Abtei lung IV
D-5940/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5940/2010
Sachverhalt:
A.
Am 10. Dezember 2008 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde
er am 16. Dezember 2008 durch das BFM im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 9. Februar 2010 in C._______ angehört (An-
hörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und
stamme aus D._______. Er habe nie eine Schule besucht, sondern
habe stattdessen seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen. Im
Jahre 1995 sei er in der dritten Runde in den Militärdienst eingezogen
worden und habe in Sawa seine militärische Grundausbildung ab-
solviert. Auch nach Absolvierung dieser Grundausbildung sei er vom
Militär immer wieder zum Dienst aufgeboten worden. Da sein Vater
krank gewesen sei, habe er immer wieder um Entlassung aus dem
Dienst ersucht, um seiner Familie auf dem Landwirtschaftsbetrieb
helfen zu können. Im Jahre 2007 beziehungsweise 2008 sei ihm be-
fohlen worden, seinen Militärdienst in E._______ respektive F._______
zu absolvieren. Da sein Vater krank gewesen sei und er - der Be-
schwerdeführer - deshalb zum Landwirtschaftsbetrieb hätte schauen
müssen, habe er seine Vorgesetzten darum gebeten, nach Hause
gehen zu können. Da ihm dies verweigert worden sei, habe er keinen
Ausweg mehr gesehen, weshalb er aus dem Militärdienst desertiert
sei. Am 25. Februar 2008 habe er sich auf illegalem Weg in den Sudan
begeben, von wo er via Libyen und Italien unter Umgehung der
Grenzkontrolle am 10. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt sei. Für
die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter
anderem eine auf seinen Namen ausgestellte eritreische Identitäts-
karte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, anerkannte
dessen Flüchtlingseigenschaft, ordnete seine Wegweisung aus der
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Schweiz an, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz auf.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe in
Widersprüche verstrickt habe. So habe er bei der Kurzbefragung an-
gegeben, er sei Anfang 2008 aufgefordert worden, als Wächter nach
F._______ zu gehen. Da er seiner Familie so nicht mehr hätte in der
Landwirtschaft helfen können und keinen Ausweg mehr gesehen habe,
habe er sich zur Flucht entschieden, weshalb er nach F._______ ge-
gangen und nach einer Nacht in den Sudan geflüchtet sei. Anlässlich
der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe
demgegenüber ganz anders geschildert. So habe er erklärt, dass ihm
im Jahre 2007 befohlen worden sei, an die Front von D._______ zu
gehen, was er jedoch nicht gewollt habe, weshalb er um Entlassung
ersucht habe. Da man ihm dies verweigert habe, sei er ohne Erlaubnis
zu seiner Familie zurückgekehrt und habe sich dort versteckt. Im
Februar 2008 habe er sich schliesslich entschlossen, sein Heimatland
zu verlassen, da er befürchtet habe, inhaftiert zu werden. Auf diesen
Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer sich in
Schutzbehauptungen geflüchtet und erklärt, dass er nicht selber
schreiben könne. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, den Widerspruch
aufzulösen. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen müsse am
Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers gezweifelt
werden. Obwohl er im Rahmen der Anhörung eingehend befragt
worden sei, hätten seine Ausführungen den von ihm geltend ge-
machten Sachverhalt nicht angemessen zu konkretisieren vermocht.
Insbesondere zum Militärdienst und zu den Umständen seiner De-
sertion habe er keine konkreten Angaben machen können. Da die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst, den Um-
ständen seiner Desertion und der damit verbundenen Flucht in
wesentlichen Punkten nicht miteinander übereinstimmten, hielten sie
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, weshalb
darauf verzichtet werden könne, auf weitere Unglaubhaftigkeits-
elemente einzugehen.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, aus den Akten sei ersicht lich,
dass der Beschwerdeführer Eritrea am 25. Februar 2008 illegal und im
militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden
unerstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche
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Haltung und würden diese Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea
sehr streng und brutal bestrafen. Damit habe der Beschwerdeführer
begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe).
Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit
der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Der Beschwerdeführer
sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flücht-
ling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die weitere Be-
gründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 20. August 2010 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2
bis 7 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer zwei Farb-
fotos (inklusive Briefumschlag) sowie eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung vom 12. August 2010 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvor-
schusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- bis zum 8. September 2010 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 6. September 2010 beim Gericht
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den
Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und
sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
muss.
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2010
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermag der
Einwand in der Beschwerde, die widersprüchlichen Aussagen seien
mit Verweis auf die schwache Bildung des Beschwerdeführers und die
besonderen Umstände einer Anhörung im Empfangszentrum zu relati-
vieren, das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Schilderung von
tatsächlich Erlebtem nicht von einer schulischen Bildung oder Leistung
abhängt und Asylbewerber unabhängig von ihrer Bildung in der Lage
sind, die tatsächlich erlebten Asylgründe in einfachen Worten schlüs-
sig und widerspruchsfrei vorzutragen. Für das Bundesverwaltungs-
gericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die
Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu
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vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem
ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen auch bezüglich des Reiseweges und der dabei
verwendeten Mittel erheblich widersprochen hat (vgl. Akten BFM A 1/8,
S. 5; A 8/16, S. 10), was die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Desertion und der damit verbundene Flucht ebenfalls in Frage stellt
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 150). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass auch die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten
Fotos nicht geeignet sind, die behauptete Desertion und die damit
verbundene Flucht glaubhaft zu machen, zumal diese höchstens zu
belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer (irgendeinmal) Militär-
dienst geleistet hat, jedoch kein Beleg dafür sind, dass er desertiert
ist. Nach dem Gesagten hat das BFM zutreffend festgestellt, dass die
flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus
Eritrea entstanden sind, weshalb es dem Beschwerdeführer zu Recht
in Anwendung von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein
Asyl gewährte und ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie
am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern ver-
mögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
6.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsyG und Art. 83 Abs.
1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch
das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf-
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nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch
die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
6. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 6. September 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
zwei Farbfotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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