B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5939/2010
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
1. A._______ B._______, geboren [...], und
C._______ B._______, geboren [...], sowie deren Kinder
D._______, geboren [...], E._______, geboren [...],
F._______, geboren [...], und G._______, geboren [...],
2. H._______ B._______, geboren [...],
3. I._______ B._______, geboren [...],
alle angeblich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Anton Burri, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010
D-5939/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 (Ehemann und Ehefrau sowie vier minder-
jährige Kinder) sowie die Beschwerdeführer 2 und 3 (volljährige Söhne)
stammen aus Syrien und sind Angehörige der kurdischen Ethnie. Ge-
mäss ihren im Rahmen der durchgeführten Befragungen gemachten An-
gaben wollen sie ihr Herkunftsland am 22. September 2003 verlassen
haben. Ihren Aussagen zufolge reisten sie am 13. Oktober 2003 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten.
B.
B.a Anlässlich ihrer Anhörungen vom 24. Oktober und vom 3. Dezember
2003 begründeten sie ihre Gesuche im Wesentlichen damit, der Ehe-
mann habe am 10. Dezember 2002 und am 25. Juni 2003 in Damaskus
an Demonstrationen von Kurden teilgenommen, weshalb er in der Folge
von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei.
B.b Die Beschwerdeführenden gaben keine Ausweispapiere im engeren
Sinn zu den Akten. Diesbezüglich machten sie geltend, sie hätten niemals
Pässe oder Identitätskarten besessen. Als Angehörige der kurdischen
Minderheit würden sie durch den syrischen Staat als sogenannte Maktu-
min (unregistrierte Ausländer) behandelt, womit ihnen die staatsbürgerli-
chen Rechte verwehrt seien. Zum Beleg ihrer Identität gaben sie indes-
sen zwei syrische Dokumente ab, welche sie anlässlich der durchgeführ-
ten Anhörungen als Personenregisterauszüge bezeichneten.
B.c Abklärungen des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; nun-
mehr Bundesamt für Migration [BFM]) bei den zuständigen deutschen
Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2000
unter Verwendung der Namen J._______ K._______ (Ehemann) bzw.
L._______ K._______ (Ehefrau) in die Bundesrepublik Deutschland ein-
gereist waren. Ihr dort gestelltes Asylgesuch wurde am 18. Februar 2002
abgelehnt, wonach sie am 5. Juni 2002 nach Italien abgeschoben wur-
den.
B.d Zu diesen Abklärungsergebnissen gewährte das BFF den Be-
schwerdeführenden mit Verfügung vom 5. November 2004 das rechtliche
Gehör.
B.e Mit Eingabe an das BFF vom 12. November 2004 erklärten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten Syrien am 21. Septem-
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ber 2000 verlassen, seien am 5. Juni 2002 nach Italien ein- und am 7. Fe-
bruar 2003 von dort wieder ausgereist. Am 13. Oktober 2003 seien sie
schliesslich von Belgien und Frankreich her kommend nach Genf gelangt.
C.
C.a Mit Verfügung vom 17. November 2004 trat das BFF gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zu-
dem verfügte das Bundesamt die Einziehung der beiden als gefälscht er-
achteten Personalienbestätigungen.
C.b Zur Begründung seines Entscheids führte das BFF hauptsächlich
aus, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG werde auf ein Asyl-
gesuch nicht eingetreten, wenn Gesuchsteller die Behörden über ihre
Identität täuschten und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der er-
kennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe.
Die Beschwerdeführenden gäben an, die syrische Staatsbürgerschaft
nicht zu besitzen. Daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass
die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz bereits in
Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, wobei sie die Namen
J._______ K._______ beziehungsweise L._______ K._______ verwen-
det hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten die Beschwerde-
führenden das Ergebnis der Abklärungen „konkludent“ anerkannt. Ange-
sichts der Aktenlage seien die eingereichten Personalienbestätigungen
somit als Fälschungen zu betrachten und es stehe fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über
ihre Identität getäuscht hätten.
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2004 fochten die Beschwerdeführenden
die Verfügung des BFF vom 17. November 2004 bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
E.
Mit Urteil vom 31. Januar 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob
die Verfügung des BFF vom 17. November 2004 auf und wies die Sache
zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurück. Zur Begründung ih-
res Entscheids führte die ARK im Wesentlichen aus, auch wenn die Be-
schwerdeführenden in Deutschland nachweislich andere Personalien ver-
wendet hätten, stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie die
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schweizerischen Asylbehörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
über ihre wahre Identität getäuscht hätten.
F.
F.a Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 trat das BFM auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG erneut nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an.
F.b Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
28. Februar 2005 bei der damaligen ARK an.
F.c Mit Verfügung vom 25. August 2005 hob das Bundesamt seinen Ent-
scheid vom 18. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm das
Asylverfahren wieder auf.
F.d Mit Beschluss vom 29. August 2005 schrieb die ARK die Beschwerde
vom 28. Februar 2005 als gegenstandslos ab.
G.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur
Begründung führte das Bundesamt zum einen aus, es stehe fest, dass
die Beschwerdeführenden entweder die deutschen oder die schweizeri-
schen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht hätten. Ein derartiges
Verhalten spreche grundsätzlich gegen die Begründetheit ihrer Asylgesu-
che. Dabei sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht
der Kategorie der sogenannten Maktumin angehörten, sondern die syri-
sche Staatsbürgerschaft besässen. Zum anderen legte das Bundesamt
dar, das Vorbringen, der Ehemann habe am 10. Dezember 2002 und am
25. Juni 2003 in Damaskus an kurdischen Demonstrationen teilgenom-
men und sei deswegen von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht
worden, sei tatsachenwidrig, nachdem feststehe, dass die Beschwerde-
führenden im Herbst 2000 in Deutschland Asylgesuche eingereicht und
sich nach deren Ablehnung in der Folge in Italien, Belgien und Frankreich
aufgehalten hätten, bevor sie schliesslich in die Schweiz gelangten.
H.
H.a Mit Urteil vom 11. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
gegen die Verfügung vom 12. Juli 2006 erhobene Beschwerde teilweise
gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des
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Wegweisungsvollzugs beantragt worden war, und hob die entsprechen-
den Ziffern 4 und 5 der genannten Verfügung auf. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen. Soweit den Punkt des Wegweisungsvollzugs
betreffend wurde die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückge-
wiesen.
H.b Zur Begründung seines Entscheids im Punkt des Wegweisungsvoll-
zugs führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes
aus: Im Zusammenhang mit der Frage allfällig vorliegender Wegwei-
sungshindernisse sei zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführenden
von Belang, sie seien in Syrien nicht als Staatsbürger anerkannt, sondern
es würden ihnen als sogenannte Maktumin jegliche entsprechende Rech-
te verwehrt. Das BFM habe jedoch – obwohl es bereits mit dem Urteil der
ARK vom 31. Januar 2005 entsprechend aufgefordert worden sei – kei-
nerlei Anstrengungen unternommen, um die erforderlichen Erkenntnisse
zum rechtlichen Status der Beschwerdeführenden in Syrien zu erlangen,
und dieser Sachverhaltsaspekt sei somit nicht vollständig und rechtsge-
nüglich abgeklärt. Des Weiteren sei das Bundesamt im Zusammenhang
mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auch
seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Als zu prü-
fende Fragen, auf die das BFM in keiner Weise eingegangen sei, nannte
das Bundesverwaltungsgericht zum einen – unter dem Aspekt der Zuläs-
sigkeit des Vollzugs – die unbestrittene Zugehörigkeit der Beschwerde-
führenden zur kurdischen Minderheit, ihre geltend gemachte Herkunft aus
Qamishli in Nordsyrien, ihre möglicherweise illegale Ausreise aus Syrien
und ihren mehrjährigen Auslandaufenthalt sowie zum anderen – unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs – die Sicherung des Exis-
tenzminimums der achtköpfigen Familie in Syrien und das Kindeswohl
der minderjährigen Kinder nach einem (damals) fünfeinhalb Jahre andau-
ernden Aufenthalt in der Schweiz.
I.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 ersuchte das BFM die schweizerische
Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob die Beschwerdeführen-
den syrische Staatsbürger seien, ob sie syrische Pässe besässen, ob sie
Syrien legal verlassen hätten und ob sie durch die syrischen Behörden
gesucht würden.
J.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Ab-
klärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass die von den Be-
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Seite 6
schwerdeführenden abgegebenen Identitätsdokumente falsch seien und
dass sie durch die syrischen Behörden nicht gesucht würden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 gewährte das BFM den
Beschwerdeführenden in Bezug auf die Botschaftsabklärungen das recht-
liche Gehör.
L.
Mit Eingabe an das Bundesamt vom 22. Februar 2010 äusserten sich die
Beschwerdeführenden zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen.
M.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ih-
re Asylgesuche abzulehnen seien. Ausserdem ordnete das Bundesamt
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und er-
achtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Begründungs-
halber führte das Bundesamt zum einen – im Zusammenhang mit der
Frage, ob den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei – im Wesent-
lichen aus, Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Syrien hät-
ten ergeben, dass die von den Beschwerdeführenden abgegebenen syri-
schen Identitätsbescheinigungen gefälscht seien. Es sei somit davon aus-
zugehen, dass sie nicht Maktumin seien, sondern die syrische Staatsbür-
gerschaft besässen. Zum anderen legte das Bundesamt hinsichtlich der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hauptsächlich dar, wegen
des Verhaltens der Beschwerdeführenden – die ihren Mitwirkungs- und
Wahrheitspflichten nicht nachkämen – könne die Zumutbarkeit nicht ein-
lässlich geprüft werden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Strafakten – darunter wegen
Raubs und Einbruchdiebstahls – erwirkt hätten, weshalb die Kriterien von
Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bereits erfüllt seien
oder bald erfüllt sein könnten.
N.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden das
BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt entsprach die-
sem Begehren mit Schreiben vom 29. Juli 2010.
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Seite 7
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. August 2010 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der ge-
nannten Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführen-
den um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. September 2010 reichten die
Beschwerdeführenden als Beweismittel schulische Bestätigungen bezüg-
lich der Kinder sowie je ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Ehemann
und die Ehefrau ein.
R.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. September 2010 wurde ein so-
zialpädagogischer Bericht in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 einge-
reicht.
S.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2010 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 wurde den Beschwer-
deführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das
Replikrecht erteilt.
U.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2010 nahmen die Be-
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Seite 8
schwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
V.
Mit jeweiligen Schreiben vom 16. November 2010 ersuchte der zuständi-
ge Instruktionsrichter die Justizbehörden des Kantons M._______ um
Auskunft bezüglich verschiedener Strafverfahren gegen D._______
B._______ sowie die Beschwerdeführer 2 und 3.
W.
Mit Schreiben vom 17. November, 21. November, 22. November und
21. Dezember 2011 übermittelten verschiedene Justizbehörden des Kan-
tons M._______ (Jugendstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft Abteilung
2, N._______, Staatsanwaltschaft Abteilung 3, O._______) Unterlagen in
Bezug auf diverse Strafverfahren gegen D._______ B._______ und die
Beschwerdeführer 2 und 3.
X.
Mit Schreiben vom 7. März 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM
unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschen-
rechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzu-
reichen.
Y.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2012 hielt das Bundesamt erneut voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Z.
Bezüglich dieser Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 13. April 2012 das Replikrecht erteilt. Dabei
wurden sie angesichts der in der Vernehmlassung vom 27. März 2012
enthaltenen Ausführungen zur Straffälligkeit der drei Söhne H._______,
I._______ und D._______ B._______ sowie in Anbetracht der in diesem
Zusammenhang vorhandenen Aktenlage auf die Bestimmung von Art. 83
Abs. 7 AuG (betreffend Gründe für den Ausschluss von der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme) hingewiesen. Weiter wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, insbesondere zu einer allfälligen Anwendung von
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Seite 9
Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG und einem damit verbundenen Vollzug
der Wegweisung nach Syrien Stellung zu nehmen.
AA.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Mai 2012 nahmen die Be-
schwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM vom 27. März 2012
und den mit Zwischenverfügung vom 13. April 2012 aufgeworfenen Fra-
gen Stellung. Dabei übermittelten sie eine Reihe von Beweismitteln, wel-
che ihre Integrationsbemühungen belegen sollen. Auf ihre Ausführungen
und den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
BB.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Juni 2012 reichten die Be-
schwerdeführenden in Bezug auf die Ehegatten A._______ und
C._______ B._______ ärztliche Zeugnisse sowie in Bezug auf den Be-
schwerdeführer 2 eine Ausbildungsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5939/2010
Seite 10
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2009 die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt wurden; die
mit dem Urteil ausgesprochene Zurückweisung der Sache zur Neubeur-
teilung an das BFM betraf mithin ausschliesslich den Punkt des Wegwei-
sungsvollzugs. Im nachfolgenden Verfahren vor dem Bundesamt wie
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte beziehungsweise
kann somit nur noch die Frage des Vollzugs der Wegweisung Verfah-
rensgegenstand sein. Soweit das BFM mit der angefochtenen Verfügung
vom 19. Juli 2010 erneut auch die Voraussetzungen der Asylgewährung
prüfte, handelt es sich folglich offensichtlich um ein Versehen des Bun-
desamts. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Beschwerdeführen-
den – offensichtlich veranlasst durch den Fehler der Vorinstanz – unter
anderem auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls. Nachdem mit dem Urteil vom 11. März 2009 bereits
abschliessend über die entsprechenden Punkte entschieden wurde, ist
jedoch festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich kein
Rechtsschutzinteresse mehr zusteht. Auf den Antrag der Beschwerdefüh-
renden, im vorliegenden Verfahren sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten. Weiter
ist unter diesen Voraussetzungen auch die bestehende Anordnung der
Wegweisung (Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006, Ziff. 3 des Disposi-
tivs) nicht zu überprüfen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme
besteht, die Beschwerdeführenden würden über einen Anspruch auf Er-
teilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz verfügen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht ledig-
lich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.2. Weiter ist festzustellen, dass das BFM in der vorliegend angefochte-
nen Verfügung unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls unter anderem die Frage abgehandelt hat, welchen staatsbürgerli-
chen Status die Beschwerdeführenden in Syrien haben beziehungsweise
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Seite 11
ob es sich bei ihnen um sogenannte Maktumin (unregistrierte Ausländer)
handelt. Es ist festzustellen, dass diese Frage – wie auch aus dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2009 mit aller Deutlichkeit
hervorgeht – offensichtlich einen Aspekt der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bildet, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Punkt der Asylgewährung darauf
einging. Soweit überhaupt entscheidwesentlich, sind der staatsbürgerli-
che Status der Beschwerdeführenden und die damit zusammenhängen-
den Belange im vorliegenden Urteil somit unter dem Gesichtspunkt der
Durchführbarkeit des Vollzugs zu berücksichtigen.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
4.3. Sofern sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist,
kann grundsätzlich auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien ver-
zichtet werden. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass keine
Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, die zum Ausschluss
von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit füh-
ren. Liegen jedoch solche Gründe vor, ist in einem weiteren Schritt auch
die Zulässigkeit des Vollzugs zu prüfen. Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, ist diesbezüglich im vorliegenden Fall unter den Be-
schwerdeführenden eine differenzierte Beurteilung angezeigt.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen
Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vor-
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Seite 12
rangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.2, 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2. Die Frage des Vorliegens von Unzumutbarkeitsgründen in Bezug auf
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist mit Blick auf
die zum heutigen Zeitpunkt in Syrien herrschende politische, menschen-
rechtliche und humanitäre Situation zu beurteilen. Syrien befindet sich
derzeit im Zustand eines das ganze Land erfassenden Bürgerkriegs (vgl.
anstelle vieler aktuell bspw. AMNESTY INTERNATIONAL, Syria: Deadly repri-
sals: Deliberate killings and other abuses by Syria's armed forces, Bericht
vom 14. Juni 2012 [AI-Index: MDE 24/041/2012]; DIES., Syria: All-out re-
pression: Purging dissent in Aleppo, Bericht vom 1. August 2012 [AI-
Index: MDE 24/061/2012]; DIES., Syria: Indiscriminate attacks terrorize
and displace civilians, Bericht vom 19. September 2012 [AI-Index: MDE
24/078/2012]; RAYMOND HINNEBUSCH, Syria: from 'authoritarian upgrad-
ing' to revolution?, in: International Affairs 88 [2012], Vol. 1, S. 95 ff.; IN-
TERNATIONAL CRISIS GROUP, Syria's Phase of Radicalisation. Middle East
Briefing No 33, 10. April 2012; DIES., Syria's Mutating Conflict. Middle East
Report No 128, 1. August 2012; UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL,
Report of the independent international commission of inquiry on the Sy-
rian Arab Republic, 16. August 2012 [UN-Dok. Nr. A/HRC/21/50]). Es ist
heute in keiner Weise absehbar, wie lange die Bürgerkriegssituation an-
halten und in welche Richtung – weitere Eskalation oder schrittweise Be-
friedung – sie sich kurz- und mittelfristig entwickeln wird.
5.3. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich für die Beschwer-
deführenden, und zwar ungeachtet ihres tatsächlichen staatsbürgerlichen
Status und ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit, angesichts der
derzeitigen politischen, menschenrechtlichen und humanitären Lage in
Syrien bei einer zwangsweisen Rückkehr in ihr Herkunftsland mit be-
trächtlicher Wahrscheinlichkeit – in Bezug auf die minderjährigen Famili-
enmitglieder insbesondere auch aufgrund des Kindeswohls – eine kon-
krete Gefährdungssituation ergeben würde. Somit ist der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien im heutigen Zeit-
punkt grundsätzlich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten.
D-5939/2010
Seite 13
6.
6.1. In einem nächsten Schritt ist auf die Frage einzugehen, ob in Bezug
auf einzelne der Beschwerdeführenden Gründe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG vorliegen, welche – trotz grundsätzlich anzunehmender Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – zum Ausschluss von der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme führen. Gemäss dieser Bestimmung
wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die weg- oder ausge-
wiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus-
land verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnah-
me im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a)
oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
6.2. Anlass zur Prüfung dieser Frage gibt der Umstand, dass gemäss den
vorhandenen Akten der Vorinstanz wie auch des Beschwerdeverfahrens
der minderjährige Sohn D._______ B._______ sowie die volljährigen
Söhne H._______ B._______ (Beschwerdeführer 2) und I._______
B._______ (Beschwerdeführer 3) wiederholt straffällig geworden sind.
Dabei bestehen in Bezug auf alle drei Genannten aktenkundige Hinweise
auf eine wiederholte Delinquenz unter anderem durch (möglicherweise)
Raub, Diebstahl, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Ent-
wendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch sowie aufgrund von Ver-
stössen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäu-
bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121).
6.3. Dabei ist bezüglich der drei Söhne D._______, H._______ und
I._______ B._______ festzustellen, dass zwar in den vorinstanzlichen Ak-
ten eine erhebliche Zahl von Dokumenten enthalten ist, welche auf eine
fortgesetzte Delinquenz der Genannten schliessen lässt. Indessen han-
delt es sich dabei vorwiegend um Festnahme- und Befragungsprotokolle
der Polizeibehörden, die keinerlei Schlüsse zur Frage zulassen, ob und in
Bezug auf welche konkreten Straftatbestände das Verhalten der Genann-
ten zu rechtskräftigen Strafurteilen geführt hat. In der angefochtenen Ver-
fügung führte das BFM in diesem Zusammenhang aus, der Familienvater
und die drei ältesten Söhne hätten "bisher mindestens 25 Strafrapporte
erwirkt", wobei es in etwa der Hälfte der Fälle um Bagatelldelikte gehe,
zur anderen Hälfte aber auch um "gravierende Delikte wie Raub und Ein-
bruchdiebstahl". Im Zusammenhang mit der Prüfung der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs wies das Bundesamt weiter darauf hin, die Kri-
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terien von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG seien "womöglich bereits erfüllt oder
könnten dies bald sein". So hätten "die Gesuchsteller bisher eine Vielzahl
von Strafakten erwirkt". Offensichtlich würden sie sich "durch polizeiliche
Strafrapporte und Strafuntersuchungsverfahren" nicht davon abhalten
lassen, teils in gravierender Weise gegen die schweizerische Rechtsord-
nung zu verstossen. Mit der Vernehmlassung vom 27. März 2012 führte
das BFM weiter aus, gemäss den vorliegenden Akten hätten die drei äl-
testen Söhne allein im Jahr 2011 rund zwanzig Vergehen begangen. We-
gen einiger dieser Vergehen seien sie im Mai, Oktober und November
2011 zu teilweise bedingt erlassenen Strafen verurteilt worden. Es sei of-
fensichtlich, dass die drei Brüder nicht gewillt seien, sich an die schweize-
rische Rechtsordnung zu halten.
6.4. Es ist festzustellen, dass diese Argumentation des BFM den rechts-
staatlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt.
6.4.1. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt in Bezug auf
die Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung keinerlei Differenzierung
zwischen den drei ältesten Söhnen einerseits und den – soweit akten-
kundig – unbescholtenen Familienangehörigen (Ehefrau und die drei
jüngsten Kinder) vorgenommen hat. Aufgrund der Delinquenz eines Teils
der Beschwerdeführenden die Folgerung zu ziehen, sämtliche Familien-
angehörigen seien von der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen, ist als
willkürliches Vorgehen zu bezeichnen und verstösst gegen grundlegende
rechtsstaatliche Prinzipien. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu
erwähnen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bezüglich
Art. 83 Abs. 7 AuG auch auf den Familienvater, A._______ B._______,
hinwies. Allerdings geht aus den vorhandenen Akten lediglich hervor,
dass dieser einmal wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch eine
Mitfahrerin sowie einmal wegen mehrfachen Benützens eines öffentlichen
Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis gebüsst wurde. Mangels an-
derweitiger konkreter Anhaltspunkte besteht somit auch in Bezug auf
A._______ B._______ kein Anlass zur Annahme, es seien Gründe für ei-
ne Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben.
6.4.2. Ferner hat die Vorinstanz auch bezüglich der drei ältesten Söhne
D._______, H._______ und I._______ B._______ keine entsprechende
Differenzierung vorgenommen. Mit anderen Worten wurde auch hier in
pauschaler Weise auf die Straffälligkeit der drei Brüder insgesamt verwie-
sen, ohne die jeweils erfüllten konkreten Straftatbestände zu benennen.
Ausserdem wurde in der angefochtenen Verfügung keinerlei Unterschei-
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dung zwischen polizeilichen Anzeigen ("Strafrapporten") und rechtskräfti-
ger gerichtlicher Feststellung der Delinquenz vorgenommen, was nicht
mit der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) vereinbar ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Anwendung
der Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG im Rahmen der
entsprechenden behördlichen Ermessensausübung eine Abwägung zwi-
schen den damit verfolgten öffentlichen Interessen und den dadurch be-
einträchtigten privaten Interessen der betroffenen Personen voraussetzt.
Das damit angesprochene Verhältnismässigkeitsprinzip (das einen allge-
meinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, s. Art. 5 Abs. 2 BV) wird
für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG
spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Aus-
länder zu berücksichtigen haben. Es ist festzustellen, dass das Bundes-
amt weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen der Ver-
nehmlassungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren in irgendeiner
Weise auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AuG eingegangen ist, was einer Verletzung der Begründungs-
pflicht gleichkommt.
6.4.3. Allerdings ist – über die erwähnten Verfahrensmängel hinaus –
ausserdem festzustellen, dass der Sachverhalt im Hinblick auf eine Prü-
fung der Anwendungskriterien von Art. 83 Abs. 7 AuG ohnehin nicht aus-
reichend abgeklärt ist. Wie bereits erwähnt wurde, hat sich das BFM im
fraglichen Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung ausschliess-
lich auf Berichte beziehungsweise Anzeigen der Polizeibehörden gestützt,
und auch im Rahmen seiner Vernehmlassungen hat das Bundesamt le-
diglich in höchst allgemeiner Weise auf den Umstand verwiesen, dass
gegen D._______, H._______ und I._______ B._______ Strafurteile vor-
liegen. Für eine rechtsgenügliche Prüfung der Frage, ob – und in Bezug
auf welche der drei genannten Personen – Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, ist es unerlässlich, dass gestützt
auf entsprechende Auszüge aus dem Strafregister genaue Angaben über
die Art und das Ausmass der durch rechtskräftige Strafurteile festgestell-
ten Delinquenz vorhanden sind. Es wird am BFM sein, die entsprechen-
den Abklärungen zu tätigen, damit Klarheit besteht, wie gravierend die
Delinquenz der Genannten tatsächlich ist. Weiter liegt es ebenfalls am
Bundesamt, auf der Grundlage dieser Abklärungen die Frage eingehend
zu beurteilen, ob in Bezug auf D._______, H._______ und I._______
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B._______ – nachdem der Vollzug der Wegweisung nach Syrien grund-
sätzlich als unzumutbar zu erachten ist – der Schluss zu ziehen ist, sie
seien in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG von der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme auszuschliessen. Im Sinne dieser Norm wäre diesfalls
ausserdem zusätzlich zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig
ist (vgl. E. 4.3).
6.5. Diese Beurteilungen haben in rechtsgenüglicher Weise zu erfolgen,
nämlich insbesondere unter Wahrung der aus dem Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs resultierenden Verfahrensrechte der Betroffenen. Erforder-
lich ist ausserdem die Durchführung einer Verhältnismässigkeitsprüfung,
unter Berücksichtigung der öffentlichen und der privaten Interessen (vgl.
für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1972/2007 vom 11. August 2011 E. 5). Dabei ist unter
anderem auch in Betracht zu ziehen, dass D._______ B._______ zum
heutigen Zeitpunkt noch minderjährig ist.
6.6. Im Hinblick auf die Beurteilung der genannten Punkte durch das BFM
ist festzuhalten, dass die ehemalige ARK mit Urteil vom 31. Januar 2005
und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2009 bereits
zweimal Entscheide des Bundesamts in Bezug auf die Beschwerdefüh-
renden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen ha-
ben. Dabei wurde das BFM jeweils wegen verschiedener, teilweise erheb-
licher Verfahrensmängel gerügt. Trotzdem wurden auch mit der vorlie-
gend angefochtenen Verfügung weitere Verfahrensfehler begangen. So
prüfte das Bundesamt etwa nicht – wie mit dem Urteil vom 11. März 2009
ausdrücklich verlangt wurde – die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs
auch unter dem Aspekt der Sicherung des Existenzminimums der Familie
in Syrien und des Kindeswohls der noch minderjährigen Familienangehö-
rigen. Angesichts dieser (wiederholten) Unterlassungen ist das BFM mit
Nachdruck aufzufordern, die Prüfung der Kriterien von Art. 83 Abs. 7 AuG
in Bezug auf D._______, H._______ und I._______ B._______ unter Be-
rücksichtigung aller entscheidwesentlichen rechtlichen und faktischen
Gesichtspunkte durchzuführen.
7.
7.1. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Syrien für
die Beschwerdeführenden grundsätzlich als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. Jedoch ergibt sich aus den angestellten
Erwägungen ausserdem, dass für die Beschwerdeführenden unterschied-
liche weitere Rechtsfolgen resultieren.
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7.2. Betreffend A._______ und C._______ B._______ sowie die Kinder
E._______, F._______ und G._______ B._______ ist die Beschwerde –
soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.1) – gutzuheissen, und die ange-
fochtene Verfügung ist aufzuheben. Weiter ist das BFM anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme der Genannten in der Schweiz anzuordnen.
7.3. Betreffend D._______, H._______ und I._______ B._______ ist die
Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.1) – gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist an das
BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt ist anzuweisen, das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen, unter Be-
rücksichtigung der in den vorangehenden Erwägungen aufgeführten Kri-
terien und Prüfungsschritte.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens
der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwech-
sels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden
durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren in materieller
Hinsicht auf die Frage beschränkt, ob die Wegweisung zu vollziehen oder
an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Soweit
weitergehend, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und die
angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
3.
Soweit sich die angefochtene Verfügung auf A._______ und C._______
B._______ sowie die Kinder E._______, F._______ und G._______
B._______ bezieht, wird das BFM angewiesen, die vorläufige Aufnahme
der Genannten in der Schweiz anzuordnen.
4.
Soweit sich die angefochtene Verfügung auf D._______, H._______ und
I._______ B._______ bezieht, wird das Verfahren im Sinne der Erwägun-
gen zu neuem Entscheid über eine vorläufige Aufnahme, unter Prüfung
von Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG, an das BFM zurück-
gewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.–
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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