B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-593/2015
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N _______.
D-593/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Oktober
2014 auf dem Luftweg verliess und gleichentags via B._______ illegal in
die Schweiz einreiste, wo er am 4. November 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 11. November
2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Ge-
legenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er habe doch nicht einmal ei-
nen Rekurs eingereicht,
dass seine Freundin immer noch in Frankreich lebe und er sie nicht mehr
sehen möchte,
dass er während seines Aufenthalts in Frankreich an zwei Heldentaten teil-
genommen habe, wobei es zu Schlägereien gekommen sei,
dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er seine Familie hier habe und
er endlich ein normales Leben führen wolle,
dass er hier bestimmt nicht ohne Unterkunft und Essen leben müsse,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2012 in
Frankreich ein Asylgesuch einreichte,
dass die französischen Behörden dem BFM am 16. Dezember 2014 auf
dessen Informationsersuchen vom 13. November 2014 hin mitteilten, der
Beschwerdeführer sei den Behörden bekannt,
dass sein am 24. Mai 2012 eingereichtes Asylgesuch am 20. Februar 2013
abgelehnt worden sei und man am 28. April 2014 auch seine Beschwerde
abgewiesen habe,
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dass das BFM gestützt darauf am 22. Dezember 2014 die französischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 31. Dezember 2014
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 23. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, den Beschwerde-
führer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens liege bei Frankreich, da die französischen Behör-
den das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers am 2.
Januar 2015 (recte: 31. Dezember 2014) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO gutgeheissen hätten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend ge-
macht habe, er sei in die Schweiz gekommen, weil er hier Familienange-
hörige habe und ein normales Leben führen möchte,
dass er zudem erklärt habe, er sei nach dem Asylgesuch in Frankreich im
Juni 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe am 31. Oktober 2014 Sri
Lanka erneut verlassen und sei in die Schweiz gereist,
dass er dem SEM als Beweis seine Identitätskarte, eine Kopie seiner er-
neuerten Geburtsurkunde und Bustickets zu den Akten gereicht habe,
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dass er aus dem Umstand, in der Schweiz über Verwandte zu verfügen,
nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da Geschwister und Onkel keine
Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien,
dass gemäss dieser Bestimmung nur Ehegatten, nicht verheiratete Part-
ner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder
als Familienangehörige gelten würden,
dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen
in der Schweiz bestünden,
dass sich somit aus der Anwesenheit von seinen Geschwistern und seinem
Onkel in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die
Zuständigkeit Frankreichs bestehen bleibe,
dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung geltend ge-
macht habe, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr
als drei Monate verlassen,
dass er jedoch keine Beweise vorlegen könne, welche diesen Aufenthalt
ausserhalb des Dublin-Raumes belegen würden,
dass seine eingereichte Identitätskarte, welche angeblich am 26. Septem-
ber 2014 ausgestellt worden sei, die Kopie seines Geburtsscheins und die
Bustickets seinen Aufenthalt in Sri Lanka nicht zu belegen vermöchten,
dass es zum einen nicht plausibel sei, dass er trotz seiner geltend gemach-
ten Probleme nach Sri Lanka zurückgereist sein und dabei mit ihm nicht
zustehenden oder verfälschten Papieren mehrmals die Kontrollen an Flug-
häfen passiert haben wolle,
dass weder verständlich sei, weshalb er ohne Hilfe der französischen Be-
hörden nach Sri Lanka gereist sein solle, noch das angegebene Routing
nachvollziehbar sei,
dass er auch keine Belege dafür abgegeben habe,
dass zum anderen nicht glaubhaft sei, dass er eine Identitätskarte bean-
tragen würde, wenn er doch von den Behörden gesucht würde,
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dass Frankreich seine Wiederaufnahme akzeptiert und folglich auch keine
Indizien dafür habe, er hätte den Dublin-Raum verlassen,
dass somit nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der französischen
Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden
könne,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Frank-
reichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
widerlegen vermöchten,
dass seine Überstellung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 2. Juli 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Frankreich bestünden,
dass somit der Vollzug seiner Wegweisung nach Frankreich zulässig sei,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Frankreich von
mehreren Jugendlichen aufgrund seiner Teilnahme an einer Heldentat zu-
sammengeschlagen worden, anzumerken sei, dass Frankreich ein Rechts-
staat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die
sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte,
dass er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte
er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche
erleiden,
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dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich somit auch zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, es sei auf sein Verfahren einzutreten und der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass als Beilagen folgende Unterlagen eingereicht wurden: eine Kopie der
angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2015, ein vom Beschwerdefüh-
rer an die französischen Behörden gerichtetes Schreiben vom 20. Juni
2014, Kopien diverser Akten aus dem vorinstanzlichen Dossier (Aktenver-
zeichnis, Befragungsprotokoll und rechtliches Gehör betreffend Kantons-
zuweisung vom 11. November 2014, Identitätskarte und Auszug aus dem
Geburtenregister, Personalienblatt Empfangszentrum, bis am 4. Februar
2015 gültiger N-Ausweis des Beschwerdeführers, Informationsersuchen
des BFM an die französischen Behörden vom 13. November 2014, Ant-
wortschreiben vom 16. Dezember 2014, Übernahmeersuchen des BFM an
die französischen Behörden vom 22. Dezember 2014, Antwortschreiben
vom 31. Dezember 2014, AFIS-Resultat Eurodac) und Kopien von C-Nie-
derlassungsbewilligungen zweier sri-lankischer Staatsangehöriger und ei-
ner sri-lankischen Staatsangehörigen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2015 zwei weitere
Bustickets und seine SIM-Karte aus Sri Lanka sowie eine weitere Kopie
seines N-Ausweises ins Recht legte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
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dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2014 da-
tiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Frankreich am 22. Dezem-
ber 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung
gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nach-
weist, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2012 in Frankreich ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass die französischen Behörden am 31. Dezember 2014 dem Übernah-
meersuchen des BFM vom 22. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend
macht, die vorhandenen Beweise würden belegen, dass er aus Sri Lanka
ausgereist sei, um einen neuen Asylantrag zu stellen,
dass er sodann die Reisewege von Frankreich nach Sri Lanka und von Sri
Lanka in die Schweiz beschreibt und als Ausreisegrund im Wesentlichen
angibt, er habe in Sri Lanka sein beschädigtes Haus renovieren und ein
neues Leben beginnen wollen,
dass die Probleme angefangen hätten, als er seine Identitätskarte erhalten
habe,
dass die Bauarbeiter bei der Renovierung nicht ihm gehörende Waffen ent-
deckt und diesen Fund der Polizei gemeldet hätten, welche ihn zu einer
mehrtägigen Befragung abgeholt habe,
dass sie ihn gefoltert und aufgrund seiner Angaben festgestellt hätten, dass
er im Ausland gewesen sei,
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dass man ihn als Terrorist habe abstempeln und ins Gefängnis stecken
wollen, weshalb er aus Angst mit Hilfe eines Kollegen die Flucht ergriffen
habe,
dass er eine Fortsetzung seines Asylverfahrens in Frankreich verweigere,
weil er in diesem Land schon so viel erlitten habe,
dass er bei der Integration keine grosse Hilfe und Unterstützung bekom-
men habe und sich sehr habe bemühen müssen, um sich zurechtzufinden,
dass er sein Leben noch nie habe geniessen können und darin nun endlich
ein bisschen Licht sehe, da er hier in der Schweiz seine engsten Verwand-
ten habe, welche bestens integriert seien und ihm tatkräftig zur Seite ste-
hen könnten,
dass dies seine eigene Integration und seine beruflichen Fortschritte er-
leichtere,
dass er hier in der Schweiz schneller Fuss fassen könne und eine bessere
Lebensqualität und Sicherheit sehe,
dass die Familie seiner Schwester ihn auch finanziell unterstützen könnte,
sodass er nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre,
dass er wie auch sein Neffe für allfällige Fragen zur Verfügung stünden,
dass es sich vorliegend um einen neuen Asylantrag an die Schweiz handle,
nicht um ein Dublin-Verfahren,
dass er Frankreich am 23. Juni 2014 wirklich verlassen habe,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen
Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise dar-
legte, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Zustän-
digkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zu widerlegen,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entspre-
chenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Be-
schwerde zum angeblichen Reiseweg und zu den mutmasslichen Vor-
kommnissen im Heimatland näher einzugehen,
dass auch die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung
führen können,
dass der Auszug aus dem Geburtenregister und die Identitätskarte bereits
im vorinstanzlichen Verfahren gewürdigt wurden,
dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. Juni 2014 den französi-
schen Behörden mitteilte, er sei sehr traurig, dass sein Asylgesuch am 28.
April 2014 abgelehnt worden sei,
dass er nicht wisse was er machen solle, weshalb er in sein Heimatland
zurückkehren möchte,
dass dieses Schreiben eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Hei-
mat nach Ablehnung des Asylgesuchs in Frankreich nicht zu belegen ver-
mag,
dass er aufgrund des unglaubhaften Aufenthalts in Sri Lanka auch aus den
eingereichten Bustickets und der SIM-Karte nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten kann,
dass auch die Kopien der C-Niederlassungsbewilligungen an der Zustän-
digkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens nichts ändern können, zumal es sich bei den bewilligungsinhaben-
den Personen nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO handelt und der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen ihm und diesen Personen darzulegen vermochte,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Frankreich werde vorliegend den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde
ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen, er habe in
Frankreich keine grosse Hilfe und Unterstützung erhalten, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein sind, er geriete
im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthalts-
bedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behör-
den beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass er im Übrigen bei der Polizei um Schutz ersuchen kann, sollte er in
Frankreich von Drittpersonen behelligt werden,
dass auch der Umstand, wonach er seine in Frankreich lebende Freundin
nicht mehr sehen möchte, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz führen
kann,
dass der Beschwerdeführer beim SEM geltend machte, er leide ab und zu
unter Atemschwierigkeiten und sei psychisch sehr angeschlagen gewesen,
als man in Frankreich sein Asylgesuch abgelehnt habe (vgl. Befragungs-
protokoll vom 11. November 2014, A5 S. 6 Ziff. 2.06, S. 14 Ziff. 8.02),
dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich geltend ge-
macht, nicht jedoch belegt worden sind,
dass der Vollständigkeit halber dennoch darauf hinzuweisen ist, dass
Frankreich über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch
Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer an
das zuständige Fachpersonal wenden kann, sollte er medizinische Be-
handlung und Betreuung benötigen,
dass es nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund für eine Anwendung
der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus sei-
nen Vorbringen, die Schweiz habe eine bessere Lebensqualität und Si-
cherheit und er könne hier schneller Fuss fassen, nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die in Aussicht gestellten Be-
weismittel, welche in der Beschwerde – abgesehen von einer Bestätigung
der sri-lankischen Behörden – nicht näher bezeichnet werden, abzuwarten,
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dass der angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka als
unglaubhaft erachtet wurde, weshalb auf eine allfällige Nachreichung der
erwähnten Bestätigung, welche die Erneuerung des Geburtsscheins wäh-
rend dieses Aufenthalts belegen soll, verzichtet werden kann,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
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Seite 15
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: