B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5931/2011/was
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (…).
D-5931/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Fe-
bruar 2002 und reiste nach B._______, wo er sich nach dem Durchlaufen
eines Asylverfahrens und der Abweisung seines Asylgesuches im Jahre
2004 bis zum 9. Februar 2009 illegal aufhielt. Am genannten Datum reiste
er mit dem Zug in die Schweiz ein und ersuchte am 14. April 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wur-
de er am 16. April 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am
20. Januar 2010 führte das BFM die einlässliche Anhörung durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus der Ortschaft C._______, (Distrikt
Jaffna). Dort habe er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern sowie
den Eltern und Geschwistern gelebt und sei als Bauer auf eigenen Fel-
dern landwirtschaftlich tätig gewesen. Das Gemüse, welches er angebaut
habe, habe er mit einem eigenen Traktor in verschiedene Ortschaften
rings um seinen Wohnort geliefert. Das Gebiet sei im Jahr 2001 zuneh-
mend durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und das Militär
kontrolliert worden, beide Konfliktparteien hätten jeweils verschiedene
Gebietsteile besetzt gehalten. Ihm sei es seither praktisch nicht mehr
möglich gewesen, unbehelligt mit seinem Gemüse und dem der anderen
Bauern, welches er für sie ebenfalls transportiert habe, zu den entspre-
chenden Märkten zu gelangen, ohne dass ihm das Militär oder die LTTE
einen Teil seiner Ladung abgenommen hätte. Hinzugekommen sei, dass
beide Seiten ihn verdächtigt hätten, mit der jeweils anderen Seite zu ko-
operieren. Insbesondere das Militär habe ihm öfter unterstellt, die LTTE
zu unterstützen und ihn seit Mitte des Jahres 2001 mehrfach in ein Ar-
meelager in D._______ verbracht, wo man ihn jeweils befragt und ge-
schlagen habe. Nachdem er seinen Traktor auf Anweisung des Militärs
auch nur noch eingeschränkt habe nutzen können, sei ihm keine andere
Wahl geblieben, als das Kriegsgebiet zu verlassen. Er habe seinen Trak-
tor daher verkauft und sich mit seiner Frau und den beiden Kindern Ende
2001 nach Colombo begeben. Dort habe seine Ehefrau das dritte ge-
meinsame Kind auf die Welt gebracht. Da sie nicht genug Geld für die
Ausreise der ganzen Familie gehabt hätten, sei er allein aus dem Hei-
matstaat ausgereist; seine Ehefrau sei mit den Kindern für weitere sechs
Monate in Colombo geblieben und habe sich dann während eines Waf-
fenstillstands wieder in den Heimatort zu seinen Eltern begeben. Nach
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seiner Ausreise sei seine Familie mehrere Male von Unbekannten aufge-
sucht worden, die nach ihm gefragt hätten. Zudem seien in der Zeit der
Kampfhandlungen zwischen LTTE und Militär fünf seiner Verwandten
umgebracht worden, so beispielsweise sein Cousin im Januar 2006. Seit
April 2006 sei zudem seine Ehefrau verschollen; die drei gemeinsamen
Kinder würden seither von seinen im Heimatort lebenden Eltern betreut.
Die Sozialberatung der Gemeinde E._______ teilte dem BFM am 14. Juni
2011 mit, dass der Beschwerdeführer massiv alkoholabhängig sei. Das
BFM forderte ihn deshalb am 11. August 2011 auf, einen ärztlichen Be-
richt einzureichen. Am 1. September gingen beim BFM zwei ärztliche
Austrittsberichte des Kantonsspitals F._______, Gastroenterologie, Klinik
für Chirurgie, datierend vom 30. Juni und 20. Juli 2009 sowie ein Bericht
des behandelnden Facharztes für Psychiatrie, Dr. med. G._______ vom
29. August 2011 ein. Aus den Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass
der Beschwerdeführer sich wegen eines operativen Eingriffs an der
Bauchspeicheldrüse (Entfernung einer Zyste) im Zeitraum vom 11. Juni
2009 - 16. Juli 2009 in stationärer Behandlung befand und er an einer
chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie einer (alkoholbe-
dingten) Hepatitis C leidet. Aus dem Bericht des behandelnden Psychia-
ters ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2011 bis auf
Weiteres wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung
sowie rezidivierender depressiver Störung, einhergehend mit Alkoholab-
hängigkeit, in psychiatrischer Behandlung im Sinne einer Gesprächsthe-
rapie und medikamentösen Therapie befindet.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2011 – eröffnet am 28. September
2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Ereignisse würden in die Zeit des Krieges
zwischen der Regierung und der LTTE fallen und seien auf die während
dieser Zeit herrschenden Umstände zurückzuführen. Auch handle es sich
bei den Behelligungen durch die sri-lankische Armee und die LTTE um
regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, von denen Tamilen im
Norden und Osten des Landes immer wieder betroffen gewesen seien.
Diesen Behelligungen hätte der Beschwerdeführer sich durch Wegzug in
einen anderen Teil seines Heimatlandes, beispielsweise in den Gross-
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raum Colombo, entziehen können. Zudem hätten die geltend gemachten
Nachteile auch den Anforderungen an die Intensität von Verfolgungs-
massnahmen nicht genügt und somit auch keine Asylrelevanz zu entfal-
ten vermocht. Die Vorkommnisse seien zum heutigen Zeitpunkt daher
nicht mehr flüchtlingsrechtlich relevant. Zudem könne auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung bejaht werden. Seit der Niederlage der LTTE
im bewaffneten Kampf im Mai 2009 befinde sich das gesamte Land wie-
der unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivi-
täten der LTTE mehr gekommen. Die Regierung setze viel daran, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und suche aktiv nach ehemali-
gen Mitgliedern der oppositionellen Organisation. Trotzdem sei eine er-
hebliche Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri
Lanka zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer sei von den Sicherheits-
kräften nie länger festgehalten worden. Daraus lasse sich schliessen,
dass bereits im Zeitpunkt der erlittenen Behelligungen keine erhärtenden
Verdachtsmomente seitens der Behörden gegen ihn bestanden hätten.
Aufgrund des apolitischen Profils des Beschwerdeführers sei deshalb
nicht davon auszugehen, dass er heute objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung habe, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.
Hinsichtlich des in der Folge angeordneten Wegweisungsvollzuges erwog
das BFM, aufgrund der seit Mai 2009 erheblichen Verbesserung der Si-
cherheitslage sowie der allgemein verbesserten Lebensumstände für die
Zivilbevölkerung sei eine Rückkehr in den Osten und Norden Sri Lankas
grundsätzlich wieder als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbesondere
für die Gebiete, welche bereits seit längerer Zeit wieder unter Regie-
rungskontrolle stünden, so unter anderem für die Halbinsel Jaffna oder
die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar. Der Beschwerde-
führer stamme aus dem Jaffna-Distrikt. Ein Wegweisungsvollzug erweise
sich daher als grundsätzlich zumutbar, zumal auch keine individuellen
Umstände gegen einen solchen sprechen würden. Der Beschwerdeführer
sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 in seinem Heimatort wohnhaft
gewesen. Seine Eltern, seine drei Kinder sowie zwei seiner Schwestern
würden dort immer noch leben; er verfüge mithin über ein Beziehungs-
netz. Gemäss dem zu den Akten gereichten spezialärztlichen Bericht sei
der Beschwerdeführer im Juli 2011 in der psychiatrischen Klinik
H._______ wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) mit rezidivierender depressiver Störung und Alkoholabhän-
gigkeit behandelt worden und wie sich aus den eingereichten Berichten
ergebe, benötige er eine weitergehende psychiatrische Behandlung.
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Festzustellen sei aber, dass dem Beschwerdeführer eine solche Behand-
lung auch adäquat in seinem Heimatstaat zur Verfügung stünde. Auf der
Jaffna-Halbinsel könnten psychisch Kranke im Jaffna-Town Hospital so-
wie in den Spitälern von Tellipallai und Point Pedro behandelt werden. Die
Behandlung und Abgabe von Medikamenten erfolge kostenlos. Zudem
könne die Behandlung in der Muttersprache des Beschwerdeführers und
von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden, was
dem Behandlungserfolg förderlich wäre. Gewisse Einbussen des Betreu-
ungsstandards im Vergleich zur Schweiz würden den Vollzug der Weg-
weisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Stabilisierend auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dürfte sich überdies sein im
Heimatstaat vorhandenes familiäres Netz auswirken, leide der Beschwer-
deführer doch, wie dem ärztlichen Bericht zu entnehmen sei, besonders
unter der Trennung von seinen Kindern. Dem Beschwerdeführer stünde
es schliesslich offen, eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober
2011 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Kosten– und Entschädi-
gungsfolge zulasten der Vorinstanz sei die Verfügung bezüglich der
Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, sämtliche Her-
kunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, mittels
Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 65 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
In der Beschwerdeschrift wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht,
dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es
unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf wel-
che sie ihren Entscheid gestützt habe, offenzulegen. Insbesondere habe
sie es versäumt, nähere Angaben zur Dienstreise von Mitarbeitern nach
Sri Lanka zu machen, deren Erkenntnisse offensichtlich in den Entscheid
eingeflossen seien. Sie habe zudem in ihre Beurteilung die Richtlinien
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von United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom
5. Juli 2010 einbezogen, es jedoch unterlassen, die für den Entscheid re-
levanten Passagen zu erwähnen. Das BFM sei deshalb anzuweisen,
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid
stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Der gebotenen Begrün-
dungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse
nachgekommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne ausrei-
chende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung in
den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur
Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. In materieller
Hinsicht wurde im Wesentlichen vorgebracht, gemäss aktueller Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Wegweisung in den
Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar und überdies habe sich die
Sicherheitslage in Sri Lanka nach Bürgerkriegsende nicht entscheidend
verbessert; ja sogar zum Teil verschlechtert. Die aktuelle Sicherheits- und
Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei daher trotz Be-
endigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch ungenügend, um die
Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen
Gebieten wieder sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Ein-
schränkungen der tamilischen Bevölkerung, welche nach wie vor unter
dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE stehe und am
stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen sei. Der Vollzug der
Wegweisung sei daher für den Beschwerdeführer als unzumutbar einzu-
stufen, insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner psychischen Er-
krankung, welche im Heimatstaat nicht behandelbar sei. Auf die weitere
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Novem-
ber 2011 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
E.
In der Vernehmlassung vom 17. November 2011 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergän-
zend wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers er-
achte auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in
die Heimatregion des Beschwerdeführers für zumutbar, sofern ein tragfä-
higes Beziehungsnetz und eine konkrete Möglichkeit der Sicherung des
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Existenzminimums und der Wohnsituation bestünde. Davon sei beim Be-
schwerdeführer auszugehen. Überdies legte das BFM zwei Internetquel-
len offen, welche es seinen Erwägungen zur Behandelbarkeit psychisch
Erkrankter zugrunde gelegt hatte.
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November
2011 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Fristsetzung für die Ein-
reichung einer allfälligen Replik.
G.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 5. Dezember 2011 zu den
Akten gereicht. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, den vom
BFM angegebenen Quellen lasse sich nicht entnehmen, wie viele ausge-
bildete Psychiater in den angegebenen Institutionen tatsächlich der riesi-
gen Zahl von traumatisierten Patienten gegenüberstünden. Es sei daher
zweifelhaft, ob zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich Therapiemöglichkeiten
zur Verfügung stünden. Auf jeden Fall stehe die Behauptung in grossem
Widerspruch zu den Angaben von Frau Dr. I._______, welche in der Be-
schwerdeschrift bereits zitiert worden seien. Verwiesen wurde überdies
darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat vor bald zehn
Jahren verlassen habe und eine Reintegration angesichts des psychi-
schen Zustands schwierig sei. Eine intakte Familienstruktur sei im Hei-
matort nicht mehr vorhanden, da die Ehefrau seit dem Jahr 2006 ver-
schollen sei und die Kinder bei den Grosseltern aufgewachsen seien. Der
schwierigen Rolle als Ernährer und Vater der Kinder wäre der Beschwer-
deführer kaum gewachsen, was ihn psychisch zusätzlich belasten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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Seite 8
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der
Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz
verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 26. September
2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge-
währung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen,
und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht
mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK; [EMARK 2001 Nr.
21]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen
von den formellen Rügen – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
klärt hat.
2.
2.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233,
mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
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Seite 9
2.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind, so unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfah-
rensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen
soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren
und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl.
etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli-
ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).
Umfasst vom Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist zudem
auch die der Behörde obliegende Pflicht zur Begründung ihres Ent-
scheids, womit der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen
zur Kenntnis gebracht werden sollen, die für den Entscheid massgeblich
waren und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen soll (vgl. FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
2.3 Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm die
für den Entscheid relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche
die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, namentlich diejeni-
gen, aus welchen die Vorinstanz den Schluss ziehe, dass adäquate Be-
handlungsmöglichkeiten hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Be-
schwerdeführers bestünden, ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer Quellen betreffend der medizinischen Infra-
struktur in Sri Lanka im Rahmen der Vernehmlassung angegeben. Dabei
handelt es sich um öffentlich zugängliche Berichte, die in dem Sinne nicht
dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Das BFM stützt sich denn auch in
ihren Entscheiden regelmässig auf zahlreiche öffentlich zugängliche Be-
richte, die nicht einzeln aufgezählt werden müssen und in die auch keine
Akteneinsicht zu gewähren ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich
nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die
entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der ent-
scheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezo-
gen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt
werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht
darum gehen, Zugang zu jedwelchen nicht konkret benannten Dokumen-
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Seite 10
ten zu erlangen. Die Rüge, ein Reisebericht sei zu Unrecht nicht offenge-
legt worden, stösst damit für das vorliegende Verfahren ins Leere, zumal
ein solcher nicht argumentativ verwendet wurde. Hinsichtlich der
UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist festzustellen, dass diese öffent-
lich zugänglich sind – so auch im Internet –, weshalb auch diesbezüglich
keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begrün-
dungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der
angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Do-
kumentes die relevanten Passagen anzugeben. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt daher diesbezüglich ebenfalls nicht vor.
2.4 Soweit in der Rechtmittelschrift darüber hinaus gerügt wird, der Um-
stand, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung
von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen
sei, stelle eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ebenfalls
des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, ist dies von der Hand zu wei-
sen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und
hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zu dem Schluss gelangt
ist, dass nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 eine Rückkehr auch in
den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder als zumutbar zu
erachten sei. Zwar muss sich das BFM als Vorinstanz hinsichtlich der
Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Her-
kunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts halten, es ist jedoch befugt, mit einlässlicher Begrün-
dung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als an-
passungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass
das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri
Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der
Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht
zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen rela-
tiv kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE
2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM
im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. die nachstehenden Erwä-
gungen).
2.5 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei diesbezüg-
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Seite 11
lich aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurück-
zuweisen, abzuweisen ist.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
3.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
3.2.2 Wie rechtskräftig festgestellt wurde, ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung findet daher im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist
sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
3.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Seite 12
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
3.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Asylsuchenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor.
Es definierte Personenkreise, welche immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu zählen unter anderem Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalisten und
andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tä-
tige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder
Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzun-
gen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen,
abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader
oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl.
a.a.O. E. 8).
3.2.5 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung, namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, be-
fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent-
scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application
no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht
in seiner Einschätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, dass zurückkehrenden Tamilen unmenschliche Behandlung drohe
sondern eine entsprechende Risikoeinschätzung vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht ziehen müsse, aus denen sich insgesamt im Einzel-
fall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Be-
fürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra-
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gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der
EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtig-
tes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder
eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauf-
lagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumen-
te, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von
Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem
anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte,
das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuch-
stellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied.
Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass diese einzelnen Faktoren, für sich
alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei
einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, na-
mentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenen-
falls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herr-
schenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
3.2.6 Eine entsprechend drohende konkrete Gefahr im Falle seiner Rück-
kehr hat der Beschwerdeführer weder substanziiert geltend gemacht,
noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. So wurde bereits rechts-
kräftig festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schikanen seitens der LTTE sowie die Kontrollen durch die Sicherheits-
kräfte vor seiner Ausreise im engen Zusammenhang mit den damals
herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen standen und unter
Berücksichtigung der veränderten Situation keine Flüchtlingseigenschaft
zu begründen vermögen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind
insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er ei-
nem der genannten Risikoprofile entsprechen könnte. So war der Be-
schwerdeführer weder politisch aktiv, noch unterstützte er die LTTE oder
stammt aus einer politischen Familie. Dass seine Ehefrau während der
Hochphase der Kampfhandlungen im Jahr 2006 verschollen und höchst-
wahrscheinlich zu Tode gekommen ist und auch weitere Verwandte wäh-
rend des Konflikts umgekommen sind, stellt für den Beschwerdeführer
verständlicherweise einen sehr schwierigen Umstand dar. Allerdings lässt
sich auch aus diesen Todesfällen innerhalb der Familie – unter Berück-
sichtigung der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe – kein Profil ab-
leiten, aufgrund welches davon auszugehen wäre, dass der Beschwerde-
führer bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen
muss, war doch zum genannten Zeitpunkt, in welchem auch die Ehefrau
des Beschwerdeführers verschwand, gerade die unbeteiligte Zivilbevölke-
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rung zu grossen Teilen Opfer willkürlicher Gewalthandlungen der LTTE
und der sri-lankischen Militärbehörden.
3.2.7 Nachdem auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lan-
ka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen den
letztlich nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen – ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend,
die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges ausgegangen. Ein Wegweisungsvollzug erweise sich aber unter
Berücksichtigung der nach wie vor herrschenden Situation in Sri Lanka
und insbesondere vor dem Hintergrund der behandlungsbedürftigen psy-
chischen Erkrankung des Beschwerdeführers als unzumutbar.
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in oben erwähntem Urteil BVGE
2011/24 die Lage in Sri Lanka auch im Hinblick auf die Wegweisungspra-
xis analysiert und hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festgehalten,
dass ein solcher in das gesamte Gebiet der Ostprovinz aufgrund der
weitgehenden Stabilisierung und Normalisierung der Lage grundsätzlich
zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch wurde der Wegweisungsvollzug in die
Gebiete im Norden Sri Lankas, welche bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die süd-
lichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar als generell zumutbar er-
achtet (a.a.O. E. 13.2). Ausgenommen von dieser Einschätzung bleibt
das Vanni-Gebiet im Norden, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullai-
tivu (samt beider Städte), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und
Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-
Distrikts umfasst. Eine Rückkehr dorthin ist aufgrund der immer noch
weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin als un-
zumutbar einzustufen (a.a.O. E. 13.2.2). Jedoch hat die Prüfung des
Wegweisungsvollzuges sorgfältig und zurückhaltend und unter Berück-
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sichtigung der individuellen Umstände zu erfolgen, wobei neben der all-
gemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rech-
nung zu tragen ist. Liegt der Aufenthalt im Heimatstaat – wie im vorlie-
genden Fall – längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
massgeblich und entsprechend abzuklären.
3.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft C._______ (Dist-
rikt Jaffna), wo er bis zwei Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2001 lebte.
Seinen Angaben gemäss sind seine Eltern im Heimatort verblieben,
ebenso wie seine drei Kinder, welche seit dem Verschwinden seiner Ehe-
frau im Jahr 2006 von ihren Grosseltern betreut werden. Die Kinder sind
zwischenzeitlich zwanzig, achtzehn und elf Jahre alt. Zudem leben zwei
Schwestern mit ihren Familien im Heimatort bzw. in der Heimatregion
(act. A1 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer verfügt mithin über ein enges fa-
miliäres Beziehungsnetz im Herkunftsort. Er macht überdies geltend,
dass die Familie zum Zeitpunkt seiner Ausreise über Ländereien verfügt
habe und er bis dahin auch landwirtschaftlich auf den eigenen Feldern tä-
tig gewesen sei (act. A1 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass er
nach einer Rückkehr mit der Bewirtschaftung der Felder seiner Familie
wieder ein gesichertes Auskommen erzielen kann. Dieser Beurteilung
dürfte namentlich auch der psychische Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers nicht entgegenstehen. Aus den im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten ärztlichen Bericht des behandelnden Facharztes für
Psychiatrie Dr. med. G._______, Rapperswil, vom 29. August 2011 ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer sich seit Juli 2011 wegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressi-
ven Störung und einer Alkoholabhängigkeit in psychotherapeutischer Ge-
sprächstherapie befindet und ebenso medikamentös behandelt wird. Ent-
sprechend dem eingereichten Bericht steht das Krankheitsbild im Zu-
sammenhang mit der "gewaltsamen" Trennung des Beschwerdeführers
von seiner Familie, dem Verschwinden seiner Ehefrau, dem unklaren
Schicksal seiner Kinder, welche im Heimatstaat bei den Grosseltern le-
ben, sowie seinem eigenen unsicheren Status in der Schweiz. Dem Be-
richt ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer
therapiebedürftig ist. Angedacht war die Aufnahme im Tageszentrum für
Folteropfer in F._______ zwecks weiterer Stabilisierung. Ob eine solche
erfolgt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen; weitere Zeugnisse zu
seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer nicht zu den Ak-
ten gereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich sein Zustand nicht
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massgeblich verschlechtert hat. Die Vorinstanz stellte im Zusammenhang
mit der Erkrankung des Beschwerdeführers zutreffend fest, dass von ei-
ner adäquaten Behandelbarkeit im Heimatstaat, namentlich auch in der
Heimatregion, auszugehen ist, auch wenn gewisse Einbussen des
Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen
sind. Vorliegend bedarf der Beschwerdeführer aber offensichtlich insbe-
sondere einer Gesprächstherapie; derartige Behandlungsmöglichkeiten
stehen im Jaffna-Town Hospital sowie in den Spitälern von Tellipallai und
Point Pedro zur Verfügung, wo eine kostenlose Behandlung und Abgabe
von Medikamenten erfolgt. Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem
in der Muttersprache des Beschwerdeführers und von einer mit seiner
Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behand-
lungserfolg in der Tat förderlich sein. Stabilisierend dürfte sich überdies
auswirken, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner Familie, insbe-
sondere mit seinen zwischenzeitlich jugendlichen bzw. volljährigen Kin-
dern zusammen leben kann. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem un-
benommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rück-
kehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch leben nach Angaben des Be-
schwerdeführers vier seiner Geschwister in B._______ und J._______
und ein weiterer Bruder in K._______. Es ist daher auch davon auszuge-
hen, dass die Geschwister die Familie ebenfalls finanziell aus dem Aus-
land unterstützten können.
3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich quali-
fiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Eine Parteientschädigung ist mangels Obsiegen nicht auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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