Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5930/2011
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
und deren Kinder
2. C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
3. E._______, geboren (…),
Nigeria,
alle vertreten durch Franca Hirt,
Verein netzwerk asyl aargau,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. April 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1 und 2, welches sie
zusammen mit F._______, dem Ehemann der Beschwerdeführenden 1,
gestellt hatten, nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 30. April 2009
(D2684/2009) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. April 2009 ab. Im März 2010
verliessen die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Schweiz Richtung
Italien.
B.
Am 27. Januar 2011 reisten die Beschwerdeführenden 1 und 2 erneut in
die Schweiz ein, wo sie am selben Tag ein zweites Asylgesuch stellten.
Mit Verfügung vom 11. März 2011 trat das BFM in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf diese Asylgesuche der
Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Am 18.
Mai 2011 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 an die italienischen
Behörden überstellt.
C.
Am 1. September 2011 reisten die Beschwerdeführenden 1 und 2
abermals in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein drittes Asylgesuch stellten.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. September 2011 im EVZ
G._______ machte die Beschwerdeführende 1 insbesondere geltend,
nach ihrer Rückführung aus der Schweiz habe sie sich mit dem
Beschwerdeführenden 2 von Rom nach Mailand begeben, wo sie sich bis
zu ihrer erneuten Reise in die Schweiz am 1. September 2011
aufgehalten hätten.
D.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführenden 1 am 6. September 2011
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte die Beschwerdeführende 1, sie möchte einen sicheren Ort für
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ihre Kinder. Sie habe Italien aus Angst verlassen. Der Vater ihres Kindes
sei in Italien getötet worden, da er an einem geheimen Kult teilgenommen
habe. Sie habe deshalb Angst, dass auch sie und ihr Kind verfolgen
würden.
E.
Gestützt auf den EURODACTreffer vom 25. Juli 2008 sowie die
vorangegangene bereits erfolgte Überstellung nach Italien vom 18. Mai
2011 stellte das BFM am 26. September 2011 an Italien ein Ersuchen um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 [DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO] zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (vgl. Akten BFM C 10/5). Da sich die italienischen Behörden
bis zum 11. Oktober 2011 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen
vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der
stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus.
F.
Die Beschwerdeführende 1 gebar am 17. Oktober 2011 die Tochter
E._______.
G.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 – eröffnet am 21. Oktober 2011 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 2. September 2011
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
H.
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2011 (Poststempel: 28. Oktober 2011)
ans Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2011 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für
zuständig zu erachten. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen
der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
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abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei überdies den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen zwei Auszüge aus dem Geburtsregister (in Kopie)
sowie eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 18. Juli 2011 bei.
I.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 31. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 33 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die am
17. Oktober 2011 geborene Tochter der Beschwerdeführenden 1 ist in
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das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Beschwerdeführenden
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 und Art. 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
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5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführende 1 am 25. Juli
2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei
gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68])" und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 11. Oktober 2011 auf Italien übergegangen. Die
Überstellung an Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis
spätestens am 11. April 2012 zu erfolgen. Auf die Asylgesuche werde
somit nicht eingetreten. Den Vollzug der Wegweisung nach Italien
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Soweit das
BFM in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer II,2. schreibt, der
Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sei zumutbar, geht aus dem
Sachzusammenhang klar hervor, dass es sich dabei um einen
Verschreiber handelt und die Vorinstanz eigentlich Italien meinte.
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführende 1 am
25. Juli 2008 in Italien daktyloskopisch registriert wurde und dort am
selben Tag ein Asylgesuch stellte, bevor sie am 23. August 2008 zum
ersten Mal in die Schweiz einreiste. Wie nach ihrer ersten Rückkehr nach
Italien im März 2010 verweilten die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch
nach ihrer Rückführung nach Italien am 18. Mai 2011 die ganze Zeit in
diesem Land, bevor sie am 1. September 2011 erneut in die Schweiz
einreisten. Da das BFM die italienischen Behörden am 26. September
2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte und diese die Frist zur
Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme der
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Beschwerdeführenden gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO vor,
weswegen die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist.
An der Zuständigkeit Italiens ändern auch die anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 6. September 2011 sowie die in der
Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in
Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine medizinische
Versorgung) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Zudem kann auch auf die
spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der
Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU
Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EULänder auch
entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der
sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle der
Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen, insbesondere diejenigen aus der KRK,
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden
DublinRückkehrende und – wie vorliegend die Beschwerdeführenden –
verletzliche Personen mit kleinen Kindern bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
an. Daher ist davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten
allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat beziehungsweise
von privaten Hilfsorganisationen erhältlich machen. Unter diesen
Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
die Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzbedrohende Notlage geraten. An dieser Einschätzung
vermögen auch die in der Beschwerde erwähnten Entscheide deutscher
Gerichte nichts zu ändern, zumal diese für die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind.
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Auch die Aussage der Beschwerdeführenden 1 anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach sie befürchte, sie und ihr
Kind würden in Italien von den Personen verfolgt, die den Vater ihres
Kindes getötet hätten, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal sie
sich deswegen – falls es nötig sein sollte – an die italienischen Behörden
wenden kann und Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Rechtsstaat ist sowie als solcher die Sicherheit der
Beschwerdeführenden im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb
es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel der KRK und von Art. 3
EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der
Behauptung in der Beschwerde – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
Allein der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem "Bleiberecht" in
der Schweiz ist kein Grund, eine Rückführung nach Italien
auszuschliessen.
Um der Situation der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen, wird
das BFM angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich
über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer verletzlichen
Personengruppe zu informieren, damit die italienischen Behörden
rechtzeitig die notwendigen Massnahmen ergreifen können.
5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage
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einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher
an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinII
VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal
vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens wirksam wären.
9.
9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Frage
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – vollumfänglich abzuweisen
ist.
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9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden
anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und
schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: