B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5937/2012/mel
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Syrien,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit syrischer Staatsangehörig-
keit, gelangten am 4. Juni 2012 mit einem Visum in die Schweiz und
suchten am 3. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel um Asyl nach.
B.
Sie wurden am 10. Juli 2012 zur Person sowie summarisch zum Reise-
weg und zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]).
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden dem
Kanton X._______ zugeteilt.
D.
Mit Schreiben vom 9. August 2012 beantragten die Beschwerdeführen-
den, dem Kanton Y._______ zugeteilt zu werden.
Das Gesuch wurde damit begründet, dass sie gern mit ihrer Tochter und
deren Familie zusammenleben würden. Zum einen, da dies der Gesund-
heit des Beschwerdeführers A._______ (nachfolgend: der Beschwerde-
führer) förderlich sei. Zum anderen, da dieser gegenüber seinen Enkel-
kindern die Rolle des (…) verstorbenen Vaters einnehme.
E.
Mit Schreiben vom 17. August 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass der Kantonswechsel die Zustimmung der betroffenen
Kantone voraussetze und das Bundesamt das Gesuch daher den invol-
vierten Kantonen unterbreite.
F.
Der Aufenthaltskanton der Beschwerdeführenden (X._______) stimmte
dem Kantonswechsel mit Schreiben vom 20. August 2012 zu, während
der Kanton Y._______ seine Zustimmung mit Schreiben vom 21. August
2012 verweigerte.
G.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, es erwäge eine Abweisung des Gesuchs. Zur Wahrung des
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rechtlichen Gehörs wurde ihnen im Hinblick auf den ablehnenden Ent-
scheid die Möglichkeit eröffnet, sich dazu schriftlich zu äussern.
H.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden
zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs Stellung.
I.
Mit Verfügung vom 2. November 2012 (mutmassliche Eröffnung am
5. November 2012) lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab.
J.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 15. November 2012 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Genehmigung des Kantonswechsels.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2012 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die angefochtene Verfügung – in Ermangelung ei-
nes Rückscheins – mutmasslich am 5. November 2012 eröffnet worden
sei, so dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. In An-
wendung von Art. 63 Abs. 4 in fine des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen, unter Hinweis darauf, dass die Eingabe
der Beschwerdeführenden vom 15. Oktober 2012 in der angefochtenen
Verfügung unberücksichtigt geblieben war.
L.
Am 5. Dezember 2012 erliess das BFM eine neue Verfügung, welche sich
in den Erwägungen auch zu den Vorbringen im Schreiben vom
15. Oktober 2012 äusserte; das Gesuch um Kantonswechsel wurde er-
neut abgewiesen.
M.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 wurden die Beschwerdeführen-
den zur Stellungnahme eingeladen. Zwei Fristerstreckungsgesuche we-
gen gesundheitlicher Probleme des Rechtsvertreters wurden am
3. respektive 22. Januar 2013 gutgeheissen.
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N.
Aufgrund anhaltender gesundheitlicher Probleme stellte der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden am 27. Februar 2013 erneut ein Gesuch
um Fristerstreckung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyls endgültig ausser – was
vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
1.3 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts ist eine selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m.
Art. 27 Abs. 3 AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
– welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1
AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der
Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672). Diese zulässige Rüge
wird im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden denn auch
sinngemäss erhoben.
2.
Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung
anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist den
Beschwerdeführenden frühestens am 5. November 2012 eröffnet worden.
Am 15. November 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht die dage-
gen erhobene Beschwerde ein. Die Beschwerde ist somit form- und frist-
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gerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und daher zur Beschwerde legiti-
miert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG).
Das Beschwerdeverfahren ist durch die Verfügung vom 5. Dezember
2012, welche die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 2. November
2012 ersetzte, nicht gegenstandslos geworden, so dass deren Behand-
lung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG fortzusetzen ist. Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte am 27. Februar
2013 ein drittes Gesuch um Fristerstreckung (bis zum 31. März 2013) zur
Einreichung einer Stellungnahme. Aus prozessökonomischen Gründen
verzichtet das Gericht auf eine erneute Erstreckung der Frist, da das vor-
liegende Verfahren (lediglich) einen Zwischenentscheid betrifft, so dass
eine möglichst zeitnahe Beurteilung der Beschwerde angezeigt erscheint.
Zudem erwachsen den Beschwerdeführenden aus dem Verzicht auf er-
neute Ansetzung einer Frist keine Nachteile, da das Gericht unabhängig
von allfälligen in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten die Be-
schwerde – wie nachstehend ausgeführt – vollumfänglich gutheisst und
dabei sinngemäss der bereits in den bisherigen Eingaben vorgebrachten
Argumentation der Beschwerdeführenden folgt.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt
das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und
die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsin-
tensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21
AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM
nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie
oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder
anderer Personen verfügt.
4.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass ihnen
zu erlauben sei, zur Familie ihrer Tochter zu ziehen. Der Beschwerdefüh-
rer sei gesundheitlich angeschlagen, da er aufgrund der Ereignisse in Sy-
rien erschöpft, schwach und müde sei. Er leide an Schlafstörungen und
Atempausen und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Der Schwieger-
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sohn sei (…) verstorben. Seit dessen Tod sei der Grossvater, d.h. der Be-
schwerdeführer, zur unersetzlichen Bezugsperson der Familie geworden
und übe nunmehr die Vaterrolle betreffend die vier Enkelkinder aus. Ins-
besondere zum jüngsten Enkel, D._______, geboren (…), habe er eine
ausserordentlich enge Beziehung, welche für beide äusserst wichtig sei,
umso mehr, als D._______ aufgrund des Todes seines Vaters sehr leide.
Die Gewährleistung dieser Beziehungen sei eine unabdingbare Notwen-
digkeit zur Verbesserung der Gesundheit des Beschwerdeführers und der
psychisch-geistigen Entwicklung der Kinder, insbesondere von
D._______.
4.3 Das BFM begründete die Ablehnung des Gesuchs damit, es sei zwar
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Tochter und
den Enkelkindern leben wollen würden. Der Aufenthalt im Kanton
X._______ würde aufgrund der geographischen Nähe zum Kanton
Y._______ jedoch die Pflege der engen Beziehung nicht verunmöglichen.
Zudem sei der Zugang zu medizinischer Betreuung im Kanton X._______
jederzeit gewährleistet.
4.4 In der Beschwerde wurde sinngemäss geltend gemacht, dass die an-
gefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie verletze.
4.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht jenem Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101). Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kin-
der sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe (Art. 38 AsylV 1)
vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, fallen demnach
in diesen Schutzbereich. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch
der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 m.w.H.).
4.6 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines
Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – wenn dies
nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtspre-
chung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausge-
setzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.187/2002] E. 1.2, BGE 120 Ib
257, 260 E. 1d und 1e, BGE 115 Ib 1, 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines
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Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten
Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus be-
sonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben.
Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter be-
ziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE
120 Ib 257, 261 E. 1e).
4.7 Die Beschwerdeführenden sind nicht Angehörige der Kernfamilie der
volljährigen Tochter und deren Kinder, so dass im vorliegenden Fall ein
Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist. Analog zu den Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 4 E. 5.b S. 41 f. kann festgehalten werden, dass eine Berufung auf die
Einheit der Familie auch in Konstellationen – wie vorliegend – möglich ist,
wo nicht der Beschwerdeführer selbst hilfsbedürftig ist, sondern eine
hilfsbedürftige Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwer-
deführer steht. Die Beschwerdeführenden brachten überzeugend vor,
dass der Beschwerdeführer die Vaterrolle des verstorbenen Schwieger-
sohnes eingenommen hat. Mit Blick auf das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) recht-
fertigt es sich, beim Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK die Kindesinte-
ressen vermehrt zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 143, 148 E. 2.3). Im
Hinblick auf das Kindeswohl ist zu bemerken, dass eine Vaterfigur im
Entwicklungsstadium, in welchem sich der jüngste Enkel befindet, äus-
serst wichtig ist, was für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses
spricht. Entgegen der Ansicht des BFM steht dieser Feststellung auch die
geographische Nähe der beiden involvierten Kantone nicht entgegen. Die
Verbindung zwischen dem Grossvater und dem minderjährigen Enkel
stellt im vorliegenden Fall somit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der
oben skizzierten Rechtsprechung dar. Die angefochtene Verfügung ver-
letzt mithin den Grundsatz der Einheit der Familie.
4.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufzu-
heben. Das BFM ist anzuweisen, das Kantonswechselgesuch gutzuheis-
sen und die Beschwerdeführenden dem Kanton Y._______ zuzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
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Seite 8
6.
Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist grundsätzlich eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Allerdings ist der Vertreter der Beschwerdeführenden
gemäss Angaben in seinem Schreiben vom 9. August 2012 an das BFM
(vgl. Akten BFM act. A8) unentgeltlich für die Beschwerdeführenden tätig,
weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diesen durch die Beschwerde-
führung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton Y._______ zuzuteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän-
digen kantonalen Behörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: