B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5942/2019
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin A. Kessler, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass das SEM am 15. Januar 2016 eine verkürzte Befragung zur Person
(BzP) durchführte (BzP ohne summarische Befragung zu den Gesuchs-
gründen; vgl. act. A7: Befragungsprotokoll),
dass das SEM am 9. Mai 2016 einen Nichteintretens- und Wegweisungs-
entscheid gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren erliess,
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit BVGer-Urteil D-3321/2016
vom 19. Juni 2017 aufgehoben wurde (vgl. zum Ganzen die Akten),
dass das SEM in der Folge das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
an die Hand nahm,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 zu seinen Asylgesuchs-
gründen angehört wurde (vgl. act. A35: Anhörungsprotokoll),
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Staats-
angehörigen der Türkei kurdischer Ethnie handelt, welcher aus einem Dorf
in der Provinz B._______ stammt (C._______, rund 50 km westlich von
D._______ gelegenen), wo weiterhin seine Ehefrau und seine (…) Kinder
wohnhaft sind, und wo auch seine Eltern leben,
dass er seine Heimat bereits (…) 2014 verlassen habe, weil er auf der Su-
che nach einem regelmässigen [Einkommen] und freien Leben für sich und
seine Kinder gewesen sei (vgl. act. A35, F. 71 ff.)
dass er nämlich als Kurde in der Türkei finanziell und seelisch nicht frei sei,
zumal die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse ja bekannt seien und
er dort als Kurde keine Arbeit gefunden habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bis zu seiner Ausreise nie
konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte,
dass er im Rahmen der Anhörung jedoch geltend machte, nach seiner lan-
gen Landesabwesenheit befürchte er, dass die heimatlichen Behörden ihn
der Unterstützung der Organisation verdächtigen könnten, da 90% der Kur-
den im Ausland die Organisation (sinngemäss: die PKK) unterstützten,
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dass er zudem ausführte, einer seiner Brüder sei in (… [einem europäi-
schen Staat]) als Flüchtling anerkannt worden, da er in der Heimat politisch
aktiv gewesen sei, und auch er habe sich früher für die Partei (sinngemäss:
die HDP) engagiert, er sei aber nie Parteimitglied gewesen,
dass er schliesslich vorbrachte, er habe einen Onkel, welcher von den Be-
hörden überwacht werde, nachdem er wegen Schleppertätigkeit in Haft ge-
wesen sei, er habe im Weiteren einen Cousin, welcher sich in Haft befinde,
weil er der Bürgermeister von D._______ gewesen sei, und er habe
schliesslich auch noch einen Cousin gehabt, welcher ermordet worden sei,
weil er ein YPG-Milizionär gewesen sei, und dieser Cousin sei früher mit
seinem in (… [einem europäischen Staat]) lebenden Bruder zur Schule ge-
gangen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (eröffnet am 10. Okto-
ber 2019) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 11. November
2019 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragte, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zwecks richtiger und vollständiger Sach-
verhaltsabklärung und neuem Entscheid,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, seiner Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um
Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend
eingegangen wird,
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dass mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 festgestellt wurde,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]),
dass im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1
AsylG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer sodann aufgefordert wurde, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 2. Dezember 2019 – und damit
fristgerecht – eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten ist, für das vorliegenden Verfahren jedoch
das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur ge-
nannten Änderung),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärungen beantragt wird,
dass indes aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hin-
sicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit eine Rück-
weisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid
in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die
geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung überzeuge nicht, da
insgesamt nichts dafür spreche, dass der Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr in die Heimat wegen seines familiären Umfeldes oder aufgrund
eines eigenen politischen Engagements mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit von ernsthaften Verfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte,
dass dieser Schluss aufgrund der Aktenlage zu bestätigen ist, auch wenn
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde geltend macht, er
habe sich in seiner Heimat sowohl wegen der politischen Aktivitäten seines
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Bruders und auch eigener politischen Aktivitäten vor zukünftiger Verfolgung
zu fürchten,
dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst entge-
genzuhalten ist, dass er vorbrachte, er habe bis zu seiner Ausreise nie
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt,
dass sodann im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen ist,
seine Vorbringen zu einer ihm angeblich zukünftig drohenden Verfolgung
habe er – über die blosse Behauptung hinaus – nicht im Mindesten zu plau-
sibilisieren gewusst,
dass er sich zwar – dem wesentlichen Sinngehalt nach – auf einen angeb-
lich besonderen familiären Hintergrund sowie ein angebliches politisches
Engagement berufen hat,
dass es jedoch seinen diesbezüglichen Angaben und Ausführungen in je-
der Hinsicht an der notwendigen Substanz mangelt,
dass die Vorbringen nicht den mindesten Vertiefungsgrad aufweisen, ob-
schon dem Beschwerdeführer vom SEM im Rahmen der Anhörung ausrei-
chend Raum geboten wurde (insbesondere durch konkretes Nachfragen),
seine Vorbringen zu vertiefen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
darauf beschränkt, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten, in
der Sache aber bloss rudimentären Vorbringen zu wiederholten,
dass damit nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die offenkundig
mangelnde Substanz seiner Gesuchsvorbringen zu erklären,
dass nach dem Gesagten nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer hätte
in seiner Heimat Verfolgung zu fürchten,
dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde erfolgte Vorlage
einer undatierten Bestätigung eines kurdischen Kulturvereins (…) nichts zu
ändern vermag, da auch deren Inhalt nicht dafür spricht, der Beschwerde-
führer hätte sich in irgendeiner Form exponiert (vgl. dazu die Beschwerde-
beilage 7),
dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
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dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer we-
der über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchs-
grundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in
der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von
Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit langjähriger Be-
rufserfahrung handelt, welcher in sein Heimatdorf zu seiner Ehefrau, sei-
nen Kindern und seinen Eltern zurückkehren kann,
dass sein Heimatdorf zwar im Südosten der Türkei gelegen ist, aber nicht
in einem der relevanten Krisengebiete (vgl. BVGer-Urteil E-1948/2018 vom
12. Juni 2018 [Referenzurteil], E. 7.3.1 f.),
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich als möglich zu erkennen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der
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dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), sollte der bei den Akten liegende Pass nicht mehr genügen,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung
angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 2. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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