B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5939/2015
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N_______.
D-5939/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 2. Mai 2012 auf dem Luftweg in
die Schweiz und stellte am folgenden Tag im Flughafen B._______ ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
A.b Am 5. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer dort zu den Personalien
sowie summarisch zu den Ausreisegründen befragt und am 16. Mai 2012
zu den Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen an, er sei
Kurde und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran in C._______ gelebt, wo
er als (Nennung Beruf) gearbeitet habe. Sein Vater sei Mitglied der kurdi-
schen Oppositionspartei D._______ gewesen, weshalb die iranischen Be-
hörden diesen im Jahre (...) zu Hause in C._______ gesucht hätten. Sei-
nem Vater sei jedoch die Flucht geglückt, worauf er sich im irakischen
Grenzgebiet niedergelassen habe. Wegen der Zusammenarbeit mit einer
illegalen Partei sei dieser in der Folge in Abwesenheit zum Tode verurteilt
und am (...) im Irak ermordet worden. Daraufhin habe seine Mutter die
Grenze zum Irak illegal passiert, um an der Beisetzung seines Vaters teil-
zunehmen, worauf sie nach ihrer Rückkehr von den iranischen Behörden
festgenommen, jedoch nach sieben Tagen Haft auf Kaution wieder freige-
lassen worden sei. Im Jahre (...) sei er – wie früher sein Vater – Mitglied
der D._______ geworden. Für diese Partei habe er Propaganda betrieben,
Flugblätter verteilt und Parolen an die Wände geschrieben. Seine Mutter
habe ihn am (...), als er in seinem Büro gewesen sei, angerufen und ihm
mitgeteilt, die Behörden hätten das Elternhaus durchsucht und die von ihm
kurz zuvor im Keller versteckten Flyer gefunden. Aus diesem Grund habe
er sich entschlossen, den Iran umgehend zu verlassen.
A.c Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
B._______ sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers die Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit
nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und
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möglich zu erachten. Die gegen diese Verfügung an das Bundesverwal-
tungsgericht erhobene Beschwerde vom 29. April 2012 wurde mit Urteil
D-2525/2012 vom 6. Juni 2012 abgewiesen.
A.d Nachdem sich der Beschwerdeführer weigerte, in seine Heimat zu-
rückzukehren, wurde am (...) die Ausschaffungshaft verfügt, welche vom
(Nennung Gericht) am (...) bestätigt und bis am (...) bewilligt wurde. Ein
Haftentlassungsgesuch vom (...) wurde vom (Nennung Gericht) mit Verfü-
gung vom (...) abgewiesen.
B.
B.a Am 5. März 2013 reichte der Beschwerdeführer ein als „Wiedererwä-
gungsgesuch“ betiteltes Schreiben ein, das vom BFM als neues Asylge-
such entgegengenommen wurde. Mit Schreiben vom 30. August 2013
wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt.
B.b Am 27. Februar 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt.
Zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs machte er dabei im Wesent-
lichen geltend, zwölf verschiedene Nachrichtenagenturen hätten – nach-
dem sie über die Partei und politisch aktive Personen erfahren hätten, dass
er sich in der Schweiz aufhalte – über sein Leben in der Schweiz und seine
Probleme berichtet. Im Bericht habe gestanden, wer sein Vater gewesen
sei, dass dieser für die Partei getötet worden sei und er im Iran wegen der
D._______ Probleme habe. Ein Bericht über ihn sei auch an ein internati-
onales Gericht geschickt worden, weshalb sein Name auf verschiedenen
Webseiten vorgekommen und sein Problem noch grösser geworden sei.
Mit diesen Nachrichtenagenturen habe er selber keinen Kontakt gehabt,
lediglich mit einem in F._______ lebenden Journalisten namens
G._______, von welchem er nicht wisse, für welche Nachrichtenagentur
dieser arbeite. G._______ habe seinen Vater kennengelernt, als er im Irak
als Journalist tätig gewesen sei, und würde auch seine Familie und die ihr
zugestossenen Probleme kennen. Er habe die Berichte selber nicht gese-
hen, er wisse jedoch, dass Exemplare derselben an die (Nennung Behör-
den) gegangen seien. Nach dem negativen (ersten) Asylentscheid habe er
sich nach H._______ begeben, um dort einen Asylantrag zu stellen. Als er
im Jahre (...) von H._______ in die Schweiz (E._______) zurückgekehrt
sei, habe er an einer Protestkundgebung teilgenommen, welche nicht von
seiner Partei organisiert gewesen sei. Weiter habe er in I._______ vor der
iranischen Botschaft gegen die Hinrichtung von (...) und in E._______ für
J._______ demonstriert und sei überdies beim Parteigründungsfest von
K._______ dabei gewesen. Er habe in der Schweiz zwar noch Kontakt zur
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D._______ im Iran, sei aber für dieselbe nicht aktiv hierzulande. Ferner sei
er von einem iranischen Gericht wegen seiner Aktivitäten für die Partei
zweimal vorgeladen worden, nachdem ihn die heimatlichen Behörden bei
einer Durchsuchung der Familienwohnung nicht angetroffen hätten. Die-
sen Vorladungen – welche ihm erst nach seiner Ausreise zugestellt worden
seien – habe er jedoch keine Folge geleistet. Aus diesem Grund sei er da-
raufhin zuhause gesucht worden und man habe seine Mutter und seinen
Bruder nach seinem Aufenthaltsort befragt. Sodann sei im Internet eine
Unterschriftenkampagne für ihn eröffnet worden, nachdem zehn Men-
schenrechtsaktivisten über ihn einen Bericht geschrieben hätten. Im Inter-
net sei er auf Facebook präsent und schreibe über kurdische Themen und
Personen. Ferner sei seine Familie am (...) nach L._______ übersiedelt,
wo seine Angehörigen als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens diverse Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. August 2015 – eröffnet am 24. August 2015 – lehnte
das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorge-
brachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vor-
instanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Im Weiteren verwies er darauf, dass er eines der eingereichten Fotos als
Hintergrund auf seiner Facebook-Seite verwende.
E.
Mit Schreiben vom 24. September 2015 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde-
schrift.
F.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel in Kopie (Nennung Beweismittel) ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten dürfe. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet, für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewie-
sen. Ferner wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Dezember 2015 eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 verwies die Vorinstanz
– nach einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an de-
nen sie vollumfänglich festhielt.
I.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein
Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 zu-
gestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Dezember 2015 eine
Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 29. Dezember 2015,
welchem er (Nennung Beweismittel) beilegte.
K.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Un-
terlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
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Seite 6
L.
Am (...) ging der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin die Ehe
ein.
M.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. August 2017 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. August 2017 mitzuteilen, ob er
an der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, fest-
halten oder diese zurückziehen wolle. Im Unterlassungsfall werde davon
ausgegangen, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte.
Ferner habe er im Falle des Festhaltens an der Beschwerde innert genann-
ter Frist einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bezie-
hungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den
Akten zu reichen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass
er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resul-
tierenden Wegweisungshindernisses verzichte.
N.
In seinem Antwortschreiben vom 18. August 2017 teilte der Beschwerde-
führer mit, dass er bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft an seiner Be-
schwerde festhalte. Gleichzeitig verzichtete er auf die Geltendmachung ei-
nes aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe Kopien (Nennung
Beweismittel) zu den Akten gereicht. In Bezug auf die (Nennung Beweis-
mittel) – und daran anknüpfend die Einschätzung der Geschehnisse in sei-
nem Heimatland – habe sich bereits das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil vom 6. Juni 2012 damit beschäftigt. Dabei sei das Gericht zum
Schluss gekommen, dass seine Vorbringen hinsichtlich der Geschehnisse
in seinem Heimatland vom BFM zu Recht als unglaubhaft eingestuft wor-
den seien. Zudem vermöge auch (Nennung Beweismittel) keine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen, da er lediglich in Kopie eingereicht
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Seite 8
worden sei und überdies gerichtsnotorisch sei, dass der Beweiswert sol-
cher Unterlagen infolge Fälschungsanfälligkeit äusserst gering sei. Die Be-
weismittel und Vorbringen, welche schon Gegenstand des Verfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht gewesen seien, würden für das SEM einem Be-
handlungsverbot unterliegen und daher nicht erneut gewürdigt.
In seinem neuen Asylgesuch vom 5. März 2013 mache der Beschwerde-
führer geltend, er engagiere sich in der Schweiz sehr aktiv gegen die irani-
sche Regierung. Im Internet sei eine Unterschriftenkampagne eröffnet wor-
den. Es würde ausserdem in diversen Internetmedien über seinen Fall be-
richtet. Er stehe nach wie vor in engem Kontakt zur D._______ und nehme
an Demonstrationen und Meetings teil. Da die Kundgebungen mit grösster
Wahrscheinlichkeit vom iranischen Geheimdienst überwacht würden, wäre
er bei einer Rückkehr in den Iran an Leib und Leben gefährdet. Hierzu sei
festzuhalten, dass sich die Überwachung der iranischen Behörden auf Per-
sonen konzentriere, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der
regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernst-
hafte Bedrohung für das iranischen Regime wahrgenommen würden. Ein-
leitend sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines
ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte oder anderweitige Verfol-
gung durch die iranischen Behörden habe glaubhaft machen können. So-
mit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Irans
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gera-
ten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Akti-
vist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der iranischen Behörden gestanden sei. Ferner falle auf, dass im-
mer nur über seinen Fall berichtet werde und er nicht selber aktiv werde
und Berichte schreibe. Zudem könne er über die Berichterstattung selber
und über die daran teilnehmenden Medien sehr wenig sagen und nur sehr
rudimentär Auskunft darüber geben, worum es in den Sonderberichten, die
zu seinen Gunsten erstellt worden seien, gehe. Die Berichterstattung und
die Sonderberichte würden im Wesentlichen seine momentane Situation in
der Schweiz und den negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens be-
schreiben. Zudem werde in manchen Artikeln über die Bemühungen des
Resettlements seiner Familie berichtet. Die meisten Berichte würden auf
den Umstand hinweisen, dass er Schutz brauche, ohne die näheren
Gründe dafür aufzuführen. Insgesamt könne er daher aus diesen Berichten
nichts zu seinen Gunsten ableiten beziehungsweise es sei nicht ersichtlich,
inwiefern diese Informationen für die iranischen Behörden relevant sein
dürften. Sodann würden seine Aktivitäten im Zusammenhang mit
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D._______ respektive mit seinen Kundgebungsteilnahmen nicht darauf
schliessen lassen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise poli-
tisch engagiert habe. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich
sein Engagement von demjenigen vieler anderer Iraner in der Diaspora un-
terscheiden würde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass
die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten überhaupt Kenntnis ge-
nommen hätten. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden
den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gegen diese Ein-
schätzung spreche auch nicht die Tatsache, dass seine Mutter und die drei
jüngeren Brüder mittlerweile via Resettlement vom UNHCR nach
L._______ umgesiedelt worden seien.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, er
halte an der Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Sachverhalts
fest, auch wenn dieser von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert wor-
den sei. Sodann sei das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgrün-
den – entgegen der im Asylentscheid vertretenen Ansicht – zu bejahen. Er
sei bereits im Iran als Mitglied einer oppositionellen Partei aktiv gewesen.
Seine Flucht aus dem Heimatstaat gründe auf der Befürchtung, wegen sei-
ner politischen Aktivitäten und dem politischen Hintergrund seines Vaters
verhaftet und als Folge davon an Leib und Leben bedroht zu werden. Er
sei bereits mehrfach von den iranischen Behörden vorgeladen worden,
was darauf hindeute, dass er als Oppositioneller aufgefallen sei. Weiter sei
er auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen, habe an Demonstratio-
nen teilgenommen und mehrere regimekritische Artikel geschrieben, wel-
che online öffentlich zur Verfügung stehen würden. In diesen Artikeln habe
er sich kritisch über die Unterdrückung und Verfolgung von Andersdenken-
den geäussert, was ihn in eine gefährliche Position bringe, sollte er in den
Iran zurückgeführt werden. Ferner seien die Berichte über ihn verfasst wor-
den, weil seine Geschichte bei vielen Leuten ein Unverständnis gegenüber
dem iranischen Regime hervorgerufen und dementsprechend auch viel
Aufsehen erregt habe. Gerade dies stelle einen Hinweis dar, dass seiner
Situation auch von den iranischen Behörden höhere Beachtung geschenkt
werde. Daran tue kein Abbruch, dass er weder detailliert zum Inhalt der
einzelnen Berichte noch nähere Auskünfte zum Journalisten, mit dem er
Kontakt gehabt habe, habe geben können. Zudem verfüge er inzwischen
über einen eigenen Weblog, worin er seine Artikel veröffentliche und die
politisch und menschenrechtlich angespannte Situation im Iran kommen-
tiere. Er sei daher besonders exponiert und befinde sich in einer durchaus
prekären Lage. Diese Schlussfolgerung gelte vorliegend in seinem Fall,
auch wenn er sich in der Schweiz tatsächlich nicht in qualifizierter Art und
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Weise – etwa als Führer einer politischen Organisation – engagiert habe.
Sodann sei das Resettlement seiner Familie in L._______ insofern von Be-
deutung, als es die Glaubhaftigkeit des Sachverhalts in ein neues Licht rü-
cke und weil sich die Gefahr der Reflexverfolgung akzentuiere. Da die Si-
tuation seiner Familie in M._______ vom UNHCR als flüchtlingsrelevant
eingestuft worden sei, müsse im Zusammenhang mit deren Vorbringen
eine gewisse Glaubhaftigkeit vorliegen. Aufgrund seiner politischen Aktivi-
täten und derjenigen seines Vaters sei die Familie unter Druck gesetzt wor-
den, was Kenntnisse der iranischen Behörden von ihren Aktivitäten nahe-
lege. Die Annahme, die Behörden hätten ebenso Kenntnisse von seinen
Berichten, werde dadurch bekräftigt. Ausserdem würde eine Rückkehr in
den Iran bedeuten, dass er sich nunmehr als einziges Familienmitglied dort
aufhalten würde. Durch die politisch-militärische Aktivität seines Vaters für
D._______ bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung. Aus den vorge-
nannten Gründen erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Flüchtlingskonvention.
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in seinen ergänzenden Be-
merkungen fest, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten gereicht, worin er eigene Artikel veröffent-
licht habe. Es sei auffallend, dass auf seinem Blog erst seit (...) Beiträge
gepostet worden seien. Zudem habe er während der Anhörung weder die-
sen Blog noch seine anderen Aktivitäten erwähnt. Vielmehr habe er zu die-
sem Zeitpunkt angegeben, dass er lediglich auf Facebook aktiv sei. Die
zwei in der Beschwerde erwähnten Blogs müssten daher neuerer Natur
sein. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er sich in den wenigen
Monaten ein Profil habe aufbauen können, welches sich von anderen ira-
nischen Aktivisten unterscheide. Sodann sei nochmals zu vermerken, dass
ihm seine Vorfluchtgründe und somit seine politischen Aktivitäten im Hei-
matland im ersten Verfahren nicht geglaubt worden seien. Es könne also
nicht davon ausgegangen werden, dass seine jetzigen Aktivitäten eine
Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung dar-
stellen würden. Auf diesen Punkt sei in der Beschwerde nicht sehr ausführ-
lich eingegangen worden. Zur Anerkennung seiner Familienangehörigen
als Flüchtlinge durch das UNHCR sei darauf hinzuweisen, dass dieses aus
Kapazitätsgründen nicht in gleichem Masse eine Einzelfallprüfung durch-
führen könne wie das SEM. Aus dem Umstand des Resettlements seiner
Familie könne der Beschwerdeführer daher nur bedingt etwas zu seinen
Gunsten ableiten. Seine unwirsche Reaktion auf die Aufforderung in der
Anhörung, zu seinen Erlebnissen im Heimatland Auskunft zu geben, spre-
che nicht unbedingt zu seinen Gunsten. Falls sich die Ereignisse im Iran
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Seite 11
tatsächlich so zugetragen hätten wie von ihm geltend gemacht, wäre zu
erwarten gewesen, dass er seine Geschichte und das ihm und seiner Fa-
milie widerfahrene Unrecht gerne noch einmal dargelegt hätte. An der
Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe bestünden daher immer noch ge-
wichtige Zweifel. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Er-
wägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
äussere sich seit dem Jahre (...), also seit mehreren Jahren, im Internet zu
politischen Ereignissen im Iran und teile Informationen politischen Inhalts
auf seinem Weblog oder auf Facebook-Seiten. Er glaube, dies auch an-
lässlich der Anhörung der Übersetzerin so erklärt zu haben. Im Protokoll
sei davon allerdings nichts vermerkt. Wenn er zudem angegeben habe,
lediglich auf Facebook aktiv zu sein, so handle es sich hierbei um ein Miss-
verständnis, indem er die Frage anders interpretiert respektive verstanden
habe. Ein von ihm geführter Weblog, in welchem er seine Artikel publiziere,
bestehe erst seit dem Jahre (...). Seine Facebook-Seiten und ein zweiter
Weblog würden allerdings bis ins Jahre (...) zurückgehen und vereinzelt
habe er auch Artikel publiziert. Er könne somit – auch mit den eingereichten
Unterlagen – belegen, dass er sich bereits seit Jahren mit politischen Prob-
lemen im Iran auseinandersetze. Ferner würden auch beim UNHCR in je-
dem Fall eine Einzelfallprüfung mit Anhörung stattfinden, wobei sehr wohl
die Plausibilität der Vorbringen beurteilt werden könne. Darüber, ob das
UNHCR korrekt entschieden habe, könne nur spekuliert werden. Jeden-
falls sei es von der Schutzbedürftigkeit seiner Familienangehörigen ausge-
gangen, was offensichtlich auch von den Behörden von L._______ aner-
kannt worden sei. Festzuhalten bleibe, dass auch in den Augen des SEM
aus dem Umstand des Resettlements der Familie nicht nichts abgeleitet
werden könne. Ausserdem sei der Vorhalt, er hätte bei der Anhörung un-
wirsch reagiert, als er gebeten worden sei, nochmal zu seinen Erlebnissen
im Heimatland Auskunft zu geben, unzutreffend und somit aktenwidrig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz seiner im ersten Asylverfahren gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe fest. Die vorinstanzliche Einschätzung im
negativen Asylentscheid vom 21. Mai 2012, wonach die Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhiel-
ten, ist jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2525/2012 vom
6. Juni 2012, das sich diesbezüglich einlässlich äusserte, in Rechtskraft
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erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die be-
reits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines
zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Dementsprechend ist auf die
entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift (S. 5 ff.) nicht
mehr einzugehen.
4.2
4.2.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn
sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rück-
kehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein
Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
4.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens, es bestehe das Risiko einer im Iran
existierenden Reflexverfolgung, wenn der Beschwerdeführer dorthin zu-
rückkehren müsste, da er sich infolge des Resettlements seiner Familien-
angehörigen dannzumal als einziges Familienmitglied dort aufhalten
würde, wodurch mithin ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege, ist Folgen-
des zu erwägen:
Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur An-
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nahme, der bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu erwartende allei-
nige Aufenthalt im Iran sei in casu geeignet, den Beschwerdeführer zu ge-
fährden. So ist diesbezüglich festzuhalten, dass er im ersten Asylverfahren
eine Vorverfolgung gestützt auf die geltend gemachten politischen Aktivitä-
ten seines – eigenen Angaben zufolge bereits vor über (...) Jahren getöte-
ten – Vaters und seiner eigenen Tätigkeit nicht glaubhaft machen konnte.
Zwar mag der Umstand, dass seine Mutter und die (...) Brüder im Rahmen
eines Resettlements nach L._______ übersiedelt seien, für den Beschwer-
deführer eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollzieh-
bar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Vor-
gehensweise der iranischen Sicherheitskräfte mit Blick auf den Beschwer-
deführer keine Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen.
So ist aus den Akten ersichtlich, dass seine Familienangehörigen lediglich
– wenn auch wiederholt – nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sein
sollen (vgl. act. W20/12 S. 8). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass
diese Erkundigungen nach seiner Person erst im Anschluss an das Nicht-
befolgen der gerichtlichen Vorladungen getätigt worden sein sollen, diese
Dokumente jedoch im ersten Asylverfahren als nicht beweiskräftig erachtet
wurden. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine
künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Zu bemerken
ist ferner, dass die Tatsache allein, dass die Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt und in diesem Zu-
sammenhang nach L._______ übersiedelt wurden, für die Annahme einer
Reflexverfolgung nicht ausreicht. Zudem hat der Beschwerdeführer zwar
Unterlagen der Behörden von L._______ betreffend seine Familienange-
hörigen bei der Vorinstanz eingereicht, jedoch keinerlei Dokumente ins
Recht gelegt, welche Aufschluss über die von seinen Angehörigen beim
UNHCR vorgebrachten Gründe und Beweismittel oder den Überlegungen
desselben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben
sollen, geben würden. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann.
4.3
4.3.1 Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers und damit einhergehend dem Vorbringen, es lägen in sei-
nem Fall subjektive Nachfluchtgründe vor, ist Folgendes anzuführen: Das
Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,
dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im
Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016
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vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpoli-
tischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-
genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilak-
tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwer-
deführers hinsichtlich einer vorbestandenen Verfolgungssituation im Hei-
matstaat, wie im vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt wor-
den ist, als unglaubhaft erwiesen hat, weshalb auf den wiederholt vorge-
brachten Hinweis auf eine effektiv bestehende Verfolgungssituation nicht
näher einzugehen ist.
4.3.3 Die gemäss oben in E. 4.3.1 skizzierte Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerde-
führers zu verneinen. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist in erster Linie
weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten noch
seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf
eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im
Heimatland massgeblich. Aus den im zweiten Asylgesuch eingereichten
Unterlagen geht hervor, dass in diversen Internetmedien über seinen Fall
berichtet wurde, welche im Wesentlichen seine aktuelle Situation in der
Schweiz, den Stand seines Asylverfahrens in der Schweiz sowie die Be-
mühungen seiner Familienangehörigen betreffend Resettlement in
D-5939/2015
Seite 15
L._______ darstellen. Ausserdem hat er eigenen Angaben zufolge an Pro-
testkundgebungen teilgenommen und steht mit seiner Partei (D._______)
in Kontakt, ohne aber für diese aktiv zu sein. Ausserdem verfasst er in sei-
nem Namen regimekritische Artikel, die er auf seinem Weblog und seiner
Facebook-Seite veröffentlicht und bringt auch Texte von anderen regime-
kritischen Personen zur Veröffentlichung. Die erwähnte Berichterstattung
über seinen Fall, gemäss welcher er hauptsächlich und ohne Darlegungen
konkreterer Gründe als schutzbedürftig bezeichnet wird, vermag bezüglich
seines Profils eine erhöhte Exponiertheit klarerweise nicht zu begründen.
Weiter geht aus dem Verfassen von Artikeln, welche sich zum politischen
Geschehen im Iran oder zu einzelnen Personen respektive Personengrup-
pen äussern und auf seinen zwei Weblogs wie auch auf seiner Facebook-
Seite veröffentlicht werden, noch kein exponiertes oppositionelles Engage-
ment hervor. Bei den vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen
handelt es sich um allgemein formulierte regimekritische Beiträge, die sich
auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von
Missständen im Iran limitieren. Diese Äusserungen sind folglich aufgrund
der gesamten Umstände nicht geeignet, um bei ihm das Profil eines expo-
nierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen
Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Ge-
fahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2009/28). Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer als Hintergrund seiner Facebook-Seite ein Foto gewählt hat, das seinen
bewaffneten Vater im Kreise von Parteigenossen zeige, auch keine erhöhte
Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal daraus weder hervorgeht, in
welchem Kontext das Foto gemacht wurde, noch inwiefern eine Verbin-
dung zwischen einer einzelnen auf dem Foto ersichtlichen Person respek-
tive der ganzen Personengruppe und dem Beschwerdeführer bestehen
soll.
4.3.4 Sodann ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuwei-
sen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylge-
suchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran
zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Es liegen diesbe-
züglich keine anderslautenden Hinweise dafür vor, wonach sich dies seit
dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten ob-
jektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
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Seite 16
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben
noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf ver-
zichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird
unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Be-
sitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
5.2 Aufgrund von Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab
Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies
der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über,
welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsver-
fahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzli-
cher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den
konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die
asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die
mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrage-
weise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14
Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügig-
keitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei
diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl.
zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4).
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5.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin-
zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan-
tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab
oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das
Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom SEM verfügte
Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits ha-
ben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kanto-
nale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b
und c S. 178 f. sowie E. 14a S. 179).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen An-
ordnung der Wegweisung weder über eine ausländerrechtliche Niederlas-
sungs- noch eine Aufenthaltsbewilligung. Er heiratete jedoch am (...) eine
Schweizer Bürgerin, welche damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügt. Daher kommt dem Beschwerdeführer gestützt da-
rauf ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung zu.
6.2 Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der In-
struktionsrichterin vom 3. August 2017 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er auf-
gefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde – soweit diese nicht ge-
genstandslos geworden sei – festhalten wolle oder nicht und er im Falle
eines Festhaltens an der Beschwerde innert angesetzter Frist einen Beleg
über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen
habe. Ferner sei bei Ausbleiben eines solchen Belegs praxisgemäss davon
auszugehen, er verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus
dem Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses.
6.3 Mit Erklärung vom 18. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei-
ner Beschwerde fest und verzichtete gleichzeitig auf die Geltendmachung
eines aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses
(vgl. Bstn. L – N oben). Zur Frage, ob er ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, äusserte er sich nicht.
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6.4 In der Folge stellte das Gericht fest, dass das zuständige Migrationsamt
dem Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (Zemis) am (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte.
6.5 Ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B fällt eine
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Art. 44 AsylG nicht mehr in Be-
tracht (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Anordnungen des SEM betreffend Weg-
weisung und Vollzug der Wegweisung sind seither ohne weiteres als da-
hingefallen respektive als erloschen zu betrachten, da sie gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Art. 84
Abs. 4 AuG [SR 142.20], EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). Nachdem
dem Beschwerdeführer infolge seiner Heirat seitens der zuständigen kan-
tonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, entfällt im vor-
liegenden Verfahren die Prüfung des Eventualantrags um Anordnung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die Beschwerde ist im entsprechenden Umfang als gegenstandslos ge-
worden zu erachten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich
überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist – soweit nicht gegen-
standslos geworden – abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde für die Behandlung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Ak-
tenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Seite 19
Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, eine Kostenaus-
scheidung bezüglich des Unterliegens und der Gegenstandslosigkeit vor-
zunehmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewie-
sen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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