B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5937/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (…).
D-5937/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am (…) in die Schweiz und suchte am
30. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde sie für den wei-
teren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.
B.
Am 31. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zum
Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 11. August 2015
fand in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertreterin ein Dublin-Ge-
spräch mit der Beschwerdeführerin statt, wobei ihr auch das rechtliche Ge-
hör zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde (beratendes Vorge-
spräch). Dabei reichte sie (…), (…) sowie (…) und (…) in Kopie zu den
Akten.
C.
Am 13. Oktober 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin die Beendi-
gung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am 19. Oktober
2015 reichte sie die (…) im Original nach. Am 28. Oktober 2015 fand die
Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. Mit Zuweisungsentscheid
vom 13. November 2015 wies das SEM die Beschwerdeführerin in das er-
weiterte Verfahren. Am 16. November 2015 wurde sie für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 4. Februar 2016
hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend an.
D.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei eritreische
Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus E._______, wo sie bis zu ihrer
Ausreise gelebt habe. Dort habe sie elf Jahre lang die Schule besucht und
danach im (…)geschäft ihrer Familie gearbeitet. Da ihr Vater krank gewe-
sen sei und sie sich um ihn gekümmert habe, sei sie vom zwölften Schul-
jahr in Sawa dispensiert worden. Daraufhin habe sie ein Kind von ihrem
ersten Partner geboren. Deshalb sei sie in der Folge nicht in den Militär-
dienst eingezogen worden. Später habe sie sich von ihrem Partner ge-
trennt und sei eine neue Beziehung zu einem anderen Mann namens
F._______ eingegangen. Im (...) 2011 sei F._______ für die Ferien aus dem
Militärdienst zu ihr zurückgekehrt und habe sich, weil sie krank gewesen
D-5937/2017
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sei, um sie gekümmert. Dabei habe er seinen Urlaub unerlaubterweise ver-
längert. (…) 2011 sei er von Angehörigen seiner Einheit bei ihr zuhause
abgeholt worden. Um Näheres darüber zu erfahren, habe sie seine Einheit
in G._______ aufgesucht. Dort habe man ihr erklärt, dass er inhaftiert wor-
den sei. Im Dezember 2012 seien Angehörige seiner Einheit bei ihr zu-
hause erschienen und hätten ihr mitgeteilt, dass F._______ entwichen sei,
und von ihr die Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes verlangt. Da ihr die-
ser nicht bekannt gewesen sei, sei sie zusammen mit dem gemeinsamen
Kind von F._______, das sie damals noch gestillt habe, von den Soldaten
mitgenommen und in der Folge während eines Monats in der Haftanstalt
H._______ inhaftiert worden. Die Haftzeit sei sehr schlimm gewesen, wo-
bei sie zusammen mit (…) auf engstem Raum und unter (…) Umständen
festgehalten worden sei. Dabei sei ihr Sohn an (…) erkrankt. Deshalb sei
sie in ein Spital verlegt worden, wobei sie bestätigt habe, dass sie nicht
fliehen werde. Ausserdem habe ihr Vater für sie gebürgt. Nach der Gene-
sung ihres Kindes sei sie nach Hause zurückgekehrt. Dort sei sie von Sol-
daten der Einheit von F._______ immer wieder – insgesamt rund (…) Mal
– aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, dessen Aufenthaltsort be-
kanntzugeben, wobei diese auch ihre Wohnung durchsucht hätten. Die Be-
schwerdeführerin habe weiterhin keine Ahnung, wo sich F._______ be-
finde. Ende 2014 sei ihr die Ausstellung eines neuen Coupons, (…), mit
der Begründung verweigert worden, dass sich F._______ immer noch nicht
gestellt habe. Wegen der immer schwieriger werdenden Situation habe sie
eine Ausreise aus Eritrea ins Auge gefasst. Bei deren Organisation und
Finanzierung sei sie von (…) und dem in den I._______ lebenden (…) un-
terstützt worden. Im (…) 2015 habe sie Eritrea illegal in Richtung
J._______ verlassen. Von dort sei sie über K._______ und L._______ in
die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise hätten die eritreischen Behörden
bei ihren Eltern nach ihrem Aufenthaltsort gefragt, ihrem Vater die Lizenz
für sein Geschäft entzogen, weil sie das Land verlassen habe, und ihm
diese erst nach Bezahlung einer Busse von (…) Nakfa wieder ausgehän-
digt. Kurz darauf sei ihr Vater verstorben. In der Folge habe ihre Mutter das
Familiengeschäft vermietet und kümmere sich um ihre (…) Kinder in der
Familienwohnung in E._______.
E.
Mit Verfügung vom 15. September 2017 – eröffnet am 19. September 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde. Sie
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig reichte
sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
G.
Am 23. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 wurden die Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und die
Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 9. November 2017 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
I.
Am 3. November 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
J.
Am (...) wurde (…) B._______ der Beschwerdeführerin geboren.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2018 wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
L.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 vollum-
fänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
M.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 7. März 2018 unter
Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
N.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 replizierte der Rechtsvertreter. Gleichzeitig
reichte er von M._______ (N […]), der eine Niederlassungsbewilligung C
besitzt, eine Bestätigung einer Kindesanerkennung vor Geburt, eine Erklä-
rung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt und eine Ver-
einbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, alles vom (…),
in Kopie, sowie mehrere Familienfotos zu den Akten.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 wurde die Beschwerdefüh-
rerin auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Wohnsitzkanton unter Beru-
fung auf den von ihr geltend gemachten Grundsatz der Einheit der Familie
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Zu-
dem wurde sie im Hinblick auf die Weiterführung des Beschwerdeverfah-
rens angefragt, ob sie seit dem 21. März 2018 beim Wohnsitzkanton ein
solches Gesuch gestellt habe, und aufgefordert, gegebenenfalls den Stand
des Verfahrens mitzuteilen, ansonsten sie dem Bundesverwaltungsgericht
die Gründe für den Verzicht auf ein Gesuch mitzuteilen habe. Schliesslich
wurde sie aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige, seit
dem 21. März 2018 eingetretene Änderung ihres Zivilstands mitzuteilen.
Zur Beantwortung der Fragen, Mitteilung der ersuchten Angaben und Ein-
reichung entsprechender Beweismittel wurde der Beschwerdeführerin eine
Frist angesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfah-
ren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt
werde.
P.
Mit Verfügung vom 23. August 2018 bewilligte das SEM ein Gesuch der
Beschwerdeführerin um Kantonswechsel und teilte diese und B._______
für die Dauer des Asylverfahrens neu dem Kanton N._______ zu.
Q.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstre-
ckung datiert vom 7. September 2018. Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch
um Kantonswechsel vom (…), ein diesbezügliches Schreiben des SEM
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vom (…) sowie ein Gesuch von M._______ vom (…) an das Staatssekre-
tariat um Einbezug von B._______ in dessen Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) in Kopie zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 20183171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG übernommen
worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwendet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschus-
ses einzutreten.
1.5 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und nach Einreichung
der Beschwerde geborene Kind B._______ wird in das vorliegende Verfah-
ren einbezogen.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus an-
dern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen
Gründen als in der Beschwerdeschrift gutheissen (sog. Motivsubstitution;
vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019,
N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden – ungeachtet der Frage, ob seine Be-
gründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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Seite 8
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
So habe sie weder die gewaltsame Festnahme ihres Partners F._______
noch ihre eigene und die einmonatige Haft – alles Schlüsselmomente der
Verfolgungsgeschichte – substantiiert und erlebnisbasiert geschildert. Na-
mentlich enthielten ihre Aussagen zur Festnahme von F._______ und zur
Nachfrage nach dessen Schicksal bei dessen Einheit in G._______ keine
Realkennzeichen. Zwar habe ihre Schilderung der einmonatigen Haft an-
lässlich der ergänzenden Anhörung vom 4. Februar 2016 einige Realkenn-
zeichen enthalten. Dennoch habe sie insgesamt detailarme und unpersön-
liche Aussagen gemacht, welche nicht auf eine tatsächlich erlebte Verfol-
gung hindeuteten. Deshalb könne ihr die geltend gemachte Inhaftierung
nicht geglaubt werden. Überdies sei das Haftvorbringen als nachgescho-
ben zu qualifizieren, da sie es anlässlich des beratenden Vorgesprächs
nicht erwähnt habe. Sodann seien ihre Aussagen zu den geltend gemach-
ten Behelligungen nach ihrer Haft zuhause durch Soldaten weder detailliert
noch erlebnisbasiert. Deshalb sei dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Das-
selbe gelte hinsichtlich ihrer angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea, zu-
mal ihre diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich seien und keine per-
sönlichen Eindrücke enthielten. Schliesslich vermöchten auch ihre Aussa-
gen zu der nach der Ausreise gegen ihre Eltern gerichteten Reflexverfol-
gung nicht zu überzeugen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
5.2 In der Beschwerde wurde im Asylpunkt eingewandt, die Vorinstanz
habe zu hohe Anforderungen an die Detailliertheit und Substantiiertheit der
Aussagen der Beschwerdeführerin gestellt, und unter detaillierten Ausfüh-
rungen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten.
5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, ihm lägen keine Tatsa-
chen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Es äusserte sich lediglich zur Frage der Zumutbar-
keit im Zusammenhang mit dem am (…) geborenen Kind der Beschwerde-
führerin und ihrer Beziehung zum Kindsvater.
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Seite 9
5.4 Die Replik betraf einzig den Wegweisungsvollzug (Beziehung zwi-
schen Beschwerdeführerin und Kindsvater, Kindeswohl).
5.5 Bezug nehmend auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel führte
die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2018
zur Zwischenverfügung vom 15. August 2018 im Wesentlichen aus, sie
habe den zuständigen Kanton bislang nicht um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung ersucht. Gestützt auf die von ihr im Asylverfahren geltend ge-
machten Gründe sei ihr Asyl oder mindestens die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Sie habe somit eigene Gründe, die sie und B._______ zum
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz berechtigten. Sie verfüge über ein
Rechtsschutzinteresse an der Zuerkennung der originären Flüchtlingsei-
genschaft. Zudem habe das Asylverfahren grundsätzlich Vorrang vor ei-
nem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Des Weiteren sei eine
Heirat mit ihrem Partner M._______ in naher Zukunft nicht geplant. Die
Beschwerdeführerin und M._______ hätten das SEM am (…) um einen
Kantonswechsel ersucht. Das Verfahren sei noch hängig. Nach Abschluss
des Kantonswechselverfahrens biete sich ein Gesuch um Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung an. Schliesslich habe M._______ am
(…) beim SEM für (…) ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 51 AsylG eingereicht.
5.6 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist die Schilderung der ei-
genen Inhaftierung und einmonatigen Haft durch die Beschwerdeführerin
durchaus ausreichend detailliert und substantiiert ausgefallen, als dass
diese Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind. So gab sie beispielsweise
zu Protokoll, sie sei bei ihrer Festnahme (…) worden, was dazu geführt
habe, dass (…) und sie immer noch an (…) leide; sie und ihr im Gefängnis
erkranktes Kleinkind seien nach dem Transfer ins Spital behandelt worden
(vgl. act. […]). Auch die Schilderung der Lebensumstände während des
Aufenthalts im Gefängnis erweist sich als erlebnisbasiert. Dass das Haft-
vorbringen nachgeschoben sei, findet in den Akten keine Stütze. So wurde
der Beschwerdeführerin im Rahmen des beratenden Vorgesprächs ledig-
lich das rechtliche Gehör betreffend die Zuständigkeit im Zusammenhang
mit der allfälligen Einleitung eines Dublin-Verfahrens und zum medizini-
schen Sachverhalt gewährt, während die Verfolgungsvorbringen nicht er-
fragt wurden (vgl. act. […]). Ebenso wenig erfolgte anlässlich der Persona-
lienaufnahme eine Befragung zu den Gesuchsgründen (vgl. act. […]). Des
Weiteren ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Inhaf-
tierung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung im Zu-
sammenhang mit dem Entweichen ihres damaligen Partners F._______
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aus der Haft der Militärbehörden steht. Zwar ist die Schilderung von dessen
Festnahme durch Angehörige seiner militärischen Einheit während der un-
erlaubten Verlängerung der Ferien, Inhaftierung in G._______ und Nach-
schau der Beschwerdeführerin am Ort der Haft weniger detailreich ausge-
fallen. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich insbesondere zu Proto-
koll, dass F._______ (…), von den Soldaten mitgenommen worden sei (vgl.
act. […]). Dazu wird in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, laut den
Aussagen der Beschwerdeführerin seien die Soldaten (…), hätten (…) und
F._______ mitgenommen. Viel mehr sei nicht geschehen. Da F._______
widerstandslos mitgegangen sei, habe die Festnahme nur sehr kurz ge-
dauert und sei ohne viel „Drumherum“ verlaufen. Zudem sei die Beschwer-
deführerin (…) gewesen, weshalb ihr kaum Details aufgefallen seien. So-
dann erscheint plausibel, dass sie sich in der Folge zur Einheit von
F._______ nach G._______ begeben habe, um sich über sein Schicksal
zu informieren, und dort erfahren habe, dass er dort inhaftiert sei. Demge-
genüber wurden die von der Beschwerdeführerin mit der Suche nach
F._______ begründeten Behelligungen durch Angehörige des eritreischen
Militärs nach ihrer Entlassung aus dem Spital vom SEM zu Recht als nicht
glaubhaft erachtet, zumal sie, nach einem spezifischen Vorfall gefragt, im
Wesentlichen lediglich gesagt habe, dass die Männer immer (…) gekom-
men und (…) gewesen seien, (…), (…), bei ihr aufgetaucht seien, das (…)
hätten und die Kinder (…) seien. Hinzu kommt, dass die Hausdurchsu-
chungen während zweier Jahre stattgefunden hätten (vgl. act. […]). Im wei-
teren Verlauf der Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin aber, ihr Haus
sei (…) bis (…) Mal pro Monat, insgesamt circa (…) Mal, durchsucht wor-
den (vgl. a.a.O., […]). Stellte man auf ihre erste Aussage ab, wäre es bis
zu ihrer Ausreise zu rund (…) Hausdurchsuchungen gekommen, was kaum
den Tatsachen entsprechen dürfte. Nebst den von der Vorinstanz genann-
ten Gründen erscheinen diese Behelligungen auch deshalb als unglaub-
haft, weil die geltend gemachte Reflexverfolgung mit der von der Be-
schwerdeführerin bei ihrer Entlassung aus dem Spital abgegebenen
schriftlichen Zusicherung, dass sie das Land nicht verlassen werde, als ab-
geschlossen zu erachten ist. So gab sie zu Protokoll, ihr Vater habe Bürg-
schaft leisten müssen, damit sie das Gefängnis habe verlassen können
(vgl. a.a.O., […]). Nachdem sie die erwähnte Zusicherung unterzeichnet
habe, sei die Bürgschaft abgelöst worden (vgl. a.a.O., […]). Nach dem Ge-
sagten ist die geltend gemachte Reflexverfolgung, soweit glaubhaft, mit der
von der Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung unterzeichneten Zu-
sicherung, Eritrea nicht zu verlassen, abgeschlossen. Namentlich brachte
die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Entschluss zur Ausreise Ende
D-5937/2017
Seite 11
2014 gefasst, als ihr die Ausstellung eines Coupons, (…), mit der Begrün-
dung verweigert worden sei, dass sie den Behörden zuerst den weiterhin
gesuchten F._______ zu präsentieren habe, wobei ihr für den Unterlas-
sungsfall eine zweite Inhaftierung angedroht worden sei (vgl. a.a.O., […]).
Damit sind bis zum Ausreiseentschluss nahezu zwei Jahre vergangen,
ohne dass sich den Akten plausible Gründe für ein derart langes Zuwarten
entnehmen lassen. Somit ist der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen
den glaubhaft gemachten Ereignissen und der Flucht nicht gegeben. Ab-
gesehen davon stellen die Festnahme der Beschwerdeführerin, die dabei
erlittene Misshandlung (…), einmonatige Haft, Freilassung gegen Bürg-
schaft, die durch eine Erklärung, das Land nicht zu verlassen, abgelöst
wurde, insgesamt nicht hinreichend intensive Massnahmen dar, um als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten.
5.7 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhal-
ten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus
Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.8
5.8.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
5.8.2 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz erachtet das Bundesver-
waltungsgericht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale
Ausreise aus Eritrea als glaubhaft. Zwar steht der genaue Ausreisezeit-
punkt nicht fest, zumal die darauf Bezug nehmenden Aussagen der Be-
schwerdeführerin zur Einschulung ihres (…) in der Tat Ungereimtheiten
enthalten, die auch durch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach
zwischen Schulbeginn und Einschulung zu unterscheiden sei und sich die
Beschwerdeführerin diesbezüglich versprochen habe, nicht überzeugend
erklärt werden. Nichtsdestotrotz sind ihre Aussagen zur eigentlichen Aus-
reise hinreichend detailliert und von persönlichen Eindrücken geprägt. So
gab sie zu Protokoll, dass (…) (vgl. act. […]).
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Seite 12
5.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft ge-
führt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil
vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche
illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten
zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O., E. 5.1).
5.8.4 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind für die Beschwerde-
führerin aufgrund der Aktenlage zu verneinen. Zum einen haben sich die
von ihr für den Zeitraum nach der Haftentlassung und Abgabe der schriftli-
chen Zusicherung, Eritrea nicht zu verlassen, bis zur Ausreise geltend ge-
machten, aus der Reflexverfolgung wegen F._______ abgeleiteten behörd-
lichen Behelligungen als nicht glaubhaft erwiesen (vgl. E. 5.6). Unter die-
sen Umständen ergeben sich erhebliche Zweifel an ihrem Vorbringen, na-
hezu zwei Jahre nach der Abgabe der Zusicherung sei ihr wegen des von
den Behörden weiterhin gesuchten F._______ die Ausstellung eines Cou-
pons verweigert worden. Abgesehen davon ist ihre diesbezügliche Schil-
derung substanzarm ausgefallen. Zum andern brachte sie vor, dass die
Behörden nach ihrer Ausreise wegen Bruchs der erwähnten Zusicherung
von ihrem Vater die Bezahlung von (…) Nakfa gefordert hätten, ansonsten
ihm die Geschäftslizenz entzogen werde (vgl. act. […], act. […]). Diese sei
D-5937/2017
Seite 13
ihm auch tatsächlich entzogen worden, er habe sie aber nach der Bezah-
lung des geforderten Betrags wieder zurückerhalten (vgl. act. (…)). Somit
vermag die Beschwerdeführerin auch aus diesem Vorbringen keinen zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkt abzuleiten, welcher sie in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.
5.8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft ge-
machten illegalen Ausreise keine zusätzlichen Gefährdungselemente be-
stehen, weshalb nicht von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne
von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) nicht.
5.9 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abge-
lehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismit-
tel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. Au-
gust 2018 auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Wohnsitzkanton unter Be-
rufung auf den von ihr geltend gemachten Grundsatz der Einheit der Fami-
lie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen (vgl.
Sachverhalt Bst. O). Sie hat bislang auf die Einreichung eines solchen ver-
zichtet (vgl. Sachverhalt Bst. Q; E. 5.5). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung
dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG). In diesem Verfahren wäre dann der
Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.2.1 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfol-
gend aufgeführten Gründen – als unzulässig erweist, ist dementsprechend
auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Namentlich
erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die
Beschwerdeführerin habe nie offizielle Dispensierungspapiere erhalten,
weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea möglicherweise als Deserteu-
rin betrachtet werden und ihr eine im Sinne von Art. 3 EMRK verbotene
Behandlung drohen könnte. Zudem erübrigen sich Erwägungen zur – in
der Beschwerdeschrift (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zur
Beschwerdeführerin) einlässlich diskutierten – Frage, ob es sich beim Mili-
tär- beziehungsweise Nationaldienst in Eritrea um Zwangsarbeit bezie-
hungsweise Sklaverei im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht.
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem eritreischen Staatsange-
hörigen M._______ – ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt und er ist im
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Besitz einer Niederlassungsbewilligung – ein gemeinsames Kind hat, stellt
sich die Frage, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen
ist.
7.3.3 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt
bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die
Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Be-
ziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbe-
züglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respek-
tive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.).
Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene
im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die aus-
reichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden.
7.3.4 In der Beschwerde und den weiteren Eingaben wurde im Hinblick auf
einen allfälligen Vollzug der Wegweisung ausgeführt, der Kindsvater
M._______ sei ein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter eritreischer
Staatsbürger. Er besitze ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (Niederlassungs-
bewilligung). Ein Vollzug der Wegweisung hätte eine Trennung der Familie
zur Folge. Dadurch würde der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzt. Zudem wäre ein Vollzug nicht mit
dem Kindeswohl vereinbar, da der Kindsvater von seinem Kinde getrennt
würde, wodurch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention – KRK, SR 0.107) ver-
letzt würde. In ihrer Replik vom 21. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin
unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel, darun-
ter auch Familienfotos (vgl. Sachverhalt Bst. N), an diesem Standpunkt fest
und führte weiter aus, sie und M._______ seien seit (…) Jahren ein Paar.
Sie seien nicht nur den ganzen Tag in engem Kontakt via (…), sondern
träfen sich mehrmals pro Woche, was dank der kurzen Distanz zwischen
ihren Wohnsitzen möglich sei. Die Wochenenden würden sie jeweils mitei-
nander verbringen. Die junge Familie wünsche sich sehr, bald in eine ei-
gene, gemeinsame Wohnung zu ziehen, um noch näher beieinandersein
zu können. Zusammenfassend stellten die Beschwerdeführerin und ihr Le-
benspartner M._______ aufgrund der Stabilität und Intensität eine Familie
im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Die (…) Kinder der Beschwerdeführerin in
Eritrea seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie wünsche
sich aber, diese im Rahmen einer Familienzusammenführung in die
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Schweiz nachziehen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 7. September
2018 führte sie ergänzend aus, sie sei mit ihrem Partner M._______ nicht
verheiratet und eine Heirat sei in naher Zukunft nicht geplant. Der Kinds-
vater M._______ zeige ein enormes Interesse an seinem Sohn und sei
stark in dessen Betreuung eingebunden. Zudem habe sie beim SEM ein
Gesuch um Kantonswechsel eingereicht. Damit hätten sie und ihr Partner
die ihnen offenstehenden Möglichkeiten für ein Zusammensein ausge-
schöpft und hofften auf einen positiven Entscheid. Des Weitern wurde in-
formiert, dass M._______ gestützt auf Art. 51 AsylG für B._______ ein Ge-
such um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters gestellt habe
(vgl. Sachverhalt Bst. Q).
7.3.5 Vorliegend steht fest, dass M._______ – der Partner der Beschwer-
deführerin respektive Vater des gemeinsamen Sohnes – am (…) in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde; mithin ver-
fügt dieser über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung und ist aktuell im Besitz einer Niederlassungsbewilli-
gung. Sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht somit einem gefes-
tigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis.
Angesichts obiger Ausführungen und der diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel wird für das Gericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
und M._______ den Willen zum Ausdruck bringen, als Paar respektive als
Familie zusammenleben zu wollen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass
für die nahe Zukunft keine Heirat geplant ist. Sie übernehmen gemeinsam
die elterliche Sorge und haben sich über die Obhut, den persönlichen Ver-
kehr sowie über den Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind verstän-
digt, auch wenn die Beschwerdeführerin die Betreuung (…) aktuell zum
überwiegenden Teil übernehmen dürfte. Weiter ist aus den eingereichten
Fotos zu ersehen, dass sich M._______ nach der Geburt von B._______
ebenfalls der Betreuung (…) widmete. Zwar führen die Beschwerdeführerin
und M._______ derzeit trotz zwischenzeitlich bewilligtem Kantonswechsel
noch keinen gemeinsamen Haushalt. Diesbezüglich ist jedoch zu erwäh-
nen, dass sie mittlerweile alles ihnen derzeit Mögliche unternommen haben
(Kantonswechsel und Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft),
um demnächst einen solchen zu gründen. Ansonsten bestehen aufgrund
des gemeinsamen Kindes, der Dauer der Beziehung sowie des Interesses
und ihrer Bindung zueinander Hinweise für eine zum heutigen Zeitpunkt
tatsächlich gelebte Beziehung, weshalb die Familie unter den Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK fällt.
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Sodann ist zu berücksichtigen, dass die ganze Familie die eritreische
Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb es ihnen verunmöglicht ist, ein ge-
meinsames Leben im Heimatstaat zu führen, da der als Flüchtling aner-
kannte M._______ befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Familie
kann deshalb nur in der Schweiz zusammenleben. Im Weiteren ist bei ei-
nem Entscheid über den Wegweisungsvollzug, von dem auch Kinder be-
troffen sind, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1
KRK). Sodann würde eine Trennung (…) von einem seiner beiden Eltern-
teile seine Entwicklung gefährden, zumal er ein Recht auf Kontakt mit bei-
den Eltern hat; eine Trennung von einem Elternteil würde überdies einen
Verstoss gegen Art. 10 KRK bedeuten.
7.3.6 Aus diesen Gründen können sich die Beschwerdeführenden auf
Art. 8 EMRK berufen beziehungsweise würde der Vollzug der angeordne-
ten Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.
7.4 Die Beschwerdeführerin und B._______ sind somit in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben.
Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugs-
hindernisse verzichtet werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., vgl. auch oben).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so-
weit sie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Ge-
währung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft,
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher inso-
weit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzu-
heissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 15. September 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei vorliegender Verfah-
renskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird.
Den Beschwerdeführenden sind somit für ihr hälftiges Unterliegen redu-
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zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betra-
gen Fr. 375.– und dem am 3. November 2017 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 375.– ist zurückzuer-
statten.
9.2 Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten,
die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ange-
sichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu re-
duzieren.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. März 2018 eine Kosten-
note zu den Akten. Darin werden ein Aufwand von 10.50 Stunden bei ei-
nem Stundenansatz von Fr. 300.–, und Auslagen von Fr. 14.60, total
Fr. 3‘164.60 (ohne Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Diese Kostennote er-
scheint angemessen. Darin nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Stel-
lungnahme vom 7. September 2019, der vom Gericht auf 0.75 Stunden
veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 11.25
Stunden. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 6.30 auf insgesamt Fr. 20.90.
Der ausgewiesene Stundenansatz ist für die Bemessung der Parteient-
schädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Daraus erge-
ben sich ein Honorar von Fr. 3‘375.– und Auslagen von Fr. 20.90. Dazu
kommt die Mehrwertsteuer (8% bis 31. Dezember 2017, 7.7% ab 1. Januar
2018). Demnach ist die vom SEM zu entrichtende, um die Hälfte zu redu-
zierende Parteientschädigung auf Fr. 1‘833.– (aufgerundet, inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 15. September 2017 wer-
den aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 750.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 375.– wird den Beschwer-
deführenden zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1‘833.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: