B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5942/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung durch das SEM vom 3. Juli 2015 im
Wesentlichen geltend machte, sie habe ihren Heimatstaat Eritrea im (…)
2014 in Richtung B._______ verlassen, von wo sie über C._______ nach
D._______ weitergereist und im Juni 2015 bei der Ankunft in Italien vom
Roten Kreuz aus Seenot gerettet worden sei,
dass sie am 8. Juni 2015 von Italien illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM der Beschwerdeführerin ebenfalls am 3. Juli 2015 das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass sie diesbezüglich erklärte, sie befürchte dort nichts, jedoch wegen
ihrer Kinder ihren Heimatstaat verlassen habe, in Italien Flüchtlinge auf der
Strasse leben gesehen habe und dort ihre Kinder nicht schützen könnte,
dass es ihr nunmehr gesundheitlich gut gehe, nachdem sie zwischenzeit-
lich Medikamente wegen (…) erhalten habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (vgl.
vorinstanzliche Akten ([…]),
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Juli 2015 um Übernahme
des Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2015 – eröffnet am
16. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegwei-
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sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien anordnete, ver-
bunden mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2015 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu er-
klären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahme der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, wobei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte,
dass es sich bei ihr um eine besonders verletzliche Person handle, da ihr
Ehemann auf der Flucht getötet worden sei und sie in Italien mit ihren bei-
den Kindern kein zumutbares Leben führen könnte,
dass sie in D._______ einen (…) in Haft verbracht und dabei schlimme,
erniedrigende Behandlungen erlitten habe, welche sie stark belasteten,
weshalb sie in der Schweiz psychiatrische Hilfe benötige, wobei sie anläss-
lich der Befragung vom 3. Juli 2015 in Anwesenheit eines Mannes nicht auf
diese Erlebnisse habe eingehen können,
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt
und das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es keine konkreten Abklä-
rungen dazu getroffen habe, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
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nach Italien einen tatsächlichen Zugang zu einer Unterkunft und zu spezi-
fischer medizinischer Behandlung hätte beziehungsweise keine Garantien
im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) 29217/12 Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 einge-
holt habe,
dass eventualiter aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 auf das Asylgesuch einzutreten sei, da der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern bei einer Wegweisung nach Italien mit grosser Wahr-
scheinlichkeit keine ausreichende Unterstützung gewährt und namentlich
ihrer psychischen Verfassung nicht genügend Rechnung getragen würde,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Verordnung (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapi-
tel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat auf dem Seeweg
illegal nach Italien gelangte, wo sie bei ihrer Ankunft vom Roten Kreuz aus
Seenot gerettet wurde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Juli 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten,
aber der Selbsteintritt der Schweiz beantragt wird,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Man-
gel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des
EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des
EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. No-
vember 2014, das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht,
nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass der EGMR im Urteil Tarakhel feststellte, dass Überstellungen nach
Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbe-
dingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, aber bei der
Überstellung von Kindern darauf geachtet werden müsse, dass die Le-
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bensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situa-
tion mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe, und in sol-
chen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen ein-
zuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise erfolge, die dem Alter
der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenleben ermögli-
che,
dass die Schweizer Behörden im Falle der alleinstehenden Beschwerde-
führerin – diese gab zu Protokoll, ihr Ehemann sei bei seiner Flucht im Jahr
(…) getötet worden und ihre beiden Kinder befänden sich in Eritrea – auf-
grund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien
von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreu-
ung einzuholen,
dass sich mithin die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen-
hang erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbe-
gründet erweist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf welche in
der Beschwerde Bezug genommen wird, nicht direkt, sondern nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3
AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hält, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukomme,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletze,
dass in der angefochtenen Verfügung die Aktenlage ausdrücklich unter Be-
zugnahme auf den Ermessenspielraum von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gewürdigt wurde,
dass mithin in casu von einer Unter- beziehungsweise Überschreitung des
dem Staatsekretariat eingeräumten Ermessens keine Rede sein kann,
dass in der Rechtsmitteleingabe zudem sinngemäss eine mangelhafte Un-
terbringung der Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrenden in Italien vor-
gebracht wird,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen
Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr den
notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführerin keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
der Beschwerdeführerin die Aufnahme verweigern, den Zugang zum Asyl-
verfahren versperren oder dauerhaft die Rechte, die ihr aus den Verfah-
rens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten würden,
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dass sich die Beschwerdeführerin bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine
existenzielle Not geraten,
dass die Beschwerdeführerin erstmals in der Rechtsmitteleingabe sinnge-
mäss behandlungsbedürftige psychische Probleme vorbringt, die einer
Überstellung entgegenstünden,
dass dieses nachgeschobene Vorbringen in casu nicht beachtlich ist, da
die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe anlässlich des ihr am 3. Juli 2015 zum medizinischen Sachverhalt
gewährten rechtlichen Gehörs die Frage, ob sie etwas nicht habe sagen
können, weil der Dolmetscher männlichen Geschlechts sei, ausdrücklich
verneinend beantwortet hatte (vgl. vorinstanzliche Akten […]),
dass zudem die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
erwähnten, seit vier Monaten bestehenden gesundheitlichen Probleme
([…]) nach der medikamentösen Behandlung in der Schweiz abgeklungen
sind,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass das SEM angesichts der Aktenlage zutreffend darauf hinwies, die Be-
schwerdeführerin könnte sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen
an eine medizinische Institution in Italien wenden,
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dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass Italien grundsätzlich über eine
funktionsfähige medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer
E-4561/2014 vom 21. August 2014),
dass die Beschwerdeführerin mit dem unsubstanziiert und sinngemäss
vorgebrachten Einwand auf Beschwerdeebene, ihr Gesundheitszustand
stehe einer Wegweisung nach Italien entgegen, nicht durchzudringen ver-
mag,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind,
da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung be-
ziehungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der von der Beschwerdeführerin
nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizie-
ren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: