B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-593/2013/was
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Nigeria beziehungsweise Slowakei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender ni-
gerianischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Igbo, am 18. Okto-
ber 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das von der
Vorinstanz am 4. November 2004 mit der Begründung abgewiesen wur-
de, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren
Vollzug angeordnet wurde,
dass die dagegen am 22. November 2004 erhobene Beschwerde mit Ur-
teil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar
2005 abgewiesen wurde,
II.
dass eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete und beim BFM ein-
gereichte Eingabe vom 13. September 2005 zuständigkeitshalber an die
ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen wurde,
dass die ARK mit Urteil vom 7. November 2005 das Revisionsgesuch ab-
wies und die Eingabe vom 13. September 2005 zur Prüfung unter wie-
dererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten an das BFM weiterleitete,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2005 abwies,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2006 ein weiteres Wieder-
erwägungsgesuch vom 30. Mai 2006 abwies, soweit es darauf eintrat und
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. November
2004 feststellte,
dass die ARK mit Urteil vom 7. August 2006 auf die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2006 mangels Beschwerdever-
besserung nicht eintrat,
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III.
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 ein zweites Asylgesuch
einreichte, nachdem er sich zwischenzeitlich in Spanien aufgehalten ha-
be,
dass er dabei geltend machte, als D._______ für die im Exil lebende Re-
gierung von E._______ zu arbeiten, indem er für die Information und
Kommunikation in der ganzen Welt zuständig sei,
dass er Publikationen verfasst habe, welche im Internet veröffentlicht wor-
den seien, und die nigerianische Polizei wegen seiner Tätigkeiten bereits
seit langer Zeit nach ihm suche,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, das am
18. Oktober 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil der ARK
vom 24. Januar 2005 rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten
würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes Relevanz zu entfalten,
dass insbesondere die durchwegs unsubstanziierten und vagen Ausfüh-
rungen nicht geeignet seien, die bisherige, im rechtskräftigen Asylent-
scheid vom 4. November 2004 vertretene Auffassung des BFM über die
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die daraus angeblich
resultierende Gefährdung im Heimatland in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 8. Ap-
ril 2009 als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abwies,
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IV.
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Anfang Juli 2011
zusammen mit seinem Sohn B.________ in die Schweiz gelangte und am
26. September 2011 ein drittes Asylgesuch stellte,
dass er bei der Summarbefragung vom 4. Oktober 2011 darlegte, sich
nach der Ausreise aus der Schweiz in der Slowakei aufgehalten zu ha-
ben,
dass sein dort gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei,
dass er sich am (…) November 2009 mit einer Slowakin verheiratet habe
und er mit dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass seine Ehefrau zwecks Arbeitssuche ebenfalls in die Schweiz gereist
sei,
dass er nicht wisse, ob sie sich aktuell noch in der Schweiz aufhalte,
dass für ihn grundsätzlich noch die gleichen Asylgründe bestehen wür-
den, er aber zusätzlich Schutz für seinen Sohn benötige, da dieser unter
Nierenproblemen leide beziehungsweise gelitten habe,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 Unterlagen im Zusam-
menhang mit dem Nierenleiden seines Sohnes B._______ einreichen
liess,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. Dezember
2011 ihre Mandatsübernahme anzeigte,
dass dem BFM nach entsprechender Aufforderung am 10. Februar 2012
ein Arztbericht vom 9. Februar 2012 übermittelt wurde,
dass am 19. März 2012 weitere ärztliche Unterlagen nachgereicht wurden
und darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau,
welche in der Schweiz als Teilzeitkraft arbeite, erwarteten das zweite
Kind,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2012 an das BFM
gelangte und Ausführungen zur asylrechtlichen und familiären Situation
machte,
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dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 3. Mai
2012 an die Vorinstanz die Situation der Familie schilderte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er dabei darlegte, aktives Mitglied von E._______ zu sein und des-
halb nicht nach Nigeria zurückkehren könne,
dass die dortigen Sicherheitskräfte versuchen würden, seiner habhaft zu
werden,
dass sie auch seine schwer kranke Mutter belästigt hätten, weshalb diese
umgezogen sei,
dass sein Vater verstorben sei,
dass seine Ehefrau in der Schweiz eine Tochter geboren habe und ihnen
das Zusammenleben verunmöglicht werde,
dass eine gemeinsame Rückkehr in die Slowakei nicht in Betracht kom-
me, da sie aus einer armen Familie stamme und er dort gefährdet sei,
dass das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Ja-
nuar 2013 mitteilte, aufgrund eines administrativen Fehlers sei sie nicht
zur Anhörung ihres Mandanten eingeladen worden, und ihr das Anhö-
rungsprotokoll zwecks allfälliger Ergänzungen übermittelte,
dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 11. Januar 2013 per sofort nie-
derlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 auf das dritte Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegwei-
sung samt Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das ers-
te Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und der Beschwerdefüh-
rer sei seither nicht nach Nigeria zurückgekehrt,
dass die angebliche Bedrohung durch die nigerianischen Sicherheits-
kräfte nach wie vor auf geltend gemachten Gründen, welche im ersten
Verfahren zu einer Ablehnung des Gesuchs geführt hätten, basierten,
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dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergäben, nach Abschluss
dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die allfällige Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten,
dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög-
lich erweise,
dass der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfüge und
der Sohn B._______ nicht mehr an gesundheitlichen Beschwerden leide,
dass das BFM den Ausreisetermin auf den 27. Februar 2013 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit (von seiner Ehefrau verfassten und bei-
den Eheleuten unterzeichneten) Eingabe vom 27. Januar 2013 (Eingang
BFM: 29. Januar 2013; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Februar
2013) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewäh-
rung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte,
dass in der Eingabe insbesondere familiäre Gründe für das Bleiberecht
geltend gemacht wurden,
dass der Sohn B._______ im slowakischen Pass seiner Mutter aufgeführt
sei,
dass der Eingabe Passkopien beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits zwei Asylver-
fahren durchlaufen hat und seit Abschluss des ersten nicht ins Hei-
matland zurückkehrte,
dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim-
mung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sach-
lage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-
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schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass ge-
nügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53
E. 4.2),
dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im dritten
Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Summarbefragung und des
rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörung weitgehend dieselben, in
den vorausgehenden Verfahren für unglaubhaft erachteten Vorbringen
präsentierte,
dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen,
dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu seiner angeblichen Gefährdung in Nigeria nicht eingeht,
dass die Vorinstanz in praxiskonformer Weise auf das erfolglose Durch-
laufen des vorgängigen beziehungsweise ersten Asylverfahrens durch
den Beschwerdeführer hinwies und mangels Ereignissen im obener-
wähnten Sinne kein Anlass für eine andere als die bisherige Beurteilung
bestand,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 36 Abs. 2 AsylG
in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinrei-
chung wahrgenommen wird und das BFM nach Treu und Glauben auf die
Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzich-
ten kann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt erscheint (vgl. BVGE
2009/53 S. 771 f.),
dass das BFM eine erneute Anhörung durchführte und dem Beschwerde-
führer so das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fällung eines Nichtein-
tretensentscheides jedenfalls ausreichend gewährte,
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dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Weiteren auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu er-
kennen sind, die die Entscheide in den vorausgegangenen Asylverfahren
als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat,
dass die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besit-
zen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
dass die Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführenden zwar slo-
wakische Staatsangehörige ist und mithin als Bürgerin der Europäischen
Union gestützt auf die Bestimmungen des Freizügikeitsabkommen (FZA,
SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufent-
halt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen würde,
dass die Ehefrau aber gemäss Aktenlage nicht permanent in der Schweiz
lebt und im Rahmen der Ventilklausel eine solche Regelung offenbar oh-
nehin nicht gewährt wurde (vgl. E 26/11 Antworten 66 ff.)
dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine men-
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schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden in Nigeria drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht
landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und den Akten jedenfalls
von bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten auszugehen ist,
dass weder der Sohn B._______ noch der Beschwerdeführer aktuell an
behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden (vgl. E 22/7 S. 1; A 26/11
Antworten 43 ff.),
dass insgesamt nicht zu befürchten ist, sie gerieten vor Ort in eine exis-
tenzgefährdende Situation,
dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sein dürfte, sich
auch im Herkunftsland der Partnerin dauerhaft niederzulassen,
dass offensichtlich auch keine konkret drohende Verletzung des Kinds-
wohls ersichtlich ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdefüh-
renden ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: