B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5931/2015/wiv
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
D-5931/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus Damaskus,
stellte am Flughafen Zürich am 28. Januar 2012 zusammen mit seinem
Vater (Beschwerdeverfahren D-5928/2015) ein erstes Asylgesuch. Mit Ver-
fügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf dieses nicht ein und verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz B._______ (Dublin-Verfahren). Das
Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-4053/2012 vom 9. August 2012
ab.
B.
B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer beim
Migrationsamt des Kantons C._______ schriftlich ein zweites Asylgesuch.
Dieses teilte ihm am 18. Juli 2014 mit, das vorhergehende Asyl- und Weg-
weisungsverfahren sei am 15. August 2012 rechtskräftig abgeschlossen
worden, und forderte ihn auf, das Gesuch bis spätestens am 28. Juli 2014
schriftlich und begründet beim SEM einzureichen.
B.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am 16. Juli
2014 an das SEM und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusam-
men mit seinen Eltern, seinem Bruder D._______ (Beschwerdeverfahren
D-5932/2015) sowie seiner Schwester und deren Ehemann (E._______
und F._______) am 15. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl nachgesucht habe. Seine minderjährige Schwester,
G._______ (Beschwerdeverfahren D-5937/2012), werde von Rechtsan-
walt H._______ vertreten, auf dessen Eingaben an das SEM zu verweisen
sei. Die Kopie einer schriftlichen Asylbegründung des Beschwerdeführers
und seiner Angehörigen liege bei; diese beziehe sich vor allem auf die Zeit
nach der Wegweisung der Familie aus der Schweiz und die Überstellung
nach B._______ sowie der Flucht aus diesem Staat und den Aufenthalt in
Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums. Es werde darum ersucht,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus Syrien angehört
werde.
B.c Am 22. Oktober 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zusammen
mit seinem Vater Anfang Januar 2012 zur Kirche gehen wollen. Als er das
Auto geparkt habe, sei sein Vater von Unbekannten angegriffen worden;
sie hätten ihn geschlagen. Ein sich in einem hinter ihnen stehenden Wagen
befindlicher Mann habe gerufen, man solle ihn holen. Sein Vater habe ihn
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zur Flucht aufgefordert und er sei weggerannt. Er habe einen Anruf von
I._______ erhalten, der ihn gefragt habe, wo er sich befinde. Man habe ihn
abgeholt und zur Kirche gebracht, wo auch die Polizei und der Geheim-
dienst zugegen gewesen seien. Sein Vater sei verarztet worden und an-
schliessend seien sie zur Polizeidienststelle gegangen, wo sie Anzeige er-
stattet hätten. Seine Familie habe schon vor dem geschilderten Übergriff
Probleme gehabt. Sie seien ausgegrenzt worden und man habe ihr Eigen-
tum beschädigt. Dies stehe im Zusammenhang mit der Konversion seines
Vaters zum Christentum. Zudem sei er zum Militärdienst aufgeboten wor-
den. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer die Kopie
eines Rekrutierungsbefehls ab.
B.d Am 4. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das Original
des militärischen Aufgebots. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 forderte
das SEM ihn auf, sein Militärbüchlein einzureichen. Am 19. Februar 2015
antwortete er, er habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein solches er-
halten.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar er-
achtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die Zif-
fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeich-
nenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Sein Be-
schwerdeverfahren sei mit denjenigen seiner Eltern und Geschwister zu
vereinigen. Der Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer J._______
vom März 2012 und September 2015 sowie eine Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 26. August 2015 bei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut
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und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Peter Frei als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren wies
er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 16. November
2015 an seinen Anträgen fest.
H.
Am 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung von
Pfarrer J._______ vom September 2015 im Original ein.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwagers und der
Schwester des Beschwerdeführers (F._______ und E._______, N […]) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen des
Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Schikanen von Nachbarn und
von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wechseln
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Seite 6
müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu entneh-
men, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethnischen
Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Christen un-
terlägen in Syrien aufgrund ihres Glaubens keiner Verfolgung. Dies treffe
besonders auf das von der Regierung kontrollierte Gebiet zu. Die Behör-
den seien im Fall des Beschwerdeführers durchaus schutzbereit gewesen,
indem seine Anzeige entgegengenommen worden sei, weshalb die Dro-
hungen von Unbekannten asylrechtlich nicht relevant wären. Ausserdem
habe er nach dem Angriff vor der Kirche noch einen Monat an seinem Do-
mizil gewohnt.
Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er von der sy-
rischen Armee als diensttauglich erklärt und einberufen worden sei. Er
habe Syrien vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen und kei-
nen persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt. Ein Aufschub der
Dienstpflicht sei erst nach einer Aushebung möglich. Zum eingereichten
Aufgebot zur militärischen Rekrutierung sei zu sagen, dass solche Doku-
mente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Im Dokument sei die
Rede von einer Person, die bereits im Besitz eines Dienstbüchleins sei,
was von ihm indessen verneint worden sei. Die Angaben zu den Umstän-
den, wie sein Grossvater das Dokument erhalten habe, seien oberflächlich
ausgefallen. Das Vorbringen sei demnach unglaubhaft.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhalts-
mässig nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konver-
sion seines Vaters ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausgegrenzt, be-
schimpft und belästigt worden sei. Auch das Schreiben "wie eine Familie
heimatlos wurde" werde nicht erwähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise
dafür vor, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig erscheine.
Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe seine Identität und
die Kernpunkte der Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusam-
menhängende Würdigung der Vorbringen (der Familie) vorgenommen,
sondern die einzelnen Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser
Acht gelassen, dass sie ab der Konversion des Vaters des Beschwerde-
führers in ihrem Quartier zusehends ausgegrenzt worden seien. Man habe
sie schliesslich schriftlich bedroht, ihr Eigentum beschmutzt und beschä-
digt. Die für sich betrachtet wenig intensiven Behelligungen und Übergriffe
hätten bei ihnen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt.
Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden,
wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch
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in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfol-
gung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeige des
Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, könne nicht zwingend auf
deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden keine Zweifel da-
ran, dass das syrische Regime, das ums Überleben kämpfe, nur noch be-
schränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu
schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, vertrete aber in der Praxis
die Interessen der alawitischen Machtelite. Der vom Beschwerdeführer er-
littene Übergriff werde bei den Sicherheitsbehörden kaum wesentliche
Fahndungsmassnahmen auslösen, zumal er die Angreifer nicht erkannt
habe. Zudem sei die Schutzfähigkeit der Behörden zu verneinen. Es sei
mehr als fraglich, ob sie angesichts der allgemeinen Lage in Syrien in der
Lage seien, fundamentalistische Angreifer im Zaum zu halten. Unter diesen
Umständen könne ihm nicht vorgehalten werden, die Verfolgung sei zu we-
nig intensiv gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die weitere Ent-
wicklung als unwägbar zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 26. Februar 2015 zu
verweisen.
Der Beschwerdeführer habe das 18. Lebensjahr noch vor der Ausreise aus
Syrien erreicht und hätte sich schon damals bei den Militärbehörden regist-
rieren lassen müssen. Aus dem Umstand, dass er keinen persönlichen
Kontakt mit den Militärbehörden gehabt habe, könne nicht geschlossen
werden, diese hätten kein Verfolgungsinteresse, zumal die syrische Armee
unter grossem Druck stehe und auf jede Rekrutierungsmöglichkeit ange-
wiesen sei. Hinzu komme das Risiko, dass auch regimetreue Milizen eine
Zwangsrekrutierung hätten durchführen können. Gegen eine Fälschung
der eingereichten Dokumente sprächen die zahlreichen Dokumente, die
die Familie des Beschwerdeführers eingereicht habe, die vom SEM nicht
beanstandet worden seien. Auch die sonst glaubhaften Schilderungen
passten ebenfalls nicht ins Bild. Der Beschwerdeführer habe begründete
Furcht vor zukünftiger Einberufung in die Asad-treuen Streitkräfte bezie-
hungsweise Strafverfolgung durch die Militärjustiz wegen Nichtbefolgung
eines Aufgebots zur Rekrutierung. Die drohende Strafe wäre als asylrele-
vant zu beurteilen.
In der Bestätigung von Pfarrer J._______ vom September 2015 werde auf
die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der
Übergriffe auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen hervor. Die
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Seite 8
Sicherheitskräfte hätten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schüt-
zen, weshalb er sich nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten
habe, bis man ihm eine Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich
Sicherheitseinrichtungen befänden.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer und
seine Angehörigen seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen durch
Nachbarn mit Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asylrechtlich
nicht relevant taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten würden seitens
des Regimes keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen. Die glau-
bensmässig heterogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei ge-
wandt, das Regime beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführenden
hätten oft Schutz vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in Da-
maskus nicht mehr der Fall sein könnte, sei Spekulation.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM übersehe bei seiner
Darstellung in der Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer nicht nur
Ausgrenzung und Beschimpfungen, sondern auch Drohungen und tätliche
Angriffe erlitten habe. Diese müssten im Rahmen der Asylrelevanz anders
als von der Vorinstanz gewichtet werden. Der Beschwerdeführer habe sich
nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zusammenhang mit
der versuchten Entführung und beim Überfall fanatisierter Islamisten auf
seine Angehörigen von Dritten beziehungsweise Nachbarn alarmiert wor-
den.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nach-
teile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor
denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,
dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar
mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist
beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
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raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über
deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei aller-
dings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende be-
gründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen
kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
5.2 Den beigezogenen Akten der Schwester und des Schwagers des Be-
schwerdeführers ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des SEM
vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling an-
erkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Seine Schwester wurde ebenfalls mit
Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling anerkannt, allerdings ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss unangefochten gebliebener
Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst erfüllte. Den
Befragungen von E._______ kann entnommen werden, dass sie am 24.
September 2012 nach Syrien zurückkehrte und sich am 17. Oktober 2012
verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess sie Syrien erneut, sie ge-
langte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während den drei Monaten, die sie
in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in K._______) lebte, hatte sie
persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien sowohl im Februar 2012 als
auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Reisepass (vgl. act. B11/14 und
B23/8 N […]).
5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektiv-
verfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anfor-
derungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender
Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21
E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kri-
terien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss
Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem
Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit rich-
ten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und
Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen
oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
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dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann.
Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die sub-
jektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaf-
ten Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1,
je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und in-
tensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE
2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine
Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der
Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen
Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein
Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen
geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015
E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom
28. Mai 2015 E. 5.1).
5.4 Der Beschwerdeführer führte in individueller Hinsicht im Wesentlichen
aus, er und sein Vater seien einmal angegriffen worden, als sie zur Kirche
hätten gehen wollen. Die Unbekannten hätten ihn wohl entführen wollen.
Zudem sei er zum Militärdienst aufgeboten worden, er möchte aber nicht
einrücken. An den früheren Wohnorten seien sie von den Nachbarn aus-
gegrenzt worden. Er betrachte sich als Christ, sei aber noch nicht offiziell
konvertiert.
Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die abschätzige
Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von diesen ausgehenden Schi-
kanen – so belastend sie für die Familie des Beschwerdeführers gewesen
sein mögen – kein Ausmass erreichten, das als flüchtlingsrechtlich relevant
zu werten ist. Der Übergriff auf seinen Vater und ihn, der vor der Kirche
stattfand, wurde offenbar von anderen Kirchgängern den Behörden gemel-
det. Sein Vater und er gaben an, Polizeibeamte und Angehörige des Ge-
heimdienstes seien in der Kirche gewesen, als sie dorthin zurückgekom-
men seien. Die Sicherheitsbehörden hätten eine Anzeige aufgenommen
und sie befragt. Sie hätten keine detaillierten Angaben machen können, da
alles sehr schnell gegangen sei. Man habe ihnen gesagt, man werde die
Täter suchen und man werde hinter ihnen her fahren, bis sie heil zu Hause
angekommen seien (vgl. act. B31/16 S. 5 f.). Die Mutter und der Bruder
des Beschwerdeführers sagten aus, sie hätten die Polizei angerufen, als
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Unbekannte in ihre Wohnung hätten eindringen wollen. Als jene die Poli-
zeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Die Polizei sei schnell
gekommen und die Mutter sei zusammen mit ihrem Schwiegersohn mit auf
den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16 S. 3 f.). Die in der Stellung-
nahme vertretene Auffassung, die Polizei sei auch beim "Überfall" auf die
Wohnung von Drittpersonen gerufen worden, trifft somit nicht zu. Insofern
in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorfälle würden bei den Sicher-
heitsbehörden angesichts der allgemeinen Situation in Syrien wohl kaum
umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslösen, ist festzuhalten, dass
solche angesichts der vagen Schilderungen der Angehörigen des Be-
schwerdeführers und seiner selbst über die Personen, die sie angegriffen
hätten, ohnehin wenig erfolgversprechend wären, zumal im Grossraum
Damaskus mehrere Millionen Menschen leben. Aufgrund der Angaben der
Familie ist erstellt, dass die Sicherheitsbehörden rasch erschienen, die Vor-
fälle offenbar ernst nahmen und versicherten, sie würden der Sache nach-
gehen. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, der vom SEM be-
hauptete Schutzwille der syrischen Behörden sei eine blosse Floskel, kann
somit im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusam-
menhang ist darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine fak-
tische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die
absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu
garantieren.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerde-
führers von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurde,
sich diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein-
schritten, um ihr Schutz zu gewähren. Dass sich der Beschwerdeführer an-
gesichts der Übergriffe auf seinen Vater und ihn und dem nach seiner Aus-
reise erfolgten Angriff auf die Wohnung seiner Familie subjektiv vor weite-
ren Übergriffen von fanatisierten Moslems fürchtete, ist nachvollziehbar, in-
dessen kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden, da ihm von den staatli-
chen Behörden Schutz gewährt wurde.
5.6
5.6.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
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gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist
indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
5.6.2 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmass-
nahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise entnehmen und es besteht aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit nachträglich
auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hatte zwar bereits
vor seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige Alter erreicht, aufgrund der
Akten ist indessen davon auszugehen, dass seine militärische Dienstpflicht
durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festgestellt wurde. Bis
zum Zeitpunkt seiner Ausreise wurde er nicht aufgefordert, sich zur Rekru-
tierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist
gesagt, dass seine militärische Dienstpflicht noch nicht festgestellt wurde.
Seine Ausführungen bei der Anhörung, er habe mit der militärischen Re-
gistrierung während der Schulzeit begonnen, habe dies aber nicht zu Ende
geführt, waren äusserst vage und vermögen nicht zu überzeugen, da er
unmissverständlich angab, er habe überhaupt keinen Kontakt zum Militär
gehabt (act. B 34/14 S. 9). Das SEM hat zudem berechtigterweise Zweifel
an der Authentizität des eingereichten militärischen Dokuments geäussert,
da der Beschwerdeführer darin aufgefordert wird, sein Militärbüchlein mit-
zubringen, er aber nicht im Besitz eines solchen ist, was den Militärbehör-
den bekannt sein müsste. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf
der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rek-
rutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische
Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den
staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden
von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro
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erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich un-
tersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden
sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militär-
diensts eingezogen. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht auf eine
Verweigerung der militärischen Dienstpflicht geschlossen werden, da eine
solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde
diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Mili-
tärbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Ein-
berufung entsteht. Möglicherweise konnte er einer Vorladung zur Aushe-
bung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge leisten. Es
ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie
eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist
nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des blossen Nichterscheinens
zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbe-
hörden ‒ vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine
politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hätte.
5.7 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2012 verliess
und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellte, führt sodann nach wie vor
nicht zur Annahme, er habe bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswid-
rige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesab-
wesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Sy-
rien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen
Behörden unterzogen würde. Da er jedoch keine Probleme mit staatlichen
Behörden hatte und seine Heimat legal verliess, ist nicht davon auszuge-
hen, dass er als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden ge-
raten und als staatsgefährdend eingestuft würde. Da es sich bei ihm nicht
um eine in Syrien bekannte Persönlichkeit handelt, ist angesichts der meh-
reren Millionen Menschen, die im Grossraum Damaskus leben, auch nicht
zu befürchten, er würde in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Personen
geraten, die seiner Familie vor seiner Ausreise nachstellten. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Beschwer-
deführers, E._______, im September 2012 nach Syrien zurückkehrte, sich
damit unter den Schutz des Heimatlandes stellte und dort drei Monate lang
verweilte, ohne dass sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden be-
helligt worden ist. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr mit asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.
D-5931/2015
Seite 14
6.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwer-
deebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detail-
lierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Das dem Beschwerdeführer beigeordneten amtlichen Anwalt, Rechtsan-
walt Peter Frei, vom Gericht zu entrichtende amtliche Honorar wird im Be-
schwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. Urteil
D-5928/2015 vom heutigen Tag) festgelegt. Die Aufwendungen des amtli-
chen Anwalts im vorliegenden Verfahren sind somit abgegolten.
D-5931/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Urteil D-5928/2015
festgelegt und in jenem Verfahren abgegolten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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