B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5940/2017
lan
DUA
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (…).
D-5940/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordpro-
vinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Okto-
ber 2015 auf dem Luftweg in Richtung Iran und reiste am 15. November
2015 von Österreich herkommend illegal in die Schweiz ein. Im Anschluss
an seine Verhaftung nach einer Wohnungskontrolle durch die Kantonspo-
lizei C._______ stellte der Beschwerdeführer am 19. November 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch und wurde
dort am 24. November 2015 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Slowenien
oder Österreich sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
gewährt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer sodann am 17. August
und 7. September 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Bruder sei im Dezember 2012 inhaftiert wor-
den. Er habe diesen daraufhin mehrmals im Gefängnis besucht und sei
dabei jeweils von Sicherheitskräften aufgehalten und befragt worden. Beim
letzten Besuch im Dezember 2014 sei er zudem sexuell belästigt worden,
weshalb er seine Besuche eingestellt habe. Als seine Mutter in der Folge
den Bruder habe besuchen wollen, sei ihr gesagt worden, dieser sei nicht
mehr dort. Nach der Verhaftung seines Bruders Ende 2012 hätten Ange-
hörige des Criminal Investigation Department (CID) ihn 3-4 Mal in seinem
Laden aufgesucht und zu Befragungen mitgenommen, letztmals im Januar
2015. Sie hätten ihn jeweils 30-60 Minuten lang zu seinem Bruder, welchen
sie des Terrorismus verdächtigt hätten, befragt und ihn eingeschüchtert.
Um die Freilassung seines Bruders sowie anderer Inhaftierter zu erreichen,
habe er zwischen Ende 2012 und Juni 2015 an über zehn Demonstrationen
teilgenommen, sei aber dabei nur Mitläufer gewesen. Am 15. Juni 2015 sei
ein Hungerstreik geplant gewesen, welchen er mitorganisiert habe. Er und
seine Kollegen seien aber vom CID daran gehindert worden, diesen durch-
zuführen, und seien unverrichteter Dinge wieder nach Hause gegangen.
Am 20. Juni 2015 sei er dann vom CID zuhause gesucht worden, sei aber
nicht zuhause gewesen. Am 30. Juni 2015 sei der CID erneut zu ihm nach
Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Er sei damals in Vavuniya
an der Hochzeit einer Tante gewesen. Der CID habe ihn befragen wollen;
sie hätten ihn verdächtigt, den Terrorismus zu befördern. Seine Mutter
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habe ihn darüber informiert und ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause
kommen, da er sonst festgenommen würde. Er sei deshalb drei Tage lang
bei der Tante geblieben, während seine Mutter die Ausreise organisiert
habe. Daraufhin sei er zum Schlepper gegangen – ebenfalls in der Region
Vavuniya – und habe sich bis zur Ausreise dort versteckt. Einen Tag vor
der Ausreise habe ihn der Schlepper nach Colombo gebracht, und am
16. Oktober 2015 sei er mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist. Im
Januar 2017 sei sein Bruder aus dem Gefängnis entlassen worden und im
März/April 2017 nach London gegangen, wo er nun bei einem Onkel lebe.
Erst zu diesem Zeitpunkt habe er von seinem Bruder erfahren, dass dieser
im Zusammenhang mit einem Waffen- und Geldbunker festgenommen
worden sei, welchen die Behörden in einem von seiner Familie betreuten
Hindutempel entdeckt hätten. Sein Bruder sei gefoltert und jahrelang inhaf-
tiert worden, sei aber unschuldig. Ungefähr im März 2015 sei dann ein ge-
wisser K. G. verhaftet worden. Dieser habe seinen Bruder entlastet und
dafür ihn (den Beschwerdeführer) – zu Unrecht – belastet. Deshalb hätte
er am 30. Juni 2015 verhaftet werden sollen. Er habe davon jedoch bis zur
Freilassung seines Bruders nichts gewusst. Wenn er jetzt zurückkehren
würde, würde er bereits am Flughafen verhaftet und wohl umgebracht wer-
den. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er habe einmal im
Herbst 2016 in Genf an einer Kundgebung gegen das Antiterrorgesetz in
Sri Lanka teilgenommen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, eine be-
glaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine beglaubigte Kopie seiner Hei-
ratsurkunde, eine Verhaftungsquittung betreffend den Bruder vom 14. De-
zember 2012, eine Vermisstenanzeige vom 17. Dezember 2012, eine Be-
stätigung der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka vom 18. De-
zember 2012, ein Antragsformular für Besuchsbewilligung vom 13. Juni
2013, vier Fotos sowie einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Gastro-
nomiebetrieb vom 1. September 2017.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. September 2017 – eröffnet am
18. September 2017 – fest, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils
nicht asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
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C.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylentscheid anfechten.
Dabei wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich
zugängliche Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka offen zu legen. Anschliessend sei dem Rechtsvertreter eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräu-
men. Sodann sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den An-
spruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung ver-
letzte und demnach nichtig oder ungültig sei, weshalb das SEM anzuwei-
sen sei, das Asylverfahren weiterzuführen. Ferner wurde beantragt, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei wegen formeller Mängel (Verletzung des Will-
kürverbots, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung
der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzu-
heben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Ausserdem wurde um vorgängige Mitteilung
des Spruchgremiums sowie Bestätigung der zufälligen Auswahl der Ange-
hörigen des Spruchkörpers ersucht, und es wurde die Ansetzung einer Frist
zur Einreichung von weiteren Beweismitteln sowie eventuell die erneute
Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht
beantragt.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 15. September 2017, eine Kopie einer Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren, eine
Stellungnahme des Advokaturbüros Püntener vom 30. Juli 2016 zum La-
gebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine Stellungnahme des Advokaturbüros
Püntener vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August
2016, zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1866/2015)
vom 15. Juli 2016 und zum Migrationsabkommen vom 4. Oktober 2016,
eine Pressemeldung des Tamil Guardian, ein Rechtsgutachten von Prof.
Walter Kälin zuhanden der Vorinstanz vom 23. Februar 2014, eine Medi-
enmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 betreffend die Verhaftung von
zwei Asylsuchenden in Sri Lanka, ein Auszug aus dem Handbuch Asyl und
Rückkehr des SEM, drei Haftverlängerungsverfügungen betreffend S. R.
K. vom März, Juni und Dezember 2013 (Kopien), ein Bild eines angebli-
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chen entfernten Verwandten (Kopie), eine Urkunde betreffend die Lände-
reien der Familie des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1981 (Kopie), ein
vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka
vom 12. Oktober 2017 inkl. einer CD mit Quellen, ein Blankoformular des
sri-lankischen Generalkonsulats betreffend Ersatzreisepapierbeschaffung,
ein Bericht der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016, die UN-Resolu-
tion 30/1 vom 1. Oktober 2015 betreffend Sri Lanka sowie zahlreiche Pres-
seartikel und Berichte von internationalen Organisation zur Menschen-
rechtslage in Sri Lanka.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer antragsgemäss den voraussichtlichen Spruchkör-
per mit und bestätigte die Zuteilung des Verfahrens gemäss Zufallsprinzip.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung von
weiteren Beweismitteln eingeräumt; das damit verbundene Gesuch um An-
setzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde abgewiesen. So-
dann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die Originale
sowie eine Übersetzung der Beschwerdebeilagen 12 und 13 nachzu-
reichen. Der Antrag auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugängli-
cher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen,
ebenso das Gesuch um Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bun-
desverwaltungsgericht. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten.
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 15. November 2017 einbezahlt.
Mit Eingabe vom 17. November 2017 beklagte sich der Beschwerdeführer
über die Höhe des Kostenvorschusses (ohne dabei ein Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung zu stellen) und reichte zudem eine englische
Übersetzung der Beschwerdebeilage 13 (Grundstücksurkunde) zu den Ak-
ten.
F.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer erneut die
Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM beantragen. Zudem
wurde eine Übersetzung der Beschwerdebeilage 12 (Todesanzeige eines
angeblichen Verwandten), ein vom Advokaturbüro Püntener bearbeitetes
Lagebild des SEM vom 26. August 2016 sowie eine Haftverlängerungsver-
fügung betreffend S. R. K. vom März 2014 (Kopie) zu den Akten gereicht.
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Seite 6
G.
Mit Verfügung vom 19. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer der
Name der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel «Smb» mitgeteilt.
H.
Mit Eingabe vom 10. September 2019 liess der Beschwerdeführer bean-
tragen, es sei ihm für die berechtigte Rüge betreffend die Nichtoffenlegung
des Namens der SEM-Mitarbeiterin eine Entschädigung von Fr. 400.– aus-
zurichten. Ausserdem wurde geltend gemacht, die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka habe sich in der letzten Zeit weiter ver-
schlechtert. Der Eingabe lag eine DVD mit zahlreichen Beilagen sowie ei-
nem aktualisierten Länderbericht (Version vom 22. Oktober 2018) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls,
und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
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Seite 7
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen
können, dass er im Jahr 2015 wegen seines inhaftierten Bruders von den
Behörden gesucht worden sei respektive dass man ihn aufgrund eines Vor-
falls aus dem Jahr 2012 habe verhaften wollen. Er habe in diesem Zusam-
menhang unglaubhafte Aussagen gemacht. So sei es insbesondere reali-
tätsfremd, dass er bis zu seiner Ausreise nicht gewusst habe, was der ge-
naue Grund für die Verhaftung seines Bruders im Jahr 2012 gewesen sei
(nämlich ein Waffenbunker hinter dem Familientempel), obwohl er und die
Mutter den Bruder regelmässig im Gefängnis besucht hätten. Auch das
Vorbringen, die Behörden hätten am 30. Juni 2015 nach ihm gesucht, weil
eine verhaftete Person aus dem Dorf behauptet habe, nicht sein Bruder,
sondern er (der Beschwerdeführer) habe mit diesem Bunker zu tun gehabt,
überzeuge nicht, zumal sich offenbar auch der Beschwerdeführer um den
Familientempel gekümmert habe. Es sei realitätsfremd, dass der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang erst Jahre später und nur auf-
grund der Behauptung eines Dorfbewohners hätte verhaftet werden sollen,
obwohl er früher dreimal zu seinem Bruder befragt und gedrängt worden
sei, den Bruder zu einem Geständnis zu bewegen. Es sei unplausibel, dass
die Behörden so lange keinen Verdacht gegen ihn gehegt hätten, obwohl
der Fall offenbar nicht geklärt gewesen sei. Es sei auch realitätsfremd,
dass er von der Verhaftung des Dorfbewohners erst nach der Ankunft sei-
nes Bruders in England erfahren habe, obwohl er im Zeitpunkt der Verhaf-
tung selber noch im Dorf gelebt und die fragliche Person gekannt habe.
Seinen Angaben zufolge sei davon auszugehen, dass er nach dem 30. Juni
2015 nicht mehr gesucht worden sei. Falls er jedoch tatsächlich ab Juni
2015 wegen Verdachts auf Terrorismus oder Beihilfe/Mitwisserschaft ge-
sucht worden wäre, hätte man ihn wohl auch nach dem 30. Juni 2015 wei-
terhin gesucht. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
im Juni 2015 tatsächlich in Festnahmeabsicht behördlich gesucht worden
sei. Bezüglich der Haft seines Bruders sei festzustellen, dass dessen In-
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Seite 8
haftierung an sich nicht bezweifelt werde. Jedoch habe der Beschwerde-
führer nicht darlegen können, was dem Bruder konkret vorgeworfen wor-
den sei, und habe nicht gewusst, ob dieser einmal vor Gericht gestellt wor-
den sei. Er habe zudem nicht plausibel gemacht, dass die Haft bis ungefähr
im Januar 2017 gedauert habe und weshalb die Behörden den Aufenthalts-
ort des Bruders ab dem Jahr 2015 verschwiegen hätten. Aus diesen Grün-
den sei zweifelhaft, dass der Bruder nach dem letzten Besuch im Jahr 2014
tatsächlich noch in Haft gewesen sei. Das eingereichte Foto (Bruder und
Onkel in London) vermöge daran nichts zu ändern. Die geltend gemachten
Vorfälle anlässlich der Gefängnisbesuche des Beschwerdeführers seien al-
lesamt nicht intensiv genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Seine De-
monstrationsteilnahmen hätten keine konkreten Folgen gehabt; die Ein-
schüchterungsversuche durch Armee und CID seien daher ebenfalls nicht
asylbeachtlich. Auch die drei Befragungen durch den CID würden keine
genügend intensive Verfolgung darstellen. Es sei zudem nicht plausibel,
dass ihm im Januar 2015 immer noch dieselben Fragen zu seinem Bruder
gestellt worden seien. Sodann bestehe auch kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
Eine allfällige Befragung bei der Wiedereinreise oder am Herkunftsort we-
gen illegaler Ausreise respektive zwecks Registrierung und Überwachung
stelle grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerde-
führer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylbe-
achtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige, im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein
Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der
Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, zu-
mal sein Bruder inzwischen aus der Haft entlassen worden sei. Die Teil-
nahme an einer Demonstration in Genf im Jahr 2016 ändere an dieser Ein-
schätzung nichts. Ferner seien weder der Beschwerdeführer noch sein
Bruder Mitglieder der LTTE gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respek-
tive die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb die Flüchtlings-
eigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Die
Vorinstanz führte im Weiteren aus, der Wegweisungsvollzug nach Sri
Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Vollzug
der Wegweisung generell zumutbar, und es seien auch keine individuellen
Vollzugshindernisse ersichtlich.
D-5940/2017
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3.2 In der Beschwerde wird vorab – neben einer Zusammenfassung der
Prozessgeschichte und des Sachverhalts – geltend gemacht, das SEM
habe in verschiedener Hinsicht formelle Fehler gemacht, welche zu einer
Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten (vgl. dazu im Ein-
zelnen E. 4). Falls die gerügten Mängel aus Sicht des Gerichts keine Kas-
sation rechtfertigten, müssten sie unter dem Titel der fehlerhaften Beweis-
würdigung und/oder fehlerhaften Gesetzesanwendung geprüft werden.
Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe im angefochtenen Entscheid
gestützt auf das Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016 eine unrichtige
Ländereinschätzung vorgenommen. Zu verweisen sei namentlich auf die
Ende Juli 2017 durch den High Court von Vavuniya erfolgte Verurteilung zu
lebenslänglicher Haft eines früheren LTTE-Mitglieds, welches eine Reha-
bilitation durchlaufen habe. Dieses Strafverfahren habe nämlich gezeigt,
dass die sri-lankischen Behörden gegen ehemalige LTTE-Unterstützer
selbst nach Jahrzehnten und auch nach erfolgter Rehabilitation eine Straf-
verfolgung einleiten und drakonische Strafurteile aussprechen könnten.
Die vom Rechtsvertreter dokumentierten neuesten Entwicklungen in
Sri Lanka belegten die Unrichtigkeit der Einschätzungen im Lagebild des
SEM sowie der Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.
Sodann wird im Sinne einer Sachverhaltsergänzung festgehalten, ein na-
her Verwandter des Beschwerdeführers sei ein lokal bekanntes LTTE-Mit-
glied und ein Märtyrer. Ferner wird ausgeführt, das SEM sei zu Unrecht
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausge-
gangen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei erwiesen, dass sich
der Bruder des Beschwerdeführers wegen Terrorverdachts vom Dezember
2012 bis im Jahr 2014 in Haft befunden habe. Die diesbezüglichen Beweis-
mittel würden die Glaubhaftigkeit aller Aussagen des Beschwerdeführers
erhöhen, was vom SEM ignoriert worden sei. Entgegen der Auffassung des
SEM sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer erst nach der Ausreise
des Bruders aus Sri Lanka erfahren habe, weshalb dieser verhaftet worden
sei; zu verweisen sei insbesondere auf die Verdunkelungsgefahr, aufgrund
welcher es dem Beschwerdeführer verboten gewesen sei, sich während
seiner Gefängnisbesuche mit dem Bruder über den Fall zu unterhalten. Es
sei im Weiteren nicht klar, weshalb das SEM das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er von einem Dorfbewohner verraten worden
sei, nicht glaube. Aufgrund der Sachlage müsse davon ausgegangen wer-
den, dass die Behörden detaillierte und konkrete Verdachtsmomente ge-
genüber dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt hätten, den Be-
schwerdeführer hingegen bis kurz vor dessen Ausreise nicht verdächtigt
hätten. Erst nach der Festnahme des Dorfbewohners und dessen Aussage
sei der Beschwerdeführer behördlich gesucht worden. Da B._______, der
D-5940/2017
Seite 10
Herkunftsort des Beschwerdeführers, rund 30'000 Einwohner aufweise, sei
es zudem keineswegs realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nichts
von der Verhaftung des fraglichen Dorfbewohners gewusst habe. Anläss-
lich der Besprechung mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer
erklärt, sein Bruder sei gegen Bestechung aus der Haft entlassen worden.
Vermutlich sei der Bruder freigelassen worden, um die Überweisung der
Sache an ein Gericht zu vermeiden, da es wohl diesfalls zu einem Frei-
spruch und damit zu einer Desavouierung der Arbeit der Untersuchungs-
behörde gekommen wäre. Wohl aus diesem Grund gebe es auch keine
Entlassungsbestätigung. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht
mehr an der früheren Adresse wohne, wisse sie nicht, ob die Behörden
weiterhin dort nach dem Beschwerdeführer suchten. Seine Mutter wolle ihn
verständlicherweise nicht mit solchen Dingen belasten. Insgesamt sei es
dem Beschwerdeführer gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft zu ma-
chen, diese seien überwiegend wahrscheinlich. Die gegenteiligen Ausfüh-
rungen des SEM seien spekulativ und falsch. Betreffend die Frage der Ge-
fährdung tamilischer Rückkehrer sei zunächst auf das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen,
worin Risikofaktoren definiert worden seien. Dieses Urteil sei allerdings da-
hingehend auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in sichtbaren exil-
politischen Tätigkeiten oder Verbindungen zu den LTTE immer eine Gefahr
für ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen erbli-
cke. Das (bereits vorstehend erwähnte) Urteil des Gerichts in Vavuniya
vom Juli 2017 habe gezeigt, dass – entgegen den Ausführungen im unrich-
tigen Lagebild des SEM – nicht nur Personen verfolgt würden, welche sich
für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einsetzten. Der Be-
schwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, da er mehrere der vom
Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil definierten Risiko-
faktoren erfülle. Der Beschwerdeführer weise aufgrund des Waffen- und
Geldfundes, der Denunziation durch einen Dorfbewohner, der langen Haft
seines Bruders, der LTTE-Mitglieder in seiner Verwandtschaft und des
früheren Besitzes von Grundstücken im Vanni-Gebiet klare Verbindungen
zur LTTE auf. Er sei bereits vor der Ausreise ins Visier der Behörden gera-
ten und habe sich ihrem Zugriff entzogen, weshalb sein Name auf der
Watch- respektive Stop-List aufgeführt sei. Ferner habe er sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigt. Vor dem Hintergrund seiner angeblichen Un-
terstützungsleistungen für die LTTE und der illegalen Flucht würden ihn die
sri-lankischen Behörden auch wegen des langjährigen Aufenthalts in der
Schweiz verdächtigen, den tamilischen Separatismus vom Exil aus zu un-
terstützen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über keine gültigen
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Seite 11
Einreisepapiere. Diese Risikofaktoren müssten kumulativ und im Sinne ei-
nes Gesamtprofils gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer sei somit als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend ge-
macht, dieser sei unzulässig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Vorgeschichte und den erwähnten Vorfällen bei der Rückschaffung von ta-
milischen Asylgesuchstellern bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer
unmenschlichen Behandlung (Verhaftung, Verhöre unter Anwendung von
Folter) rechnen müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar,
weil der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der in Sri Lanka
für tamilische Rückkehrer herrschenden schlechten Sicherheitslage sowie
wegen der dargelegten Risikofaktoren und den Abklärungen im Rahmen
der Papierbeschaffung konkret gefährdet wäre. Es bestehe insbesondere
die Gefahr einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicher-
heitskräfte oder paramilitärische Kräfte. Ausserdem verfüge der Beschwer-
deführer in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Die im Aus-
land lebenden Verwandten würden die Mutter des Beschwerdeführers un-
terstützen, welche Grundstücke verkauft und sämtliche Ersparnisse aufge-
braucht habe. Die Ehefrau könne bei der Schwiegermutter knapp überle-
ben und sei nicht in der Lage, für den Beschwerdeführer aufzukommen.
3.3 In der Eingabe vom 8. Dezember 2017 wird der Antrag auf Offenlegung
der Quellen im Lagebericht des SEM wiederholt. Ausserdem wird eine
Haftverlängerungsverfügung vom 12. März 2014 betreffend den Bruder
des Beschwerdeführers (Kopie) zu den Akten gereicht und ausgeführt, die
sri-lankischen Behörden würden den Bruder als wichtige Person innerhalb
der LTTE erachten, dies ergebe sich aus der Aufzählung der ihm vorge-
worfenen Delikte. Demnach müsse der Beschwerdeführer mit seinen Vor-
bringen zu der daraus entstehenden Reflexverfolgung gehört werden.
3.4 Mit Eingabe vom 10. September 2019 wird sodann geltend gemacht,
die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich inzwi-
schen weiter verschlechtert. Am 19. August 2019 sei der Kriegsverbrecher
Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt worden, und in der Folge
sei das Militär mit polizeilichen Kompetenzen ausgestattet worden. Daraus
resultiere eine erhöhte Bedrohung für Minderheiten, insbesondere für die
Tamilen. Zu verweisen sei insbesondere auf die Hausdurchsuchung bei ei-
nem tamilischen Parlamentarier am 21. August 2019. Die erhöhte Gefähr-
dungslage bestehe vor allem auch für zurückkehrende Asylgesuchsteller,
da sich nun die Armee aufgrund ihrer neuen Kompetenzen bereits bei der
Ankunft am Flughafen mit den zurückkehrenden Tamilen befassen werde.
D-5940/2017
Seite 12
Ferner sei zu berücksichtigen, dass in Sri Lanka ein politischer Machtkampf
tobe. Am 11. August 2019 sei der Bruder des ehemaligen Präsidenten Ma-
hinda Rajapaksa, Gotabaya Rajapaksa, als Präsidentschaftskandidat no-
miniert worden. Auch dieser sei ein gefürchteter Kriegsherr gewesen. Ma-
hinda Rajapaksa seinerseits habe bereits bei den Kommunalwahlen im
Februar 2018 sein politisches Comeback gegeben und würde bei einer
Wahl seines Bruders wohl Premierminister werden, nachdem der Putsch-
versuch im Oktober 2018 misslungen sei. Der aktuelle Präsident Maithri-
pala Sirisena arbeite offensichtlich mit dem Rajapaksa-Clan zusammen,
um sein politisches Überleben abzusichern. Aufgrund der Zuspitzung des
Machtkampfes im Hinblick auf die Wahlen im Dezember 2019 sei von einer
weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage auszugehen. Das Mi-
litär habe einen Machtzuwachs erfahren, und der ohnehin bloss vorgegau-
kelte Reformkurs sei am Ende. Während der Dauer der Notstandsgesetz-
gebung (April bis August 2019) nach den Terroranschlägen im April 2019
sei es zu einem massiven Anstieg von Verhaftungen gekommen, und die
Meinungsäusserungsfreiheit werde missachtet. Folterungen und Verfol-
gungsmassnahmen gegenüber Angehörigen von ethnischen Minderheiten
und Regimekritikern unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung würden zu-
künftig zunehmen, da die Kompetenzen und die Macht der Armee zuge-
nommen habe und Inhaftierungen durch die Armee einer rechtsstaatlichen
Kontrolle entzogen seien. Folter sei in Sri Lanka weit verbreitet, systemisch
und institutionalisiert. Personen, welche in Anwendung des Prevention of
Terrorism Act (PTA) verhaftet worden seien, seien überwiegend Opfer von
Folter geworden. Insbesondere Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, wel-
che verdächtigt würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, seien
davon betroffen. Menschenrechtsorganisationen würden bedroht und un-
terdrückt und hätten oftmals keinen Zugang zu den Inhaftierten, welche
wohl teilweise an «black sites» festgehalten würden. Seit den Terroran-
schlägen von Ostern 2019 klaffe ein Informationsloch; diese Situation sei
vergleichbar mit der letzten Phase des Bürgerkriegs. Auch wenn der Fokus
der sri-lankischen Sicherheitskräfte zurzeit auf die muslimische Minderheit
gerichtet sei, so bestehe die Angst vor dem Wiederaufflammen des tamili-
schen Separatismus weiterhin. Besorgniserregend sei im Weiteren die An-
näherung zwischen Sirisena und dem philippinischen Präsidenten Duterte
namentlich in Bezug auf die Drogenpolitik. Sirisena versuche, in Sri Lanka
die Todesstrafe wiedereinzuführen. Diese Ankündigung sowie die allge-
mein schlechte Menschenrechtslage in Sri Lanka und die fehlenden Fort-
schritte im Versöhnungsprozess hätten in der internationalen Gemein-
schaft Besorgnis ausgelöst. Angehörige religiöser und ethnischer Minder-
heiten sowie spezifische Risikogruppen seien infolge der beschriebenen
D-5940/2017
Seite 13
Entwicklungen in erhöhtem Masse gefährdet. Auch der Beschwerdeführer
sei gefährdet, da er der Gruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen
oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Se-
paratismus sowie zur Gruppe von Menschenrechtsaktivisten und Perso-
nen, welche nach längerer Zeit aus tamilischen Diasporazentren nach Sri
Lanka zurückkehrten, angehöre. In der Eingabe wird an dieser Stelle auf
mehrere Fälle von Verhaftungen und anderweitigen Verfolgungsmassnah-
men hingewiesen (vgl. S. 20 ff.). Auch Journalisten seien von Verfolgung
bedroht und könnten kaum mehr unabhängig berichten. Vor dem Hinter-
grund der geschilderten zugespitzten Bedrohungslage sei die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht begründet. Aufgrund
seines Profils sei er mehreren Risikogruppen zuzuordnen. Es sei nahelie-
gend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten
bei einer Rückkehr von den Sicherheitskräften ins Visier genommen und
Opfer von menschenrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen werden
würde. Sodann wird auf den auf CD eingereichten, überarbeiteten Länder-
bericht in der Version vom 22. Oktober 2018 verwiesen und ausgeführt,
darin werde der Beweis angetreten, wie sich die Situation in Sri Lanka seit
der Machtübernahme durch Sirisena tatsächlich präsentiere. Dem Ent-
scheid des SEM liege eine unrichtige Sachverhaltsabklärung zugrunde,
ausserdem würden darin die aktuellen Entwicklungen nicht berücksichtigt,
weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei.
4.
Im Folgenden ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen einzugehen, da diese unter Umständen geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/I-
SABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei keine Ein-
sicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des vom SEM verwende-
ten Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August 2016 gewährt worden; diese
könnten damit auch nicht überprüft werden. In diesem Zusammenhang sei
auf die Beschwerdebeilagen 3 und 4 (Stellungnahmen des Rechtsvertre-
ters zuhanden des SEM zum fraglichen Lagebild) zu verweisen. Der Be-
schwerdeführer habe Anspruch auf Offenlegung dieser Quellen und Be-
weismittel, weshalb das SEM anzuweisen sei, die fraglichen Quellen zu
edieren. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Nachdem dieser Antrag
mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 abgewiesen wurde, liess
D-5940/2017
Seite 14
der Beschwerdeführer den Antrag in seiner Eingabe vom 8. Dezember
2017 wiederholen, wobei er ein von ihm bearbeitetes Exemplar des Lage-
bildes (in der Version vom 16. August 2016) zu den Akten reichte. Ange-
sichts der in diesem Punkt unveränderten Sach- und Rechtslage ist der
erneut gestellte Antrag um Offenlegung der (nicht öffentlich zugänglichen)
Quellen des Lagebildes unter Verweis auf die vorgenannte Zwischenverfü-
gung sowie die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab-
zuweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-6394/2017
vom 27. November 2017, E. 4.1, E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).
4.2 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung verletzt, indem die angefochtene Verfügung le-
diglich das Kürzel «Smb» enthalte, damit jedoch für aussenstehende Per-
sonen nicht nachvollziehbar sei, wer für den Entscheid verantwortlich sei.
Dieser vom SEM systematisch begangene Fehler müsse zur Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung führen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustel-
len: Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV
hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusam-
mengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch
setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispiels-
weise, wenn deren Namen dem Betroffenen zwar nicht persönlich mitge-
teilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie
etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechen-
schaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Im vorliegenden
Fall kann der Name der SEM-Mitarbeiterin, welche das Kürzel «Smb» trägt,
nicht aus allgemein zugänglichen Quellen eruiert werden. Dadurch, dass
die angefochtene Verfügung lediglich das Kürzel (sowie eine für nicht mit
dem Namen vertraute Personen unleserliche eigenhändige Unterschrift)
der zuständigen Fachspezialistin enthält, wird dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht zu prüfen, ob diese Person den rechtsstaatlichen Anforderun-
gen entspricht. Somit hat das SEM durch dieses Vorgehen den aus Art. 29
Abs. 1 BV fliessenden Anspruch verletzt, und die entsprechende Rüge ist
als begründet zu erachten. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der
Name der betreffenden Mitarbeiterin mit Verfügung vom 19. August 2019
nachträglich durch das Gericht mitgeteilt. In der Folge brachte der Be-
schwerdeführer keine substanziierten Einwände gegen diese Person vor.
Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen auch das
D-5940/2017
Seite 15
Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 [zur Publikation
vorgesehen]).
4.3 Sodann wird eine Verletzung des Willkürverbots gerügt. Dabei wird gel-
tend gemacht, die Erwägungen des SEM seien willkürlich, weil es einige
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als realitätsfremd bezeich-
net habe. Zudem beruhten die Erwägungen teilweise auf reinen Spekulati-
onen. Auch deswegen sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Ge-
mäss Lehre und Praxis liegt Willkür indessen nur dann vor, wenn ein Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu-
widerläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811
f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss
das angeblich willkürliche Verhalten der Behörde rechtsgenüglich darge-
legt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorlie-
genden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten
ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als will-
kürlich bezeichnete Sachverhaltswürdigung respektive Begründung unter
die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist festzustellen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und
genügend differenzierter Weise dargelegt hat, von welchen Überlegungen
es sich leiten liess, und dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus ver-
tretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist
daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.4 Ausserdem wird vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör, die Prüfungs- und Begründungs-
pflicht sowie die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig festzustellen verletzt.
4.4.1 Zunächst wird gerügt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei erst
über eineinhalb Jahre nach der Befragung zur Person (BzP) erfolgt. Zudem
habe sich die Sachbearbeiterin des SEM anlässlich der Anhörung nicht ob-
jektiv und unparteiisch verhalten, weshalb kein Vertrauensklima habe ent-
stehen können. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung würden
ebenfalls zeigen, dass die Sachbearbeiterin voreingenommen gewesen
sei. Diese Verfehlungen des SEM stellten eine Verletzung des Anspruchs
D-5940/2017
Seite 16
auf rechtliches Gehör dar. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den
Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz
des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts,
andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien
an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Bezüglich der vorge-
brachten Rügen ist festzustellen, dass sich aus dem blossen Umstand,
dass zwischen der BzP und der Anhörung rund eineinhalb Jahre liegen,
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, zumal es sich bei der vom
Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung zitierten Empfehlung,
die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, nicht um eine jus-
tiziable Verfahrenspflicht handelt. Im Übrigen wird seitens des Beschwer-
deführers auch nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die
relativ lange Zeitdauer zwischen BzP und Anhörung konkrete Nachteile
entstanden sind. Aufgrund der Aktenlage sind sodann entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde keine schwerwiegenden Mängel in der An-
hörung oder eine Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin ersichtlich.
Zwar trifft es zu, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer wäh-
rend der Anhörung mehrmals unterbrochen und ihn angehalten hat, sich
kürzer zu fassen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
oftmals die ihm gestellten Fragen nicht direkt beantwortete, sondern ab-
schweifte oder sehr langfädige Antworten gab, was wohl auch mit ein
Grund dafür war, dass die Anhörung insgesamt rund neun Stunden (verteilt
auf zwei Tage) dauerte. Es ist in solchen Situationen Aufgabe der befra-
genden Person, das Aussageverhalten der befragten Person in geordnete
Bahnen zu lenken, dies im Interesse einer korrekten Sachverhaltsermitt-
lung. Die Befragerin zeigte im Übrigen durchaus auch Empathie mit der
Situation des Beschwerdeführers (vgl. beispielsweise A19 F103). Die
Durchsicht der Protokolle erweckt insgesamt keineswegs den Eindruck,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Befragerin nicht
in der Lage war, sich frei zu äussern. Die Hilfswerkvertretung brachte eben-
falls keinerlei Einwände gegen den Befragungsstil vor (vgl. die Unterschrif-
tenblätter A15 S. 18 und A19 S. 21). Sodann kann nicht allein aus den von
der Sachbearbeiterin in der angefochtenen Verfügung verwendeten und
vom Beschwerdeführer als unangemessen empfundenen Formulierungen
(wie beispielsweise «realitätsfremd» respektive «absolut realitätsfremd»)
auf eine Befangenheit der SEM-Mitarbeiterin geschlossen werden. Die
vom Beschwerdeführer kritisierten Formulierungen sind insbesondere we-
der abwertend oder zynisch noch moralisierend, sondern gehören zum
Grundvokabular von Asylentscheiden. Die Rüge, wonach das SEM mit
D-5940/2017
Seite 17
dem erwähnten Verhalten den Gehörsanspruch verletzt habe, ist demnach
insgesamt unbegründet.
4.4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Be-
gründungspflicht und führt dazu aus, das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung mehrere Sachverhaltselemente, welche die LTTE-Verbindung
des Beschwerdeführers und seiner Familie beträfen, nicht gewürdigt.
4.4.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG) folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und
zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und
Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen
der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des
Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.
dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629
ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1
und 134 I 83 E. 4.1).
4.4.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich
bei den in der Beschwerde genannten Sachverhaltselementen (vgl. Be-
schwerde S. 22 oben) nicht um wesentliche Vorbringen. Der Beschwerde-
führer hat nie geltend gemacht, er sei in Sri Lanka im Zusammenhang mit
Verwandten, welche den LTTE nahegestanden und schon vor einiger Zeit
umgekommen oder ausgereist seien, verfolgt worden. Er sagte zudem
auch nicht aus, es habe sich dabei um nahe Verwandte gehandelt. Sodann
ist der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers Ländereien im
Vanni-Gebiet besass und an einem Herzversagen – offenbar aufgrund von
Gefechtslärm – starb (vgl. A19 F35 ff.), ebenfalls nicht relevant für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Die unterlas-
sene Prüfung und Würdigung dieser nichtzentraler Sachverhaltselemente
stellt daher keine relevante Verletzung der Prüfungs- und Begründungs-
pflicht dar. Es ist vielmehr festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit allen
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat
und eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne
weiteres möglich gewesen ist.
D-5940/2017
Seite 18
4.4.3 Gerügt wird ausserdem die mehrfache unvollständige und unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e auf-
gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.4.3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, das SEM
habe nicht näher abgeklärt, inwiefern der Beschwerdeführer infolge seiner
«LTTE-Verbindungen» gefährdet sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
der inhaftierte Bruder des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge
kein LTTE-Mitglied war. Der Beschwerdeführer sagte im vorinstanzlichen
Verfahren aus, sein Bruder sei im Zusammenhang mit der Auffindung eines
Waffenlagers im Familientempel verhaftet worden. Im Jahr 2015 wurde er
dann angeblich durch die Aussage einer Drittperson entlastet und darauf-
hin im Jahr 2017 ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Bei dieser Sach-
lage bestand für das SEM keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen
bezüglich einer allfälligen Reflexgefährdung des Beschwerdeführers. Be-
zeichnenderweise wird in der Beschwerde auch nicht ausgeführt, was ge-
nau hätte näher abgeklärt werden müssen. Sodann machte der Beschwer-
deführer nicht geltend, er sei vor seiner Ausreise in Sri Lanka im Zusam-
menhang mit (von ihm im vorinstanzlichen Verfahren nicht näher spezifi-
zierten) Verwandten, welche der LTTE angehört und teils ins Ausland ge-
flüchtet, teils als Märtyrer umgekommen seien, verfolgt worden. Dement-
sprechend konnte das SEM zu Recht darauf verzichten, diesbezüglich wei-
tere Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen hat das SEM diese unbe-
stimmten Verwandten in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt
(vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Aufgrund der Aktenlage ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Vater des Beschwerde-
führers Ländereien im Vanni-Gebiet besass, für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers relevant ist respektive was genau
das SEM diesbezüglich hätte abklären sollen, zumal der Beschwerdeführer
D-5940/2017
Seite 19
auch in diesem Zusammenhang keine Verfolgung geltend machte. Insge-
samt ergibt sich, dass dem SEM in Bezug auf die vorgenannten Sachver-
haltselemente keine Verletzung der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfest-
stellung vorgeworfen werden kann.
4.4.3.3 Weiter wird auf Beschwerdeebene (teilweise mehrfach) vorge-
bracht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die aktuelle Situa-
tion in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt sowie den Sachver-
halt bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch
festgestellt und sei insbesondere zu Unrecht von einer grundsätzlichen
Verbesserung der Lage ausgegangen. Das vom SEM verwendete Lagebild
sei fehlerhaft, ebenso wie die aktuellen Entscheide des SEM sowie die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka. Entgegen der vom Be-
schwerdeführer vertretenen Auffassung ist auch in diesem Punkt keine un-
richtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers weisen vielmehr darauf hin, dass er die
Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs-
pflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der
Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz respektive der Umstand, dass das
SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage sowie der Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer als opportun angesehen werden und gestützt auf seine Erkennt-
nisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdeführer gefordert wür-
digt, können nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhalts-
feststellung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der
Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publi-
ziert]).
4.4.4 Ausserdem wird ausgeführt, das SEM habe es unterlassen, in der
angefochtenen Verfügung der zu erwartenden Vorsprache des Beschwer-
deführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung
von Ersatzreisepapieren sowie dem damit verbundenen Background-
Check und der daraus resultierenden Gefährdung des Beschwerdeführers
im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka angemessen Rechnung zu tragen
respektive habe diese Gefährdung nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Unter
Hinweis auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröf-
fentlichten Bericht (vgl. Beilage 16) wird zudem ausgeführt, es seien nach
den von der Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom
16. November 2016 in Sri Lanka Medienberichte erschienen, worin die Na-
men und Herkunftsorte der betroffenen Personen veröffentlicht worden
D-5940/2017
Seite 20
seien. Diese Informationen seien mutmasslich von der Schweizer Bot-
schaft publik gemacht worden. Die fraglichen Personen befänden sich des-
wegen in grosser Gefahr. Auch zeige dies, dass abgewiesene tamilische
Asylgesuchsteller im Falle ihrer Rückschaffung generell einer asylbeacht-
lichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Es liege somit ein neuer
Asylgrund vor, welche berücksichtigt werden müsse. Ferner sei es auch im
Jahr 2017 nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfol-
gungen gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundes-
verwaltungsgericht beizuziehen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
Bei den Vorbringen betreffend die zu erwartende Vorsprache auf sri-lanki-
schen Generalkonsulat handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um be-
stehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zukunftssze-
narien. Schon aus diesem Grund kann diesbezüglich keine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM festgestellt werden. Im Übrigen
hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus un-
ter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam
dabei zum Schluss, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz
ist nicht zu beanstanden, zumal sich das SEM mit den wesentlichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und
eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der
Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuzie-
hen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen
formellen Rügen – mit Ausnahme der Rüge betreffend die Nichtoffenlegung
des Kürzels der SEM-Mitarbeiterin – als unbegründet. Der Antrag auf Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung ist abzuweisen. Da der rechtserheb-
liche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch
der Antrag, wonach der Beschwerdeführe, erneut anzuhören sei, abzuwei-
sen (vgl. dazu bereits die Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
D-5940/2017
Seite 21
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei, als er jeweils seinen Bruder im Gefängnis besucht habe, von
den dort anwesenden Sicherheitskräften schikaniert und befragt worden.
Bei seinem letzten Besuch im Dezember 2014 sei er zudem sexuell beläs-
tigt worden. Ausserdem sei er nach der Verhaftung des Bruders drei bis
vier Mal vom CID mitgenommen, jeweils maximal eine Stunde lang zu sei-
nem Bruder befragt und eingeschüchtert worden, letztmals im Januar
2015. Diese Vorfälle waren indessen offensichtlich nicht kausal für die Aus-
reise des Beschwerdeführers im Oktober 2015, zudem sind sie allesamt
nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG qualifiziert zu werden. Diese Vorbringen sind daher – ungeachtet der
Frage ihrer Glaubhaftigkeit – als nicht asylrelevant zu erachten.
D-5940/2017
Seite 22
6.2 Als ausreisebegründendes Ereignis nannte der Beschwerdeführer so-
dann die Suche nach ihm im Juni 2015. Dabei machte er in der Anhörung
geltend, er sei am 30. Juni 2015 zuhause vom CID gesucht worden, sei
aber nicht zuhause, sondern in Vavuniya an der Hochzeit einer Tante ge-
wesen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, der CID verdächtige ihn, den Ter-
rorismus zu befördern, er solle nicht mehr nach Hause kommen. In der
Schweiz habe er dann von seinem im Januar 2017 aus der Haft entlasse-
nen Bruder erfahren, dass dieser im Zusammenhang mit einem Waffen-
und Geldbunker festgenommen worden sei, welchen die Behörden in ei-
nem von seiner Familie betreuten Tempel gefunden hätten. Im März 2015
sei dann ein gewisser K. G. verhaftet worden. Dieser habe seinen Bruder
entlastet und dafür ihn (den Beschwerdeführer) – zu Unrecht – belastet.
Dies sei der Grund für seine versuchte Verhaftung am 30. Juni 2015 gewe-
sen. Diese Verfolgungsvorbringen sind indessen zu bezweifeln. In Bezug
auf die geltend gemachte Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers
ist zunächst festzustellen, dass es aufgrund der vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel nicht auszuschliessen ist, dass sein Bruder im
Jahr 2012 verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer führte dazu weiter aus,
er habe seinen Bruder im Dezember 2014 letztmals im Gefängnis besucht.
Als später die Mutter zum Besuch ins Gefängnis gefahren sei, habe man
ihr mitgeteilt, sein Bruder sei nicht mehr dort. Sie hätten erst wieder vom
Bruder gehört, als dieser im Jahr 2017 aus der Haft entlassen worden und
nach London gegangen sei. Angesichts dessen, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers angeblich bereits im Frühjahr 2015 durch die Aussagen
von K. G. entlastet wurde, ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb er
erst im Januar 2017 hätte entlassen werden und weshalb die Behörden
den Angehörigen faktisch das Besuchsrecht hätten verweigern sollen. Zu-
dem reichen die eingereichten Unterlagen zur Haft des Bruders nur bis ins
Jahr 2014 (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichte dreimonatige Haft-
verlängerung vom März 2014). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann
nicht geglaubt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers erst im
Januar 2017 entlassen wurde; es ist davon auszugehen, dass die Entlas-
sung viel früher, mutmasslich im Verlauf des Jahres 2015, erfolgte. Das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2015 hätte verhaftet
werden sollen, weil er von K. G. belastet worden sei, vermag sodann nicht
zu überzeugen. Nach Angabe des Beschwerdeführers sass sein Bruder
seit dem Jahr 2012 in Haft, weil die Behörden im Familientempel einen
Waffen- und Geldbunker ausgehoben hätten. Da der Tempel aber offenbar
von allen Familienmitgliedern gleichermassen besucht und gepflegt wurde,
ist es unwahrscheinlich, dass die Behörden damals lediglich den Bruder
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des Beschwerdeführers verdächtigt haben. Es muss vielmehr davon aus-
gegangen werden, dass in diesem Fall von Anfang an auch gegen den Be-
schwerdeführer ermittelt worden wäre und dass er demnach auch schon
damals den Grund für die Inhaftierung seines Bruders gekannt hätte. Aus
dem Umstand, dass lediglich der Bruder des Beschwerdeführers inhaftiert
und gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet wurde,
muss daher geschlossen werden, dass der vom Beschwerdeführer be-
hauptete Grund für die Inhaftierung seines Bruders (Verdacht auf Verbin-
dung zu einem Waffen- und Geldbunker im Familientempel) nicht der
Wahrheit entspricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bruder aus
einem anderen Grund inhaftiert wurde. Demzufolge kann auch nicht ge-
glaubt werden, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Juni 2015
aufgrund einer Denunziation durch K. G. im Zusammenhang mit dem frag-
lichen Bunker im Tempel festnehmen wollten. Des Weiteren fällt auf, dass
der Beschwerdeführer von seiner Mutter von der angeblichen Suche nach
ihm am 30. Juni 2015 erfahren haben will. Aufgrund der Aktenlage er-
scheint es indessen wenig glaubhaft, dass seine Mutter damals tatsächlich
zuhause war; denn der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit an-
lässlich der Hochzeit seiner Tante in Vavuniya, und es ist davon auszuge-
hen, dass die Mutter ebenfalls dort anwesend war, zumal es realitätsfremd
anmutet, dass sie der Hochzeit ihrer jüngeren Schwester (vgl. A15 F25)
fernblieb. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wi-
dersprüchliche Angaben zum Datum der angeblichen Suche nach ihm
machte: In der Anhörung erklärte er, er sei am 30. Juni 2015 zuhause ge-
sucht worden, sei jedoch nicht dort gewesen, da er nach Vavuniya an eine
Hochzeitsfeier gereist sei (vgl. A19 F14). In der BzP gab er im Widerspruch
dazu an, er sei am 20. Juni 2015 nach Vavuniya an die Hochzeit gereist
und an diesem Datum zuhause gesucht worden (vgl. A7 S. 7). Die geltend
gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 ist auch
aus diesen Gründen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte
schliesslich auch nicht geltend, er sei nach dem 30. Juni 2015 noch zu-
hause gesucht worden (vgl. A19 F69 ff.), was ebenfalls gegen die geltend
gemachte Verfolgung spricht. Nach dem Gesagten kann dem Beschwer-
deführer insgesamt nicht geglaubt werden, dass er am 30. Juni 2015 von
den Behörden zuhause mit Verhaftungsabsicht gesucht wurde, weil er von
K. G. im Zusammenhang mit dem Waffen- und Geldbunker im Familien-
tempel denunziert worden war. Demnach erscheint auch die geäusserte
Furcht, deswegen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu wer-
den, als unbegründet.
D-5940/2017
Seite 24
6.3 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer
müsse im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit asylbeachtlicher Ver-
folgung rechnen, weil er Verbindungen zu den LTTE aufweise, respektive
dessen verdächtigt werde, da seiner Familie Grundstücke im Vanni-Gebiet
gehört hätten, sein Bruder wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den
LTTE inhaftiert gewesen sei und er zudem über weitere Verwandte mit
LTTE-Bezug verfüge, welche ins Ausland gegangen oder als Märtyrer ge-
storben seien. Diesbezüglich ist – unter Hinweis auf die vorstehenden Aus-
führungen – festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka im Oktober 2015 keiner asylbeachtlichen Verfolgung im Zu-
sammenhang mit seinem Bruder ausgesetzt war. Es ist daher unwahr-
scheinlich, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer derartigen
Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal sein Bruder den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge inzwischen freigelassen wurde. Der Beschwer-
deführer wurde vor seiner Ausreise von den Behörden auch nie im Zusam-
menhang mit anderen Verwandten behelligt, weshalb nicht ersichtlich ist,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka plötzlich deswegen ins Visier
der Behörden geraten sollte. Im Übrigen sind seine Aussagen zu angebli-
chen Verwandten mit LTTE-Verbindungen äusserst unsubstanziiert ausge-
fallen (vgl. A19 F150 f.), insbesondere nannte der Beschwerdeführer in der
Anhörung weder die Namen der angeblichen Verwandten mit LTTE-Bezug
noch die konkreten Verwandtschaftsverhältnisse. Ausserdem ist das – trotz
Gewährung der beantragten Frist zur Einreichung von weiteren Dokumen-
ten – bis heute einzige diesbezüglich eingereichte Beweismittel (eine To-
desanzeige des im Jahr 2009 verstorbenen LTTE-Mitglieds und Märtyrers
T. J.) offensichtlich nicht geeignet zu belegen, dass es sich dabei tatsäch-
lich um einen Verwandten des Beschwerdeführers handelt. Schliesslich ist
auch die ohne jegliche schlüssigen Indizien geltend gemachte Furcht, auf-
grund des früheren Familienbesitzes von Grundstücken im Vanni-Gebiet
zukünftig verfolgt zu werden, als offensichtlich unbegründet zu erachten.
6.4 In der Beschwerde wird ferner auf die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers und die damit einhergehende Verfolgungsgefahr verwie-
sen. Damit werden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Derar-
tige Gründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjekti-
D-5940/2017
Seite 25
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer unter Verweis auf ein als Beweismittel eingereichtes Foto erklärte,
er habe im Jahr 2016 in Genf an einer Kundgebung gegen Antiterrorgesetz
teilgenommen. Es habe sich um eine grosse Kundgebung gehandelt, und
er sei dort ein normaler Teilnehmer gewesen (vgl. A19 F141 ff.). Weitere
exilpolitische Aktivitäten sind nicht aktenkundig. Aufgrund der dargelegten
Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein
aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an einem von Tamilen besuchten
Anlass in Genf im Jahr 2016 in den Fokus der sri-lankischen Behörden
gelangt ist. Ausserdem ist festzustellen, dass er nicht Mitglied einer von der
sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation ist und
sich in keiner Weise – weder schriftlich noch mündlich – als Regimegegner
profiliert hat. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass
ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4,
m.w.H.). Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist daher offensicht-
lich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
6.5 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er er-
fülle zahlreiche Risikofaktoren und sei deswegen bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka gefährdet. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Gefähr-
dung auf ein fehlerhaftes Lagebild gestützt. Dessen Fehlerhaftigkeit zeige
sich insbesondere auch daran, dass im Juli 2017 ein rehabilitiertes LTTE-
Mitglied vom High Court in Vavuniya zu lebenslanger Haft verurteilt worden
sei. In der Beschwerde wird ausserdem auf die Verfolgung von zwei aus
der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen
Asylsuchende im Jahr 2016 sowie auf die sich aufgrund der zu erwarten-
den Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der
Beschaffung von Ersatzreisepapieren ergebende Gefährdung verwiesen.
6.5.1 In Bezug auf das in der Beschwerde erwähnte Urteil des High Court
von Vavuniya ist festzustellen, dass dieses einen Einzelfall betrifft, welcher
keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist; er vermag daher daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
D-5940/2017
Seite 26
6.5.2 Zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Risikofaktoren ist vorab
namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen, worin das
Gericht in Bezug auf die Kategorie der tamilischen Rückkehrer aus der
Schweiz nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von
zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt hat,
welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als
stark risikobegründend qualifiziert: Eine tatsächliche oder vermeintliche,
aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch
tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern
und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegen-
über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs-
weise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare
Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird
weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüll-
ten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Be-
hörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien
in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flugha-
fen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag
den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregisterein-
trag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staats-
angehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O.,
E. 8.5.5).
6.5.3 Dem Beschwerdeführer ist es – wie vorstehend ausgeführt wurde –
nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er selber vor der Ausreise im
Visier der Behörden stand und/oder im Zusammenhang mit seinem Bruder
oder anderen, angeblich den LTTE nahestehenden, Verwandten zukünftig
eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er war in Sri Lanka nie inhaftiert und
hatte – ausser den geltend gemachten Behelligungen bei den Besuchen
seines Bruders im Gefängnis und den dreimaligen kurzen Befragungen zu
seinem Bruder – keine Probleme mit den Behörden, insbesondere auch
nicht wegen seiner Teilnahme an einigen Kundgebungen (vgl. A19 F44).
D-5940/2017
Seite 27
Es besteht demnach kein zureichender Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka behördlich als Regimegegner registriert ist
oder gar gesucht wird. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er
– entgegen der aktenwidrigen Aussage in der Beschwerde (vgl. Be-
schwerde S. 56 oben) – legal und problemlos aus seinem Heimatland aus-
gereist ist (vgl. A7 S. 6 und A15 F16 und F17). Aus diesen Gründen ist
entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung im Übrigen
auch nicht davon auszugehen, dass eine allfällige zukünftige Vorsprache
des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rah-
men einer Ersatzreisepapierbeschaffung und den damit verbundenen
Identitätsabklärungen seitens der sri-lankischen Behörden zu einer Ge-
fährdungssituation führen würde, zumal es sich bei der Ersatzreisepapier-
beschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich gere-
geltes Verfahren handelt, wobei den sri-lankischen Behörden nur die zu-
lässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten
übermittelt werden (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Sodann wurde
vorstehend auch verneint, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte, einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in Genf im Jahr 2016
zu einer relevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
führen könnte. In Bezug auf die in der Beschwerde im Sinne von weiteren
Risikofaktoren aufgezählten Kriterien ist anzufügen, dass auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer nach mehrjährigem Aufenthalt in der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, für sich genommen kein Ver-
folgungsrisiko zu begründen vermag. Nicht alle der aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se ei-
ner ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu
erleiden. Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden be-
fürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten
des Beschwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Aus-
führungen zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt offensichtlich nicht
das Profil eines (mutmasslichen) aktiven und militanten LTTE-Anhängers,
und es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er im Vi-
sier der sri-lankischen Behörden steht. Den Akten sind überdies keinerlei
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in der Schweiz nahe Kontakte
zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Entgegen den entspre-
chenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde be-
stehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible
Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Watch- oder Stop-List
D-5940/2017
Seite 28
der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr
einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in
Anbetracht der in der Beschwerde geschilderten Einzelschicksale von ab-
gewiesenen und in den Jahren 2016 und 2017 zurückgeschafften tamili-
schen Asylgesuchstellenden insgesamt unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der
Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. An dieser Einschätzung
vermögen weder die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente,
Medienberichte, Länderinformationen und Stellungnahmen zu Länderana-
lysen des SEM (welche allesamt keinen persönlichen Bezug zum konkre-
ten Fall des Beschwerdeführers aufweisen) noch der am 26. Oktober 2018
begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapa-
ksa und Ranil Wickremesinghe, die Ernennung von Shavendra Silva zum
Militärchef im August 2019 oder die neue, an die Philippinen angelehnte
Drogenpolitik in Sri Lanka etwas zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka
ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund des-
sen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-
lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Insbeson-
dere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass speziell der
Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe respektive die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet
sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bezie-
hungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt weder eine fehlerhafte
Beweiswürdigung noch eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch das
SEM vor. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5940/2017
Seite 29
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-5940/2017
Seite 30
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe
in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risi-
koeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise
das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender An-
haltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 6). Die vom EGMR genannten
Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5
identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung vermögen auch
die diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die dort er-
wähnten Berichte und Urteile (vgl. dazu insbesondere die als Beweismittel
eingereichten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka [letzte Version:
22. Oktober 2018) sowie der Hinweis auf ein Urteil des EGMR (EGMR,
X. gegen die Schweiz, Urteil vom 26. Januar 2017, Beschwerde
Nr. 16744/14) nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher ein-
zugehen.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-5940/2017
Seite 31
8.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe-
renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der
Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz
unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von
bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann.
8.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht
als generell zumutbar erachtet. An dieser Einschätzung vermögen weder
die neusten Gewaltvorfälle in der Region Colombo am 22. April 2019 noch
der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte (und im Juni
2019 bis im August 2019 verlängerte) Ausnahmezustand etwas zu ändern.
8.2.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vor-
liegenden Fall festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen heute 34-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme
handelt. Seinen Angaben zufolge lebt seine Mutter (zusammen mit einer
Grosstante) weiterhin am Herkunftsort; die Ehefrau und der Sohn des Be-
schwerdeführers leben – ebenfalls im Distrikt Jaffna – bei der Schwieger-
mutter. Vor seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer als Verkäufer
im Geschäft eines Cousins. Diese Erwerbstätigkeit könnte er mutmasslich
erneut aufnehmen. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig (vgl. A19 F32),
und der Sohn besucht eine Privatschule (vgl. A15 F7, A19 F27 ff.). Es ist
demnach davon auszugehen, dass Familie des Beschwerdeführers keine
finanziellen Probleme hat, was von ihm im Übrigen sinngemäss bestätigt
wurde (vgl. A19 F156). Somit kann festgestellt werden, dass der Beschwer-
deführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Netz sowie
eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt und zudem gute Chancen hat,
sich dort nach seiner Rückkehr erneut eine wirtschaftliche Lebensgrund-
lage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
D-5940/2017
Seite 32
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
10.
10.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind aufgrund
der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne indivi-
duellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.– festzuset-
zen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da eine der in der Beschwerde erhobenen formel-
len Rügen zu Recht erfolgte (fehlende Offenlegung des Namens der SEM-
Mitarbeiterin), sind die Verfahrenskosten – trotz Heilung des Mangels auf
Beschwerdeebene – um Fr. 100.– auf Fr. 1'400.– zu reduzieren (vgl. Art. 63
Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 15. November 2017 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den; der Überschuss von Fr. 100.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuer-
statten.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
D-5940/2017
Seite 33
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz 4.69). Vorliegend hat sich lediglich eine formelle
Rüge als begründet erwiesen. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist der
Beschwerdeführer unterlegen. Für die erwähnte Rüge geht das Bundes-
verwaltungsgericht von einem Aufwand von pauschal Fr. 100.– aus. Das
SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung von Fr. 100.– auszurichten. Der nicht näher substanziierte Antrag
des Rechtsvertreters auf eine Entschädigung von Fr. 400.– ist abzulehnen,
zumal ein derartiger Aufwand für diese eine Rüge aufgrund der Aktenlage
nicht plausibel erscheint.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5940/2017
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zu
Begleichung der Verfahrenskosten verwendet; der Überschuss von
Fr. 100.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 100.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: