Abtei lung IV
D-5940/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5940/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt das zweite Asylgesuch des Vaters der Beschwer-
deführerin vom 23. August 1999 mit Verfügung vom 24. Januar 2001
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 26. Februar
2001 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde einreichte,
dass der Bruder B. der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2005 in
der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2006 ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass B. gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2006 Beschwerde erhob,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in ihrem sowie im
Namen ihrer Mutter und der ebenfalls in der Türkei zurückgebliebenen
minderjährigen Geschwister mit Eingabe vom 1. November 2006 an
die Vorinstanz gelangte und vorbrachte, seine Mandantschaft sei in der
Türkei unter starken Druck geraten und habe vor ungefähr drei Mona-
ten bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nachge-
sucht,
dass die ARK die am 26. Februar 2001 erhobene Beschwerde des Va-
ters der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. November 2006 gut-
hiess und das BFM anwies, ihm Asyl zu gewähren,
dass der Rechtsvertreter in der Folge am 23. November 2006 für seine
Mandantschaft beim BFM ein Gesuch im Sinne von Art. 51 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stellte,
dass das BFM der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren unmündi-
gen Geschwistern am 28. Dezember 2006 die Einreise zwecks Famili-
envereinigung gestattete, worauf diese am 2. Februar 2007 in die
Schweiz gelangten,
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dass die Vorinstanz der volljährigen Beschwerdeführerin mit Verfügung
desselben Datums die Einreisebewilligung verweigerte,
dass die Vorinstanz dazu ausführte, die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 2 AsylG seien nicht erfüllt,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, allfällige eigene
Asylgründe bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara geltend zu
machen,
dass das BFM B. am 19. Januar 2007 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl ge-
währte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dessen Beschwerde am
19. Februar 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM nach erfolgter Anhörung mit Verfügung vom 7. März
2007 feststellte, die Mutter der Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht,
dass das Bundesamt dazu ausführte, die Angaben der Mutter der Be-
schwerdeführerin, wonach die Behörden wegen ihres geflohenen Gat-
ten derart intensiv und langandauernd zuhause vorgesprochen hätten,
erschienen als wenig plausibel,
dass es gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gleichzeitig die Flüchtling-
segenschaft feststellte und ihr sowie den fünf unmündigen Kindern
Asyl gewährte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem BFM am
13. März 2007 mitteilte, seine Mandantin habe bei der Botschaft in An-
kara ein Asylgesuch gestellt,
dass er in einer weiteren Eingabe vom 28. März 2007 die baldige An-
setzung eines Anhörungstermins für seine Mandantin vor Ort bean-
tragte,
dass ihm das BFM mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 Gelegen-
heit einräumte, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin schriftlich zu
begründen,
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dass der Rechtsvertreter dem BFM am 8. Mai 2007 die von seiner
Mandantin verfasste Asylbegründung samt Übersetzung vom 9. April
2007 übermittelte,
dass die Beschwerdeführerin darin geltend machte, wegen ihres Va-
ters andauerndem behördlichem Druck ausgesetzt zu sein,
dass die Sicherheitskräfte ihr Haus durchsucht hätten,
dass die Militärbehörde nach der am 2. Februar 2007 erfolgten Ausrei-
se ihrer Angehörigen dreimal erneut vorgesprochen und sie verbal be-
lästigt habe,
dass sie als alleinstehende Frau diese Behelligungen nicht mehr ertra-
ge und baldmöglichst in die Schweiz zu ihren Angehörigen reisen
möchte,
dass sie im Falle eines abschlägigen Bescheids suizidale Handlungen
in Betracht ziehe,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Mai 2007 einen die Mut-
ter der Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht nachreichte und
um eine beförderliche Fallerledigung ersuchte,
dass er sein Ersuchen am 30. Mai 2007 erneuerte,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2007 durch die zuständige
Person der Botschaft angehört wurde,
dass sie dabei geltend machte, kurdischer Ethnie und in X._______
wohnhaft zu sein,
dass sie im Übrigen die bereits in der schriftlichen Eingabe vom
9. April 2007 dargelegte Unterdrückungssituation konkretisierte,
dass das Befragungsprotokoll samt Begleitschreiben der Botschaft und
weiteren Beilagen – der bereits eingereichten Asylbegründung der Be-
schwerdeführerin vom 9. April 2009, einem Schreiben der in der Türkei
mandatierten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli
2006, einem Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom
21. Juli 2006 sowie gemäss Auflistung zwei weiteren Schreiben der
Beschwerdeführerin – am 15. Juni 2007 beim BFM einging,
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dass das BFM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Juli 2007 aufforderte, die nicht in einer Amts-
sprache eingereichten Beweismittel zu übersetzen,
dass der Rechtsvertreter Übersetzungen – die undatierte Asylge-
suchsstellung der Beschwerdeführerin bei der Botschaft in Ankara so-
wie die erwähnten Schreiben des Anwalts in der Türkei beziehungs-
weise der Mutter – am 30. Juli 2007 nachreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2007 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 9. April 2007 abwies und die Einreise in die
Schweiz verweigerte,
dass die Vorinstanz im Entscheid ausführte, die im Rahmen eines Fa-
milienzusammenführungsgesuchs eingereisten Angehörigen der Be-
schwerdeführerin hätten dieselben Asylgründe wie sie geltend ge-
macht,
dass das BFM besagte Gründe mit Verfügung vom 7. März 2007 für
unglaubhaft erachtet habe und dieser Entscheid unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sei,
dass auch ihre Verfolgungsvorbringen, wonach die Sicherheitskräfte in
der geltend gemachten Häufigkeit vorbeikommen, ergebnislos das
Haus durchsuchen und immer dieselben Fragen stellen beziehungs-
weise nach einer Waffe fragen würden, realitätsfremd anmuteten,
dass ihre Darlegungen anlässlich der Befragung in der Botschaft über-
dies stereotyp ausgefallen seien und nicht den Eindruck von tatsäch-
lich Erlebtem erweckten,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien,
die in der Nachbarschaft lebenden Onkel und deren Familien hätten
nennenswerte Schwierigkeiten mit den Behörden,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Kon-
takt zu Familienangehörigen vor Ort, nicht überzeuge,
dass sie demnach nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei,
dass die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht kom-
me,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
6. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewäh-
rung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass sie ferner darum ersuchte, ihr Verfahren sei aufgrund der
Prozessökonomie und des engen sachlichen Zusammenhangs an den-
jenigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, welcher das noch
hängige Verfahren ihres Onkels T. instruiere, zuzuteilen,
dass dessen Akten und diejenigen ihres Vaters sowie ihres Bruders B.
beizuziehen seien,
dass ihr ferner das Protokoll der Anhörung vom 12. Juni 2007 zu edie-
ren sei,
dass der Umstand, wonach der die Angehörigen betreffende Entscheid
vom 7. März 2007, in welchem das BFM ihre Flüchtlingseigenschaft
festgestellt und ihnen Asyl gewährt habe, unangefochten geblieben
sei, kein seriöses Argument für die Unglaubhaftigkeit der eigenen
Asylgründe der Betroffenen darstelle,
dass in Anbetracht des im gutheissenden ARK-Urteil erwähnten politi-
schen Profils des Vaters der Beschwerdeführerin und der Fallumstän-
de ihres Bruder B. die geltend gemachten Behelligungen im Sinne ei-
ner Reflexverfolgung entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht
als realitätsfremd bezeichnet werden könnten,
dass zudem das Verfahren, in welchem ihr Vater als Lieferant einer
Schusswaffe beschuldigt werde, noch nicht abgeschlossen sei,
dass demnach ein andauernder Druck auf die Beschwerdeführerin sei-
tens der Sicherheitskräfte plausibel erscheine,
dass sie unter diesem Druck nach der Ausreise der Angehörigen als
alleinstehende junge Frau ohne Rückhalt im Familienverband noch
vermehrt leide,
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dass auch unter der Annahme, die vom BFM erwähnten Onkel lebten
tatsächlich in der Nachbarschaft, für die Beschwerdeführerin nichts
gewonnen sei, da diese sie nicht unterstützen könnten,
dass sie im Zeitpunkt des ARK-Urteils vom 17. November 2006 zwar
volljährig gewesen sei, das Asylverfahren ihres Vaters indes sieben
Jahre gedauert habe, was sich nun betreffend Art. 51 Abs. 1 AsylG zu
ihren Ungunsten auswirke,
dass sie sich wegen der Krebserkrankung ihrer Mutter sehr besorgt
zeige, weshalb das Verfahren möglichst bald abzuschliessen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2007 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte, das Anhörungsprotokoll vom 12. Juni
2007 edierte und bezüglich des Entscheids über weitere Verfahrensan-
träge auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2007
nach Einsicht in das Befragungsprotokoll an ihren Anträgen festhielt
und darlegte, aufgrund der Vorverfolgung der Angehörigen sei der Be-
weismassstab für die Beurteilung der Verfolgungsintensität niedriger
als sonst anzusetzen,
dass das Bundesamt gemäss einer früheren Praxis das Familienasyl
regelmässig auch Kindern bis zum 21. Alterjahr gewährt habe,
dass die Beschwerdeführerin die Rekursinstanz mit Eingabe vom
23. Januar 2008 um einen baldigen Entscheid ersuchte,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 3. März 2008 auf ihren
Flüchtlingsstatus verzichtete,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2008 ein Schreiben des in
der Türkei von ihrem Vater mandatierten Rechtsvertreters samt Über-
setzung vom 4. Juni 2008 einreichte,
dass gemäss besagtem Beschwerdeschreiben an die zuständige Stel-
le die an Krebs erkrankte Mutter der Beschwerdeführerin zu ihr in die
Türkei gereist sei,
dass in der Folge beide Personen durch die Polizeidirektion X._______
behelligt worden seien,
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dass die Mutter alle zwei bis drei Tage wegen ihres geflohenen Man-
nes, welcher wegen PKK-Verdachts angeklagt worden sei, sowie we-
gen T. Verhöre und Misshandlungen erlitten habe,
dass die Angehörigen nach wie vor grossem materiellem und psychi-
schem Druck ausgesetzt seien,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2008
beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundig-
te,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM am 21. Oktober 2008
zur Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 An-
merkungen zur Situation des Vaters der Beschwerdeführerin machte
und darauf hinwies, gemäss dem von der ARK nicht bezweifelten Ab-
klärungsergebnis hätten sich die Dokumente im Zusammenhang mit
dem angeblich hängigen Gerichtsverfahren als Fälschungen erwiesen,
dass dieser laut Botschaftsabklärungen ausserdem nicht behördlich
gesucht werde und über ihn kein Datenblatt bestehe,
dass dementsprechend das Vorbringen im Anwaltsschreiben vom
4. Juni 2008, wonach er vor acht bis neun Jahren unter anderem we-
gen Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt worden sei, befremde,
dass die Behauptung, die zurückgekehrte Mutter sei alle zwei bis drei
Tage verhört worden, in Anbetracht der Aktenlage als unglaubhaft er-
scheine,
dass beispielsweise auch die in der Türkei lebende Schwester der Be-
schwerdeführerin offenbar keine behördlichen Schwierigkeiten habe,
was gegen die angebliche Reflexverfolgung spreche,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. November 2008 an
ihren bisherigen Vorbringen grundsätzlich festhielt,
dass die Sicherheitskräfte sie vorübergehend in Ruhe gelassen und
wegen des Besuchs der Mutter wieder vorgesprochen hätten,
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dass die Behörden ihre Sozialversicherungskarte eingezogen hätten
und ihr gewisse Vergünstigungen nicht mehr gewähren würden,
dass sie wegen der Polizeikontrollen im Dorf nunmehr völlig isoliert
sei,
dass ein Onkel, welcher ihr bei der Feldarbeit geholfen habe, seit vier
Monaten unbekannten Aufenthalts sei,
dass die vom BFM erwähnte Schwester ihre Adresse jährlich wechsle,
um nicht in den Fokus der Behörden zu geraten,
dass weitere Angehörige apolitisch seien oder nicht kurdische Parteien
unterstützten,
dass demnach die Tatsache, dass besagte Angehörige behördlich
nicht tangiert würden, nicht gegen die Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführerin spreche,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat,
dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass von der beantragten Zuteilung des vorliegenden Verfahrens an
den (damals) zuständigen Instruktionsrichter im Verfahren
E-5163/2007 abgesehen wurde, da sich die beiden Verfahren aufgrund
der Fallumstände nicht optimal koordinieren liessen beziehungsweise
nicht von einem derart engen sachlichen Zusammenhang auszugehen
ist, als dass sich die Koodination aufdrängte,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass im zu beurteilenden Verfahren den vom Bundesverwaltungsge-
richt definierten formalen Kriterien Rechnung getragen wurde (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5 S. 362),
dass unter Reflexverfolgung behördliche Behelligungen von Angehöri-
gen aufgrund des Umstandes, wonach die Behörden einer gesuchten,
politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin
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von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen
schliessen, subsumiert werden,
dass namentlich der Vater der Beschwerdeführerin ein gewisses politi-
sches Profil aufweist und nach seiner Flucht zumindest vorübergehend
ein gewisser Druck seitens der Sicherheitskräfte auf Angehörige in der
Türkei bestanden haben dürfte,
dass demzufolge auch die Beschwerdeführerin, welche im Rahmen
der gegen ihren Vater gerichteten Verfolgung bereits eine gewisse (in-
direkte) Vorverfolgung erlitt, im Sinne der wiederholten Beschwerde-
vorbringen Nachfragen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sein
dürfte,
dass sich diese Nachfragen aufgrund des Besuchs der Mutter, welche
am 3. März 2008 auf ihren Flüchtlingstatus verzichtete und in der Fol-
ge besuchshalber in die Türkei zurückkehrte, möglicherweise vorüber-
gehend akzentuiert haben,
dass das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben der in der
Türkei mandatierten Rechtsvertretung, worin auch von Misshandlun-
gen der Mutter der Beschwereführerin die Rede ist, die Lage offenbar
subjektiv übersteigert darlegt, zumal in der präzisierenden Eingabe
der in der Schweiz mandatierten Rechtsvertretung vom 14. November
2008 angebliche Misshandlungen nicht mehr geltend gemacht werden,
dass das BFM gemäss nachstehenden Erwägungen zu Recht das an-
gebliche Ausmass der die Beschwerdeführerin persönlich betreffenden
Reflexverfolgung für unglaubhaft erachtete und feststellte, es bestehe
vorliegend keine diesbezüglich relevante Gefährdung, weshalb sie
nicht schutzbedürftig sei,
dass sie anlässlich der Anhörung vom 12. Juni 2007 betreffend die be-
hördlichen Behelligungen ungereimte Angaben machte,
dass sie darlegte, die behördlichen Vorsprachen ereigneten sich mo-
natlich zweimal (E 11/14, S. 2 und 4),
dass diese Aussage in Widerspruch zu ihrer schriftlichen Asylbegrün-
dung vom 9. April 2007, wonach sich vom 2. Februar 2007 bis zum
9. April 2007 und mithin während mehr als drei Monaten lediglich drei
solche Vorsprachen ereignet haben sollen, steht,
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dass sie generell Mühe bekundete, besagte Behelligungen hinreichend
genau zu quantifizieren (E 11/14, S. 4),
dass dies alleine zwar noch nicht zwingend gegen die geltend ge-
machte Intensität der behördlichen Überwachung spricht,
dass sie aber überdies kaum in der Lage war, die angeblichen Razzien
substanziert zu schildern, und ihre Darlegungen nur sehr bedingt Re-
alkennzeichen aufweisen (A 11/14, S. 4 f.),
dass die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll gab, die Türe
manchmal gar nicht geöffnet zu haben, worauf die Sicherheitskräfte
unverrichteter Dinge wieder abgezogen seien (A 11/14, S. 5),
dass so jedenfalls nicht das Bild einer intensiven behördlichen Behelli-
gung entsteht,
dass auch ihre Behauptung, nunmehr allein auf sich gestellt zu sein,
nicht überzeugt,
dass sie zu Beginn der Anhörung angab, zu ihrer Schwester Kontakte
zu pflegen (A 11/14, S. 1)
dass entgegen ihren wiederholten Angaben auch Beziehungen zu den
Verwandten am Wohnort bestehen beziehungsweise bestanden haben
dürften,
dass sie in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 14. November
2008 geltend machte, ein Onkel, welcher ihr bei der Feldarbeit gehol-
fen habe, sei verschwunden,
dass in diesem Lichte besehen die in Abrede gestellte Unterstützung
vor Ort (E 11/14, S. 5 unten f.) offenbar gleichwohl bestanden hat,
dass sich aufgrund der Aktenlage generell der Schluss aufdrängt, es
bestünden vor Ort oder auch bezüglich der verheirateten Schwester
durchaus wahrnehmbare soziale Anknüpfungspunkte,
dass der Umstand, wonach das BFM im die Mutter der Beschwerde-
führerin betreffenden Entscheid eine Reflexverfolgung asylrelevanten
Ausmasses vor Ort rechtskräftig für unglaubhaft erachtete, entgegen
den Beschwerdevorbringen durchaus als weiteres Indiz für die fehlen-
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de Intensität der behördlichen Behelligungen der Beschwerdeführerin
gewertet werden kann,
dass somit insgesamt selbst in Berücksichtigung der Involvierung der
Beschwerdeführerin in Belange der ins Ausland geflohenen Angehöri-
gen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, sie sei aktuell
oder in absehbarer Zukunft schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass ihr im Übrigen am 25. Dezember 2006 offenbar ohne relevante
Probleme durch die türkischen Behörden ein Reisepass ausgestellt
wurde (E 11/14, S. 1),
dass weder der Beschwerde noch den Beweismitteln stichhaltige Argu-
mente, welche eine andere als die vom BFM vorgenommene Beurtei-
lung rechtfertigen würde, zu entnehmen sind,
dass vielmehr die vorinstanzliche Einschätzung, die angeblich seit der
Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin andauernde behördliche
Behelligung sei im geltend gemachten Ausmass unglaubhaft, aufgrund
der Fallumstände zu teilen ist,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrele-
vante Verfolgung und eine damit einhergehende begründete Verfol-
gungsfurcht darzulegen,
dass der geforderte Beizug der Akten der in die Schweiz geflohenen
Angehörigen keine andere Sichtweise ergibt,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr davon auszugehen
ist, der weitere Verbleib im Heimatland sei ihr zuzumuten,
dass die Beschwerdeführerin aus Art. 51 Abs. 1 AsylG offensichtlich
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG),
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dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass aufgrund der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde das Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG der mutmasslich bedürftigen
Beschwerdeführerin gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das noch nicht behandelte Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist, da das vorliegende Verfahren weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Schweizerische Vertretung in Ankara (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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