B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5941/2013
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
D-5941/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
28. November 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreich-
te. Dazu wurde er am 4. Dezember 2012 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 5. Juni 2013 im EVZ C._______ angehört (An-
hörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi und
stamme aus der Stadt D._______ (Provinz Punjab), wo er bis zu seiner
Ausreise aus Pakistan gelebt habe. Als Ahmadi sei er in seiner Heimat
verhasst und Benachteiligungen ausgesetzt. Aufgrund des
Blasphemiegesetzes sei sein Leben in Gefahr, da die Bevölkerung die
Ahmadi als Ungläubige betrachte. Bereits währen seiner Schulzeit habe
er deswegen von seinen Mitschülern und seinen Lehrern grosse Abnei-
gung erfahren, weshalb er im Jahre 2007, nach Abschluss der 9. Klasse,
von der Schule gegangen sei. Ein Mullah namens E._______ habe ihn
ein paar Mal geschlagen und ihn immer wieder bis nach Hause verfolgt,
beziehungsweise er (Beschwerdeführer) sei zweimal verprügelt worden.
Vor ein paar Jahren hätten Unbekannte respektive E._______ ihn auf der
Strasse angehalten und von ihm verlangt, von seinem Glauben abzufal-
len, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin hätten sie ihn mit dem Tod
bedroht und begonnen, ihn zu verprügeln, wobei man seinen Arm gebro-
chen sowie sein Knie und seinen Fuss verletzt habe. Im Juli/August 2012
hätten ihn Leute von E._______ in der Nähe seines Hauses mit einem
Messer angegriffen und ihn dabei am Kopf verletzt. Nach beiden Vorfällen
sei er zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, die man jedoch
nicht entgegengenommen habe. Auch zwischen diesen beiden Vorfällen
sei er mehrmals belästigt worden, indem man ihn festgehalten und hin
und her gestossen habe. Früher hätten die Mullahs seine älteren Brüder
belästigt; nachdem diese weggegangen seien, hätten die Mullahs ange-
fangen, ihn zu behelligen. Er habe sich für seine Religion eingesetzt;
wenn er weiter studiert hätte, dann wäre er ein Murabbi (Religions- und
Erziehungslehrer) geworden. Da er befürchtet habe, von den Mullahs
umgebracht zu werden, sei er am 26. November 2012 unter Verwendung
eines gefälschten Passes von Islamabad nach Mailand geflogen, von wo
er per PKW in die Schweiz gelangt sei. Bezüglich der weiteren Aussagen
des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
D-5941/2013
Seite 3
A.c Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
pakistanische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 – eröffnet am 17. September
2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, da er ein Ahmadi sei, habe er
insgesamt zweimal beziehungsweise mehrere Male körperliche Gewalt
durch eine Person namens E._______ und dessen Leute respektive
durch Unbekannte erfahren. Er sei jedoch zu keinem Zeitpunkt in der La-
ge gewesen, seine Vorbringen widerspruchsfrei auszuführen. So habe er
bei der Kurzbefragung geltend gemacht, E._______ habe ihn ein paar
Mal geschlagen und er sei ihm immer bis nach Hause gefolgt. Anlässlich
der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei insgesamt zweimal
angegriffen worden: einmal Ende 2008 auf dem Heimweg und einmal im
Juli oder August 2012, nachdem man ihn durch Klingeln aus dem Haus
gelockt habe. Weiter habe er erklärt, im Rahmen des Angriffs im Jahre
2012 sei er von einem unbekannten Mullah mit dem Messer angegriffen
worden und gleichzeitig habe er geltend gemacht, die Leute von
E._______ seien für den Messerangriff verantwortlich. Dazu habe er ei-
nerseits vorgebracht, man habe ihm das Messer an die Stirn gehalten;
andererseits habe er ausgeführt, zwei Personen hätten gleich mit einem
in Stoff gewickelten Messer auf seinen Kopf geschlagen. Zudem habe er
sowohl behauptet, dass Unbekannte ihn Ende 2008 auf dem Heimweg
verprügelt und seinen Arm gebrochen sowie das Knie verletzt hätten, als
auch, dass E._______ und dessen Leute ihn auf dem Heimweg verprü-
gelt und dabei seinen Arm gebrochen sowie seinen Fuss verletzt hätten.
Dem Vorhalt von Widersprüchen habe er nur mit Ausflüchten begegnet.
Weiter seien seine Ausführungen nicht mit der Logik des Handelns ver-
einbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass alle seine Brüder Probleme mit
E._______ und dessen Leute gehabt hätten, während er selbst erst nach
der Ausreise seiner Brüder davon betroffen gewesen sei, bestünden doch
zwischen ihm und seinen Brüdern keine markanten Altersunterschiede,
welche eine anfängliche Verschonung seiner Person erklären könnten.
Ebenso sei es nicht plausibel, dass er persönlich derart gezielt im Fokus
von E._______ und dessen Leuten gestanden habe, jedoch nach der
Prügelattacke im Jahre 2008 erst im Juli oder August 2012 wieder einem
D-5941/2013
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tätlichen Angriff ausgesetzt gewesen sei, zumal die Leute, die ihn hätten
töten wollen, gewusst hätten, wo er gewohnt habe, weshalb sie dies be-
reits im Jahre 2008 hätten tun können, nachdem der Beschwerdeführer
ihnen zu erkennen gegeben habe, dass er nicht gewillt sei, den Glauben
zu wechseln. Entsprechend sei es nicht glaubhaft, dass ein lokaler Mullah
namens E._______ angeblich ein Interesse daran habe, ihn zu töten. Zu-
dem sei er zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, seine Vorbringen
zu substanziieren. Obwohl bereits viele Mitglieder seiner Familie der Will-
kür von E._______ ausgesetzt gewesen seien und man davon ausgehen
könne, dass Einheimische über weitrechende Kenntnisse lokaler Führer-
figuren verfügten, habe der Beschwerdeführer keine vertieften Auskünfte
zu E._______ und seiner Gruppierung geben können. Überdies hätten
seine Schilderungen in keiner Weise eine gedankliche und emotionale
Auseinandersetzung mit der Situation einer aufgrund der Religionszuge-
hörigkeit bedrohten und angegriffenen Person erkennen lassen, weshalb
er nicht in der Lage gewesen sei, den Eindruck zu vermitteln, er habe die
geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt.
Der Beschwerdeführer habe im Weiteren zu Protokoll gegeben, da er ein
Ahmadi sei, habe er während seiner Schulzeit Benachteiligungen und
Abneigung erfahren, welche schliesslich dazu geführt hätten, dass er im
Jahre 2007 die Schule abgebrochen habe. Ausserdem habe er geltend
gemacht, als Ahmadi werde er in seiner Heimat generell unterdrück. Er
sei vom Blasphemiegesetz betroffen, weshalb sein Leben in Gefahr sei.
Hätte er weiter studieren können, wäre er ein Murabbi geworden und hät-
te seinen Glauben weiter gepredigt. Die Benachteiligungen des Be-
schwerdeführers während seiner Schulzeit stünden in keinem kausalen
Zusammenhang mit seiner Ausreise. Er habe die Schule im Jahre 2007
aufgrund dieser Erfahrungen verlassen, sei jedoch erst im November
2012 aus seinem Heimatland ausgereist, weshalb kein Grund zur An-
nahme bestehe, dass er während seiner Schulzeit Benachteiligungen
ausgesetzt gewesen sei, welche das Ausmass einer asylrechtlich rele-
vanten Intensität erreicht hätten. Weiter sei festzustellen, dass er nach
dem Schulabbruch in seinem Heimatland nie mehr glaubhaft dargelegter,
gezielter Verfolgung seiner Person durch staatliche oder nichtstaatliche
Akteure ausgesetzt gewesen sei. Seine Äusserung, dass er im Falle ei-
nes Verbleibens in seiner Heimat ein religiöser Lehrer und Erzieher der
Ahmadi geworden wäre, sei als reine Hypothese bezüglich des Verlaufs
seines weiteren Lebens zu erachten, woraus jedoch nicht auf eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden könne.
Letztlich müsse bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur
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Seite 5
Lebensgefahr, welche er als Ahmadi in seiner Heimat generell ausgesetzt
sei, festgehalten werden, dass aufgrund der gesamten Umstände nicht
von einer Kollektivverfolgung der Ahmadi in Pakistan gesprochen werden
könne. Die blosse Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Bewegung vermöge
deshalb nicht die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung zu
begründen, weshalb einem Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung die Flücht-
lingseigenschaft nur dann zuerkannt werde, wenn es eine individuelle
Verfolgung im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) glaubhaft machen könne. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten somit weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begrün-
dung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 12. September
2013 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass seine Wegweisung unzumutbar sei, weshalb er vorläufig
aufzunehmen sei. Subeventualiter sei der Vollzug einer Wegweisung als
unzumutbar festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung
der in der Beschwerde als Beweismittel angebotenen weiteren Dokumen-
te. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2013 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig ordnete er an, dass der Beschwerde-
führer bis zum 20. November 2013 die in der Beschwerde erwähnten je-
doch nicht beigelegten Beilagen 2 bis 6 einzureichen habe. Ausserdem
wies der Instruktionsrichter den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer ei-
ne Frist von 30 Tagen zur Einreichung der in der Beschwerde als Be-
weismittel angebotenen Dokumente zu gewähren, ab. Zur Begründung
führte er aus, bezüglich der in der Beschwerde in Aussicht gestellten
Arztberichte aus Pakistan beziehungsweise Fotos der Verletzungen, wel-
che unter anderem den Zeitpunkt sowie die Ursache der Verletzungen
bestätigen sollten, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der sich
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Seite 6
seit Ende November 2012 in der Schweiz aufhalte, ausreichend Zeit ge-
habt hätte und aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auch
gehalten gewesen wäre, diese Dokumente bereits im vorinstanzlichen
Verfahren einzureichen, weshalb es sich erübrige, ihm zu deren Einrei-
chung eine Frist anzusetzen. Hinsichtlich des in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellten Arztberichts eines Schweizer Arztes, worin die sichtbaren
Verletzungen des Beschwerdeführers beschrieben werden sollten, sei
festzustellen, dass dieser Arztbericht die individuelle Verfolgung des Be-
schwerdeführers nicht zu belegen vermöchte, zumal aus körperlichen
Verletzungen nicht auf eine bestimmte Verfolgung geschlossen werden
könne, weswegen darauf verzichtet werden könne, dem Beschwerdefüh-
rer eine Frist zur Einreichung eines solchen Arztberichts anzusetzen (an-
tizipierte Beweiswürdigung). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zum 20. November
2013 zu bezahlen.
E.
Am 14. November 2013 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.– be-
zahlt.
F.
Mit Eingabe vom 20. November 2013 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die folgenden Dokumente zu den Akten reichen:
Ein Gerichtsurteil der EU vom 5. September 2012 (Vorabentscheidung
betreffend die Richtlinie 2004/83/EG in den Rechtssachen C-71/11 und
C-99/11), eine Stellungnahme der Asian Human Rights Commission zur
staatlichen Tolerierung von Übergriffen auf Ahmadi, eine Mitteilung des
Ahmadiyya Foreign Missions Office vom 15. Juli 2012 betreffend Polizei-
übergriffe, einen Bericht ("News Report") vom August 2012 betreffend
staatliches Religionsverbot gegen Ahmadi in Rawalpindi, eine UNHCR-
Publikation (Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada) vom
11. Januar 2013, sechs Farbfotos, zwei englischsprachige Arztzeugnisse
vom 27. November 2008 beziehungsweise 31. August 2012, zwei Rezep-
te vom 5. und 13. Dezember 2008 sowie diverse Ausgabenbelege.
G.
Mit Schreiben vom 21. November 2013 gab der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – ein ärztliches Attest von Dr.
med. F._______ vom 13. November 2013 zu den Akten.
D-5941/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht einge-
zahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
D-5941/2013
Seite 8
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben.
Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 548 ff., mit
weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, da sie die Aussage des Beschwerdeführers
nicht beachtet habe, wonach er zwischen den Angriffen in den Jahren
2008 und 2012 auch belästigt worden sei, sie ihn festgehalten, hin und
her gestossen und "geschupft" hätten.
4.2.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das BFM bei der Begrün-
dung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97
E. 2.b S.102 f.). Es ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu
entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass den geltend gemachten Be-
lästigungen zwischen den beiden angeblichen Angriffen in den Jahren
2008 beziehungsweise 2012 für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zukommt,
weshalb die Vorinstanz davon absehen konnte, diese in der angefochte-
nen Verfügung zu erwähnen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhal-
ten, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vor-
gebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht
glaubhaft respektive nicht asylrelevant beurteilt wurden (vgl. nachfolgend
E. 5.4 ff.). Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz ha-
be das rechtliche Gehör verletzt, indem sie seine Aussage nicht beachtet
habe, wonach er zwischen den Angriffen in den Jahren 2008 und 2012
auch belästigt worden sei, ist daher unbegründet.
4.3
4.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird im Weiteren moniert, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, da sie of-
fenbar fälschlicherweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer erst
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nach der Ausreise seiner älteren Brüder Probleme mit E._______ und
seinen Leuten gehabt habe.
4.3.2 Diese Rüge entbehrt jeder Grundlage. In der Anhörung gab der Be-
schwerdeführer nämlich zu Protokoll, dass die Mullahs früher seine Brü-
der belästigt hätten, und als diese weggegangen seien, hätten sie (die
Mullahs) angefangen, ihn zu belästigen (Akten BFM A 14/23 F123). Der
Vorinstanz kann somit nicht vorgehalten werden, sie habe den Sachver-
halt unrichtig und unvollständig festgestellt, da sie in der angefochtenen
Verfügung erwähnte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, selbst erst
nach der Ausreise seiner Brüder Probleme mit E._______ und seinen
Leuten gehabt zu haben. Nach dem Gesagten ist somit die Rüge, wo-
nach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festge-
stellt habe, unbegründet.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht daher keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5941/2013
Seite 10
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Benachteiligungen, die er während seiner Schulzeit durch seine Mitschü-
ler sowie seine Lehrer erfahren habe, grundsätzlich nicht in Zweifel gezo-
gen, ihnen jedoch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen. Im
Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diese geltend gemach-
ten Asylgründe zu Recht als unbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG beur-
teilt hat.
5.4.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31
5.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit Be-
nachteiligungen durch seine Mitschüler sowie seine Lehrer erdulden
musste, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammen-
hang zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise im
November 2012, weshalb diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammen-
hang fehlt es deshalb, weil zwischen den genannten Benachteiligungen
und der Ausreise eine Zeitspanne von fünf Jahren liegt und sich der Be-
schwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise vor-
bereitet hat, sondern weiterhin in seiner Heimat gelebt hat. Da diese Er-
eignisse gemäss seinen Aussagen zudem nicht der Anlass für seine
Flucht aus Pakistan gewesen sind, fehlt es auch an einem sachlichen
Kausalzusammenhang. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist schliess-
lich festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Benach-
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Seite 11
teiligungen während seiner Schulzeit zu wenig intensiv waren, um asylre-
levant zu sein.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs
zudem vor, da er ein Ahmadi sei, sei er in seiner Heimat ab dem Jahre
2008 mehrere Male durch Mullahs verprügelt und belästigt worden.
5.5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal
er die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise
Anhörung gut respektive sehr gut verstanden haben will (vgl. A 4/14
S. 10, A 14/23 F1). Die (sinngemässe) Behauptung in der Rechtsmittel-
schrift, wonach das Anhörungsprotokoll Übersetzungsfehler und Unge-
nauigkeiten ausweise, überzeugt das Gericht nicht, da das Protokoll dem
Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er unterschriftlich bestätigte,
dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Aus
dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es bei
der Übersetzung der Anhörung Schwierigkeiten gab. Dass das Anhö-
rungsprotokoll Übersetzungsfehler und Ungenauigkeiten aufweise, ist
D-5941/2013
Seite 12
folglich lediglich als Schutzbehauptung zu werten, um die in der ange-
fochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu recht-
fertigen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 5.1;
EMARK 1993 Nr. 3). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen wer-
den, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim
BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatz-
weise erwähnt werden.
5.5.4 Die behaupteten Übergriffe durch Mullahs ab dem Jahre 2008 sind
– wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen
hat – als unglaubhaft zu beurteilen, da sich der Beschwerdeführer dies-
bezüglich bei den Befragungen widersprüchlich äusserte. So gab er an-
lässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei vor zwei Monaten von ei-
nem unbekannten Mullah mit einem Messer auf dem Kopf angegriffen
worden (A 4/14 S. 8); da die Kurzbefragung am 4. Dezember 2012
durchgeführt wurde, fand die Messerattacke gemäss dieser Aussage so-
mit Anfang Oktober 2012 statt. Demgegenüber führte der Beschwerde-
führer bei der Anhörung aus, der Vorfall mit dem Messer habe sich im Ju-
li/August 2012 zugetragen (A 14/23 F128, F154). Widersprechend zu die-
sen beiden Aussagen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurz-
befragung vom 4. Dezember 2012 zudem geltend, die Leute von
E._______ hätten ihn vor einem Monat mit einem Messer verletzt (A 4/14
S. 8). Überdies sagte er bei der Kurzbefragung vom 4. Dezember 2012
aus, vor zwei oder drei Jahren hätten unbekannte Leute seinen Arm
gebrochen und ihn am Knie verletzt (A 4/14 S. 8), während er anlässlich
der Anhörung vorbrachte, dieser Vorfall habe sich Ende 2008 zugetragen
(A 14/23 F126 ff.). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung zuerst zu Protokoll, im Juli/August 2012 habe man ihm ein Messer
an die Stirn gehalten (A 14/23 F128), während er wenig später bezüglich
dieses Vorfalls geltend machte, es seien zwei Personen gekommen, die
ihn mit einer Messingstange geschlagen hätten, bevor er sich korrigierte
und ausführte, sie hätten ihn mit einem Messer auf den Kopf geschlagen
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(A 14/23 F154). Ausserdem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung zuerst aus, unbekannte Leute hätten seinen Arm gebro-
chen und ihn am Knie verletzt, während er wenig später vorbrachte,
E._______ habe ihm den Arm gebrochen und ihn am Bein verletzt (A 4/14
S. 8).
Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ver-
folgung durch die Mullahs spricht auch seine Aussage, wonach die Mul-
lahs erst angefangen hätten ihn zu belästigen, nachdem seine älteren
Brüder weggegangen seien (A 14/23 F123), da es nicht logisch erscheint,
dass E._______ ihn verschont haben soll, obwohl kein grosser Altersun-
terschied zu seinen Brüdern besteht. An dieser Einschätzung vermögen
auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu
ändern; entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist diese Argumen-
tation weder willkürlich noch stellt sie einen Ermessensmissbrauch dar.
Die Aussage, wonach die Mullahs erst angefangen hätten ihn zu belästi-
gen, nachdem seine Brüder weggegangen seien, widerspricht sodann
dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits Ende 2008 von
E._______ und seinen Leuten verprügelt worden (A 14/23 F126). Ge-
mäss den Ausführungen in der Beschwerde soll der eine Bruder des Be-
schwerdeführers aber erst im Jahre 2010 weggegangen sein (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 7).
Überdies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Umstand,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung
durch die Mullahs, insbesondere durch E._______, wenig detailliert und
unsubstanziiert ausgefallen sind. Den diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Er-
zählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detail-
reichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilde-
rung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich insbe-
sondere bei den Angriffen durch E._______ und seine Leute doch um
einschneidende Erlebnisse. Der Beschwerdeführer war jedoch anlässlich
der Anhörung nicht in der Lage, vertiefte Auskünfte zu E._______ zu ge-
ben (A 14/23 F147 ff.), obwohl er und seine Familie viele Jahre lang von
diesem verfolgt und belästigt worden sein wollen. An dieser Einschätzung
vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift
nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Mullahs ab
D-5941/2013
Seite 14
dem Jahre 2008 lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschät-
zung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten medizini-
schen Unterlagen und Fotos nichts zu ändern, zumal sich ihnen nicht die
Umstände, welche zu den Verletzungen des Beschwerdeführers führten,
entnommen werden können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerde-
führers einzugehen.
5.6
5.6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
im Weiteren geltend, in seiner Heimat betrachteten die Bevölkerung so-
wie die Regierung die Ahmadi als Ungläubige. Gegen die Ahmadi beste-
he in Pakistan zudem ein Blasphemiegesetz; einige seiner Glaubensbrü-
der seien in Lahore getötet worden. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den
Ahmadi sei sein Leben in Gefahr, wenn er nach Hause zurückkehre.
5.6.2 Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sind in Pa-
kistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt.
Sie verstehen sich selber als Muslime, werden von den orthodoxen Mus-
limen jedoch als Ketzer betrachtet, da sie das fundamentale Glaubens-
prinzip des Islams – Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen –
verworfen haben. 1974 wurden die Ahmadi durch Beschluss der pakista-
nischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausge-
schlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt. Seither
wurden einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetz-
buch aufgenommen (unter anderem der sogenannte "Blasphemiepara-
graph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere
auch gegen die Ahmadi richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi
ihren muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben, können daher
bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden be-
leidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen
Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Ver-
folgung) auszulösen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7.3; EMARK 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb
S. 25).
5.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner konstanten Recht-
sprechung weiterhin nicht vom Vorliegen einer Kollektivverfolgung der
Ahmadi in dem Sinne aus, dass jedes Mitglied der Ahmadiyya-
Gemeinschaft Anlass habe, individuell eine Verfolgung befürchten zu
müssen. Eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung erscheint
D-5941/2013
Seite 15
als nicht angezeigt. Insgesamt ist damit an der Praxis festzuhalten, wo-
nach von der allgemeinen Lage der Ahmadi nicht generell auf eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungssituation des Einzelnen geschlossen
werden kann (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 5.1 und 7.3, mit weiteren Verweisen).
An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Be-
schwerde sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern, zumal sich
diese mehrheitlich in allgemeiner Weise zur Ahmadiyya-Zugehörigkeit
äussern. Dem rechtsvergleichenden Hinweis in der Beschwerde auf ein
Urteil des Gerichtshofs der EU vom 5. September 2012 (in den Rechts-
sachen C-71/11 und C-99/11) kann für den vorliegenden Fall keine Be-
deutung zukommen. Der Gerichtshof stellte sich wie auch die schweizeri-
schen Asylbehörden auf den Standpunkt, dass nicht jeder Eingriff in die
Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne der jeweils zu be-
achtenden Bestimmungen bedeutet. Des Weiteren ging er wie auch die
schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einem Antragssteller,
der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen
vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aus-
setzten, begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen könne. Beim Be-
schwerdeführer ist indessen gerade nicht davon auszugehen, dass er
nach einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan religiöse Betätigungen vor-
nehmen wird, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten. Er gehört
seit seiner Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi an und hat sich
offensichtlich nie in einer Art und Weise für seinen Glauben exponiert, die
zu einer asylrelevanten Verfolgung führte (vgl. vorstehend E. 5.4 ff. sowie
A 4/14 S. 9). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er
nach einer Rückkehr in seine Heimat allein aufgrund der seinem Umfeld
bekannten Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen
Glauben lebt, verfolgt würde. An dieser Einschätzung ändert auch der
Umstand nichts, dass er früher einmal beabsichtigte, ein Murabbi zu wer-
den.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder
unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm kei-
ne begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt wer-
den. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da
sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
D-5941/2013
Seite 16
vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
D-5941/2013
Seite 17
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Allein mit der Zugehörig-
keit des Beschwerdeführers zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft und den
damit verbundenen Benachteiligungen durch die andersgläubigen Mos-
lems oder gewisse Behördenmitglieder sind noch keine Nachteile im Sin-
ne besonders schwerer Eingriffe in fundamentale Menschenrechte darge-
tan. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen
Behandlung in Pakistan ansässiger Ahmadi kann nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3768/2010 vom 5. November 2010). Der
Vollzug der Wegweisung stellt unter diesen Umständen keine Verletzung
der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zu-
lässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
D-5941/2013
Seite 18
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation in Pakistan
habe sich für Ahmadi weiter verschlechtert. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe im Urteil E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 aus der Tatsache,
dass der dortige Gesuchsteller aus einer Gegend in Pakistan gestammt
habe, in der es vermehrt und gehäuft zu Übergriffen auf Ahmadi komme,
den Schluss gezogen, dass sich daraus eine exponierte Stellung in der
pakistanischen Ahmadi-Gemeinschaft ergebe und daher die Kriterien für
eine individuell-konkrete Situation erfüllt seien.
7.3.3 Der schwierigen Lage, der die Ahmadi in Pakistan ausgesetzt sind,
wird praxisgemäss dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zuge-
hörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird,
wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung
vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann
anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden
Asylbewerbers ein zusätzliches – das heisst über die schwierige Alltags-
lage der Ahmadi hinausgehendes – individuelles Gefährdungsindiz ergibt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4992/2006 vom 10. Mai
2011 E. 7.3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Lage
der Ahmadi sich in den letzten Jahren mit der zunehmenden Islamisie-
rung in Pakistan verschärft hat. Gemäss diversen Berichten stieg die Zahl
der Übergriffe, Tötungen und Festnahmen von Ahmadi in den letzten Jah-
ren kontinuierlich an. Am 28. Mai 2010 kam es zu zwei Terroranschlägen
auf Ahmadi in Lahore/Punjab, bei welchen insgesamt 86 Menschen ums
Leben kamen und 124 verletzt wurden (vgl. U.S. Department of State, In-
ternational Religious Freedom Report 2010, 17. November 2010, S. 1
und 8 ff.; Amnesty International Report 2010, Pakistan, S. 250 und 252 f.).
Auch seither sind immer wieder Übergriffe auf Ahmadi und deren Instituti-
onen zu verzeichnen, wobei die Behörden meist nicht oder nur unzurei-
chend intervenieren (vgl. U.S. Commission on International Religious
Freedom, Annual Report 2012, März 2012, S. 120 ff.; U.S. Department of
State, International Religious Freedom Report 2012 Executive Summary,
20. Mai 2013).
D-5941/2013
Seite 19
7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Punjab und somit
aus einer der Provinzen (Punjab, Sindh), in denen die Übergriffe auf Ah-
madi vermehrt vorkommen. Es ist jedoch festzuhalten, dass er in seiner
Heimat selbst keine besonders exponierte Stellung in der Glaubensge-
meinschaft der Ahmadi oder gar eine besondere politische Funktion inne-
hatte. Weshalb gerade der Beschwerdeführer für die pakistanischen Be-
hörden von besonderem Interesse sein oder er der übrigen Bevölkerung
im Speziellen auffallen sollte, ist nicht ersichtlich. Weitere in der Person
des Beschwerdeführers liegende Gründe, welche gegen einen Vollzug
der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen, sind auch
nicht vorhanden. Aus den Akten geht hervor, dass mehrere nahe Ver-
wandte (Mutter, Cousins) in der Heimatstadt des Beschwerdeführers le-
ben (A 4/14 S. 4, A 14/23 F62, F232). Er verfügt somit dort über ein gutes
soziales Beziehungsnetz, welches ihm eine Reintegration erleichtern
wird. Aufgrund der in Pakistan traditionell ausgeprägten Familiensolidari-
tät ist namentlich davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in seine
Heimat fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen kann, bis er eine
eigene Wohnung gefunden hat. Insbesondere ist anzunehmen, dass er
bei seiner Mutter mindestens vorübergehend unterkommen kann, da er
bereits vor seiner Ausreise dort wohnte. Bezüglich seiner Mutter machte
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar geltend, sie reise
vermutungsweise bald – in zirka zwei oder drei Monaten – nach England
(A 14/23 F232, F236). In der Beschwerde vom 17. Oktober 2013 wird von
ihm jedoch nicht vorgebracht, dass seine Mutter in der Zwischenzeit nach
England gereist sei respektive beabsichtige sehr bald nach England zu
reisen. Vom Beschwerdeführer wurden überdies – trotz Zumutbarkeit –
keine Dokumente zu den Akten gereicht, die darauf schliessen liessen,
dass seine Mutter nach England gereist ist. Aus diesen Gründen ist an-
zunehmen, dass sie sich nach wie vor in D._______ aufhält. Unbesehen
davon ist aufgrund der Tatsache, dass er (…) Jahre am selben Wohnort
verbrachte, zu schliessen, er verfüge dort auch über einen Freundes- und
Bekanntenkreis, der ihn fürs Erste unterstützen dürfte. Der junge und –
gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer verfügt zudem über eine
neunjährige Schulbildung, weshalb er in der Lage sein wird, sich in der
Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren. Bei seiner Integration wird er im
Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner zahlreichen nahen
Verwandten zählen können, die in Saudi-Arabien, in der Schweiz, in Eng-
land, in Deutschland, in Kanada sowie in Pakistan leben (A 4/14 S. 5 f.).
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Pakistan
ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzie-
rungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312).
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Nach Berücksichtigung aller Umstände ist festzuhalten, dass sich vorlie-
gend kein ausreichendes zusätzliches – das heisst über die schwierige
Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes – individuelles Gefährdungsindiz
ergibt, das den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzu-
mutbar erscheinen lassen würde. An dieser Einschätzung ändert auch
das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 nichts, da sich die diesem Entscheid
zugrunde liegende Sachlage vom vorliegenden Sachverhalt in Wesentli-
chen Punkten unterscheidet. Insbesondere stammt der Beschwerdeführer
nicht aus der gleichen Gemeinde wie der Beschwerdeführer im Verfahren
E-4992/2006.
7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb vorliegend nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 14. November 2013 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5941/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: