B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-593/2016
Ur t e i l vom 3 . Feb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 16. September 2015 im Wesentlichen geltend machte, er
sei eritreischer Staatsbürger und habe im Rahmen des Militärdienstes in
C._______ als (…) gearbeitet, wobei er im Juni 2014 aufgrund familiärer
Probleme zu seinen Angehörigen zurückgekehrt sei,
dass er der schriftlichen Aufforderung, in den (…-)dienst zurückzukehren,
keine Folge geleistet habe, worauf er polizeilich gesucht worden sei,
dass er Eritrea deshalb am 17. Februar 2015 illegal verlassen habe und
am 4. September 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei,
dass er mit den italienischen Behörden keinen Kontakt gehabt habe, son-
dern direkt zu einem Bekannten nach D._______ gefahren sei, von wo aus
er in die Schweiz weitergereist sei, wo ein Bruder lebe,
dass sein Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei und er nicht nach
Italien zurückkehren möchte,
dass er im Kindesalter ein (…) gehabt habe, das in Eritrea ärztlich behan-
delt worden sei,
dass er deswegen gegenwärtig keine Beschwerden habe und sich diesbe-
züglich hierzulande auch noch nicht habe untersuchen lassen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6),
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2016 – eröffnet am 26. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich in englischer Sprache er-
gänztem, deutschsprachigem Beschwerdeformular vom 30. Januar 2016
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 29. Januar 2016) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen
Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, eventualiter um Informierung über eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe in einer separaten Verfügung, sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachten Gründe, die ihn zur Flucht aus Eritrea bewegt
hätten, wiederholte,
dass er hinsichtlich einer Rückkehr nach Italien einwendete, er habe dort
keine Fingerabdrücke gegeben und wolle in der Nähe seines in der
Schweiz lebenden Bruders bleiben, den er seit der Ankunft hierzulande re-
gelmässig besuche und von dem er unterstützt werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), je-
doch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne
von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden
kann, zumal die Beschwerdeanträge deutsch sind und die englischspra-
chige Beschwerdebegründung verständlich ist, so dass ohne weiteres dar-
über befunden werden kann, wobei der Entscheid in deutscher Sprache
ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwer-
debegründung – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 4. September 2015 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 5. Oktober 2015 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Ja-
nuar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu-
stimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und sein
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Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien keine Finger-
abdrücke gegeben, angesichts des Eintrags in der «Eurodac»-Datenbank
(Asylgesuchstellung in Italien am 4. September 2015) und der ausdrückli-
chen Zustimmung Italiens um entsprechende Übernahme des Beschwer-
deführers unbehelflich ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
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in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M.
H. und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom
2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014),
das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer
wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt
wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Struk-
turen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht aus-
geschlossen seien,
dass die Schweizer Behörden im Falle des kinderlosen und allein reisen-
den Beschwerdeführers, der bei der Befragung vom 16. September 2015
in medizinischer Hinsicht keine akuten Beschwerden vorbrachte, sondern
einzig auf ein im Kindesalter im Heimatland behandeltes (…) verwies (vgl.
A6 S. 11), aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig beson-
dere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbrin-
gung, Betreuung und medizinischen Versorgung einzuholen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, im Heimatland verfolgt
zu werden, wegen des im Kindesalter behandelten (…) hierzulande noch
nicht untersucht worden zu sein und in der Schweiz über einen Bruder zu
verfügen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das
SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendi-
gen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände
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aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme oder den Zugang zum Asyl-
verfahren verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden,
in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte darzule-
gen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft die
Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen,
vorenthalten,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden
und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf eben-
falls um Unterstützung nachsuchen kann,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügen-
der Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wegen des im Kindesalter
behandelten (…) noch nicht untersucht worden zu sein, nicht gegen eine
Überstellung spricht,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass
sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung ei-
nes Arztberichts nicht angezeigt ist, zumal Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf,
dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate medizinische Be-
handlung und Betreuung finden wird,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihm obliegt,
sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass der Beschwerdeführer zudem mit dem Hinweis auf einen in der
Schweiz lebenden Bruder keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zu-
mal Geschwister nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
zu zählen sind, und der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf regelmäs-
sige Besuche bei dem Bruder kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, auf vorsorgliche Untersagung der Kontaktaufnahme und Da-
tenweitergabe an die heimatlichen Behörden und auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: