Ausrichtung festhalten und sei daher auf den Schutz der Schweiz
angewiesen,
dass die nochmals eingereichte, notariell beglaubigte Erklärung des
Beschwerdeführers vom 9. April 2011 in Kopie, worin dieser selber unter
Hinweis auf die betreffenden Strafbestimmungen die geltend gemachte
Verfolgung wegen Homosexualität bestätigt, zur Stützung der als nicht
glaubhaft erachteten Vorbringen offensichtlich nicht geeignet ist,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer
Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein
Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
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Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art.
44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers mit guter Schulbildung als zulässig,
zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG),
zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten war,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher und anderer Massnahmen
als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen
wird,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils im Weiteren das Gesuch um
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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