B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5941/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Tochter,
B._______, geboren (…),
Syrien,
beide vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) suchte am 9. Septem-
ber 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Be-
fragung zur Person (BzP) statt; am 2. März 2017 wurde sie vertieft zu den
Asylgründen angehört.
B.
Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt.
C.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
und stamme aus C._______ in der Provinz D._______. Als Kleinkind sei
sie mit ihrer Familie nach E._______ gezogen, wo sie bis (…) gelebt habe;
sie sei Studentin gewesen. Das zweite Halbjahr bis zu ihrer Ausreise im
(…) habe sie bei ihrem Onkel in F._______, Provinz D._______, gelebt.
In den Jahren (…) bis (…) habe sie wiederholt an Demonstrationen, so in
G._______, H._______ oder I._______, wie auch an geheimen politischen
Treffen teilgenommen . Aus diesem Grund habe die PYD (Partiya Yekitîya
Demokrat; Demokratische Einheitspartei) respektive die YPG (Yekîneyên
Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) sie gedrängt, sich ihnen anzu-
schliessen. Im Jahr (…) habe sie die syrische Staatsangehörigkeit erhal-
ten. Als sich die Situation in Syrien zunehmend verschlechtert habe, habe
sie sich mit Unterstützung ihres Onkels für eine Ausbildung für Frauen bei
der Peshmerga im Nordirak angemeldet. Für diese Ausbildung habe sie
einer Partei angehören müssen, weshalb sie der Kurdischen Demokrati-
schen Partei Syriens (KDP-S) beigetreten sei. Im (…) sei sie illegal in den
Nordirak ausgereist und habe sich der Peshmerga angeschlossen, wo sie
nach der Ausbildung ab (…) für eine Gruppe von elf Frauen verantwortlich
gewesen sei. Sie und ihre Gruppe seien im Umgang mit Waffen ausgebil-
det und an Checkpoints und zur Bewachung eines Flüchtlingslagers ein-
gesetzt worden. Zudem habe sie mit ihrer Gruppe an Kampfhandlungen
gegen den Islamischen Staat (IS) (…) teilgenommen. Wegen der instabilen
Sicherheitslage im Nordirak und aus Sorge, dass ihrer Familie ihretwegen
etwas zustossen könnte, habe sie sich schliesslich entschieden, den Nord-
irak zu verlassen. Sie habe sich einen syrischen Pass ausstellen lassen
und am (…) geheiratet. Die Ehe sei in Syrien arrangiert und in Abwesenheit
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von ihr und ihrem in der Schweiz wohnhaften Bräutigam geschlossen wor-
den. Im (…) sei sie vom Nordirak in die Türkei und weiter zu ihrem Ehe-
mann in die Schweiz gereist.
Nach ihrer Ausreise aus Syrien im (…) sei ihrer Familie mehrfach mitgeteilt
worden, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht mehr nach Syrien zurück-
kehren könne. Ihre Familie sei ihretwegen zunehmend bedrängt worden,
weshalb diese Syrien einige Monate später ebenfalls verlassen habe und
seither im Nordirak lebe.
Die Beschwerdeführerin reichte die Kopie ihrer Heiratsbestätigung, Ferien-
gesuche bei der Peshmerga, Bestätigungen betreffend eine Augenunter-
suchung und ihre Mitgliedschaft bei der KDP-S, mehrere Fotos und ein Ur-
teil des Justizministeriums in E._______ zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
E.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe
vom 19. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte
für sich und ihre Tochter, die angefochtene Verfügung sei in den Disposi-
tivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzulässigkeit auszusetzen. Subeventuell sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amt-
lichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin.
Mit der Beschwerde reichte sie einen Mietvertrag vom 5. Mai 2015, einen
Arbeitsvertrag des Ehemannes vom 31. März 2017, eine Krankenkassen-
prämienrechnung vom 17. Dezember 2016 sowie eine Kostennote vom
19. Oktober 2017 zu den Akten.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. November 2017 das For-
mular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den
nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin
dem Bundesverwaltungsgericht das erwähnte Formular und mehrere Be-
lege (insb. Prämienrechnungen der Krankenkasse mit Prämienverbilli-
gung, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Postenauszug eines Bankkontos, Arzt-
und Zahnarztrechnungen, Police der Haushaltsversicherung, diverse
Lohnabrechnungen sowie Belege von Zahlungen an Visana, CSS Kran-
ken-Versicherung und […], jeweils in Kopie).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung infolge fehlender Bedürftigkeit ab und for-
derte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis
zum 8. Dezember 2017 auf. Dieser wurde am 4. Dezember 2017 geleistet.
I.
In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist am 11. Januar
2018 unter Beilage einer Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Urteils des Justizministeriums in E._______ (vgl. Bst. C).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt nachstehender Erwägung – einzutreten.
1.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und
erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
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Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig
ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe auf die Prüfung
des eingereichten Urteils des Justizministeriums vom (…) beziehungs-
weise (…) verzichtet und es unterlassen zu begründen, inwiefern eine Ver-
urteilung in Abwesenheit ausgeschlossen und unglaubhaft wäre. In diesem
Zusammenhang habe das SEM zudem den Sachverhalt hinsichtlich ihrer
Identifizierung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ungenü-
gend abgeklärt. Damit habe es die Abklärungs- und Begründungspflicht
verletzt.
Das SEM hat sich mit den wesentlichen Äusserungen der Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf die dargelegte Suche durch die syrischen Behörden aus-
einandergesetzt und das eingereichte Beweismittel – oben genanntes Ur-
teil – gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 1). Dabei
kam es zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche
Identifizierung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden vor-
liegen würden und die betreffenden Vorbringen nicht glaubhaft seien. Aus
der angefochtenen Verfügung wird denn auch ersichtlich, von welchen Kri-
terien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden
Ergebnis gelangt ist. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich verkannt,
dass eine nicht den Erwartungen entsprechende Würdigung der vorgetra-
genen Tatsachen und eingereichten Beweismittel nicht gleichzusetzen ist
mit einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Eine damit verbundene Gehörsverletzung beziehungs-
weise eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtsrelevanten Sach-
verhalts kann nicht erblickt werden. Die obgenannten Rügen gehen somit
fehl. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachge-
rechte Anfechtung problemlos möglich war. Bei dieser Sachlage besteht
keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts oder zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
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Seite 8
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern ins-
besondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist ge-
gebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen,
die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver
oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ihren Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde.
4.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche Subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG, vgl. E. 4.1).
Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu-
chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwer-
deführerin für ihr Vorbringen, wonach sie von den syrischen Behörden ge-
sucht werde, keine konkreten Hinweise habe nennen können, die auf eine
tatsächliche Identifizierung ihrer Person durch die syrischen Behörden hin-
deuten würden. Es widerspreche zudem der allgemeinen Logik, dass ohne
vorgängiges Verfahren ein Urteil gegen sie erlassen worden sei. An dieser
Einschätzung vermöge auch das eingereichte Urteil des Justizministeriums
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in E._______, wonach sie wegen Demonstrationsteilnahme und Arbeit bei
verbotenen Organisationen zu (…) Gefängnis und einer Geldstrafe verur-
teil werde, nichts zu ändern, da gemäss zahlreichen übereinstimmenden,
öffentlich zugänglichen Quellen syrische Dokumente aller Art leicht käuflich
erwerbbar seien. Folglich komme syrischen Dokumenten – und entspre-
chend dem eingereichten Urteil – kein genügender Beweiswert zu.
Sodann komme der vorgebrachten Befürchtung einer Zwangsrekrutierung
durch die PYD respektive der YPG keine asylrelevante Bedeutung zu. Die
Rekrutierung sei nicht auf eine von Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaft
zurückzuführen. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen möge für
Kurden ein sozialer Druck zur Unterstützung der Volksmiliz bestehen. Es
sei jedoch davon auszugehen, dass die PYD respektive YPG über genü-
gend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrek-
rutierungen angewiesen sei.
Angesichts der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass sie persönlich
den syrischen Behörden als regimekritische Person bekannt sei. Ihren Aus-
sagen bei der Bundesanhörung lasse sich nicht entnehmen, dass sie bei
den Demonstrationen von den Behörden identifiziert worden oder dass
diese von ihrer Parteiaktivität Bescheid gewusst hätten. So habe sie bei
der Anhörung ausgeführt, dass ihr politisches Engagement lediglich der
PYD aufgefallen sei. Aufgrund des ab dem Jahre (…) sukzessiv schwin-
denden Einflusses der syrischen Behörden in H._______ könne zumindest
bezweifelt werden, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage ge-
wesen wären, nicht besonders exponierte Demonstrationsteilnehmer zu
identifizieren.
Darüber hinaus sei angesichts der Aktenlage auch nicht davon auszuge-
hen, dass sie persönlich den syrischen Behörden als Mitglied der Pesh-
merga bekannt sei. Aus ihren Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass die
syrischen Behörden Kenntnis von ihrer Arbeit für die Peshmerga gehabt
hätten, zumal sie nie gegen das syrische Regime gekämpft, sondern vor
allem Wachfunktionen innerhalb des Nordiraks wahrgenommen habe.
Es bestehe somit kein konkreter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer
Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
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Seite 10
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmittelschrift, sie
habe im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel einge-
reicht, welche geeignet seien, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nachzu-
weisen. Das SEM habe die Echtheit dieser Dokumente nicht in Frage ge-
stellt und zudem anerkannt, dass sie Mitglied der KDP-S sei, sich der
Peshmerga angeschlossen habe, regelmässig an Demonstrationen teilge-
nommen habe und ihr politisches Engagement der PYD aufgefallen sei.
Die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen stelle eine schwere kriti-
sche Meinungsäusserung gegen das syrische Regime dar. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe mit Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
festgestellt, das bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen De-
monstrationen, sofern sie von den staatlichen Sicherheitskräften identifi-
ziert worden seien, einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt seien. Zudem sei davon auszugehen, dass das eingereichte Urteil
des Justizministeriums in E._______ echt sei. Aufgrund der Präsenz des
syrischen Regimes in der Provinz J._______, der Überwachung von ver-
dächtigen Regimegegnern durch die Geheimdienste sowie einer vermutli-
chen Zusammenarbeit zwischen der YPG und dem syrischen Regime be-
ziehungsweise einer möglichen Denunziation durch die YPG könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte ihre opposi-
tionelle und politische Tätigkeit – als KDP-S-Mitglied und Peshmergakäm-
pferin – bemerkt und sie identifiziert und auf einer Liste aufgeführt hätten.
Dabei sei von Bedeutung, dass sie im Jahr (…) die Grenze von Syrien in
den Irak nur habe passieren können, weil die Peshmerga die Grenzposten
über ihre Person informiert habe. Relevant sei ebenso, dass sie eine Füh-
rungsfunktion bei der Peshmerga ausgeübt habe. Bei einer Rückkehr nach
Syrien drohe ihr eine Verhaftung sowie Folter durch das syrische Regime.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerdefüh-
rerin hinsichtlich der Gefährdung seitens des syrischen Regimes keine hin-
reichenden Anhaltspunkte für die angebliche Identifizierung ihrer Person
dargelegt und ihre Ausführungen mit blossen Vermutungen begründet
habe. Insbesondere die Fragen, ob die Demonstrationsteilnahmen für sie
Konsequenzen gehabt hätten, habe sie ausweichend beantwortet, indem
sie geltend gemacht habe, der PYD aufgefallen zu sein und von ihr be-
drängt worden zu sein, sich ihr anzuschliessen. Entsprechend sei aus ihren
Aussagen nicht ersichtlich, dass sie jemals konkrete Probleme mit den sy-
rischen Behörden gehabt hätte. Betreffend das eingereichte Urteil sei sie
auch auf Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen zu berichten, wie und
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Seite 11
weshalb ihr Onkel in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei. Ge-
mäss Analyse der internen Dokumentenprüfungsstelle handle es sich bei
den Stempeln auf dem Urteil um gedruckte Stempel, was zusätzlich die
Zweifel an der Echtheit des Dokuments erhärte. Auch falle auf, dass sowohl
das Datum der Urteilsfällung wie auch die Unterschriften des Gerichtsprä-
sidenten und des Verwaltungsvorstands fehlen würden. Es sei ausserdem
nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil bereits am (…) dem Empfänger zuge-
stellt und mitgeteilt worden sein könne, das Urteil selber aber mit (…) da-
tiert sei. Es sei demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht da-
von auszugehen, dass das Urteil echt sei. Dem Dokument komme keinerlei
Beweiswert zu.
5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, das SEM habe nicht
berücksichtigt, dass sie gesagt habe: „Ja, vor allem in letzter Zeit fielen wir
der PYD auf. Diese standen dem Regime sehr nahe. Das Regime hat sie
jeweils in die Häuser geschickt, um Leute zu rekrutieren“. Wenn sie in Sy-
rien geblieben wäre, wäre sie gezwungen gewesen, sich dem Militär anzu-
schliessen. Die PYD sei fast wöchentlich zu ihr nach Hause gekommen
und habe eine Bestandsaufnahme gemacht. Sie habe somit klar erwähnt,
dass sie vom Regime durch die PYD identifiziert worden sei. Wenn sie
keine Probleme gehabt hätte, wäre sie nicht nach Kurdistan gezogen. Auf-
grund ihrer gesamten politischen Aktivitäten sei sie in Syrien gezielt gefähr-
det. In Bezug auf das Urteil habe sie erklärt, dass ihr Onkel ihr nur mitgeteilt
habe, er habe ein Schreiben bekommen. Sie hätten über das Telefon nicht
frei sprechen können. Der Onkel habe eine führende Position bei der Partei
und sie habe ab dem Jahr (…) teilweise bei ihm gewohnt, deswegen könne
nicht ausgeschlossen werden, dass der Onkel das Urteil erhalten habe. Im
Übrigen sei das Urteil entgegen den Ausführungen des SEM am (…) nicht
zugestellt worden, sondern dannzumal geschrieben beziehungsweise vor-
bereitet und am (…) gefällt worden. Auch seien die Unterschriften des Ge-
richtspräsidenten und des Verwaltungsvorstandes vorhanden.
6.
6.1 Vorab ist mit dem SEM einig zu gehen, dass das Vorbringen des Be-
schwerdeführerin, sie sei wegen Demonstrationsteilnahme und Arbeit bei
verbotenen Organisationen zu fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe
verurteilt worden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhält. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung
dieses Vorbringens ein Urteil zu den Akten. Dabei handelt es sich um ein
vom Justizministerium in E._______ ausgestelltes und an (…) adressier-
tes, mithin um ein behördeninternes Dokument. Bereits dieser Umstand
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wirft, wie vom SEM zutreffend festgehalten, die Frage auf, wie die Be-
schwerdeführerin beziehungsweise ihr Onkel in den Besitz dieses Doku-
ments gelangt sein sollen. Bezeichnenderweise war die Beschwerdeführe-
rin auch nicht in der Lage, zu berichten, wie, weshalb und wann ihr Onkel
in den Besitz dieses Dokuments gekommen sein soll. Ihre Begründung,
der Onkel habe eine führende Position bei der Partei und sie habe teilweise
bei ihm gelebt, deswegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass er
das Urteil erhalten habe, vermag die Unstimmigkeit jedenfalls nicht aufzu-
lösen. Der in der Replik unbestritten gebliebene Hinweis des SEM, dass
die Stempel auf dem Gerichtsurteil gedruckt sind und es sich nicht um
Nassstempel handelt, erhärtet die Zweifel am Dokument. Soweit die Be-
schwerdeführerin replikweise einwendet, das Urteil sei am (…) von der
Verwaltung ausgefertigt beziehungsweise vorbereitet worden, das Gericht
habe jedoch erst am (…) das Urteil gefällt, ist entgegenzuhalten, dass für
diesen Fall unstimmig ist, dass nur das 1. Blatt des Dokuments mit Datum
vom (…) zwei Unterschriften aufweist, indessen das angebliche Urteil vom
(…) (2. Blatt) keine Unterschriften enthält. Mit Blick darauf, dass syrische
Dokumente aller Art leicht käuflich zu erwerben sind – was von der Be-
schwerdeführerin ausdrücklich bestätigt wird (vgl. SEM act. A18 F109) –
kommt dem Dokument insgesamt kein Beweiswert zu.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sich aufgrund ihres politischen En-
gagements vor ihrer Ausreise aus Syrien vor Konsequenzen des syrischen
Regimes zu fürchten. Sie macht aber keinen direkten Kontakt mit den syri-
schen Behörden geltend, so ist nicht ersichtlich, dass diese sie als Regime-
gegnerin identifiziert hätten. Eine vorfluchtmässige Verfolgung im Zusam-
menhang mit ihrem politischen Engagement ist nicht ersichtlich. Sie
machte dementsprechend auch nicht geltend, dass sie aufgrund von Prob-
lemen im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement ausgereist
sei, sondern begründete ihre Ausreise aus Syrien damit, dass ihr eine
(Zwangs-)Rekrutierung der PYD respektive der YPG gedroht habe (vgl.
SEM act. A18 F69 ff., F80). Diesbezüglich ist generell auf das Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in
welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung
durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des
BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Zwar ist davon auszuge-
hen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Auffor-
derungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht zum
heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl.
Urteile des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2 oder E-4943/2016
vom 27. September 2017 E. 8.1). Somit ist nicht davon auszugehen, dass
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Seite 13
die von der Beschwerdeführerin befürchtete Aufforderung der YPG bezie-
hungsweise der PYD asylrechtlich relevante Konsequenzen hat.
6.3 Dem Gesagten nach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Das Gericht erachtet es als erstellt – und vom SEM wurde dies auch
nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin im (…) im Nordirak der
Peshmerga anschloss. Nach Absolvieren einer dreimonatigen militärischen
Ausbildung war sie von (…) bis (…) für eine Gruppe von elf Frauen verant-
wortlich, wobei sie an Checkpoints stationiert war, Flüchtlingslager be-
wachte und an Kampfhandlungen gegen den IS (…) teilnahm. Die Be-
schwerdeführerin befürchtet aufgrund dessen bei einer Rückkehr nach Sy-
rien eine Verhaftung sowie Folter durch das syrische Regime. Sie macht
damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
7.2 Die syrischen Peshmerga, auch als „Rojava Peshmerga“ bekannt, sind
aus syrischen Kurdinnen und Kurden gebildete, bewaffnete Einheiten in
der Region Kurdistan-Irak (vgl. Zaman Al Wasl, Syrian Peshmerga Kill and
Injure PKK Fighters at Iraqi border, 03.03.2017,
/news/article/23912, abgerufen am 17.01.2019). Die Rojava Pe-
schmerga gelten als der bewaffnete Arm des Kurdischen Nationalrates
(Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê, ENKS), einer Dachorganisation
unterschiedlicher kurdischer Parteien in Syrien, welche PYD-kritisch ein-
gestellt sind und die Stärkung des Widerstands gegen die syrische Regie-
rung sowie islamische Extremisten im Fokus hat (vgl. Daily Sabah, US-led
coalition won’t partner with Rojava Peshmerga in Syria, coalition says,
15.03.2017,
coalition-wont-partner-with-rojavapeshmerga- in-syria-coalition-says; War
is Boring, Politics Keep Syrian Kurdish Troops From Fighting in Their
Homeland, 14.10.2014,
dish-troops-from-fighting-in-their-homeland/; abgerufen am 17.1.2019). Di-
verse Quellen dokumentieren, dass die PYD respektive die YPG den Ro-
java Peshmerga die Rückkehr nach Syrien verweigert, da sie gezielt das
Aufkommen alternativer bewaffneter Gruppen zu verhindern sucht (vgl. In-
ternational Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD’s Precarious Rise in
Syria, 08.05.2014,
the-pyd-s-precarious-rise-in-syria.pdf, abgerufen am 17.01.2019; vgl. Biro,
Ibrahim (Yekîtî/ENKS) / Le Courrier du Maghreb, Ibrahim Biro: “PKK and
D-5941/2017
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YPG are the same totalitarian Stalinist systems, dealing with Bashar al-
Assad”, Mai 2017,
tan/kurdistan-interview-13-ibrahim-biro-pkk-and-ypgare-the-same-totalita-
rian-stalinist-systems-dealing-with-bashar-al-assad/, abgerufen am
17.01.2019).
7.3 Die Beschwerdeführerin legt dar, nach ihrer Ausreise aus Syrien seien
die Umstände für ihre Familienangehörigen immer schwieriger geworden,
weil ihr Anschluss an die Peshmerga vom Umfeld ihrer Familie nicht tole-
riert worden sei. Ihre Mutter und die Geschwister hätten vieles über sie
anhören müssen, so auch, dass es, weil sie sich den Peshmerga ange-
schlossen habe, unmöglich sei, dass sie je nach Syrien zurückkehre. Ihre
Familienangehörigen seien zunehmend bedrängt worden, weshalb diese
(…) ebenfalls in den Nordirak ausgereist seien (vgl. a.a.O. F81, 85, 91).
Auch im Zusammenhang mit ihrer (illegalen) Ausreise wies die Beschwer-
deführerin auf die Spannungen zwischen der PYD und den Peshmerga hin
(vgl. SEM act. A18 F85). Sie machte ausserdem geltend, dass die PYD sie
schon vor ihrer Ausreise als politische Oppositionelle wahrgenommen
habe (vgl. SEM act. A18 F80). Das Gericht geht von der Glaubhaftigkeit
dieser Angaben aus. Das SEM hat diese ebenfalls nicht in Frage gestellt.
7.4 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der
syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde
(vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als
Referenzurteil publiziert]). Aufgrund des vorstehend Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Einsatz der Beschwerdeführerin für die Peshmerga
das Missfallen einer gewissen Öffentlichkeit – dem Umfeld ihrer Familie –
auf sich gezogen hat. Auch kann eine zumindest fallweise Zusammenar-
beit der PYD respektive der YPG mit dem Regime nicht ausgeschlossen
werden (vgl. Eva Savelsberg, 9. Der Aufstieg der kurdischen PYD im syri-
schen Bürgerkrieg [2011 bis 2017] in: Bundesamt für Fremdwesen und Asyl
[BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 41 ff.,
gen_zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, aufgesucht am
16.01.2019). Ferner verfügt das syrische Regime über mehrere Geheim-
dienste, welche auch im Ausland bestens vernetzt sind. Das Gericht ge-
langt deshalb zur Auffassung, dass die Furcht der Beschwerdeführerin,
aufgrund ihres (…) Einsatzes für die Peshmerga, bei welchem sie eine
Führungsfunktion innehatte und nebst anderem auch an Kampfhandlun-
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Seite 15
gen (gegen den IS) teilgenommen hatte, das Interesse der syrischen Be-
hörden – und nicht allein der PYD – auf sich gezogen zu haben und als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden zu
sein, begründet ist.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Soweit die Gewährung
von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 ist
demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM wird angewie-
sen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die
Tochter B._______ ist in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter miteinzu-
beziehen (Art. 51 abs. 1 AsylG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsie-
gen der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstella-
tionen wie der vorliegenden (Abweisung im Asylpunkt, Gutheissung hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft) ein hälftiges Durchdringen angenom-
men wird.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss
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Seite 16
von Fr. 750.– vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen; der Über-
schuss von Fr. 375.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten
(vgl. beiliegendes Formular Zahladresse).
10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Be-
schwerde vom 19. Oktober 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Darin wird ein Aufwand in der Höhe von Fr. 1‘520.– (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen. In Berücksichtigung des darin
nicht enthaltenen Aufwandes für die Replik ist der Aufwand für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1‘800.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Angesichts des nicht vollumfänglichen
Obsiegens ist den Beschwerdeführerenden eine von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung von Fr. 900.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden beantragt wurde. Im Üb-
rigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 28. September 2017
wird aufgehoben und die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge an-
erkannt.
3.
Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.– werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 750.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 375.-- wird den Be-
schwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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