B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5932/2016
plo
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien
Anfang Januar 2014 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am
(…). Juni 2014 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am 1. Juli 2014 um
Asyl nachsuchten. Am 16. Juli 2014 führte das damalige BFM (heute SEM)
die Befragungen zur Person (BzP) durch.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein
und in F._______ gelebt zu haben. Seit 2006 habe sie dort auf dem (…)
gearbeitet. Das Amt habe sich im selben Gebäude wie die Gebietsleitung
befunden und sei dem Innenministerium unterstellt gewesen. Sie und ihre
Mitarbeitenden hätten Angst vor Anschlägen insbesondere durch radikale
Islamisten gehabt. Neben ihnen habe sich der politische Sicherheitsposten
befunden. Geheimdienstagenten hätten mit ihnen zusammengearbeitet
und immer wieder Fragen – so zu einem 2013 entführten Arbeitskollegen
– gestellt, was sie sehr gestört habe. Ende 2013 sei sie wiederholt telefo-
nisch bedroht worden. Zudem hätte sie sich gemäss mündlicher Aufforde-
rung ihrer Vorgesetzten auf dem Posten melden müssen. Aufgrund dieser
Sachlage sei sie nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen, weshalb sie vom
syrischen Geheimdienst als Überläuferin angesehen werde. Ihre Persona-
lien seien allen Sicherheitsposten in Syrien bekannt gegeben worden. In
Anbetracht der geschilderten Situation sei sie mit ihren Angehörigen aus-
ser Landes geflohen. Politisch oder religiös aktiv sei sie nicht gewesen.
A.c Der Beschwerdeführer legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie zu sein
und in F._______ gelebt zu haben. Er habe dort als (…) und seine Frau auf
dem (…) gearbeitet. Sie und einer ihrer Arbeitskollegen seien Ende De-
zember 2013 vom Geheimdienst vorgeladen worden. Er habe seiner Frau
geraten, die Vorladung nicht zu befolgen, und sich zu verstecken. Von ihm
bekannten Anwälten und Richtern habe er erfahren, dass sie wegen des
Fernbleibens vom Arbeitsplatz verdächtigt werde, regimefeindlich einge-
stellt zu sein. Ihr Name sei allen relevanten syrischen Ämtern bekannt ge-
geben worden. Er habe damit rechnen müssen, behördlich festgenommen
und zum Aufenthaltsort seiner Gattin befragt zu werden. In Anbetracht der
geschilderten Situation sei er mit der Familie ausser Landes geflohen. Po-
litisch oder religiös aktiv sei er nicht gewesen. Betreffend Militärdienst
sagte er aus, diesen 2004 beendet zu haben. Kurz vor Neujahr 2014 habe
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er den Behörden sein Militärdienstbüchlein abgeben müssen. Nach der An-
kunft in der Türkei habe er Kenntnis davon erlangt, dass 23 Ärzte für den
Militärdienst aufgeboten worden seien.
A.d Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2015 brachte die Beschwer-
deführerin wiederum vor, als Beamtin mit dem erwähnten Aufgabengebiet
in F._______ gearbeitet zu haben. Insgesamt seien in ihrem Amt (…) Per-
sonen tätig gewesen. Während des Krieges sei ihr Arbeitsplatz zu einem
Militärstützpunkt geworden. Die Büros der politischen Sicherheit hätten
sich im hinteren Teil des Gebäudes befunden. Zum einen habe sie Angst
davor gehabt, dass sich ein Anschlag durch religiöse Fundamentalisten er-
eignen könnte. Zum anderen sei sie in ihrer Funktion immer wieder im Fo-
kus der Sicherheitskräfte gestanden und habe Drohanrufe erhalten. Diese
seien möglicherweise vom Geheimdienst oder von radikalen Religiösen
ausgegangen. Geheimdienstbeamte hätten geargwöhnt, dass religiöse
Fundamentalisten versuchen würden, an Dokumente des (…) zu gelan-
gen, und hätten sie immer wieder zu den bei ihr Vorsprechenden befragt.
Nachdem ein Kollege, der zuvor möglicherweise Drohanrufe erhalten
habe, nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen und mit (…) offenbar unter-
getaucht sei, hätten am Folgetag erneut Verhöre durch die Sicherheits-
kräfte stattgefunden. Man habe gesagt, dass die verschwundene Person
im Besitz von vielen (…) gewesen sei. Nach diesem Verhör, das bei ihr
sehr lange gedauert habe, sei sie von ihrer Chefin dahingehend informiert
worden, dass sie am Folgetag auf einem anderen Revier erneut verhört
würde. Sie habe sich voller Angst nach Hause begeben und sei am Abend
mit Hilfe ihres Mannes zu einer befreundeten Familie in G._______ gefah-
ren. Dort habe ihr Mann ihr nach einigen Tagen mitgeteilt, an ihrem Arbeits-
platz werde sie nunmehr als Oppositionelle eingestuft. An jedem Check-
point und Grenzübergang sei ihr Name vermerkt. Er müsse damit rechnen,
ihretwegen verhaftet zu werden. In Anbetracht dieser Sachlage hätten sie
sich zur Flucht entschlossen. Bei den versuchten Grenzübertritten seien
sie durch die türkischen Sicherheitskräfte behelligt worden, ehe ihnen
schliesslich erlaubt worden sei, in die Türkei einzureisen.
A.e Im Rahmen der Anhörung vom 17. März 2015 gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, Mitglied des syrischen (…) zu sein, und erwähnte wie-
derum die Probleme seiner Frau beim (…) in F._______. Bekannte hätten
ihm mitgeteilt, dass die Lage für sie und ihn als ihren Gatten prekär sei.
Man halte seine Frau für eine Abtrünnige beziehungsweise Refraktärin. Ein
entsprechender Beschluss durch den Geheimdienst respektive den Orts-
direktor sei gemäss den kontaktierten Personen ergangen. Er sei nicht in
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der Lage gewesen, die Sache zu regeln. Er habe mehrere Personen gebe-
ten, seine Frau zum Termin beim Geheimdienst zu begleiten, was diese
jedoch abgelehnt hätten. Schliesslich sei es ihnen nach einem Aufenthalt
in einem syrischen Dorf gelungen, türkisches Territorium zu erreichen.
A.f Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und
weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. dazu die Auflistungen in den BzP-
Protokollen und auf den vorinstanzlichen Beweismittelumschlägen A 26 so-
wie A 30).
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz.
Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer Tätigkeit beziehungsweise der Be-
fragungen Probleme bekommen habe, glaubhaft zu machen. Sie habe ihre
Tätigkeiten im Amt nicht übereinstimmend dargelegt. Im Rahmen der An-
hörung habe sie vorerst geltend gemacht, sie sei verantwortlich gewesen
für die Beschaffung von (…) oder bei (…). Später habe sie erwähnt, alle
Informationen die (…) betreffend im Computersystem eingegeben zu ha-
ben. Nach Ausfall der Elektronik sei sie in die IT-Abteilung geschickt wor-
den. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit (…) habe sie weder in der BzP
noch anlässlich der Bundesanhörung geschildert. Beim nicht mehr erschie-
nenen Mitarbeiter habe sie sowohl von einer Entführung wie einem blossen
Verschwinden gesprochen. Die Anzahl der erfolgten Verhöre habe sie nicht
übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Zudem habe sie erst bei der An-
hörung von einer gesteigerten Aufmerksamkeit des Geheimdienstes ihr ge-
genüber gesprochen. Bei der BzP habe sie den Eindruck vermittelt, es
seien alle Mitarbeitenden gleichermassen betroffen gewesen. Hinzu
komme, dass sie den Zeitpunkt ihrer Avisierung durch die Chefin hinsicht-
lich einer bevorstehenden Vernehmung widersprüchlich zu Protokoll gege-
ben habe. Ausserdem habe sie sowohl bei der BzP wie der Anhörung wie-
derholt ein ausweichendes Antwortverhalten gezeigt. Schliesslich sei die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen der Ehefrau
offensichtlich nicht gegeben, da sie ihre eigene Verfolgung ja nicht habe
glaubhaft machen können.
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Im Zusammenhang mit der Aufgabe ihres Anstellungsverhältnisses als sy-
rische Beamtin erwog das SEM, dass Massnahmen des syrischen Re-
gimes wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als
rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien.
Wegen der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. September 2016 beantragten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 2, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
Zur Begründung machten sie geltend, die ausführlichen Darlegungen der
Beschwerdeführerin seien vom SEM nicht hinreichend gewürdigt worden.
Es liege eine Gehörsverletzung vor, weshalb der Entscheid schon aus die-
sem Grund aufzuheben sei. Im Weiteren laste ihr das SEM diverse Unstim-
migkeiten beim Sachverhaltsvortrag an. Die von ihm erwähnten Unglaub-
haftigkeitselemente bestünden indes nicht beziehungsweise seien – so
auch in Beachtung des summarischen Charakters der BzP – nicht wesent-
licher Natur. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise solche Unstimmig-
keiten erwogen. Beispielsweise mute der angebliche Widerspruch beim
nicht mehr zur Arbeit erschienenen Arbeitskollegen – „verschwunden“ res-
pektive „entführt“ – reichlich gesucht an. Die Beschwerdeführerin habe
diese abweichenden Formulierungen in nachvollziehbarer Weise erklären
können. Bei genauer und korrekter Analyse ihrer Aussagen seien auch ihre
Vorbringen zu den durchgeführten Befragungen seitens des Geheimdiens-
tes nicht als ungereimt zu bezeichnen. Weitere Kritikpunkte der Vorinstanz
seien gestützt auf die Protokolle gar nicht nachvollziehbar und bezögen
sich ohnehin nicht auf die zentralen Asylvorbringen. Auch könne der Be-
schwerdeführerin kein ausweichendes Aussageverhalten angelastet wer-
den.
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Das weitere Argument des SEM, die Beschwerdeführerin könne wegen
des unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes vor Ort mit einem rechts-
staatlich legitimen Verfahren rechnen, verkenne die syrische Realität offen-
sichtlich. Sie gelte wegen ihres Verhaltens klarerweise als Oppositionelle
und hätte im Falle der Rückkehr mit Haft und Folter zu rechnen. Im Rah-
men einer Reflexverfolgung drohe dem Beschwerdeführer dasselbe
Schicksal.
D.
Am 30. September 2016 wurde dem Gericht eine Bestätigung für die Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden zugesandt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheis-
sen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand be-
stellt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den
Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 17. Oktober 2016 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden dem Gericht seine Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge-
hen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die ausführlichen Darle-
gungen der Beschwerdeführerin seien vom SEM nicht hinreichend gewür-
digt worden. Die vorgebrachten Rügen zur Verletzung der Untersuchungs-
maxime, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sind in Anbetracht
der Aktenlage jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Ob die Gehörsverlet-
zungen im geltend gemachten Ausmass tatsächlich vorliegen, kann an die-
ser Stelle angesichts des vollumfänglichen Obsiegens der Beschwerdefüh-
renden indes offen bleiben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asyl-
gründe zum Schluss, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die
vorgebrachten Ereignisse in der geschilderten Art und Weise erlebt habe.
Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass
bei der Angabe des Zeitpunkts, in welchem sie von der Chefin über ein
weiteres bevorstehendes Verhör informiert worden sei, gewisse Unge-
reimtheiten in ihren Schilderungen auszumachen sind. Auf Nachfragen war
sie aber in der Lage, diese weitgehend zu erklären (vgl. A 27/21 Antworten
138 ff.). Ferner machte sie im Zusammenhang mit den Umständen, unter
welchen ein Bürokollege offenbar nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen
sei, allenfalls mehrdeutige Aussagen. Es ist sowohl von einer Entführung
wie auch von seinem blossen Verschwinden die Rede. Auf Vorhalt war sie
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aber auch hier in der Lage, eine Erklärung für die unterschiedliche Wort-
wahl zu geben (vgl. a.a.O. Antwort 127). Der weitere Vorhalt in der ange-
fochtenen Verfügung, sie habe die Anzahl Verhöre unterschiedlich bezif-
fert, vermag wiederum nicht zu überzeugen. Entgegen der vorinstanzlichen
Erwägung gab sie auch bei der Anhörung zu Protokoll, es sei immer wieder
zu Befragungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit und demnach
zu mehr als dem einen Verhör vor der Ausreise gekommen (vgl. a.a.O.
Antwort 125). Es ist also zu unterscheiden zwischen Abklärungen der Si-
cherheitskräfte im Zusammenhang mit ihrer generellen Arbeitstätigkeit und
der spezifischen Befragung wegen des verschwundenen Mitarbeiters. In
diesem Lichte besehen sind allfällige Ungenauigkeiten, was die Anzahl der
Verhöre anbelangt, zu relativieren, zumal sich die Stelle im BzP-Protokoll
vor der Erwähnung des Mitarbeiters durchaus auch auf (generelle) Einmi-
schungen des Geheimdienstes in ihre Arbeitstätigkeit schon vor diesem
Vorfall beziehen kann (vgl. A 12/11 S. 6). Unbesehen der nicht überzeu-
genden Interpretation des SEM ist ferner auf den bloss summarischen
Charakter der Befragung hinzuweisen, was durchaus zu anderen Gewich-
tungen bei der Schilderung des Erlebten anlässlich der ausführlichen An-
hörung führen kann. So gab sie dort an, als Beamtin auch mit (…) befasst
gewesen zu sein. Soweit das SEM darin einen unglaubhaften Nachschub
erkennt, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden. Vielmehr entsteht der
Eindruck, dass sie im Verlaufe ihrer langjährigen Anstellung mit verschie-
denen Aspekten der Arbeit – sei es mit (…), (…), (…) oder mit dem Ein-
speisen ins Computersystem – beschäftigt war. In ihren Aussagen sind im
Übrigen wiederholt Realkennzeichen und Detailinformationen enthalten
(vgl. A 27/21 Antworten 19 ff., 40 ff. und 109 f). Ausserdem verkennt das
SEM, dass sie bereits bei der BzP insofern ein gesteigertes Verfolgungsin-
teresse ihr gegenüber im Vergleich zu anderen Mitarbeitenden geltend
machte, als sie auch dort von einem noch bevorstehenden Verhör sprach.
Schliesslich gab sie den Zeitablauf respektive ihre Aktivitäten zwischen der
Aufforderung, zu einem weiteren Verhör zu erscheinen, und der Ausreise
grundsätzlich übereinstimmend zu Protokoll (vgl. a.a.O. Antworten 130 ff.
und A 12/11. S. 7).
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ins-
gesamt übereinstimmend schilderte, wegen eines dem Arbeitsplatz fernge-
bliebenen Arbeitskollegen gezielt in den Fokus der Sicherheitskräfte gera-
ten, diesbezüglich verhört und wegen eines bevorstehenden zweiten Ver-
hörs dem Arbeitsplatz ebenfalls fern geblieben zu sein. Entgegen der Ein-
schätzung des SEM ist mithin von der Glaubhaftigkeit ihrer Kernvorbringen
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auszugehen. Ihre Aussagen werden durch die weitgehend gleich lauten-
den Aussagen ihres Ehemannes, welcher sich ausführlich und ebenfalls
mit Realkennzeichen zu seinen Abklärungen im Zusammenhang mit dem
Geheimdiensttermin äusserte, bestätigt (vgl. A 29/11 Antworten 21 ff.).
5.3 Nach dem Gesagten ist nicht nur die Arbeitstätigkeit der Beschwerde-
führerin in F._______ (zur dortigen Situation der Machtverhältnisse vgl. u.a.
Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-2115/2016 vom 17. Januar 2017,
S. 12) als Beamtin des Regimes nicht fraglich, sondern auch die Situation,
die die Beschwerdeführenden zur Ausreise motivierte, glaubhaft. Die Be-
schwerdeführerin vermittelte das Bild einer Person, welche tatsächlich im
Dienst des Regimes stand, sich aber immer wieder vor Befragungen durch
den Geheimdienst fürchtete, und wegen einer erneut bevorstehenden Be-
fragung der Arbeit fern blieb und schliesslich ausser Landes floh. Ob be-
reits der Termin beim Geheimdienst für sie Asylrelevanz aufwies, kann da-
bei offen bleiben. So ist unbestritten, dass sie ihre Dienststelle als Beamtin
des Regimes unerlaubt verliess und einige Zeit später ausser Landes floh.
Dass sie aufgrund ihrer Funktion geheimdienstlich registriert und beobach-
tet wurde, dürfte ebenfalls unbestritten sein. Das SEM erwägt in diesem
Zusammenhang, dass Massnahmen des syrischen Regimes wegen uner-
laubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim zu
betrachten seien. Im Ansatz ist diese Sichtweise zu teilen, wobei die Be-
zeichnung „Rechtsstaat“ bei Syrien aber offensichtlich Fragen aufwirft. Vor-
liegend ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ein Amt bekleidete, im
Rahmen dessen Ausübung sie immer wieder geheimdienstlich kontrolliert
und überwacht wurde. Durch ihr plötzliches und unerlaubtes Fernbleiben
dürften in Anbetracht der Einstellung und Vorgehensweise des Geheim-
dienstes Verdachtsmomente politischer Art gegen sie entstanden sein. Ihre
geäusserte Befürchtung, wegen des Fernbleibens vom Amt als Oppositio-
nelle eingestuft worden zu sein, und zwar bereits zu einem Zeitpunkt vor
der Ausreise im Februar 2014, erscheint jedenfalls als subjektiv nachvoll-
ziehbar.
5.4 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten ha-
ben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
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Seite 11
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2).
5.5 Somit hätte die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Wiedereinreise auch
aus objektiver Sicht mit entsprechenden Sanktionen der Sicherheitskräfte
zu rechnen, da anzunehmen ist, dass sie – unbesehen ihrer tatsächlichen
politischen Haltung (vgl. dazu A 27/21 Antwort 148) – wegen ihrer uner-
laubten Ausreise und ihres beruflichen Hintergrunds als Regimegegnerin
registriert worden ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde offen-
sichtlich nicht. Der Beschwerdeführer als Ehemann müsste namentlich auf-
grund drohender Reflexverfolgung mit ähnlichen Sanktionen rechnen.
5.6 Konkrete Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit der Beschwerdefüh-
rerin können den Akten nicht entnommen werden (vgl. a.a.O. u.a. Antwor-
ten 19 und 104). Auch beim Beschwerdeführer ist gestützt auf die beste-
henden Akten kein asylunwürdiges Profil erkennbar.
5.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen be-
gründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen erfüllen. Ihren Kindern ist ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.
6.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sach-
lage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen
und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzuge-
hen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zum amtlichen Rechtsbeistand
ernannte Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren am 17. Oktober 2016
eine Kostennote eingereicht, welche als angemessen erscheint. Demnach
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Seite 12
ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung aller massgeblichen Faktoren auf gerundet Fr. 1700.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf das in glei-
cher Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist da-
mit als gegenstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2016 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1700.– an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: