B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5939/2016 + D-6067/2016
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ihr Sohn,
B._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau,
C._______, geboren am (…),
und die Kinder,
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM
vom 29. August 2016 / N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz im G._______-Viertel in H._______.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; N […]) und deren Enkelin
D._______ (N […]) reisten am 29. Dezember 2013 legal mit einem Einrei-
sevisum in die Schweiz ein und reichten am 18. März 2014 ein Asylgesuch
ein. Am 8. April 2014 wurden sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt
und am 15. August 2014 einlässlich angehört. Am 9. Februar 2015 fand
eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt.
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C._______ (nachfol-
gend: Drittbeschwerdeführerin) reisten am 23. August 2014 gemeinsam
und mit den Kindern E._______ und F._______ legal von der Türkei mit
einem Einreisevisum in die Schweiz, wo sie am 26. September 2014 ein
Asylgesuch stellten (N […]). Am 2. Oktober 2014 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt, am 10. Februar 2015 wurden sie einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund führten sie an, die Familie habe ein
(…)geschäft betrieben. Dabei handle es sich um den erlernten Beruf der
Beschwerdeführerin. Ihr Ehemann habe jahrelang den Betrieb geführt,
mittlerweile sei das Geschäft an die Kinder respektive den Beschwerdefüh-
rer und seine Geschwister übergeben worden; der Beschwerdeführer habe
den Betrieb gemeinsam mit (…) Brüdern geführt, worin auch die Beschwer-
deführerin bis zur Bombardierung der Werkstatt ausgeholfen habe.
A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, ihre Söhne hätten Aufträge der Freien Syrischen Armee (FSA) entge-
gennehmen müssen, da sich ihr Stadtviertel in der FSA-kontrollierten Zone
befinde. Ausserdem habe sie – wie ihre Kinder – an den Freitagsdemons-
trationen teilgenommen. Aus diesen Gründen sei sie gefährdet gewesen,
verhaftet zu werden. Ihre Cousine sei aufgrund einer Namensgleichheit mit
ihr für 10 Tage inhaftiert worden und freigekommen, nachdem deren Mann
mit dem Familienbuch nachgewiesen habe, dass es sich bei ihr nicht um
die Beschwerdeführerin handle. Auch habe man den Mann der Beschwer-
deführerin und den Beschwerdeführer in Haft genommen. Einer ihrer
Söhne beziehungsweise Bruder des Beschwerdeführers habe sich stellen
müssen, als die Behörden seine Frau mit einem Kleinkind an einem Check-
point angehalten hätten und im Zuge der Identitätskontrolle betreffend das
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Kind im Familienbuch den Namen seiner Familie erkannt hätten. Seither
wüssten sie nicht, wo er mit seiner Frau und dem Kind sei.
A.c Der Beschwerdeführer machte geltend, sie hätten für die Liwa al-
Tawhid und die al-Nusra Front [Gegenstände repariert] (B13 F35) und für
die FSA hergestellt (B13 F73) sowie an Demonstrationen gegen das Re-
gime teilgenommen. Er habe einen Pickup besessen, mit dem er Waren
transportiert habe. An einem Kontrollposten sei er von der syrischen Armee
angehalten worden, um – gemeinsam mit anderen Zivilisten – Fahrdienste
zu übernehmen. Dabei habe er in einem Konvoi von Zivilfahrzeugen Trans-
porte durchgeführt. An einem Checkpoint eines regierungsnahen Stammes
sei einer der Fahrer, dessen Söhne für die Opposition kämpften, erkannt
worden. Dieser sei dem Sicherheitsdienst übergeben beziehungsweise ge-
tötet worden. Bei der Rückkehr habe man sämtliche Fahrer einer erken-
nungsdienstlichen Behandlung unterzogen und den Beschwerdeführer
dem militärischen Sicherheitsdienst übergeben. Es sei davon auszugehen,
dass ihn Nachbarn denunziert hätten, für die al-Nusra Waren herzustellen
und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, weshalb man ihn ver-
haftet habe. Während der Haft sei er zwei Wochen lang geschlagen und
gefoltert worden, sodass er zugegeben habe, für die al-Nusra Aufträge
ausgeführt zu haben. Man habe ihn gezwungen, ein Geständnis zu unter-
schreiben, Terroristen beherbergt zu haben. Nach einem Monat sei er dem
Luftwaffennachrichtendienst übergeben und von diesem drei respektive
dreieinhalb Monate lang festgehalten worden. Er habe Zwangsarbeit ver-
richtet, indem er während der Kämpfe die Gebäude mit Sandsäcken habe
sichern müssen. Anlässlich eines Bombenangriffs sei ihm und vier anderen
Personen die Flucht gelungen. Seither werde er gesucht. Die Drittbe-
schwerdeführerin machte geltend, Syrien aufgrund der Probleme ihres
Mannes verlassen zu haben, respektive befürchte sie, die syrischen Be-
hörden würden sie verhaften, um ihren Mann ausfindig zu machen.
B.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. August 2016 – eröffnet am
30. August 2016 (Beschwerdeführerin) und am 1. September 2016 (Be-
schwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin sowie deren Kinder) – stellte
die Vorinstanz fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
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C.
Gegen diese Entscheide liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. September 2016 betreffend die Be-
schwerdeführerin und mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 betreffend den
Beschwerdeführer und dessen Familie beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es seien die angefochtenen Verfü-
gungen aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
ihnen sei Asyl zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 forderte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Familie auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Am 18. Oktober 2016 wurden der Kostenvorschuss der Beschwerdeführe-
rin und am 26. Oktober 2016 derjenige des Beschwerdeführers fristgemäss
bezahlt.
G.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 forderte die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren betreffend
die Beschwerdeführerin einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2016 hielt die Vorinstanz an der
Verfügung der Beschwerdeführerin fest, worauf diese mit Eingabe vom
22. November 2016 replizierte und bekanntgab, dass ein weiteres Be-
schwerdeverfahren betreffend ihren Sohn anhängig sei.
I.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 forderte die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers auf, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
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J.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt das SEM an der Verfü-
gung betreffend den Beschwerdeführer und dessen Familie fest, worauf
dieser mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
wird über die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Ehefrau und Kin-
der vom 3. Oktober 2016 und die der Beschwerdeführerin vom 28. Sep-
tember 2016 in einem Urteil befunden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei
separaten Verfügungen ab.
4.1.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund von Widersprüchen als unglaubhaft. In der BzP habe er nur einen
Vorfall erwähnt, an dem er von den syrischen Behörden angehalten wor-
den sei, um Dienste zu übernehmen. Seinen Angaben zufolge sei dann
unterwegs festgestellt worden, dass einer der Fahrer einer Familie ange-
höre, die gegen die Regierung kämpfe, woraufhin man ihn und den oppo-
sitionellen Mann dem militärischen Sicherheitsdienst übergeben habe. Im
Widerspruch dazu habe er an der Anhörung jedoch von zwei Ereignissen
gesprochen, im Zuge derer seine Fahrdienste von den syrischen Behörden
in Anspruch genommen worden seien, wobei beim zweiten Mal an einem
Checkpoint eines regierungsnahen Clans einer der Fahrer als einer oppo-
sitionellen Familie zugehörig erkannt und hingerichtet worden sei. Wäh-
rend an der BzP nur eine Dienstleistung für die syrische Regierung geltend
gemacht worden sei, habe der Beschwerdeführer an der Anhörung von
zwei solchen Ereignissen gesprochen. An der BzP habe er gesagt, von den
Behörden verhaftet worden zu sein, an der Anhörung hingegen habe er
von einem Clan gesprochen, der mit der Regierung sympathisiere. Des
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Weiteren habe er an der BzP gesagt, mit dem oppositionellen Mann in Haft
genommen worden zu sein, an der Anhörung hingegen vorgebracht, des-
sen Tötung miterlebt zu haben. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei nicht
glaubhaft, dass er diese Ereignisse auf diese Art und Weise erlebt habe.
Im Weiteren habe er ohne Grund erst anlässlich der Anhörung geltend ge-
macht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, an der BzP habe er
jedoch verneint, politisch aktiv gewesen zu sein. Schliesslich würde es
auch der Logik des Handelns widersprechen, dass er sich im Mai 2014 –
nach der Ablehnung seines Visaantrags bei der Schweizerischen Botschaft
(…) – nochmals nach Syrien begeben habe, um dort das Ergebnis des
Beschwerdeverfahrens, das sein Bruder eingeleitet habe, abzuwarten. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er so ein Risiko auf sich genommen ha-
ben soll. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerde-
führer geschilderten Ereignisse ausschlaggebend für seine Ausreise gewe-
sen seien. Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien, sei auch den Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin die Grundlage
entzogen, die Behörden könnten sie wegen ihres Ehemannes verhaften,
um an ihn zu gelangen.
4.1.2 In der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin hielt das
SEM fest, ihre Ausführungen seien in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
kret, detailliert und differenziert ausgefallen. Bei genauerer Befragung zu
den Demonstrationen sei sie ausgewichen und habe die Umstände der
Proteste nur sehr rudimentär geschildert. Auch in Bezug auf ihre Mithilfe im
Betrieb ihrer Söhne seien ihre Aussagen vage geblieben. So habe sie nicht
angeben können, wann dies der Fall gewesen sei. Nach Aufforderung, ihre
Bedrohungssituation genau zu schildern, habe sie lediglich vorgebracht,
ihr Sohn sei festgenommen worden, man habe ihm das Auto und die Ware
abgenommen, weil er zur Familie gehöre. Im Weiteren habe sie über die
Mitnahme ihrer Cousine berichtet, jedoch keine gezielt gegen sie selbst
gerichtete staatliche Massnahme geltend gemacht. Zudem habe sie nicht
erklären können, woher die syrischen Behörden von ihrem Engagement
gewusst hätten. Die Frage, wie sie von der Registrierung der Namen bei
den Checkpoints erfahren habe, habe sie nicht konsistent beantwortet. Ein-
mal habe sie angegeben, ihre Kinder hätten Leute hingeschickt, um diese
auszuspionieren; ein andermal habe sie zu Protokoll gegeben, ein Nach-
bar, der ihr gut gesinnt gewesen sei, habe sie darüber informiert. Ihre Vor-
bringen würden auch in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder Logik des Handelns widersprechen. So habe sie ausgeführt, nach-
dem sie in die Türkei ausgereist sei, nochmals mit Hilfe eines Schleppers
für 20 Tage nach Syrien zurückgekehrt zu sein, da ihre Schwiegertochter
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sehr krank gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei An-
nahme einer Verfolgungsgefahr durch das Regime dieses Risiko auf sich
genommen haben soll.
4.2 Gegen diese Entscheide wurden zwei separate Beschwerden erhoben.
4.2.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeschrift
vom 3. Oktober 2016 im Wesentlichen vorgebracht, er sei an der BzP ge-
beten worden, sich kurz zu fassen, weshalb er bezüglich der erzwungenen
Transportfahrten für das Regime nur jene erwähnt habe, anlässlich derer
er festgenommen worden sei. Angesichts der täglichen Brutalitäten und
traumatischen Ereignisse könne es auch nicht verwundern, dass das
Schicksal jenes Mannes, dessen Söhne bei der Opposition kämpften, un-
terschiedlich erzählt beziehungsweise verdrängt worden sei, was bei Er-
eignissen, die nicht die eigene Person betreffen würden, auch aus Gründen
des Selbstschutzes vorkommen könne. Zudem sei er aufgefordert worden,
sich an der BzP kurz zu halten, weshalb es nicht zur Darstellung der Hin-
richtung jenes Mannes gekommen sei. Auch könne er kein Papier, wie ei-
nen Haftbefehl, vorlegen. Er habe die Teilnahme an Demonstrationen an
der BzP nicht erwähnt, da er dies nicht als Asylgrund aufgefasst habe, was
ihm jedoch nicht schaden könne. Er habe auch von der weiteren Teilnahme
abgesehen, nachdem er offenbar von einem Denunzianten verpfiffen wor-
den und auch seine Mutter angeschuldigt worden sei. Ausserdem habe
seine Mutter seine Verhaftung bestätigt, wie auch erwähnt, dass sie zu-
sammen mit ihren Kindern an Demonstrationen teilgenommen habe. Zu-
dem habe es das SEM nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer verhaf-
tet worden sei und anlässlich eines Bombenangriffs habe fliehen können.
Dies impliziere aber auch die Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwer-
deführer.
4.2.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde vom
28. September 2016 geltend gemacht, das stärkste Indiz für ihre individu-
elle Gefährdung sei die Verhaftung ihrer Cousine, welche an ihrer Stelle
zwei Wochen festgehalten worden sei, bis das Missverständnis aufgrund
der Namensgleichheit habe geklärt werden können. Es sei offensichtlich,
dass eine Gefährdung betreffend ihren Ehemann vorliege, der festgenom-
men worden und längere Zeit nicht mehr kontaktierbar gewesen sei. Nach
einer vorübergehenden Phase in Freiheit, sei dieser neuerlich unauffind-
bar. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin behördlich registriert
und würde bei Wiedereinreise verhaftet werden, da sie Ehefrau eines of-
fensichtlich vom Regime geächteten Mannes und Mutter der (…) Personen
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sei, welche eine (…)werkstatt betrieben hätten. Ihre Namen seien bei den
Checkpoints registriert, da sie Aufträge für die Opposition ausgeführt hät-
ten. Durch die Festnahme des einen Sohnes seien die Zusammenhänge
hinreichend deutlich. Es könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt
werden, eine gegen sie persönlich gerichtete staatliche Massnahme be-
weismässig nachzuweisen. Es lägen genügend Indizien vor. Mit dem Spit-
zelsystem sei klar, dass das Engagement des Betriebs für die FSA genü-
gend bekannt geworden sei und selbstredend für die Registrierung ausge-
reicht habe. Das SEM habe die Massstäbe für den Nachweis einer indivi-
duellen Verfolgungssituation viel zu hoch angesetzt.
4.3 In den Vernehmlassungen hielt das SEM in Bezug auf beide Beschwer-
deschriften fest, es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorge-
legt worden, weshalb vollumfänglich an den Verfügungen festgehalten
werde.
4.4 In der Replik bekräftigte der Beschwerdeführer, es sei glaubhaft, dass
er verhaftet und als Verräter beziehungsweise Ausbrecher registriert wor-
den sei und ihm Verfolgung drohe. Zur Stützung seiner Angaben wurden
zwei Kopien von Dokumenten in Arabisch zu den Akten gereicht, die die
Existenz des Familienbetriebs beweisen würden, wie auch eine Kopie des
Gesuchs um Erteilung eines Einreisevisums vom 30. September 2013 für
D._______, in dem das Verschwinden ihres Vaters (des Beschwerdefüh-
rers) vermerkt wurde.
4.5 In der Replik der Beschwerdeführerin wurde daran festgehalten, ihre
Aussagen zur Verfolgung durch die syrischen Behörden seien glaubhaft
und Kopien von Dokumenten, die die Existenz des Betriebs und der ko-
pierte Auszug des Visaantrags, in dem das Verschwinden des Beschwer-
deführers vermerkt wurde, zu den Akten gereicht.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
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dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen Unterstützung
der FSA in Haft genommen worden, seien widersprüchlich ausgefallen.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend der geltend gemachten Inhaftierung in der BzP in wesentlichen
Punkten von seinen späteren Angaben in der Anhörung diametral vonei-
nander abweichen, oder ob bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannt wurden, nicht bereits in der
BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind.
5.3 Aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise
dargelegt hat, wie er und seine Brüder den Familienbetrieb für Reparaturen
für die Liwa al-Tawhid und die al-Nusra-Front und die Anfertigung von Wa-
ren für die FSA benutzten. Aufgrund des von den Beschwerdeführenden
erwähnten Spitzelwesens in ihrem Wohnviertel ist es nicht auszuschlies-
sen, dass sie dadurch in den Verdacht der syrischen Behörden geraten
sein könnten, Terroristen zu unterstützen. Im Weiteren hat der Beschwer-
deführer nachvollziehbar erklärt, wie Zivilfahrzeuge von der Regierung zu
Dienstfahrten angehalten und benutzt wurden. Während der BzP hat der
Beschwerdeführer ausgesagt, dass eine Fahrt zu seiner Verhaftung ge-
führt habe (B6 S.8), was nicht ausschliesst, dass es bereits zuvor zu ande-
ren Fahrten für das Regime gekommen sein könnte. In der Anhörung hat
der Beschwerdeführer weiter ausgeholt und erklärt, dass die syrischen Be-
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hörden Zivilisten wie ihn, die im Besitz von Fahrzeugen waren, für Trans-
porte einspannten (B13 F37-39). Darin ist im Gegensatz zur Auffassung
des SEM keine gravierende Unstimmigkeit zum Inhalt des BzP-Protokolls
erkennbar. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwer-
deführer unter blossen Fahrdiensten und jener Fahrt, die zu seiner Inhaf-
tierung geführt habe, unterscheide, erscheint plausibel. Jene Fahrdienste,
die ohne gravierende Folgen geblieben sind, dürften für ihn unter dem
Blickwinkel, was ihm nach dem letzten Mal widerfahren ist, von nebensäch-
licher Bedeutung gewesen sein, weshalb nachvollziehbar ist, dass der Be-
schwerdeführer an der BzP vertiefte Ausführungen dazu unterlassen hat.
Auch erscheint es für die Beurteilung der Konsistenz der Aussagen nicht
unerheblich, dass die Hilfswerkvertretung Zweifel an der Qualität der Über-
setzung äusserte, was ihrer Ansicht nach zu einigen unklaren Aussagen im
Anhörungsprotokoll geführt haben könnte. Angesichts dieser Bemerkung,
für die auch die mindere sprachliche Qualität des Protokolls spricht, er-
scheint der Einwand des Beschwerdeführers nicht abwegig, dass dem auf-
gezeigten Widerspruch ein Missverständnis zugrunde liegen könnte. Es ist
keine gravierende Abweichung im Sinne von Art. 7 AsylG zwischen den
Aussagen an der BzP und an der Anhörung erkennbar.
5.4 Auch liegt in den Angaben des Beschwerdeführers zum Ort seiner Ver-
haftung beziehungsweise zu den handelnden Personen kein Widerspruch.
Die Erwägung in der angefochten Verfügung, er habe in der Anhörung von
seiner Verhaftung am Checkpoint eines regierungsnahen Clans gespro-
chen, erweist sich als aktenwidrig. Anlässlich der BzP hat er ausgesagt,
dass ihn die syrischen Behörden Mitte September verhaftet hätten (B6
S.8); in der Anhörung hat er diesbezüglich ausgeführt, dass er und die an-
deren Fahrer nach einem Transport bei ihrer Rückkehr auf Betreiben eines
Offiziers erkennungsdienstlich behandelt worden seien, was zu seiner Ver-
haftung geführt habe (B13 F39 und F47-49). Im Weiteren hat er konsistent
dargelegt, wie er nach dem Transport identifiziert, dem Militärsicherheits-
dienst und später dem Luftwaffengeheimdienst übergeben, in der Haft
misshandelt, gefoltert und zum Unterschreiben eines Geständnisses ge-
zwungen wurde. Dabei ist insgesamt festzustellen, dass seine Schilderun-
gen substanziiert und mit Ausnahme des von der Vorinstanz angeführten
Punkts hinsichtlich der Hinrichtung eines Mannes am Checkpoint auch
ohne wesentliche Widersprüche geblieben sind. Verfolgungsvorbringen,
die ansonsten eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen auf-
weisen, sind nicht wegen eines einzigen erkennbaren Widerspruchs un-
glaubhaft. Eine solche Beurteilung, die alle positiven Glaubhaftigkeitsele-
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mente unberücksichtigt lässt, erscheint selektiv und bildet keine ausgewo-
gene Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung im Sinne
von Art. 7 AsylG.
5.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch die Erwägung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der Anhörung erwähnt, an De-
monstrationen teilgenommen zu haben, als solche nicht ausschlaggebend
sein kann. Zum von ihm geltend gemachten Zeitpunkt haben Freitagsde-
monstrationen gegen das syrische Regime in H._______ stattgefunden
und seine Mutter (die Beschwerdeführerin) hat ihre Teilnahmen sowie die
Teilnahmen ihrer Kinder von Anfang an geltend gemacht. Dass der Be-
schwerdeführer an der BzP die Frage nach einer politischen Betätigung
verneint hat, kann nicht ohne Weiteres zur Annahme führen, es bestehe
ein Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung, an sechs bis
sieben Demonstrationen teilgenommen zu haben (B13 F115). Auch die Be-
schwerdeführerin, die die Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht hat,
konnte die Frage, ob sie politisch aktiv gewesen sei, nicht beantworten (vgl.
A5 S.10). Da sie, abgesehen von der Teilnahme an den Demonstrationen,
an welchen zum Sturz des syrischen Regimes aufgerufen wurde, sich of-
fenbar nicht politisch betätigt haben, ist ein Missverständnis zwischen dem
SEM und den Beschwerdeführenden nicht auszuschliessen, was unter ei-
ner politischen Betätigung zu verstehen ist, weshalb nicht ohne Weiteres
auf die Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdefüh-
rers geschlossen werden kann.
5.6 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei nach der Ablehnung seines Antrags auf Einreise
im Mai 2014 in der Türkei nochmals für einige Wochen nach Syrien zurück-
gekehrt, Zweifel an der geltend gemachten staatlichen Verfolgungsgefahr
aufkommen lassen. Dieses Abweichen von einer generellen Verhaltenser-
wartung erscheint aber nicht geeignet, die Mehrzahl sonstiger positiver
Glaubhaftigkeitselemente zur geltend gemachten Vorverfolgung durch das
Regime zu entkräften. Zum einen ist notorisch, dass zum damaligen Zeit-
punkt eine Reise von der türkischen Grenze bei I._______ nach H._______
in Syrien über beziehungsweise in FSA-kontrolliertes Gebiet und unter Um-
gehung von Kontrollen durch die syrische Regierung erfolgen konnte. Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er und seine Familie sich irgendwie hät-
ten durchbringen müssen, was seinen Angaben zufolge bei seinen Schwie-
gereltern in der FSA-kontrollierten Zone, jedoch nicht in der Türkei möglich
gewesen sei. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in diesem Punkt
zum Schluss, dass bei dieser Sachlage – im Gegensatz zur Auffassung in
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der angefochtenen Verfügung – die geltend gemachte Vorverfolgung nicht
ohne weiteres auf der Grundlage von allgemeinen Plausibilitätserwägun-
gen als abwegig betrachtet werden kann. Zwar ist zu überprüfen, ob eine
solche Rückkehr gegen die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der Vorverfolgung
durch das Regime spricht, die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) der Vorbringen
des Beschwerdeführers ist jedoch gegeben.
5.7 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien er-
scheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn auch gewisse
Zweifel bestehen bleiben, überwiegend als glaubhaft. Diese Feststellung
bezieht sich darauf, dass sich der Beschwerdeführer an [Arbeiten] für die
Liwa al-Tawhid und die al-Nusra Front beteiligte und im Zuge von Fahr-
diensten für das Regime von den syrischen Sicherheitskräften wegen der
Unterstützung von Terroristen verhaftet wurde. Die Schilderungen weisen
dabei durchaus Substanz auf. Schliesslich ist festzustellen, dass die Anga-
ben der Beschwerdeführerin (seiner Mutter) zur Verfolgung ihrer nächsten
Angehörigen mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen.
Was weiter für die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen spricht, ist,
dass seine Mutter in ihrem Asylverfahren die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht so wiedergibt, als wäre alles abgesprochen, sondern auf ihre
Weise je nach Involvierung und mit eigenen Worten und anderen Details,
jedoch konform mit der Schilderung ihres Sohnes, was bei einem konstru-
ierten Sachverhalt kaum der Fall gewesen wäre. Insbesondere sind ihre
Darstellungen auch bei einer Betrachtung im Länderkontext stimmig, ohne
abgesprochen zu wirken; etwa hat die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, dass die Familie nach dem Angriff auf das Hauptspital einen Teil
ihres Wohnhauses als Lazarett zur Verfügung stellte, woraus sich ähnliche
Probleme mit der Regierung wie bei der Werkstatt ergeben hätten (A12
F43, F62; zum Beschuss des öffentlichen Spitals neben ihrem Wohnviertel
vgl. statt vieler: UNO Menschenrechtsrat vom 13. September 2013,
Agenda item 4, Human rights situations that require the Council’s attention,
Assault on medical care in Syria, A/HRC/24/CRP.2). Der Beschwerdeführer
wiederum bringt vor, vom Geheimdienst mit Vorwürfen konfrontiert worden
zu sein, Terroristen beherbergt zu haben. Im Sinne einer Gesamtbetrach-
tung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Inhaftierung aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen zu
bewaffneten Gruppen der Opposition und die dadurch geltend gemachte
Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte überwiegend als
glaubhaft.
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Seite 14
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat die im September 2013 erfolgte Inhaftierung
und Verfolgung durch das syrische Regime als Asylgrund vorgebracht,
doch hat er die Geltendmachung als Ausreisegrund durch sein Verhalten
und die diesbezüglichen Erklärungen anlässlich der Anhörung relativiert
und erklärt, in der FSA-kontrollierten Zone sei zum damaligen Zeitpunkt
kein Zugriff durch die syrischen Behörden zu erwarten gewesen (vgl. B13
F91). Er konnte offenbar relativ problemlos für sechs Wochen in das FSA-
kontrollierte Gebiet zurückreisen, was dank seiner als glaubhaft erachteten
Geschäftsbeziehungen zu den damals vorherrschenden bewaffneten
Gruppen der Islamischen Front nicht abwegig erscheint. Da er davon aus-
ging, dass er von den syrischen Sicherheitskräften keinen unmittelbaren
Zugriff zu befürchten habe, ist zu überprüfen, ob in sachlicher Hinsicht ein
genügender Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Vor-
verfolgung (Haft und Folter durch den syrischen Geheimdienst) und der
endgültigen Ausreise vom 22. Juli 2014 bestanden hat. Gemäss konstanter
schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausal-
zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts obliegt es dem Beschwerdeführer, eine trotz unterbrochenem Kau-
salzusammenhang andauernde Verfolgungsgefahr glaubhaftzumachen
(BVGE 2009/51 E. 4.2.5; EMARK 1996 Nr. 25). Der Beschwerdeführer
bringt weiter vor, dass er sich während der temporären Rückkehr in das
Haus seiner Schwiegereltern nicht sicher gefühlt habe, da das Gebiet je-
derzeit hätte bombardiert, angegriffen oder eingenommen werden können
(B13 F109), womit er eine bestehende Wiederholungsgefahr in Bezug auf
die Vorverfolgung geltend macht. Es ist notorisch, dass das Gebiet, in wel-
chem er sich weitere sechs Wochen bis zur endgültigen Ausreise aufge-
halten hat, mittlerweile durch die syrische Armee rückerobert worden ist
und unter der Kontrolle des Regimes steht, weshalb – selbst bei Annahme
eines unterbrochenen Kausalzusammenhangs – die Befürchtung des Be-
schwerdeführers, neuerlich verfolgt zu werden objektiv nachvollziehbar er-
scheint. Bei dieser Sachlage ist von einer ausreichend glaubhaft gemach-
ten Wiederholungsgefahr betreffend die geltend gemachte Vorverfolgung
(Haft und Folter durch den syrischen Geheimdienst) auszugehen. Vor dem
Hintergrund der Praxis der staatlichen Sicherheitskräfte, gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorzugehen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2, Urteil D-5779/2013
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Seite 15
E. 5.3 und 5.7.2), erscheint daher die Furcht des Beschwerdeführers, sei-
tens des syrischen Regimes künftig konkrete Verfolgungsmassnahmen zu
erleiden, auch objektiv nachvollziehbar.
6.2 Im vorliegenden Fall ist, wie zuvor festgestellt, als glaubhaft zu erach-
ten, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst inhaftiert
und gefoltert wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer bei den syrischen Behörden als Unterstützer der Liwa al-Tawhid
und der al-Nusra Front beziehungsweise der FSA registriert ist. Es erweist
sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hätte.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D–5779/2013 vom
25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) mit der Lage in Syrien be-
fasst. Es kam dabei zum Schluss, dass die Lage in Syrien unübersichtlich
und volatil ist. Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Si-
tuation ist auch für weite Teile Syriens nach wie vor als ungewiss einzustu-
fen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3). Nach dem Gesagten steht dem Be-
schwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
6.4 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den
Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Aus-
schlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die geltend gemachten
Demonstrationsteilnahmen und weiteren Anträge einzugehen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch damit, dass sie ge-
flohen sei, da sie von der Regierung registriert worden sei, und ihr eine
Verhaftung drohe. Grund dafür seien Aufträge für die FSA, die die Söhne
im Rahmen des Familienbetriebs, in dem sie mitgeholfen habe, entgegen-
genommen hätten, und dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe.
Das SEM wertete ihre Beteiligung am Betrieb als unglaubhaft, da sie ledig-
lich vage Angaben gemacht habe und nicht konkret Auskunft gegeben
habe, wann dies der Fall gewesen sei. Bezüglich der Teilnahme an Pro-
testkundgebungen habe sie zudem ausweichend geantwortet. In der Be-
schwerdeschrift wird unter anderem ihre Gefährdung wegen einer Verfol-
gung ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) bekräftigt. Zwar ist die Argu-
mentation des SEM, wonach ihre Angaben, selbst in die Aktivitäten des
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Seite 16
Betriebs involviert gewesen zu sein, wie auch ihre Demonstrationsteilnah-
men, unglaubhaft seien, – wie teilweise in den nachfolgenden Erwägungen
aufgezeigt – nicht sehr überzeugend. Doch kann diesbezüglich eine ver-
tiefte Glaubhaftigkeitsprüfung durch das Gericht unterbleiben, da nach der
Durchsicht der Akten der Schluss naheliegt, dass aufgrund der glaubhaften
Vorverfolgung ihres Sohnes bereits die geltend gemachte Reflexverfolgung
der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat an der BzP, der ersten Anhörung und der
Zweitanhörung übereinstimmend vorgebracht, dass ihre Cousine aufgrund
einer Namensgleichheit irrtümlich verhaftet worden sei (A5 S.7, A12 F27
und F46, A14 F37-F40), weshalb ihre Kinder die Ausreise für sie organisiert
hätten. Im Weiteren brachte sie vor, dass die Frau und das Kleinkind ihres
Sohnes J._______ beim Überschreiten eines Checkpoints verhaftet wor-
den seien, um diesen zu zwingen, sich zu stellen (A5 S.7, A12 F68 ff). Sie
hat im Weiteren von der Suche nach dem Beschwerdeführer berichtet und
ausgesagt, ihr Ehemann sei inhaftiert und nach Bezahlung freigelassen
worden und neuerlich verschollen. Damit hat sie hinreichend konkrete An-
gaben gemacht, die auf eine Reflexverfolgung der nächsten Angehörigen
ihrer Söhne, die Geschäftspartner von bewaffneten Gruppen der Opposi-
tion sind, hindeuten.
7.3 Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, sie habe
einmal gesagt, ein Nachbar habe sie über ihre Registrierung an den Check-
points informiert, und im Widerspruch dazu in einer Anhörung vorgebracht,
ihre Kinder hätten diesbezüglich Nachforschungen betrieben, findet keine
ausreichende Grundlage in den Akten. Die Beschwerdeführerin hat anläss-
lich der Anhörung erklärt, wie man erfährt, ob man am Checkpoint regis-
triert sei (A12 F26): „In dem Dorf, in dem wir lebten, gab es immer Leute,
die solche Informationen bringen. Wir waren aber nicht sicher, dann haben
meine Kinder Leute geschickt, um dort am Checkpoint nachzuspionieren
und tatsächlich standen unsere Namen dort.“ Diese Aussage steht nicht im
Widerspruch zu ihren Ausführungen anlässlich der BzP, wonach ihre
Söhne Geld bezahlt hätten, um herauszufinden, ob ihre Familie registriert
worden sei (vgl. A5 S.10). Weiter ist darin kein Widerspruch zur Zweitan-
hörung erkennbar, in der sie ausführte, Leute hätten sie mit der Festnahme
bedroht und ihr Nachbar habe davon gewusst, beziehungsweise hätten
ihre Söhne ihm für die Informationen Geld bezahlt (A14 F52-57 und F113).
Auch hat sie ihre persönliche Beteiligung an den (…)arbeiten des Famili-
enbetriebs glaubhaft vorgetragen (A14 F112). Im Weiteren ist entgegen der
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, inwiefern
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Seite 17
die Beschwerdeführerin nicht konkret angegeben habe, wann dies der Fall
gewesen sei. Sie sagte aus, sie habe täglich einige Stunden bei den Arbei-
ten ausgeholfen (A14 F17, F20 ff.); sie sei in den Betrieb gegangen, da so
etwas für ältere Frauen gesellschaftlich eher möglich sei, als für junge
Frauen (A14 F112). Schliesslich sei die Werkstatt im Oktober oder Novem-
ber 2013 bombardiert worden (A12 F22). Angesichts des von den Be-
schwerdeführenden mehrfach erwähnten Spitzelwesens in ihrem Viertel
erscheint es auch nicht abwegig, dass die syrischen Behörden von der An-
gehörigeneigenschaft beziehungsweise Beteiligung der Beschwerdeführe-
rin am Familienbetrieb in Kenntnis gewesen sein könnten.
7.4 Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass es angesichts der geltend ge-
machten Registrierung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei,
dass sie nach ihrer Ausreise das Risiko in Kauf genommen habe, aufgrund
der Erkrankung ihrer Schwiegertochter neuerlich für 20 Tage in die FSA-
kontrollierte Zone von H._______ zurückzukehren. Die Beschwerdeführe-
rin brachte vor, ihre Schwiegertochter, mit der sie bis zu ihrer Ausreise ei-
nen gemeinsamen Haushalt geführt habe und die nach ihrer Abreise den
Haushalt alleine weitergeführt habe, sei bei der Niederkunft mit dem zwei-
ten Kind in Schwierigkeiten geraten und sehr krank gewesen (A12 F55).
Es ist auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Quellen davon auszuge-
hen, dass Anfang 2014 die reproduktive Gesundheitsversorgung in der
FSA-kontrollierten Zone von H._______ nicht gesichert war, wobei die Si-
tuation von verschiedenen namhaften humanitären Organisationen für ge-
bärende Frauen, stillende Mütter und Neugeborene bei Komplikationen als
sehr gefährlich eingestuft wurde, insbesondere, wenn sie dem Haushalt
alleine vorstanden. Aufgrund der nicht unglaubhaften Notlage ihrer
Schwiegertochter steht eine mögliche Fehleinschätzung der Beschwerde-
führerin betreffend ihre eigene persönliche Sicherheit der Glaubhaftigkeit
ihrer Fluchtvorbringen, sie habe eine (Reflex-)verfolgung seitens des syri-
schen Regimes zu befürchten, nicht entgegen.
8.
8.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin konkrete Indizien glaubhaft ge-
macht, die ihre Furcht vor ernsthaften gegen sie persönlich gerichteten
Nachteilen aufgrund der Geschäftsbeziehungen ihrer Söhne zu den be-
waffneten Gruppen der Opposition glaubhaft erscheinen lassen.
8.2 Unter Reflexverfolgung sind ernsthafte behördliche Behelligungen von
Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden
einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder
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Seite 18
schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf die Gesinnung der An-
gehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann ins-
besondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu
erlangen oder Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn auf-
grund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise von der um Asyl
nachsuchenden Person subjektiv zu befürchten ist, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3.
Aufl. 1999, S. 72 f. und 77 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
1990, S. 137 f. und 144 ff.).
8.3 Die Asylrekurskommission hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2005
bezüglich der Verfolgungssituation in Syrien festgehalten, dass Angehörige
besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hät-
ten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragun-
gen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssen und dass auch
Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien
(EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Die Situation hat sich
seither in Syrien nicht verbessert. Einschüchterungen und Verfolgung von
Familienangehörigen von tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegeg-
nern sind an der Tagesordnung. Das UNHCR hält in der fünften aktualisier-
ten Fassung seiner Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus
Syrien fliehen, fest, bei Familienangehörigen und anderweitig Nahestehen-
den von Personen mit den aufgeführten Risikoprofilen sei es je nach den
Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich, dass auch sie internationalen
Flüchtlingsschutz benötigen würden (vgl. UNHCR, International Protection
Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date V, November 2017, , ab-
gerufen am 11. Januar 2018). Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge-
hen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschät-
zung nach wie vor zutreffend ist und nach individueller Prüfung im konkre-
ten Fall eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wahrscheinlich er-
scheint.
9.
Die Drittbeschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund der Vorver-
folgung ihres Ehemannes gefährdet. Im Ausreisezeitpunkt sei sie keinen
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen,
doch habe sie aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft Furcht, solchen
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Seite 19
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das SEM hielt in der angefochtenen Ver-
fügung fest, da die Vorverfolgung ihres Ehemannes nicht glaubhaft sei, sei
auch ihren Vorbringen die Grundlage entzogen. Aufgrund der vorangegan-
genen Erwägungen kann jedoch auch in ihrem Fall von der Gefahr einer
Reflexverfolgung ausgegangen werden. Schon allein aufgrund der Tatsa-
che, dass eine solche bereits bei der vertieften Prüfung in Bezug auf ihre
Schwiegermutter zu bejahen ist, kann von einem ebensolchen Vorliegen in
Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin als Ehefrau ausgegangen werden.
10.
Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Furcht der Beschwerdefüh-
rerin und der Drittbeschwerdeführerin vor Reflexverfolgung als objektiv be-
gründet zu betrachten. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
und die Drittbeschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und
ihnen Asyl zu gewähren ist. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vor-
liegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entneh-
men. Die Beschwerdebegehren sind somit auch in Bezug auf die Be-
schwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gutzuheissen. Den min-
derjährigen Kindern D._______, E._______ und F._______ ist nach Art. 51
Abs. 1 AsylG ebenfalls Asyl zu gewähren.
11.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochte-
nen Verfügungen des SEM vom 29. August 2016 Bundesrecht verletzen.
Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen, die angefochtenen Verfü-
gungen aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführen-
den Asyl zu gewähren.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die von den Beschwerdeführen-
den geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 600.– (insgesamt
Fr. 1200.–) sind an eine von ihnen bekanntzugebende Zahladresse zurück-
zuerstatten.
12.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen
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Seite 20
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) sind die Parteientschädigungen aufgrund der Akten in
den zwei konnexen Beschwerdeverfahren auf je Fr. 1000.–, somit insge-
samt auf Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die-
ser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügungen des SEM
vom 29. August 2016 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die geleisteten Kostenvor-
schüsse in der Höhe von je Fr. 600.– (Gesamtbetrag Fr. 1200.–) werden
an die Beschwerdeführenden zurückbezahlt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in einer Ge-
samthöhe von Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: