Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5929/2009
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…), die Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Martin Amsler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Eltern mit dem (…) geborenen Sohn
C._______) suchten am 26. September 2002 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 1. Oktober 2002 erhob das BFF in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) G._______ ihre Personalien
und führte mit ihnen die summarische Befragung zum Reiseweg und zu
den Gründen ihrer Asylgesuche durch.
Am 3. Oktober 2002 wurde durch die Fachstelle LINGUA je ein
Gutachten hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführenden erstellt.
Die Gutachten bestätigten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
landeskundlichkulturellen Kenntnisse und ihrer Sprechweise eindeutig in
Kosovo (albanischsprachige ethnische Minderheit [Beschwerdeführer:
Magjup bzw. Ashkali]) sozialisiert wurden.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 wurden die Beschwerdeführenden
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
Am 18. November 2002 fanden die Anhörungen der
Beschwerdeführenden durch die kantonalen Behörden statt.
Der Beschwerdeführer gab zu seiner Person an, er stamme aus dem Dorf
I._______ (serb. J._______, Grossgemeinde K._______ [serb.
L._______], heutige Republik Kosovo) und gehöre der Volksgruppe der
Roma an. Von 1993 bis 2000 habe er sich im Kanton M._______
aufgehalten. Im Jahr 2000 sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
verlängert worden, weshalb er am 16. März 2000 zusammen mit seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Kind nach I._______ zurückgekehrt sei.
Nachdem er dort von einem ehemaligen Nachbarn beschimpft und
bedroht worden sei, seien sie gleichentags zur Familie der Ehefrau nach
N._______ (serb. O._______, Kosovo, Grossgemeinde P._______ [serb.
Q._______]) weitergereist. Am 20. April 2000 seien sie aus
Sicherheitsgründen nach Montenegro geflüchtet, wo sie sich bis am
21. September 2002 aufgehalten hätten. In der Folge seien sie in die
Schweiz zurückgekehrt, weil er in Montenegro keine Arbeit gefunden
habe und bei seiner Familie leben wolle.
Die Beschwerdeführerin schilderte dieselben Gründe wie ihr Ehemann.
Zu ihrer Person führte sie an, sie sei ethnische Roma und stamme aus
dem Dorf N._______, wo sie auch aufgewachsen sei.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden sie aus der Schweiz
weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis 14. April 2003 zu
verlassen. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die KFOR und die internationale Polizei der United
Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der
Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die KFOR
Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Bei Übergriffen
intervenierten die KFORSoldaten regelmässig und Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Es sei demnach vom
Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR sowie der
UNMIK auszugehen, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Den Wegweisungsvollzug
erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
damaligen Rechtsvertreter bei der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) am 20. März 2003 Beschwerde erheben.
D.
Am (…) wurde der Sohn D._______ und am (…) die Tochter E._______
in der Schweiz geboren.
E.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren von der ARK. Mit Urteil vom 29. April 2009 wurde
die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Das Gericht erwog zusammengefasst, einerseits sei für die Frage, ob die
Beschwerdeführenden wirksamen Schutz vor der geltend gemachten
Behelligung durch Zivilpersonen erhalten könnten, die
Staatsangehörigkeit von zentraler Bedeutung. Diese sei durch das BFM
vor der erstinstanzlichen Beurteilung des Asylgesuchs festzustellen. Im
Falle der kosovarischen Staatsangehörigkeit sei zu prüfen, inwieweit
Angehörige von Minderheitsethnien unter den heute in Kosovo
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herrschenden Verhältnissen mit einem wirksamen Schutz vor Übergriffen
durch private Akteure rechnen könnten. Anderseits fehle hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Einzelfallabklärung
(insbesondere durch vor OrtUntersuchungen in Kosovo).
F.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Pristina um die Vornahme diverser Abklärungen. Das
Ergebnis dieser Abklärungen wurde dem Bundesamt mit Brief vom
2. Juni 2009 mitgeteilt. Die Beschwerdeführenden wurden darüber wie
auch über die Botschaftsanfrage – in zusammengefasster Form – mit
Brief vom 11. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt und ihnen wurde Frist zur
Stellungnahme eingeräumt. Von ihrem Äusserungsrecht machten die
Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2009 Gebrauch.
G.
Mit Verfügung vom 17. August 2009 stellte das Bundesamt erneut die
fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden fest und
lehnte die Asylgesuche ab. Es ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden sowie den Wegweisungsvollzug an.
H.
Mit Beschwerde vom 17. September 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die
Verfügung vom 17. August 2009 durch ihren Rechtsvertreter anfechten
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge i.S.v. Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anzuerkennen
und es sei ihnen demzufolge Asyl zu gewähren, eventualiter seien die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Begehren sowie die eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens
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Seite 5
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, fremdsprachige Beweismittel innert Frist in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderungen kamen die
Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 nach.
J.
Am (…) wurde das Kind F._______ in der Schweiz geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
1.4. Die am (…) geborene Tochter F._______ der Beschwerdeführenden
wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen.
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden halten auf Beschwerdeebene an der
bereits vor Vorinstanz erhobenen Rüge der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs fest. Sie machen geltend, das Bundesamt habe ihnen zu Unrecht
nur den zusammengefassten Inhalt des Botschaftsberichtes vom 2. Juni
2009 mitgeteilt.
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Seite 7
4.1.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, gemäss Art. 27
Abs. 1 Bst. a VwVG dürfe die Behörde die Einsichtnahme in die Akten
verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der
Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der
Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern. Gestützt auf diese
Gesetzesbestimmung entspreche es der Praxis des BFM, bei
Botschaftsanfragen Textstellen – insbesondere Namen von
schützenswerten Auskunftspersonen – einzuschwärzen oder – wie
vorliegend – Anfragen und Berichte zusammenfassend zu unterbreiten.
Ein solches Vorgehen stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
wenn dabei nicht Sachverhaltselemente, welche zur Entscheidfindung
beitrügen, unterschlagen würden. Vorliegend seien den
Beschwerdeführenden alle entscheidrelevanten Fakten zur
Stellungnahme unterbreitet worden.
4.1.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr
Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden
Aktenstücke am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu
bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Die Behörde darf die
Einsichtnahme in die Akten gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG
verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der
Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der
Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern. Das
Geheimhaltungsinteresse kann demnach dem Interesse eines
Gesuchstellers an einer unbeschränkten Einsichtnahme entgegen
stehen. Die Verweigerung der Einsichtnahme stellt eine
Grundrechtsbeschränkung dar, welche verhältnismässig sein muss,
mithin muss stets der mildeste Eingriff gewählt werden, der zur
Erreichung des angestrebten Schutzzwecks möglich ist. Die
Verweigerung des Einsichtsrechts darf somit in personeller, sachlicher
und zeitlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl.
STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 6 f. zu Art. 27 VwVG). Eine Einschränkung der Akteneinsicht muss im
Weiteren auf einer Interessenabwägung im Einzelfall beruhen. Es ist
unzulässig, bestimmte Kategorien von Dokumenten generell von der
Akteneinsicht auszunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 3.1.2; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 5 E. 5a S. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 110).
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Das Geheimhaltungsinteresse ist etwa hochwertig, wenn es um den
Schutz ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die
entweder von Seiten der ausländischen Behörden oder aber von
politischen Gruppierungen, denen der Asylsuchende nahe steht,
Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen
Behörden zu befürchten haben. Schützenswert sind auch Angaben über
Art und Methoden der Informationsbeschaffung der schweizerischen
Behörden und ihrer Auslandvertretungen (WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 269). Wird einer Partei die
Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28
VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis
sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel
zu bezeichnen (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 1).
4.1.3. Nach dem Gesagten ergibt sich zunächst, dass auch bei
Botschaftsanfragen beziehungsweise der Antwort auf solche Anfragen im
Einzelfall zu prüfen ist, ob und wieweit ein Geheimhaltungsinteresse
besteht. Art. 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende
öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27
VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b
S. 15). Soweit kein Geheimhaltungsinteresse besteht, ist in der Regel
Einsicht in das Originaldokument zu gewähren. Damit wird zunächst der
Bedeutung des Akteneinsichtsrechts Rechnung getragen, es können aber
auch Unsicherheiten seitens der Verfahrenspartei über die Vollständigkeit
der Information und Fehler bei einer zusammenfassenden Information
vermieden werden. In Bezug auf den Inhalt der Botschaftsantwort vom
2. Juni 2009 im vorliegenden Verfahren (vgl. A 31/2) kann einzig im
Hinblick auf die Person des Verfassers ein Geheimhaltungsinteresse
angenommen werden. Unter Abdeckung dieser Angaben hätte den
Beschwerdeführenden aber ohne Weiteres Akteneinsicht in das
Originaldokument gewährt werden können. Damit wäre im Übrigen auch
die von den Beschwerdeführenden bereits in ihrer Stellungnahme an die
Vorinstanz vom 19. Juni 2009 erwähnte Unklarheit über den Umfang der
Botschaftsantwort (keine Beantwortung der Frage 4) zu vermeiden
gewesen. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich aber auch in
weiterer Hinsicht als mangelhaft. Die zusammengefasste Information des
BFM erfolgte nämlich nicht nur unvollständig, sondern in einem Punkt
auch falsch. Unvollständig insoweit, als der abschliessende Kommentar
durch den Verfasser (vgl. A 31/2 S. 2: "Commentaire: selon la tradition
kosovare, c'est en principe la famille du mari qui doit assumer la
responsabilité, et non celle de l'épouse. Un retour des requérants dans la
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famille de l'épouse serait donc inhabituel. Etant donné que l'ensemble de
la famille du mari A._______ réside à l'étranger et dispose probablement
de revenus, il peut éventuellement être supposé que le requérant puisse
bénéficier d'un soutien matériel en cas de retour.") keinen Eingang in die
Mitteilung an die Beschwerdeführenden fand (vgl. A 32/3), obschon auch
diesbezüglich kein Geheimhaltungsinteresse besteht. Als unzutreffend
erweist sich – wie von den Beschwerdeführenden in der
Beschwerdebegründung ausgeführt (vgl. S. 4 f.) – sodann, dass ein
Gespräch mit den Eltern der Beschwerdeführerin in N._______
stattgefunden haben soll. Gemäss Botschaftsauskunft fand das Gespräch
nämlich mit der Mutter und dem Grossvater der Beschwerdeführerin statt.
4.1.4. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass das
BFM das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 f. VwVG verletzt hat,
indem es den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Botschaftsantwort
teilweise verweigerte.
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.,
BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H.,
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich,
sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. m.w.H.).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. Juni 2009 – mit Ausnahme
des vorerwähnten abschliessenden Kommentars – im Sinne von Art. 28
VwVG Kenntnis von der Botschaftsantwort einräumte und die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen konnten. Die
Beschwerdeführenden liessen bereits, in Übereinstimmung mit dem
Kommentar in der Botschaftsantwort, in ihrer Stellungnahme ausführen,
es sei völlig undenkbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die
Familie in ihrem Familienverband aufnähmen. Dabei spiele insbesondere
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auch die soziokulturelle Situation eine Rolle. Ausserdem wurde in der
Beschwerdeschrift bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin am
Gespräch mit dem Verfasser der Beschwerdeantwort nicht beteiligt war.
Im Weiteren wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Verweigerung der
Einsicht in das Originalaktenstück für die Beschwerdeführenden mit
keinem erheblichen Nachteil verbunden gewesen und deshalb als nicht
schwerwiegend zu beurteilen ist. Es besteht daher kein Anlass, die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.
5.1. Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zunächst fest, die
Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Pristina hätten
ergeben, dass sich die Beschwerdeführenden seit den frühen 1990er
Jahren nie mehr in Kosovo aufgehalten hätten. Ihr Vorbringen, wonach
sie dort im Jahr 2000 bedroht worden seien, sei daher tatsachenwidrig
und unglaubhaft. Zudem führte die Vorinstanz aus, es sei vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen, weshalb dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden der
Minderheit der Ashkali angehörten, keine asylrelevante Bedeutung
zukomme.
5.2. Die Beschwerdeführenden halten der vorinstanzlichen Argumentation
entgegen, die Auskunft der Schweizerischen Vertretung, wonach sie sich
im März/April 2000 nicht in Kosovo aufgehalten hätten, sei falsch. Die
Mutter der Beschwerdeführerin sei psychisch krank, weshalb ihre
Aussage zu einer Situation vor mehreren Jahren nicht verwertbar sei.
Zudem könnten drei Nachbarn der Familie R._______ den Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in N._______ bezeugen. Die gegenteilige Angabe
auf der Gemeindeverwaltung von J._______ ändere daran nichts. Zur
Sicherheitslage für Angehörige der Ashkali verweisen die
Beschwerdeführenden auf diverse Berichte verschiedener
Organisationen und halten dazu fest, die Sicherheitssituation für
ethnische Minderheiten werde als sehr problematisch beschrieben. Viele
Angehörige dieser Minderheiten würden Vorfälle ethnischer Gewalt nicht
zur Anzeige bringen, weil sie sich vor den Behörden selbst
beziehungsweise vor weiterer Verfolgung durch die Täter aus der
Mehrheitsbevölkerung fürchteten. Es erstaune deshalb nicht, dass die
Befragung der Behörden ein anderes, viel positiveres Bild ergebe. Die
Unabhängigkeit von Kosovo verbessere sicher die vorbeschriebene Lage.
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Seite 11
Entscheidend sei aber, dass diese Bemühungen noch lange nicht ihre
Ziele erreicht hätten, wie den eingereichten Berichten zu entnehmen sei.
Derzeit bestehe keine genügende Sicherheit für Ashkali in Kosovo, kein
genügender Zugang zu öffentlichen Institutionen und Diensten und keine
genügende Grundlage für eine humane Existenz. Die
Beschwerdeführenden seien deshalb Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG.
5.3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermögen die von den
Beschwerdeführenden anlässlich des behaupteten Aufenthalts in Kosovo
im Jahr 2000 geltend gemachte Beschimpfung und Bedrohung die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu
erfüllen. Eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob sich die
Beschwerdeführenden tatsächlich in Kosovo aufgehalten haben,
beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Tatsachenwidrigkeit
dieser Behauptung ausging, kann deshalb unterbleiben. Entsprechend
erübrigt sich auch die Abnahme weiterer Beweismittel. Immerhin
erscheint fraglich, ob die Auskünfte gegenüber der Schweizerischen
Vertretung effektiv auf unglaubhafte Angaben der Beschwerdeführenden
schliessen lassen. Insbesondere geht aus der Botschaftsantwort nicht
hervor, aus welchem Grund zumindest die Auskunftsperson auf der
Gemeindeverwaltung in I._______ zwingend vom sehr kurzen Aufenthalt
der Beschwerdeführenden dort erfahren haben sollte.
5.3.1. Die Umschreibung einer erlittenen Verfolgung als ernsthafte
Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht klar, dass eine gewisse
Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen
ist. Bei Eingriffen wie Freiheitsentzug, Schlägen und sexueller
Belästigung ist die psychische oder physische Beeinträchtigung in
Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten
Umständen zu setzen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14). Im
Falle der Beschwerdeführenden sind diese Anforderungen – selbst wenn
von ihrer Sachdarstellung ausgegangen wird – nicht erfüllt. Einer
(einmaligen) Beschimpfung und Bedrohung während kurzer Zeit (vgl.
A18/18 S. 12 und A 19/14 S. 8 ff.) durch einen Nachbarn ist die
erforderliche Intensität für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen.
5.3.2. Im Sinne einer Vorbemerkung ist im Hinblick auf die
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die auf
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Seite 12
Beschwerdeebene geäusserten Zweifel an der Auskunft auf der
Gemeindeverwaltung, die Beschwerdeführenden könnten problemlos
Identitätsdokumente und kosovarische Reisepässe erhalten, nicht
stichhaltig erscheinen. Ein Grund für die Verweigerung der kosovarischen
Staatsbürgerschaft ist nicht ersichtlich und wird von den
Beschwerdeführenden auch nicht dargetan.
5.3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG auch, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden Schutz erwarten kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 18 E. 710 und Nr. 32
E. 8.7 sowie 1995 Nr. 2 E. 3a). Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im
Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 m.w.H.).
5.3.4. Die vormals zuständige Beschwerdeinstanz, die ARK, äusserte
sich mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur Frage
der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige
von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in
Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem
Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert,
da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der
ethnischen Minderheiten verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo die bisher zuständigen
Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen
Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum
heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen
Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR,
ausgegangen werden. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich
sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008
verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem
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Seite 13
„umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des
Sondergesandten des UNOGeneralsekretärs für den Prozess zur
Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu
erfüllen.
5.3.5. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht – und damit
entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung –
festgestellt, dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und
schutzfähig ist. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Befürchtungen vor Übergriffen Dritter – deren Wahrheitsgehalt
vorausgesetzt – sind nicht asylrelevant. Im Übrigen hat der Bundesrat mit
Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat
("Safe country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in
Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe
country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die
Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts und
Flüchtlingsbereich.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass den Vorbringen der
Beschwerdeführenden die Asylrelevanz abzusprechen ist. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2; EMARK
2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). Bei der Prüfung der drei Kriterien ist auf die
im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK
1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Der Vollzug kann sodann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 83 Abs. 24 AuG).
7.4. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
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Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr.
18 S. 139 ff.).
8.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten.
Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge
haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.).
8.3. Das Bundesamt hielt mit Blick auf das Kindeswohl fest, es sei nicht
abzustreiten, dass eine Rückkehr vor allem der Kinder, welche sich nie
dort aufgehalten hätten, mit Härten verbunden sei. Jedoch sei diese
Rückkehr insbesondere angesichts des noch jungen Alters der Kinder
nicht mit derartigen Härten verbunden, welche sie nicht meistern könnten.
Dieser vorinstanzlichen Auffassung kann im heutigen Zeitpunkt nicht
(mehr) zugestimmt werden. Alle vier Kinder der Beschwerdeführenden
wurden in der Schweiz geboren. Einzig der älteste Sohn C._______ hielt
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sich – wenn überhaupt – als Kleinkind für kurze Zeit im Heimatstaat auf.
Mittlerweile ist C._______ (…). Er hat seine gesamte bisherige Schulzeit
in der Schweiz verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits
eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und
Lebensweise erfolgt ist. Zudem erscheint fraglich, ob er über jene –
namentlich schriftlichen – Kenntnisse seiner Muttersprache verfügt,
welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat
vorauszusetzen wären. Auch der bald (…) D._______ dürfte
zwischenzeitlich in der Schweiz eingeschult worden sein. Hinzu kommt,
dass sich die beschwerdeführenden Eltern bereits lange Zeit – wenn
auch allenfalls mit kurzem Unterbruch – in der Schweiz aufhalten. Die
Unterstützungsmöglichkeiten der Eltern für ihre Kinder sind bei einer
Rückkehr entsprechend als beschränkt zu betrachten. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund, dass sich das familiäre Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers grösstenteils in der Schweiz und in Deutschland
befindet und eine Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder
in der Familie der Beschwerdeführerin zumindest fraglich erscheint. Bei
dieser Sachlage besteht insbesondere für C._______ die Gefahr, dass
die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus
dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die
sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihm
weitgehend fremde Kultur und Umgebung anderseits zu starken
Belastungen seiner kindlichen beziehungsweise heute jugendlichen
Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
nicht vereinbar wären.
8.4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995
Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den
Beschwerdeführenden und ihren Kindern als nicht (mehr) zumutbar zu
erachten ist. Weitere Ausführungen zur allfälligen Wohnsituation sowie zu
konkreten Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführenden, sowohl was
die vorinstanzlichen Erwägungen als auch die Einwendungen auf
Beschwerdeebene anbelangt, können bei dieser Sachlage unterbleiben,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.
8.5. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den
Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG
vor.
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8.6. Aufgrund vorstehender Ausführungen kann auf die Prüfung weiterer
Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere solcher medizinischer
Art, verzichtet werden.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach gutzuheissen, soweit sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die
Verfügung des BFM vom 17. August 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und
5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das
Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von
einem hälftigen Durchdringen aus – sind die reduzierten
Verfahrenskosten von Fr. 300. den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
10.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen, wobei den
Beschwerdeführenden angesichts des teilweisen Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung zu entrichten ist (Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote
eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Aufwand für das
Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 911 und
13 VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte und vom Bundesamt zu
entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'200. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
17. August 2009 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen,
die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: