B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5935/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…)
Iran,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
D-5935/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. August 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihr anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom (…) gestützt auf ihre Aussagen und auf einen "Euro-
dac"-Treffer vom (…) in Italien das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2012 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erklären, sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
D-5935/2012
Seite 3
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
D-5935/2012
Seite 4
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, es sei die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und mithin sinngemäss die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
D-5935/2012
Seite 5
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass jene am (…) in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 4. September 2012 um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, auf der Reise von ihrem
Heimatstaat illegal nach Italien eingereist zu sein, dort registriert worden
zu sein und sich in diesem Staat zirka während (…) aufgehalten zu ha-
ben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
D-5935/2012
Seite 6
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die italienischen Be-
hörden würden sie nach der Überstellung in den Iran zurückschicken,
sondern einzig einwendet, sie habe zu ihrer Tante in die Schweiz kom-
men wollen,
dass sie damit nicht einwendet, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass sie in der Rechtsmitteleingabe ausführt, sie habe anlässlich der Be-
fragung vom 29. August 2012 zu Protokoll gegeben, sie leide an (…), sei
sehr krank, habe (…) und sei wegen ihrer gesundheitlichen Probleme (…)
worden,
dass sie diesbezüglich auch zweimal durch die C._______ habe medizi-
nisch behandelt werden müssen, wie aus deren (…) ersichtlich sei,
dass sie in ihrem Heimatstaat mit Problemen politischer Natur zu kämp-
fen gehabt habe, welche sie schliesslich zur Ausreise gezwungen hätten,
sie aber von Anfang an, vornehmlich wegen ihres angeschlagenen Ge-
sundheitszustands, zu (…) in die Schweiz habe kommen wollen, diese
Reise jedoch (…) nur über Italien möglich gewesen sei, wo sie (…) regist-
riert worden sei,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des FK, der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt, auszumachen, ob die Beschwerdeführerin nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss,
dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
D-5935/2012
Seite 7
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdefüh-
rerin bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht bewei-
sen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann,
dass in casu die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die
Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass Dublin-Rückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen
bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen
durchzusetzen,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme ohne Weiteres auch in Italien behandelt werden könnten,
D-5935/2012
Seite 8
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass schliesslich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
gesundheitlichen Problemen offensichtlich nicht von einer schweren
Krankheit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszugehen
ist und es sich bei (…) in der Schweiz nicht um eine Familienangehörige
im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt (Art. 2 Bst. i Dublin-II-
Verordnung) handelt, weshalb auch die humanitäre Klausel nicht zur An-
wendung gelangt,
dass es demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) oder der humani-
tären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführe-
rin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, sie gemäss Art. 17 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
D-5935/2012
Seite 9
dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5935/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: