B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5928/2015/mel
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
D-5928/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Damaskus stammenden Beschwerdeführenden – der Beschwer-
deführer ein konvertierter Christ, die Beschwerdeführerin eine Muslima –
stellten am Flughafen Zürich am 28. Januar 2012 beziehungsweise
18. Februar 2012 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf dieses nicht
ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz C._______ (Dublin-
Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-4053/2012 vom
9. August 2012 ab.
B.
B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellten die Beschwerdeführenden
beim Migrationsamt des Kantons D._______ schriftlich ein zweites Asylge-
such. Dieses teilte ihnen am 18. Juli 2014 mit, das vorhergehende Asyl-
und Wegweisungsverfahren sei am 15. August 2012 rechtskräftig abge-
schlossen worden, und forderte sie auf, das Gesuch bis spätestens am
28. Juli 2014 schriftlich und begründet beim SEM einzureichen.
B.b Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wandte sich am
16. Juli 2014 an das SEM und wies darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
renden zusammen mit zwei volljährigen Söhnen (E._______ [Beschwerde-
verfahren D-5931/2015] und F._______ [Beschwerdeverfahren D-
5932/2015]) sowie einer Tochter und deren Ehemann (G._______ und
G._______) am 15. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel um Asyl nachgesucht hätten. Die minderjährige Tochter, H._______
(Beschwerdeverfahren D-5937/2012), werde von Rechtsanwalt I._______
vertreten, auf dessen Eingaben an das SEM zu verweisen sei. Die Kopie
einer schriftlichen Asylbegründung der Beschwerdeführenden liege bei;
diese beziehe sich vor allem auf die Zeit nach der Wegweisung der Familie
aus der Schweiz und die Überstellung nach C._______ sowie der Flucht
aus diesem Staat und den Aufenthalt in Drittstaaten ausserhalb des Schen-
gen-Raums. Es werde darum ersucht, dass die Beschwerdeführenden zu
ihren Fluchtgründen aus Syrien angehört würden.
B.c Am 21. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ih-
ren Asylgründen an.
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B.c.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus einer alawitischen Familie und habe ein sehr enges Verhältnis zu sei-
ner Schwester gehabt. Es habe ihn schockiert, dass Frauen im Islam be-
nachteiligt würden. Im Jahr 2011 sei er zum Christentum konvertiert; am
21. April 2011 sei er getauft worden. Seine Probleme in Syrien hätten im
Jahr 2010 begonnen. Sie hätten in einer Eigentumswohnung gelebt und
seien von den Nachbarn angegriffen und schikaniert worden (Abfall sei vor
ihre Wohnung gelegt worden, die Pneus des Autos seien zerstochen wor-
den, sie seien beschimpft und verhöhnt worden). Da es nicht mehr zum
Aushalten gewesen sei, hätten sie das Haus verlassen und seien in eine
Mietwohnung gezogen. Danach habe er Drohbriefe von einem Mann mit
dem Rufnamen J._______ erhalten. Er sei getadelt worden, weil er zum
Christentum konvertiert sei. Es sei ihm mit dem Tod gedroht worden und er
sei nochmals umgezogen. Er habe festgestellt, dass man ihm gefolgt sei,
wenn er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Sechs Monate später, am
6. Januar 2012, habe er wiederum die Adresse gewechselt. Am folgenden
Tag habe eine Frau an die Türe geklopft und gefragt, ob sie in einer Miet-
wohnung oder einer Eigentumswohnung lebten. Kurz darauf sei die Frau
nochmals gekommen und habe gefragt, zu welcher Familie sie gehörten.
Am nächsten Tag habe er zusammen mit seinem Sohn E._______ die
Abendmesse besuchen wollen. Als sie den Wagen geparkt hätten, habe
hinter ihnen ein Fahrzeug angehalten. Als er habe aussteigen wollen, seien
drei Männer gekommen, die ihn aus dem Wagen gezogen und geschlagen
hätten. Während dem er geschlagen worden sei, habe er gehört, wie aus
dem anderen Fahrzeug jemand gerufen habe, man solle seinen Sohn brin-
gen. Er habe seinen Sohn aufgefordert, zu fliehen. Jemand habe ihn mit
einem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen. Danach seien die Männer
gegangen und er habe sich zur Kirchentür geschleppt. Dort habe er um
Hilfe gerufen und gesagt, man habe seinen Sohn entführt. Viele Leute
seien aus der Kirche gekommen und ein Kollege seines Sohnes habe ihn
in seinem Wagen mitgenommen, um nach E._______ zu suchen. Während
der Fahrt sei er verarztet worden. Einer der Mitfahrenden habe E._______
angerufen, der gesagt habe, er habe entkommen können. Er sei abgeholt
worden und alle seien zur Kirche zurückgekommen, wo die Polizei und der
syrische Geheimdienst zugegen gewesen seien. Sie seien befragt worden
und hätten Anzeige erstattet. Einige Tage später habe erneut die unbe-
kannte Frau an die Türe geklopft und seiner Ehefrau vorgehalten, sie habe
einen abtrünnigen Mann geheiratet. Daraufhin hätten sie beschlossen,
auch diese Wohnung zu verlassen. Sie seien am selben Tag nach
K._______ gefahren und nach einigen Tagen zurückgekehrt. Pfarrer
L._______ habe ihm gesagt, es sei besser, wenn er in eine andere Kirche
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gehe. Am folgenden Tag habe er seine Ehefrau, die ihre Mutter habe be-
suchen wollen, an deren Wohnort abgesetzt. Zehn Minuten später habe
ihn ein Mann angerufen und ihm gesagt, er müsse sofort kommen, man
habe seine Frau auf dem Boden liegend gefunden. Nachdem er seine Frau
nach Hause gebracht habe, habe sie erzählt, sie sei von einem Mann an-
gesprochen worden, der gedroht habe, man werde ihren Mann und ihren
älteren Sohn abschlachten. Er habe Pfarrer L._______ angerufen, der ihm
gesagt habe, er selbst sei auch bedroht worden. Der Pfarrer habe ihm zur
Flucht geraten. Zusammen mit seinem Sohn sei er in die Schweiz gereist.
Als er den Pfarrer angerufen habe, habe dieser ihm gesagt, er habe die
Kirche verlassen müssen und wohne jetzt am Sitz des Patriarchen. Zwei
Wochen später habe er erfahren, dass sein zukünftiger Schwiegersohn an-
gegriffen worden sei. Man habe ihn gefragt, wo sein Schwager und er (der
Beschwerdeführer) seien. Die Männer hätten gesagt, sie würden die ganze
Familie töten. Dem Schwiegersohn sei die Flucht in die Wohnung gelun-
gen, deren Türe die Angreifer daraufhin hätten aufbrechen wollen. Sie
seien erst abgezogen, als die Polizei genaht sei. Er habe seinen Angehö-
rigen gesagt, sie sollten Syrien so schnell wie möglich verlassen.
B.c.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Ehemannes und sagte aus, Grund der Probleme der Familie sei die
Konversion ihres Ehemannes. Kurz nach dessen Ausreise sei ihr Schwie-
gersohn von zwei mit Messern Bewaffneten angegriffen worden. Er habe
sich in die Wohnung geflüchtet und die Männer hätten gerufen, sie wollten
alle töten. Als sie die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden.
Ihr Schwiegersohn und sie seien mit auf den Polizeiposten gegangen, wo
sie Anzeige erstattet hätten.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar
erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an.
D.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die
Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei ihnen
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unter-
zeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ihr
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Beschwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Kinder zu vereinigen. Der
Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer L._______ vom März 2012
und September 2015 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
der Beschwerdeführenden vom 26. August 2015 bei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut
und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Peter Frei als unent-
geltlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren
wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 16. Novem-
ber 2015 an ihren Anträgen fest.
H.
Am 17. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden die Bestäti-
gung von Pfarrer L._______ vom September 2015 im Original ein.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwiegersohnes und
der Tochter der Beschwerdeführenden (G._______ und G._______, N […])
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen der
Beschwerdeführenden, sie hätten aufgrund der Schikanen von Nachbarn
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Seite 7
und von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wech-
seln müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu ent-
nehmen, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethni-
schen Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Es
könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass zwei Angreifer ver-
sucht hätten, die Wohnung der Beschwerdeführenden zu stürmen, nach-
dem der Beschwerdeführer ausgereist sei. Es sei indessen bloss beim Ver-
such geblieben, da die Angreifer beim Ertönen der Polizeisirene das Weite
gesucht hätten. Die verbale Belästigung der Beschwerdeführerin durch
eine Frau stelle keine intensive Verfolgung dar. Die Drohung von Passan-
ten, man werde ihren Mann und E._______ umbringen, sei bloss verbal
geäussert worden. Insgesamt sei den Vorbringen keine persönliche, ziel-
gerichtete, intensive Verfolgung zu entnehmen. Christen unterlägen in Sy-
rien aufgrund ihres Glaubens keiner Verfolgung. Dies treffe besonders auf
das von der Regierung kontrollierte Gebiet zu. Die Behörden seien im Fall
des Beschwerdeführers durchaus schutzbereit gewesen, indem seine An-
zeige entgegengenommen worden sei, weshalb die Drohungen von Unbe-
kannten asylrechtlich nicht relevant seien. Ausserdem habe er nach dem
Angriff vor der Kirche noch einen Monat an seinem Domizil gewohnt. Die
Drohbriefe von einem Unbekannten stellten per se keine intensive Verfol-
gungsmassnahme dar. Zudem habe er deswegen die Wohnung gewech-
selt und sei später in diesem Zusammenhang nicht mehr behelligt worden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhalts-
mässig nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Kon-
version des Beschwerdeführers ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausge-
grenzt, beschimpft und belästigt worden seien. Auch das Schreiben der
Beschwerdeführenden "wie eine Familie heimatlos wurde" werde nicht er-
wähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerde-
führenden persönlich unglaubwürdig erschienen. Sie seien ihrer Mitwir-
kungspflicht nachgekommen, hätten ihre Identität und die Kernpunkte ihrer
Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusammenhängende Wür-
digung der Vorbringen der Familie vorgenommen, sondern die einzelnen
Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass
sie ab der Konversion des Beschwerdeführers in ihrem Quartier zusehends
ausgegrenzt worden seien. Man habe sie schliesslich schriftlich bedroht,
ihr Eigentum beschmutzt und beschädigt. Die für sich betrachtet wenig in-
tensiven Behelligungen und Übergriffe hätten bei ihnen zu einem unerträg-
lichen psychischen Druck geführt.
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Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden,
wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch
in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfol-
gung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeige des
Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, könne nicht zwingend auf
deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden keine Zweifel da-
ran, dass das syrische Regime, das ums Überleben kämpfe, nur noch be-
schränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu
schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, vertrete aber in der Praxis
die Interessen der alawitischen Machtelite. Wer sich von diesem Glauben
abwende, könne vom Regime keinen effizienten Schutz erwarten. Es sei
zu erwähnen, dass der Koran die Tötung von Konvertiten erlaube. Die von
den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffe würden bei den Sicher-
heitsbehörden kaum wesentliche Fahndungsmassnahmen auslösen, zu-
mal sie die Angreifer nicht erkannt hätten. Zudem sei die Schutzfähigkeit
der Behörden zu verneinen. Es sei mehr als fraglich, ob sie angesichts der
allgemeinen Lage in Syrien in der Lage seien, fundamentalistische Angrei-
fer im Zaum zu halten. Unter diesen Umständen könne ihnen nicht vorge-
halten werden, die Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Zu berück-
sichtigen sei auch, dass die weitere Entwicklung als unwägbar zu beurtei-
len sei. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 26. Februar 2015 zu verweisen. Somit könne entgegen
der Auffassung des SEM nicht davon ausgegangen werden, die Polizei und
die Justiz wären zukünftig in der Lage, der christlichen Minderheit in Syrien
ausreichenden Schutz vor Übergriffen durch Andersgläubige zu gewähren.
In der Bestätigung von Pfarrer L._______ vom September 2015 werde auf
die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der
Übergriffe auf die Beschwerdeführenden hervor. Die Sicherheitskräfte hät-
ten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schützen, weshalb er sich
nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten habe, bis man ihm eine
Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich Sicherheitseinrichtungen
befänden.
Das SEM verkenne die Bedeutung der Konversion des Beschwerdefüh-
rers. Betrachte man die Vorbringen in einer Gesamtschau, sei von einer
realen, asylrelevanten Bedrohungsintensität auszugehen. Die Beschwer-
deführenden hätten begründete Furcht vor Verfolgung.
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4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Beschwerdeführenden
seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen durch Nachbarn mit
Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asylrechtlich nicht relevant
taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten würden seitens des Regimes
keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen. Die glaubensmässig he-
terogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, das Regime
beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführenden hätten oft Schutz
vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in Damaskus nicht mehr
der Fall sein könnte, sei Spekulation.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM übersehe bei seiner
Darstellung in der Vernehmlassung, dass die Beschwerdeführenden nicht
nur Ausgrenzung und Beschimpfung, sondern auch Drohungen und tätli-
che Angriffe erlitten hätten. Diese müssten im Rahmen der Asylrelevanz
anders als von der Vorinstanz gewichtet werden. Die Beschwerdeführen-
den hätten sich nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zu-
sammenhang mit der versuchten Entführung von E._______ und beim
Überfall fanatisierter Islamisten von Dritten beziehungsweise Nachbarn
alarmiert worden. Angesichts der Massenflucht fast aller syrischer Christen
und der Entwicklung des Konflikts könne davon ausgegangen werden,
dass Syrer christlicher Glaubensrichtung in den kommenden Jahrzehnten
in Syrien keine sichere Lebensgrundlage mehr fänden.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nach-
teile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor
denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,
dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar
mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist
beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über
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Seite 10
deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei aller-
dings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende be-
gründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen
kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
5.2 Den beigezogenen Akten der Tochter und des Schwiegersohnes der
Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des
SEM vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling
anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Die Tochter der Beschwerdefüh-
renden wurde ebenfalls mit Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling
anerkannt, allerdings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss un-
angefochten gebliebener Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft
nicht selbst erfüllte. Den Befragungen von G._______ kann entnommen
werden, dass sie am 24. September 2012 nach Syrien zurückkehrte und
sich am 17. Oktober 2012 verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess
sie Syrien erneut, sie gelangte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während
den drei Monaten, die sie in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in
M._______ lebte, hatte sie persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien
sowohl im Februar 2012 als auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Rei-
sepass (vgl. act. B11/14 und B23/8 N […]).
5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektiv-
verfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anfor-
derungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender
Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21
E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kri-
terien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss
Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem
Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit rich-
ten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und
Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen
oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann.
Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die sub-
jektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen
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Seite 11
Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaf-
ten Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1,
je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und in-
tensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE
2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine
Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der
Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen
Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein
Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen
geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015
E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom
28. Mai 2015 E. 5.1).
5.4 Die Beschwerdeführenden führten in individueller Hinsicht im Wesent-
lichen aus, sie seien aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers von
ehemaligen Nachbarn schikaniert und ausgegrenzt worden. Ferner seien
von Unbekannten Drohungen ausgestossen worden und der Beschwerde-
führer sei einmal – ebenfalls von Unbekannten – angegriffen worden, als
er zusammen mit seinem Sohn E._______ die Kirche habe besuchen wol-
len. Nach seiner Ausreise sei sein Schwiegersohn von Unbekannten ange-
sprochen, nach seinem Aufenthalt gefragt und bedroht worden. Diese hät-
ten anschliessend versucht, die Wohnung aufzubrechen.
Das SEM hat in dieser Hinsicht berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass die abschätzige Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von die-
sen ausgehenden Schikanen – so belastend sie für die Beschwerdefüh-
renden gewesen sein mögen – kein Ausmass erreichten, das als flücht-
lingsrechtlich relevant zu werten ist. Der Übergriff auf den Beschwerdefüh-
rer, der vor der Kirche stattfand, wurde offenbar von anderen Kirchgängern
den Behörden gemeldet. Der Beschwerdeführer, der zusammen mit Dritt-
personen seinen Sohn E._______ suchte und abholte, gab an, Polizeibe-
amte und Angehörige des Geheimdienstes seien in der Kirche gewesen,
als er dorthin zurückgekommen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten eine
Anzeige aufgenommen und sie befragt. Sie hätten keine detaillierten An-
gaben machen können, da alles sehr schnell gegangen sei. Man habe
ihnen gesagt, man werde die Täter suchen und man werde hinter ihnen
her fahren, bis sie heil zu Hause angekommen seien (vgl. act. B31/16 S. 5
f.). Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Sohn und sie hätten die Polizei
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Seite 12
angerufen, als Unbekannte in ihre Wohnung hätten eindringen wollen. Als
jene die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Die Polizei
sei schnell gekommen und sie sei zusammen mit ihrem Schwiegersohn mit
auf den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16 S. 3 f.). Die in der Stel-
lungnahme vertretene Auffassung, die Polizei sei auch beim "Überfall" auf
die Wohnung von Drittpersonen gerufen worden, trifft somit nicht zu. Inso-
fern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorfälle würden bei den Si-
cherheitsbehörden angesichts der allgemeinen Situation in Syrien wohl
kaum umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslösen, ist festzuhalten,
dass solche angesichts der vagen Schilderungen der Beschwerdeführen-
den über die Personen, die sie angegriffen hätten, ohnehin wenig erfolg-
versprechend wären, zumal im Grossraum Damaskus mehrere Millionen
Menschen leben. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden ist er-
stellt, dass die Sicherheitsbehörden rasch erschienen, die Vorfälle offenbar
ernst nahmen und versicherten, sie würden der Sache nachgehen. Die in
der Beschwerde vertretene Sichtweise, der vom SEM behauptete Schutz-
wille der syrischen Behörden sei eine blosse Floskel, kann somit im kon-
kreten Fall nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist da-
rauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie
für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ver-
langt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Si-
cherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantie-
ren.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurden, sich
diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einschrit-
ten, um ihnen Schutz zu gewähren. Dass sich die Beschwerdeführenden
subjektiv vor weiteren Übergriffen von fanatisierten Moslems fürchteten, ist
nachvollziehbar, indessen kann ihnen für den Zeitpunkt ihrer Ausreise
keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt wer-
den, da ihnen von den staatlichen Behörden Schutz gewährt wurde.
5.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien im Jahr 2012 ver-
liessen und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellten, führt sodann nach
wie vor nicht zur Annahme, sie hätten bei einer (hypothetischen) Rückkehr
in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren
Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise
nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimat-
lichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch keine Probleme mit
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staatlichen Behörden hatten und ihre Heimat legal verliessen, ist nicht da-
von auszugehen, dass sie als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der
Behörden geraten und als staatsgefährdend eingestuft würden. Da es sich
bei ihnen nicht um in Syrien bekannte Persönlichkeiten handelt, ist ange-
sichts der mehreren Millionen Menschen, die im Grossraum Damaskus le-
ben, auch nicht zu befürchten, sie würden in absehbarer Zeit erneut ins
Visier der Personen geraten, die ihnen vor ihrer Ausreise nachstellten. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter der Be-
schwerdeführenden, G._______, im September 2012 nach Syrien zurück-
kehrte, sich damit unter den Schutz des Heimatlandes stellte und dort drei
Monate lang verweilte, ohne dass sie von Privatpersonen oder staatlichen
Behörden behelligt worden ist. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit damit zu rechnen, die Beschwerdeführenden hätten bei einer
Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.
6.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwer-
deebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detail-
lierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver-
fügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, sind ihnen indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
10.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Anwalt ein-
gesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden
Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11
VGKE) ist Rechtsanwalt Peter Frei für seine Bemühungen zu Lasten des
Gerichts angesichts des erhöhten Aktenumfangs ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten. Das amtliche Honorar gilt auch seine Bemühungen in den Beschwer-
deverfahren (D-5931/2015, D-5932/2015, D-5933/2015 und D-5937/2015)
der Kinder der Beschwerdeführenden (vgl. die entsprechenden Urteile vom
heutigen Tag) – in deren Verfahren er ebenfalls als unentgeltlicher Rechts-
beistand eingesetzt wurde – ab, da "nur" eine Beschwerde eingereicht
wurde, und die Verfahrensvereinigung aufgrund des Umstandes, dass
nicht alle Familienangehörigen im gleichen Ausmass von den geltend ge-
machten Geschehnissen im Heimatland betroffen waren, und aus Gründen
der Übersichtlichkeit nicht stattgegeben wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichem Rechtsbei-
stand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 3'000.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: