B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5937/2015/mel
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
D-5937/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige aus Damaskus,
stellte am Flughafen Zürich am 18. Februar 2012 zusammen mit ihrer Mut-
ter (Beschwerdeverfahren D-5928/2015) und ihren Geschwistern ein ers-
tes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 trat das SEM auf dieses
nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz B._______ (Dub-
lin-Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Ver-
fügung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2012 mit Urteil D-4053/2012
vom 9. August 2012 ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das SEM vom 26. März 2014 stellte die Beschwerde-
führerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in
der Schweiz. Sie führte aus, sie werde wegen ihrem Vater aus religiösen
Gründen verfolgt. In den letzten Jahren habe sie sich in Ländern aus-
serhalb des Dublin-Gebiets aufgehalten, weshalb die Schweiz für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig sei.
B.b Am 27. März 2014 liess die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel
zum Beleg ihres Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Gebiets einreichen. Es
wurde zudem die Durchführung einer Anhörung beantragt.
B.c Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 7. April 2014 weitere
Beweismittel zu ihren Aufenthalten in Ländern ausserhalb des Dublin-Ge-
biets einreichen.
B.d Nachdem die (…) Behörden ein Gesuch des SEM um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerin vom 2. April 2014 am 13. Mai 2014 und 4.
Juli 2014 abschlägig beantwortet hatten, teilte das SEM ihr am 9. Juli 2014
mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und es werde das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
C.
Am 21. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl-
gründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie befürchte, wegen der
Probleme ihrer Familie getötet zu werden. Sie seien überfallen worden und
sie habe sich sehr geängstigt. Eines Abends – ihr Vater und ihr Bruder
C._______ hätten Syrien schon verlassen gehabt – habe ihr Schwager hef-
tig an die Türe geklopft. Er habe gesagt, sie sollten die Polizei rufen. Sie
hätten die Türe versperrt und kurz darauf seien Leute gekommen, die an
D-5937/2015
Seite 3
diese gepoltert und Drohungen ausgestossen hätten. Als die Polizeisirene
ertönt sei, seien sie geflüchtet. Ihr Vater, der angegriffen worden sei, und
ihr Bruder C._______ seien verfolgt worden. Auch ihre Mutter sei einmal
bedroht worden. Sie sei von Nachbarn verhöhnt und beschimpft worden.
Auf Nachfrage, ob sie wie ihr Vater auch konvertiert sei, antwortete sie,
dass sie sich als Christin fühle, aber noch nicht getauft worden sei. Da sie
ihren Glauben geändert habe, werde man ihr die Kehle durchschneiden.
D.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 27. August 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar er-
achtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an.
E.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2015, die Zif-
fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei ihr die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeich-
nenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ihr Be-
schwerdeverfahren sei mit denjenigen ihrer Eltern und Geschwister zu ver-
einigen. Der Eingabe lagen zwei Erklärungen von Pfarrer D._______ vom
März 2012 und September 2015 bei.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gut
und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Peter Frei als unent-
geltlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren
wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. November
2015 an ihren Anträgen fest.
D-5937/2015
Seite 4
I.
Am 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung
von Pfarrer D._______ vom September 2015 im Original ein.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwagers und der
Schwester der Beschwerdeführerin (E._______und F._______, N […]) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5937/2015
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Schilderungen der
Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Schikanen von Nachbarn und
von Unbekannten in den letzten Jahren mehrmals die Wohnung wechseln
müssen, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise zu entneh-
men, zumal auch andere Personen vor dem Hintergrund der ethnischen
Pluralität in Syrien von der schwierigen Lage betroffen seien. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass Unbekannte die Wohnung der Familie
hätten stürmen wollen. Es sei aber bloss beim Versuch geblieben, da die
Angreifer beim Ertönen der Polizeisirene geflohen seien. Insgesamt sei
den Vorbringen keine zielgerichtete, intensive Verfolgung zu entnehmen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie sich als Christin fühle,
aber nicht konvertiert habe. Christen unterlägen in Syrien einzig aufgrund
ihres Glaubens keiner Verfolgung. Dies treffe insbesondere auf das von der
Regierung kontrollierte Gebiet zu.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sachverhalts-
mässig nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Konver-
sion ihres Vaters ab 2010 von Seiten der Nachbarn ausgegrenzt, be-
schimpft und belästigt worden sei. Auch das Schreiben "wie eine Familie
heimatlos wurde" werde nicht erwähnt. Gesamthaft lägen keine Hinweise
D-5937/2015
Seite 6
dafür vor, dass sie persönlich unglaubwürdig erscheine. Sie sei ihrer Mit-
wirkungspflicht nachgekommen, habe ihre Identität und die Kernpunkte der
Asylgründe belegt. Die Vorinstanz habe keine zusammenhängende Wür-
digung der Vorbringen (der Familie) vorgenommen, sondern die einzelnen
Vorfälle gesondert behandelt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass
sie ab der Konversion des Vaters des Beschwerdeführers in ihrem Quartier
zusehends ausgegrenzt worden seien. Man habe sie schliesslich schriftlich
bedroht, ihr Eigentum beschmutzt und beschädigt. Die für sich betrachtet
wenig intensiven Behelligungen und Übergriffe hätten bei ihnen zu einem
unerträglichen psychischen Druck geführt.
Es bleibe offen, ob die Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden,
wonach die Christen in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen, auch
in Zukunft Geltung habe. Zu prüfen sei, ob die Familie Opfer von Verfol-
gung geworden sei oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
habe. Aus dem Umstand, wonach die syrischen Behörden die Anzeige der
Familie der Beschwerdeführerin entgegengenommen hätten, könne nicht
zwingend auf deren Schutzwillen geschlossen werden. Es bestünden
keine Zweifel daran, dass das syrische Regime, das ums Überleben
kämpfe, nur noch beschränkte Ressourcen habe, um seine Bürger vor
Übergriffen Dritter zu schützen. Das Regime sei laizistisch orientiert, ver-
trete aber in der Praxis die Interessen der alawitischen Machtelite. Die von
den Angehörigen erlittenen Übergriffe würden bei den Sicherheitsbehörden
kaum wesentliche Fahndungsmassnahmen auslösen, zumal sie die An-
greifer nicht erkannt hätten. Zudem sei die Schutzfähigkeit der Behörden
zu verneinen. Es sei mehr als fraglich, ob sie angesichts der allgemeinen
Lage in Syrien in der Lage seien, fundamentalistische Angreifer im Zaum
zu halten. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgehalten werden,
die Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Zu berücksichtigen sei auch,
dass die weitere Entwicklung als unwägbar zu beurteilen sei. Diesbezüg-
lich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
26. Februar 2015 zu verweisen.
In der Bestätigung von Pfarrer D._______ vom September 2015 werde auf
die Rechtslage hingewiesen; es gehe daraus auch die Ernsthaftigkeit der
Übergriffe auf die Angehörigen der Beschwerdeführerin hervor. Die Sicher-
heitskräfte hätten dem Pfarrer gesagt, er müsse sich selber schützen, wes-
halb er sich nur noch im Inneren des Patriarchats aufgehalten habe, bis
man ihm eine Gemeinde zugewiesen habe, in deren Nähe sich Sicherheits-
einrichtungen befänden.
D-5937/2015
Seite 7
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Beschwerdeführerin
und ihre Angehörigen seien der Ausgrenzung und den Beschimpfungen
durch Nachbarn mit Wohnsitzwechseln begegnet, weshalb sie als asyl-
rechtlich nicht relevant taxiert worden seien. Der Furcht, Konvertiten wür-
den seitens des Regimes keinen Schutz geniessen, sei zu widersprechen.
Die glaubensmässig heterogene Familie habe sich mehrmals an die Polizei
gewandt, das Regime beherrsche Damaskus und die Beschwerdeführen-
den hätten oft Schutz vor Drittverfolgung erhalten. Dass dies zukünftig in
Damaskus nicht mehr der Fall sein könnte, sei Spekulation.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe
sich nicht mehrmals an die Polizei gewandt, diese sei im Zusammenhang
mit der versuchten Entführung ihres Bruders und beim Überfall fanatisierter
Islamisten auf ihre Angehörigen von Dritten beziehungsweise Nachbarn
alarmiert worden.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nach-
teile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor
denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,
dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar
mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist
beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über
deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei aller-
dings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende be-
gründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen
kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
D-5937/2015
Seite 8
5.2 Den beigezogenen Akten der Schwester und des Schwagers der Be-
schwerdeführerin ist zu entnehmen, dass Letzterer mit Verfügung des SEM
vom 19. August 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling an-
erkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Ihre Schwester wurde ebenfalls mit
Verfügung vom 19. August 2015 als Flüchtling anerkannt, allerdings ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, da sie gemäss unangefochten gebliebener
Auffassung des SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst erfüllte. Den
Befragungen von F._______ kann entnommen werden, dass sie am 24.
September 2012 nach Syrien zurückkehrte und sich am 17. Oktober 2012
verheiratete. Am 27. Dezember 2012 verliess sie Syrien erneut, sie ge-
langte am 15. Mai 2014 in die Schweiz. Während den drei Monaten, die sie
in Syrien (zuerst in ihrem Dorf und danach in G._______) lebte, hatte sie
persönlich keine Probleme. Sie verliess Syrien sowohl im Februar 2012 als
auch im Dezember 2012 legal mit ihrem Reisepass (vgl. act. B11/14 und
B23/8 N […]).
5.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kollektiv-
verfolgung von Christen in Syrien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anfor-
derungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender
Rechtsprechung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21
E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung reicht allein die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, das in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kri-
terien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss
Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem
Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit rich-
ten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und
Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen
oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann.
Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die sub-
jektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaf-
ten Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1,
je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und in-
tensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE
D-5937/2015
Seite 9
2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine
Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der
Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen
Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein
Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen
geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-2373/2015 vom 30. Juli 2015
E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom
28. Mai 2015 E. 5.1).
5.4 Die Beschwerdeführerin führte in individueller Hinsicht im Wesentli-
chen aus, sie sei aufgrund der Konversion ihres Vaters und ihrer Sympathie
für das Christentum von ehemaligen Nachbarn schikaniert und ausge-
grenzt worden. Ferner seien ihr Vater und ihr Bruder C._______ angegrif-
fen worden. Nach deren Ausreise sei ihr Schwager von Unbekannten an-
gesprochen und bedroht worden. Diese hätten anschliessend versucht, die
Wohnung aufzubrechen.
Das SEM hat in dieser Hinsicht berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass die abschätzige Haltung der ehemaligen Nachbarn und die von die-
sen ausgehenden Schikanen – so belastend sie für die Beschwerdeführe-
rin gewesen sein mögen – kein Ausmass erreichten, das als flüchtlings-
rechtlich relevant zu werten ist. Der Übergriff auf ihren Vater und ihren Bru-
der C._______, der vor der Kirche stattfand, wurde offenbar von anderen
Kirchgängern den Behörden gemeldet. Ihr Vater gab an, Polizeibeamte und
Angehörige des Geheimdienstes seien in der Kirche gewesen, als er dort-
hin zurückgekommen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten eine Anzeige
aufgenommen und ihn und seinen Sohn befragt. Sie hätten keine detail-
lierten Angaben machen können, da alles sehr schnell gegangen sei. Man
habe ihnen gesagt, man werde die Täter suchen und man werde hinter
ihnen her fahren, bis sie heil zu Hause angekommen seien (vgl. act. B31/16
S. 5 f.). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Sohn und sie
hätten die Polizei angerufen, als Unbekannte in ihre Wohnung hätten ein-
dringen wollen. Als jene die Polizeisirene gehört hätten, seien sie ver-
schwunden. Die Polizei sei schnell gekommen und sie sei zusammen mit
ihrem Schwiegersohn mit auf den Polizeiposten gegangen (vgl. act. B29/16
S. 3 f.). Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, die Polizei sei
auch beim "Überfall" auf die Wohnung von Drittpersonen gerufen worden,
trifft somit nicht zu. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vor-
fälle würden bei den Sicherheitsbehörden angesichts der allgemeinen Si-
tuation in Syrien wohl kaum umfangreiche Fahndungsmassnahmen auslö-
sen, ist festzuhalten, dass solche angesichts der vagen Schilderungen der
D-5937/2015
Seite 10
Angehörigen der Beschwerdeführerin über die Personen, die sie angegrif-
fen hätten, ohnehin wenig erfolgversprechend wären, zumal im Grossraum
Damaskus mehrere Millionen Menschen leben. Aufgrund der Angaben der
Angehörigen der Beschwerdeführerin ist erstellt, dass die Sicherheitsbe-
hörden rasch erschienen, die Vorfälle offenbar ernst nahmen und versi-
cherten, sie würden der Sache nachgehen. Die in der Beschwerde vertre-
tene Sichtweise, der vom SEM behauptete Schutzwille der syrischen Be-
hörden sei eine blosse Floskel, kann somit im konkreten Fall nicht nach-
vollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
von Sicherheitsbehörden keine faktische Garantie für langfristigen indivi-
duellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil
es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen
und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Familie der Beschwerde-
führerin von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst genommen wurde,
sich diese als schutzwillig zeigten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein-
schritten, um ihr Schutz zu gewähren. Dass sich die Beschwerdeführerin
subjektiv vor weiteren Übergriffen von fanatisierten Moslems fürchtete, ist
nachvollziehbar, indessen kann ihr für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine
objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden, da
ihr von den staatlichen Behörden Schutz gewährt wurde.
5.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2012 ver-
liess und in der Schweiz zwei Asylgesuche stellte, führt sodann nach wie
vor nicht zur Annahme, sie hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswid-
rige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesab-
wesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Sy-
rien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen
Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch keine Probleme mit staatlichen
Behörden hatte und ihre Heimat legal verliess, ist nicht davon auszugehen,
dass sie als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten
und als staatsgefährdend eingestuft würde. Da es sich bei ihr nicht um eine
in Syrien bekannte Persönlichkeit handelt, ist angesichts der mehreren Mil-
lionen Menschen, die im Grossraum Damaskus leben, auch nicht zu be-
fürchten, sie würde in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Personen ge-
raten, die ihren Angehörigen vor ihrer Ausreise nachstellten. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schwester, F._______, im
September 2012 nach Syrien zurückkehrte, sich damit unter den Schutz
des Heimatlandes stellte und dort drei Monate lang verweilte, ohne dass
D-5937/2015
Seite 11
sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden behelligt worden ist. Es
ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, die
Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter
Verfolgung zu rechnen.
6.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerde-
ebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detaillier-
ter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfü-
gung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, sind ihr indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Das dem der Beschwerdeführerin beigeordneten amtlichen Anwalt,
Rechtsanwalt Peter Frei, vom Gericht zu entrichtende amtliche Honorar
D-5937/2015
Seite 12
wird im Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. Ur-
teil D-5928/2015 vom heutigen Tag) festgelegt. Die Aufwendungen des
amtlichen Anwalts im vorliegenden Verfahren sind somit abgegolten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5937/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Urteil D-5928/2015
festgelegt und in jenem Verfahren abgegolten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: