B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5936/2012/mel
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N .
D-5936/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat anfangs Juli 2012 auf dem Landweg und gelangte nach un-
gefähr zehntägiger Fahrt am 23. Juli 2012 unkontrolliert in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 17. Au-
gust 2012 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom
6. November 2012 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kosovari-
scher Staatsangehöriger, stamme aus N._______ und gehöre der Ethnie
der Ashkali an. Von 1992 bis 2007 habe er mit seiner Familie in Deutsch-
land gelebt. Im Jahre 2007 sei er in den Kosovo zurückgeschafft worden,
doch habe er im Kosovo keine Unterkunft gehabt. Dementsprechend ha-
be er seit fünf bis sechs Jahren bei Verwandten gelebt, weil auf dem ur-
sprünglichen Grundstück seines verstorbenen Vaters andere Onkel ein
Haus gebaut hätten. Er habe deshalb zuerst bei einem Onkel in
O._______ und dann bei einem anderen Onkel in P._______ gewohnt.
Probleme habe er mit einigen Jugendlichen gehabt. So sei er im Jahre
2007 in O._______ von Jugendlichen als Majub beschimpft, verprügelt
und aufgefordert worden zu verschwinden, weil er im Krieg nicht ge-
kämpft habe. Im Jahre 2012, ca. zwei Monate vor der Ausreise, habe er
in Q._______ nochmals eine Tracht Prügel eingesteckt. Zwar habe er bei
dieser Gelegenheit die Polizei angerufen, doch sei sie nicht gekommen.
Zudem habe er Angst gehabt, alleine auf der Strasse zu gehen.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: eine Bestäti-
gung der Ashkali-Vereinigung, wonach er verprügelt worden sei, sowie
eine Bestätigung seine Mittellosigkeit betreffend.
B.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 8. November 2012 – eröffnet am
12. November 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
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mäss Art. 3 AsylG stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 15. November 2012 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom
8. November 2012 des BFM sei aufzuheben, soweit sie den Vollzug der
angeordneten Wegweisung betreffe. Es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei. Ferner
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter
sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen,
angemessene Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung
des Beschwerdeführers zu tätigen und dementsprechend über die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung zu befinden. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Verfügung des BFM ist, soweit sie die Fragen des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der angefoch-
tenen Verfügung), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die
verfügte Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), kann nur dann aufgehoben
werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 sowie Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Auf-
grund der Akten ergibt sich nach wie vor kein solcher Anspruch. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die
Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet
hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob dem Rechtsbegehren
entsprechend infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
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Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die
nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
5.2.2 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen
würden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und ge-
sunden Mann. Er habe die letzten fünf Jahre bei zwei verschiedenen On-
keln im Kosovo gelebt. Zudem lebten seine Mutter und vier Geschwister
in Deutschland und könnten ihn finanziell unterstützen. Deshalb könne
dem Beschwerdeführer zugemutet werden, wieder in den Kosovo zurück-
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zukehren. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
5.2.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deschrift im Wesentlichen geltend, laut Rechtsprechung müsse vorlie-
gend durch Untersuchungen vor Ort abgeklärt werden, ob die sogenann-
ten Reintegrationskriterien als gegeben erachtet werden könnten.
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf-
grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor
Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte
Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind
(vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen
ARK fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklä-
rung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der
Qualifikation durch den Bundesrat als "Safe Country" an dieser Recht-
sprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich
betreffend Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentli-
chen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Versorgung
seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen
Minderheiten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzel-
fällen Opfer von schweren Gewaltakten; von einer ernsthaften Gefahr für
Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu
sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer
mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskre-
panz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und
der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten
Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo
betroffen.
5.2.5
5.2.5.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen, ohne die Zumutbar-
keitskriterien im Rahmen einer Einzelfallabklärung vor Ort vertieft geprüft
zu haben. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall
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zwingend – etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichen-
den Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes – eine Einzelfallab-
klärung vor Ort. Ein Entscheid soll sich aber nicht bloss auf Angaben der
Asylsuchenden – welche sich in der Regel auf die rudimentäre Bekannt-
gabe naher Angehöriger und ausgeübter Berufstätigkeit beschränken –
stützen, sondern auf eine konkrete Analyse der Situation vor Ort, welche
ein genaueres Bild der herrschenden Verhältnisse vermitteln kann.
Vorliegend hat das BFM die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs einzig aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers geprüft.
Dadurch ist jedoch in ungenügender Weise abgeklärt, ob er sich in seiner
Heimat auf ein soziales Netzwerk abstützen kann und ob eine ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht. Gerade vor dem Hinter-
grund, wonach der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich bis im
Jahre 2007 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und danach
von Verwandten im Kosovo aushalten lassen, doch sei derlei nicht unbe-
schränkt möglich (vgl. A3/9 Ziff. 2.04, 3.01 S. 4, Ziff. 7.03 S. 7), hätte sich
vorliegend eine Einzelfallabklärung aufgedrängt. Da eine solche nicht
vorgenommen wurde, beruht die angefochtene Verfügung auf einem un-
vollständig festgestellten Sachverhalt.
5.2.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reforma-
torisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert
und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu liegt der Mangel der an-
gefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachver-
halts, und die unterbliebenen notwendigen Abklärungen (vor Ort) stellen
eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall recht-
fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt
dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren
letztinstanzlich entscheidet.
6.
Nach dem Gesagten sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerde ist bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Das BFM ist anzu-
weisen, die erforderlichen Abklärungen (vor Ort) vorzunehmen bezie-
hungsweise vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten
und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung
neu zu entscheiden. Angesichts dieser Sachlage kann darauf verzichtet
werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
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Seite 8
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde
nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen ver-
zichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuver-
lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen
und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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