B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5931/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Jürg Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Christian Jungen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Hazara – verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im Jahr 2010
und lebte fünf Jahre im Iran. Im Jahr 2015 sei er über die Türkei, Griechen-
land, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Österreich und Deutschland in die
Schweiz eingereist, wo er am 22. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte.
B.
Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum gab er
als Geburtsdatum den 10. Juli 2000 an. Zugleich reichte er seine Tazkara
ein, welche ein Alter von sieben Jahren im Jahr 2001, mithin 1994 als Ge-
burtsjahr auswies. Das SEM veranlasste daraufhin beim Spital Thurgau
eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 26. Oktober 2015 ein
Skelettalter von 19 Jahren ergab.
Am 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt
und zum Befund der Handknochenanalyse sowie zu den Angaben in der
Tazkara angehört. In der Folge wurde als Geburtsdatum der 1. Januar 1996
festgehalten.
Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er in der Befragung zur Person
(BzP) aus, er sei in der Region B._______, Distrikt Malistan, Provinz
Ghazni, geboren. Zwischen 2001 und 2010 bis zu seiner Ausreise in den
Iran habe er in Kabul gelebt. Sein Vater, der noch in Kabul lebe, sei zwi-
schen 65 und 70 Jahre alt und bestreite seinen Lebensunterhalt von Ein-
künften aus der Verpachtung des familieneigenen Landstückes in Malistan.
Seine Mutter sei vor 16 Jahren verstorben. Ein Onkel mütterlicherseits
halte sich noch in Kabul auf.
C.
Am 15. Januar 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass das Dublin-Verfahren
beendet worden sei und das nationale Verfahren durchgeführt werde. Am
3. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er dabei an, bis zum Jahr 2010
in der Region B._______ in Malistan gelebt zu haben. Er habe manchmal
Kontakt mit seinem Vater, der seit zwei Jahren in Kabul lebe.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, die
Taliban hätten jedes Frühjahr und auch zu anderen Zeiten sein Heimatdorf
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angegriffen. Dabei sei es regelmässig zu tätlichen Übergriffen gekommen.
Beim letzten Angriff im Jahr 1388 (2009/2010) hätten die Taliban die Dorf-
bewohner aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und zu kämpfen.
Ihnen sei ein dreitägiges Ultimatum für ihre Entscheidung gestellt worden.
Sein Vater habe ihn daraufhin zur Flucht gedrängt. Auch seien sie durch
weitere, mit den Taliban kooperierende Gruppen gefährdet gewesen. Im
Übrigen hätten Angehörige der Hazara in Afghanistan keine Rechte.
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung
an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Im Rahmen der Eingabe machte er geltend, sein in Kabul lebender Vater
sei in der Zwischenzeit – Anfang 2017 – verstorben (zu den weiteren Be-
schwerdegründen vgl. E. 4.2) und reichte eine Todesanzeige samt Über-
setzung ein. Des Weiteren legte er ein Foto seiner Wohnsitzbestätigung im
Distrikt Malistan samt Übersetzung, eine E-Mail des Übersetzers an den
Rechtsvertreter, fünf Referenzschreiben zu seiner Person sowie eine Un-
terstützungsbestätigung ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehm-
lassung einzureichen, wobei sie insbesondere auf das Referenzurteil
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hinwies.
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Seite 4
G.
Das SEM reichte mit Eingabe vom 7. November 2017 eine Vernehmlas-
sung zu den Akten, worin es zum Beschwerdeinhalt Stellung nahm, im Üb-
rigen aber auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies
und vollumfänglich daran festhielt.
H.
In seiner Replik vom 21. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des SEM Stellung und äusserte sich ebenfalls zum Refe-
renzurteil D-5800/2016.
I.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Ori-
ginal der Wohnsitzbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrages die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen, weil vom SEM der
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rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erfasst worden sei. In sei-
nen diesbezüglichen Vorbringen vermengt er allerdings ganz überwiegend
die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Nachdem sich der Beschwer-
deführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten sei-
ner Gesuchsgründe umfassend äussern konnte und die Vorinstanz diese
im Wesentlichen aufgenommen hat (vgl. nachfolgend E. 4), ist kein Bedarf
an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche
Sachverhalts erscheint als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der
Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid zunächst aus,
die Begründung des Beschwerdeführers zu den unterschiedlichen Anga-
ben betreffend sein Alter im Personalienblatt und nach dem Vorhalt des
Befundes der Knochenhandanalyse, jemand anderes habe für ihn das Blatt
ausgefüllt und offenbar falsche Angaben gemacht, sei nicht nachvollzieh-
bar. Auch erweise sich die Aussage, er könne nicht Englisch und deshalb
habe eine andere Person das Blatt ausgefüllt, als reine Schutzbehauptung,
zumal auf der in Dari beschriebenen Rückseite ebenfalls das Jahr 2000
stehe. Er habe somit von Anfang an versucht, die Schweizer Behörden
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über seine wahre Identität zu täuschen, weshalb erhebliche Zweifel an sei-
ner persönlichen Glaubwürdigkeit bestünden.
Auch widerspreche er sich in seinen Kernvorbringen zum Teil erheblich. So
habe er in der BzP erwähnt, die letzten zehn Jahre bis zu seiner Ausreise
aus Afghanistan in Kabul gelebt zu haben, wo sein Vater heute noch lebe,
während er in der Anhörung behauptet habe, nie an einem anderen Ort als
in Malistan, Ghazni, gewohnt zu haben. Auf Vorhalt habe er bloss darauf
hingewiesen, dass er in der BzP die aktuelle Adresse seines Vaters in Ka-
bul angegeben habe. Damit habe er die Widersprüche aber nicht entkräf-
ten können. Seine Darlegungen dazu seien reine Schutzbehauptungen,
die er im Wissen um die gängige Asylpraxis, welche er sich zwischen der
BzP und der Anhörung angeeignet habe, gemacht habe. Der Widerspruch
sei so zentral, weil sich seine Vorbringen zur Verfolgung durch die Taliban
auf die Region von Malistan bezögen, dies zu einer Zeit, als er sich dort
gemäss den Angaben in der BzP längst nicht mehr aufgehalten haben
wolle. Seine Asylvorbringen könnten danach nicht geglaubt werden. Abge-
sehen davon wiesen sie weitere Ungereimtheiten auf. Namentlich entbehr-
ten seine Schilderungen der hinreichenden Substantiierung. Er habe öfter
wortkarg und ohne Angaben von Details geantwortet, etwa zum letzten An-
griff der Taliban auf das Dorf und auf ihn selber. Stattdessen habe er darauf
hingewiesen, im Schockzustand gewesen zu sein. Auf die Bitte, viele Ein-
zelheiten des Vorfalls zu schildern, habe er lediglich wiederholt, dass es
solche Vorfälle jeden Frühlingsanfang und auch zu anderen Zeiten gege-
ben habe. Auch in den Schilderungen zu der Zeit unmittelbar nach dem
Vorfall und zu seiner Flucht aus dem Dorf sei er auf keine oder nur wenige
Einzelheiten eingegangen. Zudem habe er nicht nachvollziehbar begrün-
den können, warum er gerade bei jenem Angriff geflohen sei. Seinen Vor-
bringen fehlte ferner weitgehend die emotionale Anteilnahme, weshalb in
keinem Moment seiner Erzählung der Eindruck entstanden sei, er habe
diese persönlich erlebt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine
Ausführungen zur Verfolgung durch die Taliban frei erfunden seien.
Die übrigen Vorbringen seien nicht asylrelevant. Vereinzelte Benachteili-
gungen und Schikanen aufgrund seiner ethnischen und religiösen Herkunft
könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Hazara würden in Af-
ghanistan allerdings nicht systematisch vertrieben oder verfolgt und es
herrsche auch keine allgemeine Gewalt. Ausserdem sei er keinen geziel-
ten Übergriffen auf seine Person ausgesetzt gewesen und es sei auch nicht
davon auszugehen, dass er solche in Zukunft zu gewärtigen habe.
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4.2 Der Beschwerdeführer hielt der Vorinstanz in seiner Beschwerde ent-
gegen, er habe insgesamt dreimal Auskunft über seinen ehemaligen
Wohnort gegeben. Bereits auf dem Personalienblatt im Empfangszentrum,
mithin unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz, habe er als letzten
Wohnort in englischer wie auch in persischer Sprache Malistan Distrikt in
der Provinz Ghazni angegeben. Vor diesem Hintergrund gehe das Argu-
ment der Vorinstanz fehl, er habe im Wissen um die gängige Asylpraxis in
der Schweiz zu Kabul bezüglich seines Wohnortes in der BA die Unwahr-
heit erzählt und Malistan angegeben. Mit der nun eingereichten Wohnsitz-
bestätigung könne Malistan zudem als letzter Wohnort bestätigt werden.
Die Angabe von Kabul als letztem Wohnort in der BzP beruhe auf einem
Missverständnis. Es sei gemäss der E-Mail des Übersetzers unter jungen
Leuten in Afghanistan üblich, den Wohnort des Vaters anzugeben, wenn
sie über keinen eigenen verfügten. In der BA habe er dann auch erklärt,
dass es sich bei der konkret angegebenen Adresse in Kabul um jene sei-
nes Vaters gehandelt habe. Eine Nachfrage der Hilfswerksvertretung zu
den Gründen für den Umzug des Vaters nach Kabul sei nicht zugelassen
worden. Sie hätte aber hervorgebracht, dass der Vater sich aus medizini-
schen Gründen nach Kabul begeben habe, weil die Behandlungsmöglich-
keiten in der Hauptstadt besser als im Distrikt Malistan gewesen seien.
Während der BA sei sein Gesundheitszustand stabil gewesen, Anfang
2017 sei er jedoch verstorben. Nach allem seien seine Angaben zu Malis-
tan als letztem Wohnort als glaubhaft zu erachten.
Die Vorbringen zu seiner Verfolgung seien auch im Hinblick auf seine Län-
derkenntnisse zu Malistan glaubhaft (unter anderem Ausführungen zum
Weizenanbau, einem der hauptsächlich angebauten Getreidearten im Dis-
trikt Malistan; Ausführungen zur Qualität seiner Schulbildung und zu einem
Angriff der Taliban auf die Schule mit Hinweis auf einen Bericht über Ge-
walttätigkeiten durch Taliban gegen Lehrpersonen in der Provinz Gazhni).
Aktivitäten der Taliban seien an der strategisch bedeutsamen Strasse zwi-
schen Kandahar und Kabul an der Tagesordnung. Dies gelte ebenso für
Zwangsrekrutierungen, von denen auch Hazara betroffen seien. Er habe
konkret befürchtet und befürchte weiter, von den Taliban als Selbstmordat-
tentäter oder für den Kriegsdienst eingesetzt zu werden. Als junger Mann
im wehrpflichtigen Alter gehöre er zudem einer sozialen Gruppe an, welche
das Risiko aufweise, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden oder die
Nachteile einer Weigerung tragen zu müssen. Seine Zugehörigkeit zu den
Hazara mache ihn zusätzlich zur Zielscheibe der Taliban.
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Seite 8
4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, es sei auch nach
den Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer während der verschiedenen Aufnahmen seiner Perso-
nalien einmal den letzten Wohnort in Malistan und einmal den Wohnsitz in
Kabul angegeben habe. Ausserdem sei er in der BzP unmissverständlich
gefragt worden, von wann bis wann er in Kabul gelebt habe, woraufhin er
1380 (2001) bis 1389 (2010) als Antwort gegeben habe. Der letzte Wohn-
sitz lasse sich somit nicht abschliessend klären. Zumindest sei aber davon
auszugehen, dass der Vater in Kabul gelebt habe. Die Ausführungen in der
Beschwerdevorschrift bezüglich des Wohnsitzes des Vaters seien aller-
dings auch nicht klar, soll dieser doch erst nach dem Wegzug des Be-
schwerdeführers nach Kabul gezogen sein, mithin nach 1389 (2010). Sinn-
gemäss stehe dann in Frage, ob sich die erwähnte Aufenthaltsdauer in Ka-
bul (1380 bis 1389) auf den Vater beziehe. Nach den widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers zum früheren Aufenthalt und seinem Al-
ter seien seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft un-
glaubhaft. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente seien
nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in
Afghanistan nachzuweisen. Dies betreffe namentlich die Referenzschrei-
ben, welche lediglich zu den Integrationsbemühungen des Beschwerde-
führers in der Schweiz Auskunft gäben, nicht aber seine asylrelevanten
Aussagen untermauerten. Dasselbe gelte für die Todesanzeige, bei der es
sich ausserdem um kein amtliches Dokument handle. Auch die Wohnsitz-
bestätigung erweise sich nicht als Beleg für die asylbeachtlichen Vorbrin-
gen. Ohnehin sei der Beweiswert selbst von amtlichen Dokumenten aus
der fraglichen Region sehr tief anzusetzen, da sie relativ einfach käuflich
erworben werden könnten. Sodann könne es sich bei der E-Mail des Über-
setzers um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln.
4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer teilweise seine Vor-
bringen. Zusätzlich bemerkte er, es sei unter aussagepsychologischen Ge-
sichtspunkten sehr wahrscheinlich, dass er kurz nach seiner Ankunft in der
Schweiz und in Unkenntnis des schweizerischen Rechtssystems sowie der
Rückführungspraxis der Schweiz zu Kabul spontan seinen richtigen Woh-
nort Malistan angegeben habe. Dementsprechend hoch hätte der Beweis-
wert dieser Aussage für die Vorinstanz sein müssen. Bei Durchsicht des
Protokolls der BA falle zudem auf, dass die Vernehmungstechnik des Be-
fragers zu den Asylgründen mangelhaft sei.
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Seite 9
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaub-
haft zu machen.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Hauptsache darauf, er sei an sei-
nem Heimatort in der Region B._______, Distrikt Malistan, Provinz Ghazni,
konkret von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht gewesen,
und wäre dies auch heute noch.
5.2.1 Die Vorinstanz erachtet seine diesbezüglichen Vorbringen bereits an-
gesichts der widersprüchlichen Angaben zum Alter sowie zum letzten
Wohnort als unglaubhaft. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer gleich nach seiner Einreise in die Schweiz den Distrikt Malistan in der
Provinz Ghazni im Personalienblatt als letzten Wohnort angab, und auch
in der BA erwähnte, bis zu seiner Ausreise in Malistan gelebt zu haben. Es
scheint vor diesem Hintergrund fragwürdig, dass er in der BzP bemerkte,
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Seite 10
vor der Ausreise aus Afghanistan zuletzt in Kabul gelebt zu haben, wobei
er eine konkrete offizielle Adresse und einen konkreten Zeitraum – von
1380 bis 1389 (2001 bis 2010) – angeben konnte. Zwar ist nicht von vorn-
herein davon auszugehen, er habe im Wissen um die gängige Asylpraxis
in der Schweiz zu Kabul bezüglich seines Wohnortes in der BA die Unwahr-
heit erzählt und Malistan angegeben, zumal er diesen Distrikt in der Provinz
Ghazni bereits vor der BzP angegeben hatte. Jedoch erschliessen sich die
unterschiedlichen Angaben zum Aufenthalt in Kabul nicht aus den Be-
schwerdevorbringen und den dazu eingereichten Dokumenten. Diese sind
auch nicht auf die Befragungstechnik der Vorinstanz zurückzuführen. Die
Angabe über den Umzug des Vaters nach Kabul sowie den Gründen dafür
vermag insbesondere nicht die konkrete Zeitangabe zum Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Kabul zu erklären, sondern wirft vielmehr weitere
Fragen auf. Der E-Mail des Übersetzers kann – ungeachtet der Frage sei-
ner Beweiskraft – nur eine allgemeine Aussage zur Angabe des Eltern-
wohnsitzes durch junge Menschen entnommen werden, ohne dass ein Be-
zug zum konkreten Fall klar wird. Die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zum Leben in der Region Malistan deuten allenfalls darauf hin, dass
er beziehungsweise seine Familie längere Zeit in der Gegend gelebt ha-
ben. Dies dürfte auch für die Erwähnung von Ländereien des Vaters in Ma-
listan gelten, von denen Letzterer nach seinem Wegzug nach Kabul gelebt
haben soll. Des Weiteren ist die mit der Beschwerde eingereichte Wohn-
sitzbestätigung mit Malistan als Wohnort ungeeignet, einen durchgehen-
den Aufenthalt in der Region bis zur Ausreise zu belegen. Im Kontext von
Afghanistan scheint es nicht ausgeschlossen, dass amtliche Dokumente
leicht unrechtmässig erworben werden können, sodass der Bestätigung
nur ein geringerer Beweiswert zukommen dürfte. Zudem geht aus dem Do-
kument hervor, dass der Beschwerdeführer bis heute als wohnhaft in Ma-
listan gilt, gleichwohl er seit Längerem in der Schweiz lebt. Nach allem ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Malistan geboren und
dort registriert wurde, sich aber längere Zeit vor der Ausreise in Kabul auf-
gehalten hat. Seine Vorbringen zur drohenden Zwangsrekrutierung durch
die Taliban in Malistan vor seiner Ausreise sind bereits vor diesem Hinter-
grund unglaubhaft. Auf die mangelnde Glaubwürdigkeit wegen unter-
schiedlicher Altersangaben braucht danach nicht mehr eingegangen zu
werden, zumal der Beschwerdeführer in der BzP und auch in der BA letzt-
lich bestätigt hat, dass er bei Gesuchstellung bereits volljährig war.
5.2.2 Sodann vermögen auch seine weiteren Ausführungen zur drohenden
Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Malistan unter Beachtung der tat-
sächlich herrschenden Umstände und Gegebenheiten am Herkunftsort
D-5931/2017
Seite 11
nicht zu überzeugen. Der Distrikt Malistan gehört – zusammen mit den
Nachbardistrikten Jaghuri und Nawur – zum klassischen Siedlungsgebiet
der Hazara. Dort stellen sie mit nahezu 100% die klare Bevölkerungsmehr-
heit. Insoweit dominieren sie die Distrikte faktisch und verfügen über die
klare militärische Hoheit (vgl. ausführlich dazu Urteil des BVGer
D-1484/2017 vom 29. Mai 2018 E. 4.2 m.w.H.). Bei einer solchen Aus-
gangslage sind die Taliban oder andere Gruppen zwar auch noch zur Aus-
führung gezielter Anschläge in der Lage. Aufgrund der klaren militärischen
Übermacht der Hazara war jedoch in diesem Gebiet zu keinem Zeitpunkt
eine Machtübernahme durch eine dieser Gruppen zu befürchten. Daran
hat sich bis heute nichts geändert. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass
zur Annahme, die Taliban wären tatsächlich jemals ernsthaft in der Lage
gewesen, im Distrikt Malistan Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Zu-
dem stellt sich die Sicherheitslage in den vorerwähnten Hazara-Distrikten
einschliesslich Malistan auch gemäss jüngsten Berichten deutlich besser
dar, als in den 15 anderen Distrikten der Provinz Ghazni (vgl. a.a.O. E. 4.2
m.w.H.).
5.2.3 Überdies blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
Angriffen durch die Taliban, vor allem zum letzten Angriff auf die Dorfge-
meinschaft und auf ihn selber sowie zur Flucht auch auf Nachfrage – im
Gegensatz zu den Schilderungen des Lebens im Dorf – vage und detail-
arm. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 4.1). Schliesslich konnte er
nicht hinreichend substantiieren, dass er ungeachtet der erwähnten Sicher-
heitslage konkret von den Taliban verfolgt und zur Zwangsrekrutierung auf-
gefordert wurde.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist das Kernvorbringen – die Behauptung einer
angeblich am Heimatort in Malistan konkret bestehenden Gefahr einer
Zwangsrekrutierung durch die Taliban – nicht glaubhaft gemacht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen des jüngsten Länder-
urteils zu Afghanistan nach einer umfassenden Prüfung der Quellenlage
bestätigt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund des herrschen-
den Krieges landesweit extrem prekär ist (vgl. Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 E. 6 und 7). Auch können mit der Vorinstanz Be-
nachteiligungen und Schikanen aufgrund der ethnischen und religiösen
Herkunft in Afghanistan nicht restlos ausgeschlossen werden. Im Falle der
Hazara in Afghanistan ist aktuell jedoch nicht vom Vorliegen der strengen
D-5931/2017
Seite 12
Voraussetzungen auszugehen, welche die Rechtsprechung für die An-
nahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1;
2013/12 E. 6; Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2
und spezifisch für die Provinz Ghazni E-5136/2016 vom 11. Januar 2017
E. 6.3.2), weshalb auch vor diesem Hintergrund keine asylrelevante Ver-
folgung des Beschwerdeführers gegeben ist.
Demnach genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer auf eine generelle
Gefährdung als Hazara verweist, zumal eine solche angesichts der Aus-
führungen in E. 5.1 in Bezug auf seinen Heimatort in Malistan, wo die Ha-
zara die Bevölkerungsmehrheit stellen, fragwürdig erscheint. Darüber hin-
aus führte er in seiner Beschwerdeschrift zwar an, als Hazara mache er
sich zusätzlich zur Zielscheibe der Taliban. Den Akten können indes keine
Angaben entnommen werden, dass die Taliban, sonstige Gruppen oder
Personen jemals ein ernsthaftes Interesse konkret an seiner Person, auch
nicht im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara, ge-
zeigt hätten. Schliesslich spricht auch nichts dafür, dass er zukünftig ge-
zielten Übergriffen ausgesetzt würde.
5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass im Falle des Beschwerdeführers
keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
sind, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten.
Die Abweisung des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-5931/2017
Seite 13
7.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfäl-
lige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asyl-
suchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 m.w.H.). Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich
daher Erwägungen zur Unzulässigkeit respektive Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
7.3 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 Im bereits erwähnten jüngsten Länderurteil zu Afghanistan kam das
Gericht nach einer ausführlichen Lageanalyse zur Situation in Afghanistan
zu dem Schluss, dass in weiten Teilen des Landes unverändert eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist und somit der Wegweisungsvollzug nach
wie vor als unzumutbar zu beurteilen ist (vgl. Referenzurteil D-5800/2016
E. 6.3 ff., insbesondere E. 7.6).
Auch die Sicherheitslage in Kabul, welche als volatil und von zahlreichen
Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, sowie die humanitäre Situation in
der Hauptstadt stellen sich nach jüngster Lagebeurteilung im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar (vgl.
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a.a.O. E. 8). Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich ebenso als existenz-
bedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qua-
lifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders be-
günstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der
Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Dazu zählen na-
mentlich der Umstand, dass es sich bei der betroffenen Person um einen
alleinstehenden, gesunden Mann handelt, ein tragfähiges Beziehungsnetz,
eine Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation.
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Malistan, Provinz Ghazni,
aufgewachsen und registriert zu sein. Nach der aktuellen Rechtsprechung
erweist sich der Wegweisungsvollzug nach Malistan als generell unzumut-
bar.
8.3.2 Des Weiteren erachtet das Gericht die Voraussetzungen für das Vor-
liegen besonders begünstigender Faktoren für den Vollzug der Wegwei-
sung nach Kabul – wie nachfolgend ausgeführt – nicht als erfüllt.
Dabei kann der Vorinstanz nicht darin gefolgt, Angaben zu einem tragfähi-
gen Beziehungsnetzwerk und zu den Lebensgrundlagen hätten mangels
Mitwirkung des Beschwerdeführers – vor allem angesichts unglaubhafter
Angaben zum Zeitraum, in dem er in Malistan oder in Kabul gelebt haben
will, und zum Alter – nicht abschliessend erhoben werden können. Den Ak-
ten sind jedenfalls hinreichende Schilderungen zu entnehmen, auf die sich
die Vorinstanz bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4
AuG in Bezug auf Kabul selber auch stützt. Sie bezieht allerdings – selbst
nach Hinweis des Gerichts im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung
– nicht die jüngste Lageanalyse zu Kabul ein.
Der Beschwerdeführer hat nach Einschätzung des Gerichts und auch der
Vorinstanz längere Zeit in Kabul gewohnt (siehe oben E. 5.2.1). Seine Mut-
ter ist nach eigenen Angaben vor 16 Jahren verstorben. Weiter ist davon
auszugehen, dass sein Vater in Kabul gelebt und sich aus dem Einkommen
verpachteter Ländereien in Malistan unterhalten hat. Aus der im Beschwer-
deverfahren im Original vorgelegten und übersetzten Todesanzeige geht
hervor, dass Letzterer zwischenzeitlich verstorben ist. Zwar handelt es sich
dabei nicht um ein amtliches Dokument und dürfte ihm auch nur ein gerin-
ger Beweiswert zukommen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer bereits in der BzP angab, sein Vater sei etwa 65, 70
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Jahre alt. Im Kontext von Afghanistan erscheint ein Ableben im Alter von
67 bis 72 Jahren – der Vater verstarb nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 2017 – nicht unwahrscheinlich, zumal die durchschnittliche
Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung deutlich tiefer liegen soll
(vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Up-
date, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 19 m.w.H.).
Schliesslich erwähnte er noch einen Onkel, mit dem er jedoch nicht in Ver-
bindung stehe. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, wie dieser ihm bei
seiner wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein könnte.
Weitere soziale Kontakte zu in Kabul lebenden Personen bestehen dem-
nach nicht. Vorliegend ist daher bereits das Bestehen eines tragfähigen
sozialen Netzes zu verneinen. Auch seine geringe Schulbildung und be-
schränkte Berufserfahrung in der Landwirtschaft vermögen – selbst unter
Berücksichtigung der allfällig noch vorhandenen Ländereien des Vaters –
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in der Gesamtabwä-
gung nicht als zumutbar erscheinen zu lassen. Andere individuelle beson-
ders günstige Voraussetzungen sind nicht ersichtlich.
8.3.3 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund des ungenügenden sozialen Net-
zes in Kabul, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegra-
tion behilflich sein könnte, sowie des Fehlens von anderen besonders
günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine
existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug auch
nach Kabul ist demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den ins
Recht gelegten Referenzschreiben.
8.4 Den Akten lassen sich schliesslich keinerlei Hinweise entnehmen, wo-
nach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
9.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung vom 21. September 2017 sind aufzuheben und das
SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
D-5931/2017
Seite 16
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung
der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsie-
gen.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Ok-
tober 2017 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, hat er vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
10.2 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also
hälftig – in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote vorgelegt. Der entstandene Aufwand
lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE) und auf etwa 7 Stunden zuzüglich Auslagen
festsetzen. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes für einen nicht-
anwaltlichen Vertreter (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist das SEM demnach anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 600.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 21. September 2017 werden aufgehoben und das SEM
wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
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