B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5932/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
D-5932/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus Damaskus,
stellte am Flughafen Zürich am 18. Februar 2012 zusammen mit seiner
Mutter (Beschwerdeverfahren D-5928/2015) und seinen Geschwistern ein
erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf die-
ses nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz B._______
(Dublin-Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-
4053/2012 vom 9. August 2012 ab.
B.
B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer beim
Migrationsamt des Kantons C._______ schriftlich ein zweites Asylgesuch.
Dieses teilte ihm am 18. Juli 2014 mit, das vorhergehende Asyl- und Weg-
weisungsverfahren sei am 15. August 2012 rechtskräftig abgeschlossen
worden, und forderte ihn auf, das Gesuch bis spätestens am 28. Juli 2014
schriftlich und begründet beim SEM einzureichen.
B.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am 16. Juli
2014 an das SEM und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusam-
men mit seinen Eltern, seinem Bruder D._______ (Beschwerdeverfahren
D-5931/2015) sowie seiner Schwester und deren Ehemann (E._______
und F._______) am 15. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl nachgesucht habe. Seine minderjährige Schwester,
G._______ (Beschwerdeverfahren D-5937/2012), werde von Rechtsan-
walt H._______ vertreten, auf dessen Eingaben an das SEM zu verweisen
sei. Die Kopie einer schriftlichen Asylbegründung des Beschwerdeführers
und seiner Angehörigen liege bei; diese beziehe sich vor allem auf die Zeit
nach der Wegweisung der Familie aus der Schweiz und die Überstellung
nach B._______ sowie der Flucht aus diesem Staat und den Aufenthalt in
Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums. Es werde darum ersucht,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus Syrien angehört
werde.
B.c Am 22. Oktober 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, an die Adresse sei-
nes Grossvaters sei ein Marschbefehl geschickt worden. Er habe nie Kon-
takt mit den syrischen Militärbehörden gehabt und sei nie ausgehoben wor-
den. Er habe Syrien hauptsächlich wegen eines Angriffs auf seinen Schwa-
ger verlassen. Nachdem sein Vater ausgereist sei – er sei angegriffen und
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Seite 3
geschlagen worden –, habe man den Schwager gestellt und gefragt, wo
sich der Vater und der Bruder D._______ des Beschwerdeführers aufhiel-
ten. Man habe ihn mit einem Messer bedroht und gesagt, sie seien gottlos
und würden abgeschlachtet. Dem Schwager sei es gelungen, den Angrei-
fern zu entkommen und er habe an die Wohnungstüre geklopft, die er ge-
öffnet habe. Sie hätten die Türe gesichert und die Angreifer hätten ver-
sucht, die Türe aufzubrechen. Seine Mutter und sein Bruder hätten die Po-
lizei angerufen. Als die beiden Angreifer die Polizeisirene gehört hätten,
seien sie weggegangen. Seine Mutter und sein Schwager seien auf den
Polizeiposten gegangen, um Anzeige zu erstatten. Zuerst hätten sie ge-
dacht, nur sein Vater und sein Bruder D._______ stünden im Visier der
Salafisten, nach diesem Vorfall hätten sie gewusst, dass sie auch gefähr-
det seien. Er sei im Februar 2012 von einem Auto angefahren und verletzt
worden, wisse aber nicht, ob es die gleichen Leute gewesen seien, von
denen auch seine Angehörigen behelligt worden seien. Auf jeden Fall habe
es sich um ein vorsätzliches Lenkmanöver gehandelt. Der Beschwerdefüh-
rer gab einen Rekrutierungsbefehl und eine polizeiliche Anzeige zu den
Akten.
B.d Am 4. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das Original
des militärischen Aufgebots. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 forderte
das SEM ihn auf, sein Dienstbüchlein einzureichen. Am 19. Februar 2015
antwortete er, er habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein solches er-
halten.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar er-
achtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die Zif-
fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeich-
nenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Sein Be-
schwerdeverfahren sei mit denjenigen seiner Eltern und Geschwister zu
vereinigen. Der Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer I._______
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vom März 2012 und September 2015 sowie eine Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 26. August 2015 bei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut
und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Peter Frei als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren wies
er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 16. November
2015 an seinen Anträgen fest.
H.
Am 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung von
Pfarrer I._______ vom September 2015 im Original ein.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwagers und der
Schwester des Beschwerdeführers (F._______ und E._______, N […]) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen des
Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Schikanen von Nachbarn und
von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wechseln
müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu entneh-
men, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethnischen
Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern der Vorfall mit dem Auto eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Komponente haben sollte, zumal er zuerst von einem Unfall aus-
gegangen sei und keine Anzeige erstattet habe. Es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass Unbekannte die Wohnung der Familie hätten stür-
men wollen. Es sei aber bloss beim Versuch geblieben, da die Angreifer
beim Ertönen der Polizeisirene geflohen seien. Insgesamt sei den Vorbrin-
gen keine zielgerichtete, intensive Verfolgung zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er von der sy-
rischen Armee als diensttauglich erklärt und einberufen worden sei. Er
habe Syrien vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen und kei-
nen persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt. Zum eingereichten
Aufgebot zur militärischen Rekrutierung sei zu sagen, dass solche Doku-
mente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Im Dokument sei die
Rede von einer Person, die bereits im Besitz eines Dienstbüchleins sei,
was von ihm indessen verneint worden sei. Die Angaben zu den Umstän-
den, wie sein Grossvater das Dokument erhalten habe, seien oberflächlich
ausgefallen. Das Vorbringen sei demnach unglaubhaft.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhalts-
mässig nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konver-
sion seines Vaters ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausgegrenzt, be-
schimpft und belästigt worden sei. Auch das Schreiben "wie eine Familie
heimatlos wurde" werde nicht erwähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise
dafür vor, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig erscheine.
Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe seine Identität und
die Kernpunkte der Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusam-
menhängende Würdigung der Vorbringen (der Familie) vorgenommen,
sondern die einzelnen Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser
Acht gelassen, dass sie ab der Konversion des Vaters des Beschwerde-
führers in ihrem Quartier zusehends ausgegrenzt worden seien. Man habe
sie schliesslich schriftlich bedroht, ihr Eigentum beschmutzt und beschä-
digt. Die für sich betrachtet wenig intensiven Behelligungen und Übergriffe
hätten bei ihnen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt.
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Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden,
wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch
in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfol-
gung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeige der
Familie des Beschwerdeführers entgegengenommen hätten, könne nicht
zwingend auf deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden
keine Zweifel daran, dass das syrische Regime, das ums Überleben
kämpfe, nur noch beschränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor
Übergriffen Dritter zu schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, ver-
trete aber in der Praxis die Interessen der alawitischen Machtelite. Die von
den Angehörigen erlittenen Übergriffe würden bei den Sicherheitsbehörden
kaum wesentliche Fahndungsmassnahmen auslösen, zumal sie die An-
greifer nicht erkannt hätten. Zudem sei die Schutzfähigkeit der Behörden
zu verneinen. Es sei mehr als fraglich, ob sie angesichts der allgemeinen
Lage in Syrien in der Lage seien, fundamentalistische Angreifer im Zaum
zu halten. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgehalten werden,
die Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Zu berücksichtigen sei auch,
dass die weitere Entwicklung als unwägbar zu beurteilen sei. Diesbezüg-
lich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
26. Februar 2015 zu verweisen.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kon-
takt mit den Militärbehörden gehabt habe, könne nicht geschlossen wer-
den, diese hätten kein Verfolgungsinteresse, zumal die syrische Armee un-
ter grossem Druck stehe und auf jede Rekrutierungsmöglichkeit angewie-
sen sei. Hinzu komme das Risiko, dass auch regimetreue Milizen eine
Zwangsrekrutierung hätten durchführen können. Gegen eine Fälschung
der eingereichten Dokumente sprächen die zahlreichen Dokumente, die
die Familie des Beschwerdeführers eingereicht habe, die vom SEM nicht
beanstandet worden seien. Auch die sonst glaubhaften Schilderungen
passten ebenfalls nicht ins Bild. Der Beschwerdeführer habe begründete
Furcht vor zukünftiger Einberufung in die Asad-treuen Streitkräfte bezie-
hungsweise Strafverfolgung durch die Militärjustiz wegen Nichtbefolgung
eines Aufgebots zur Rekrutierung. Die drohende Strafe wäre als asylrele-
vant zu beurteilen.
In der Bestätigung von Pfarrer I._______ vom September 2015 werde auf
die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der
Übergriffe auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen hervor. Die
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Sicherheitskräfte hätten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schüt-
zen, weshalb er sich nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten
habe, bis man ihm eine Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich
Sicherheitseinrichtungen befänden.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer und
seine Angehörigen seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen durch
Nachbarn mit Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asylrechtlich
nicht relevant taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten würden seitens
des Regimes keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen. Die glau-
bensmässig heterogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei ge-
wandt, das Regime beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführenden
hätten oft Schutz vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in Da-
maskus nicht mehr der Fall sein könnte, sei Spekulation.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich
nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zusammenhang mit
der versuchten Entführung und beim Überfall fanatisierter Islamisten auf
seine Angehörigen von Dritten beziehungsweise Nachbarn alarmiert wor-
den.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nach-
teile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor
denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,
dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar
mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist
beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über
deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei aller-
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dings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende be-
gründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen
kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
5.2 Den beigezogenen Akten der Schwester und des Schwagers des Be-
schwerdeführers ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des SEM
vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling an-
erkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Seine Schwester wurde ebenfalls mit
Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling anerkannt, allerdings ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss unangefochten gebliebener
Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst erfüllte. Den
Befragungen von E._______ kann entnommen werden, dass sie am 24.
September 2012 nach Syrien zurückkehrte und sich am 17. Oktober 2012
verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess sie Syrien erneut, sie ge-
langte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während den drei Monaten, die sie
in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in J._______) lebte, hatte sie
persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien sowohl im Februar 2012 als
auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Reisepass (vgl. act. B11/14 und
B23/8 N […]).
5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektiv-
verfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anfor-
derungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender
Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21
E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kri-
terien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss
Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem
Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit rich-
ten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und
Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen
oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann.
Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die sub-
jektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen
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Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaf-
ten Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1,
je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und in-
tensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE
2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine
Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der
Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen
Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein
Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen
geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015
E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom
28. Mai 2015 E. 5.1).
5.4 Der Beschwerdeführer führte in individueller Hinsicht im Wesentlichen
aus, sein hauptsächlicher Asylgrund sei der Überfall von Unbekannten auf
seinen Schwager beziehungsweise auf seine Familie. Die Männer seien
auf der Suche nach seinem Vater und seinem Bruder D._______ gewesen.
Er selbst sei einmal von einem Wagen angefahren worden, wisse aber
nicht, ob es einen Zusammenhang mit den Problemen seiner Familie gebe.
Er fühle sich als Christ, sei aber noch nicht getauft worden. Bei einer Rück-
kehr nach Syrien werde er in den Militärdienst geschickt oder wegen
Dienstverweigerung bestraft.
Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die abschätzige
Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von diesen ausgehenden Schi-
kanen – so belastend sie für die Familie des Beschwerdeführers gewesen
sein mögen – kein Ausmass erreichten, das als flüchtlingsrechtlich relevant
zu werten ist. Der Übergriff auf den Vater und den Bruder des Beschwer-
deführers, der vor der Kirche stattfand, wurde offenbar von anderen Kirch-
gängern den Behörden gemeldet. Sein Vater gab an, Polizeibeamte und
Angehörige des Geheimdienstes seien in der Kirche gewesen, als er dort-
hin zurückgekommen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten eine Anzeige
aufgenommen und sie befragt. Sie hätten keine detaillierten Angaben ma-
chen können, da alles sehr schnell gegangen sei. Man habe ihnen gesagt,
man werde die Täter suchen und man werde hinter ihnen her fahren, bis
sie heil zu Hause angekommen seien (vgl. act. B31/16 S. 5 f.). Die Mutter
und der Bruder des Beschwerdeführers sagten aus, sie hätten die Polizei
angerufen, als Unbekannte in ihre Wohnung hätten eindringen wollen. Als
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jene die Polizeisirene gehört hätten, seien sie verschwunden. Die Polizei
sei schnell gekommen und die Mutter sei zusammen mit ihrem Schwieger-
sohn mit auf den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16 S. 3 f.). Die in
der Stellungnahme vertretene Auffassung, die Polizei sei auch beim "Über-
fall" auf die Wohnung von Drittpersonen gerufen worden, trifft somit nicht
zu. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorfälle würden bei
den Sicherheitsbehörden angesichts der allgemeinen Situation in Syrien
wohl kaum umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslösen, ist festzuhal-
ten, dass solche angesichts der vagen Schilderungen der Angehörigen des
Beschwerdeführers über die Personen, die sie angegriffen hätten, ohnehin
wenig erfolgversprechend wären, zumal im Grossraum Damaskus meh-
rere Millionen Menschen leben. Aufgrund der Angaben der Familie ist er-
stellt, dass die Sicherheitsbehörden rasch erschienen, die Vorfälle offenbar
ernst nahmen und versicherten, sie würden der Sache nachgehen. Die in
der Beschwerde vertretene Sichtweise, der vom SEM behauptete Schutz-
wille der syrischen Behörden sei eine blosse Floskel, kann somit im kon-
kreten Fall nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist da-
rauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie
für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ver-
langt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Si-
cherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantie-
ren. Ob der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer mit einem Wagen an-
gefahren wurde, einen Zusammenhang mit den Übergriffen auf seine An-
gehörigen hat, kann nicht festgestellt werden, da ihm selbst dies nicht klar
war. Er hat den Vorfall den Behörden nicht gemeldet, sodass diesen keine
Verletzung ihrer Schutzpflicht angelastet werden kann.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerde-
führers von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurde,
sich diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein-
schritten, um ihr Schutz zu gewähren. Dass sich der Beschwerdeführer an-
gesichts der Übergriffe auf seinen Vater und seinen Bruder und dem Angriff
auf die Wohnung subjektiv vor weiteren Übergriffen von fanatisierten Mos-
lems fürchtete, ist nachvollziehbar, indessen kann ihm für den Zeitpunkt
der Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu-
erkannt werden, da ihm von den staatlichen Behörden Schutz gewährt
wurde.
5.6
5.6.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
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AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist
indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
5.6.2 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmass-
nahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise entnehmen und es besteht aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit nachträglich
auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar das wehr-
dienstpflichtige Alter erreicht, aufgrund der Akten ist indessen davon aus-
zugehen, dass seine militärische Dienstpflicht durch die staatlichen syri-
schen Behörden noch nicht festgestellt wurde. Bis zum Zeitpunkt seiner
Ausreise wurde er nicht aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden be-
ziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist gesagt, dass seine mi-
litärische Dienstpflicht noch nicht festgestellt wurde. Das SEM hat dem-
nach berechtigterweise Zweifel an der Authentizität des eingereichten mili-
tärischen Dokuments geäussert, da der Beschwerdeführer darin aufgefor-
dert wird, sein Militärbüchlein mitzubringen, er aber nicht im Besitz eines
solchen ist, was der ausstellenden Behörde bekannt sein müsste. Gemäss
vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter
von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbü-
ros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibe-
hörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militär-
büchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer
ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert
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drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Im
Fall des Beschwerdeführers kann nicht auf eine Verweigerung der militäri-
schen Dienstpflicht geschlossen werden, da eine solche voraussetzt, dass
die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich
‒ durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein ‒ festgestellt hat, wo-
mit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Möglicher-
weise konnte er einer Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur mi-
litärischen Musterung nicht Folge leisten. Es ist nicht anzunehmen, dies
ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszu-
gehen, dass er aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen
Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden ‒ ver-
gleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine poli-
tisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
5.7 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2012 verliess
und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellte, führt sodann nach wie vor
nicht zur Annahme, er habe bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswid-
rige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesab-
wesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Sy-
rien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen
Behörden unterzogen würde. Da er jedoch keine Probleme mit staatlichen
Behörden hatte und seine Heimat legal verliess, ist nicht davon auszuge-
hen, dass er als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden ge-
raten und als staatsgefährdend eingestuft würde. Da es sich bei ihm nicht
um eine in Syrien bekannte Persönlichkeit handelt, ist angesichts der meh-
reren Millionen Menschen, die im Grossraum Damaskus leben, auch nicht
zu befürchten, er würde in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Personen
geraten, die seiner Familie vor seiner Ausreise nachstellten. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Beschwer-
deführers, E._______, im September 2012 nach Syrien zurückkehrte, sich
damit unter den Schutz des Heimatlandes stellte und dort drei Monate lang
verweilte, ohne dass sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden be-
helligt worden ist. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr mit asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.
6.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
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ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwer-
deebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detail-
lierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Das dem Beschwerdeführer beigeordneten amtlichen Anwalt, Rechtsan-
walt Peter Frei, vom Gericht zu entrichtende amtliche Honorar wird im Be-
schwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. Urteil
D-5928/2015 vom heutigen Tag) festgelegt. Die Aufwendungen des amtli-
chen Anwalts im vorliegenden Verfahren sind somit abgegolten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Urteil D-5928/2015
festgelegt und in jenem Verfahren abgegolten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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