B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5939/2012
law/rep
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…)
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 22. Februar 2011 zu-
gegangener Eingabe vom 22. Februar 2011 beantragten die Beschwerde-
führenden sinngemäss, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zusätzlich legten sie ih-
rem Asylgesuch die Kopie eines Schreibens des UNHCR (United Nations
High Commissioner for Refugees) und des COR (Sudan's Commissioner
for Refugees) vom 5. November 2002 bei, worin eine Verlängerung des
Flüchtlingstatus' des Beschwerdeführers im Sudan bestätigt wird.
B.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Khartum mit,
dass gemäss deren Schreiben vom 23. März 2010 eine Befragung vor
Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Grün-
den nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen wer-
de. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung kon-
kreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten
sowie zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan bis zum 5. Oktober 2011.
Zudem wurde ihnen die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März
2010 ausgehändigt.
C.
Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2011 (Eingang Botschaft: 3. Oktober
2011) beantworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM
vom 5. September 2011, dem sie unter anderem Kopien einer Heiratsur-
kunde sowie eines sudanesischen Flüchtlingsausweises des Beschwer-
deführers beifügten.
D.
Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 22 Februar 2011
und vom 1. Oktober 2011 im Wesentlichen geltend, er sei im Februar
1972 der "Eritreischen Volksbefreiungsfront" ("Eritrean People's Liberati-
on Front", EPLF) beigetreten. Im Mai des folgendes Jahres habe er sich
der innerhalb der EPLF formierten – dissidenten – Gruppierung Menka
angeschlossen, deren Mitglieder im Verlaufe des Jahres 1973 seitens der
Führung der EPLF festgenommen und inhaftiert worden seien. In der
Folge sei er zwischen Oktober 1973 und November 1979 sechs Jahre
lang unter schwierigsten Bedingungen im Gebiet C._______ in Haft ge-
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wesen, bis ihm am (…) die Flucht nach D._______ und später E._______
gelungen sei, wo er um Asyl nachgesucht habe. Im selben Jahr sei er
nach Khartum gezogen, wo er am (…) seine jetzige Frau geheiratet habe.
Sie hätten gemeinsam vier, zwischenzeitlich volljährige, Kinder. Er habe
in dieser Zeit verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt. So sei er bei-
spielsweise 21 Jahre lang Verkäufer auf dem Markt von Khartum gewe-
sen. Seit dem Jahre 2002 arbeite er als Angestellter der Firma
F._______.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Jahr (…) im eritrei-
schen G._______ geboren und aufgewachsen. Im März 1979 sei sie in
den Sudan geflüchtet, nachdem die äthiopischen Sicherheitskräfte ihr
Dorf unter dem Vorwurf, dessen Bewohner hätten die feindlichen Rebel-
len unterstützt, niedergebrannt hätten. Bald darauf habe sie Arbeit bei ei-
ner reichen sudanesischen Familie gefunden und in dieser Zeit ihren
Ehemann kennengelernt. Später habe sie in Khartum gearbeitet. Auf-
grund der politischen Vergangenheit ihres Ehemannes könne sie nicht
nach Eritrea zurückkehren.
Am 5. November 2002 habe das UNHCR ihren Flüchtlingsstatus über-
prüft und erneuert, weshalb sie nicht nach Eritrea zurückkehren müssten.
Allerdings sei ihre Bewegungsfreiheit im Sudan eingeschränkt. Ausser-
dem seien sie gesellschaftlich isoliert. Wiederholt seien sie von Angehöri-
gen des eritreischen Sicherheitsdienstes im Sudan bedroht worden.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am 18. September 2012 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers
liessen darauf schliessen, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea keine
ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ge-
habt habe. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seiner
früheren Tätigkeit in der politischen Bewegung Menka bei einer Rückkehr
in seine Heimat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden haben könnte. Indessen könne aufgrund des vollständig erstell-
ten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare
Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise der Beschwerdefüh-
renden in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei
zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl ver-
weigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden
hätten die Schweiz wegen Einschüchterungen durch eritreische Sicher-
heitsbeamte im Sudan, der dortigen Arbeitsmarktsituation und finanziellen
Engpässen um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht. Laut Berich-
ten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und
Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen,
dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerde-
führer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Be-
schwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Flüchtlinge im
Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze
Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager
zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhiel-
ten. Es sei dem Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR
um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte.
Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea zurückgeschafft
zu werden, erachtete das BFM als unbegründet. So sei das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt seien, gemäss gesicherten Erkenntnissen ge-
ring. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem
Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlas-
sen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea dro-
hen könnte. So verfügten diese nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das
eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begrün-
den könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich
faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies
habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention am
28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtun-
gen erinnert.
Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach.
Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer langjährigen Arbeits-
tätigkeit im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die
Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht un-
überwindbar seien und ihr weiterer Aufenthalt im Sudan somit als zumut-
bar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten sei. Überdies lebe im
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Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleu-
te bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebten ihre Verwandten
H._______ und I._______ in der Schweiz. Obwohl die Beschwerdefüh-
renden dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen
würden, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,
dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren
sollte. Alleine die Anwesenheit dieser Verwandten in der Schweiz bedeute
noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52
Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei vorliegend
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vo-
rangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Im Weiteren lebe
ihre Tochter J._______ in Australien, weshalb es ihnen freistehe, dort um
Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten benötigten die Beschwerdefüh-
renden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52
Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
F.
Mit am 18. Oktober 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum einge-
gangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 17. Okto-
ber 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 16. November 2012)
beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die vorin-
stanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz
zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Be-
gründung führten sie namentlich aus, sie seien aufgrund ihrer christlichen
Religionszugehörigkeit und weil sie als langjährige Flüchtlinge im Sudan
als soziale Last für das Land betrachtet würden, gesellschaftlich isoliert.
Ausserdem sei es für ihre Kinder, welche gerne studieren würden, aus fi-
nanziellen Gründen praktisch unmöglich, im Sudan eine Universität zu
besuchen. Er – A._______ – habe sich altersbedingt aus dem Erwerbsle-
ben zurückgezogen, was zu einer gravierenden Verschlechterung der
ökonomischen Lage seiner Familie geführt habe. Seit der diplomatischen
Annäherung zwischen Eritrea und dem Sudan sei es überdies bereits zu
mehreren Versuchen seitens der eritreischen Sicherheitsbehörden ge-
kommen, ihn zu entführen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft
seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des AsylG.
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
5.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
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zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl.
auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Das BFM schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner früheren Tätigkeit in der politischen Bewegung Menka ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden erhalten könn-
te. Es hat den Beschwerdeführern jedoch die Einreise in die Schweiz
zwecks Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihnen zuzumuten sei, im Su-
dan zu verbleiben, und sie folglich den Schutz der Schweiz nicht benötig-
ten.
6.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E) als
zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemu-
tet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Die Beschwerde-
führenden halten sich seit über 30 Jahren im Sudan auf, wo sie vom
UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Das
UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingsstatus des Be-
schwerdeführers im Verlaufe des Jahres 2002 überprüft und erneuert,
weshalb die Beschwerdeführenden im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge
anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu
Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deporta-
tionen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie indes-
sen das BFM in seiner Verfügung vom 27. August 2012 übereinstimmend
mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss
gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt
sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012
E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Darüber hinaus
hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der eritreische Sicher-
heitsdienst den Beschwerdeführer angesichts dessen langjährigen Auf-
enthalts im Sudan mutmasslich schon längst entführt hätte, wenn sie an
dessen Person tatsächlich Interesse bekunden würde. So besehen, er-
weist sich auch die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebe-
ne gemachte Äusserung, seit der diplomatischen Annäherung zwischen
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Seite 9
Eritrea und dem Sudan sei es bereits zu mehreren Entführungsversuchen
seiner Person gekommen (vgl. Beschwerde S. 2 Bst. c), als nachgescho-
bene und damit unglaubhafte Parteibehauptung. Soweit die Beschwerde-
führenden geltend machen, zunehmend wirtschaftliche Schwierigkeiten
zu haben, weil der Beschwerdeführer altershalber keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgehe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Su-
dan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, es den Akten zufol-
ge aber vorgezogen haben, sich in Khartum ausserhalb desselben aufzu-
halten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen
zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. Im Weiteren leben im
Sudan noch vier Kinder der Beschwerdeführenden, welche ebenfalls zum
Unterhalt der gesamten Familie beitragen können. Schliesslich vermag
auch der Umstand, dass zwei Verwandte der Beschwerdeführenden in
der Schweiz leben, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzu-
stellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52
Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ih-
nen den erforderlichen Schutz gewähren soll.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu
Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertre-
tung in Khartum und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: