B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5943/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Syrien am
15. Dezember 2013 zu Fuss verliessen, in die Türkei gelangten und mit
vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visa am
19. März 2014 in die Schweiz einreisten, wo sie am 25. März 2014 um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) G._______ vom 16. April 2014 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 17. September 2014 zur Begründung der Asylgesuche
im Wesentlichen geltend machten, syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie zu sein,
dass sie zuletzt in H._______ in der Provinz Al Hassaka gelebt hätten, wo
der Beschwerdeführer als Staatsangestellter in (Betrieb 1) und die Be-
schwerdeführerin als Staatsangestellte (Betrieb 2) einer Arbeit nachgegan-
gen seien,
dass sie Syrien wegen des Bürgerkriegs und aus Angst um ihre Kinder
verlassen hätten,
dass sich die PKK (Partîya Karkerén Kurdîstan; Arbeiterpartei Kurdistans)
an ihren Arbeitsorten ausgebreitet habe, was den Verlust ihrer Arbeitsstel-
len zur Folge gehabt habe,
dass sie Sympathisanten der YKD gewesen seien und an Demonstrationen
teilgenommen hätten,
dass der Beschwerdeführer seinen (Anzahl) von der PKK zwangsrekrutier-
ten (Verwandte) zur Flucht ins Ausland verholfen habe,
dass er von dieser Organisation dazu aufgefordert worden sei, die (Anzahl)
zurückzubringen, ansonsten er zur Rechenschaft gezogen würde,
dass sie vor diesem Hintergrund ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführenden als Beleg der Identität ihre syrischen Iden-
titätskarten, das Familienbüchlein und Zivilregisterauszüge zu den Akten
reichten,
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dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen Arbeitsausweise, Lohnaus-
weise, ein Maturitätszeugnis, ein Dokument betreffend Suspendierung,
eine Bestätigung des Roten Halbmondes sowie eine Parteibestätigung
(PDK-S) als Beweismittel einreichten,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 20. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
in der Schweiz verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten (Verlust der Arbeitsstellen in-
folge der Bürgerkriegswirren; Demonstrationsteilnahmen ohne daraus re-
sultierende Folgen),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den
Ereignissen rund um die von ihm unterstütze Flucht seiner (Verwandte) ins
Ausland und der daraus resultierenden Probleme mit der PKK wirr und wi-
dersprüchlich (Angaben zum Zeitpunkt der Flucht der (Verwandte) und zum
Zeitpunkt der Nachforschung durch bewaffnete Personen der Organisation
bei ihm zu Hause nach der Flucht der (Verwandte)) ausgefallen seien,
dass er nicht plausibel habe erklären können, weshalb gerade er für die
Flucht der (Verwandte) zur Rechenschaft hätte gezogen werden sollen,
während seinen Angaben gemäss ihre Väter nach wie vor unbehelligt in
Syrien leben würden,
dass seine Aussage, wonach sich die PKK durch die Besucher am Kran-
kenbett seines verletzten (Verwandte) davon habe abhalten lassen, zu ihm
nach Hause zu kommen, ebenfalls unplausibel sei,
dass die eingereichten Dokumente hinsichtlich der Arbeit und Ausbildung
sowie eine Parteibestätigung die Verfolgungsvorbringen nicht zu belegen
vermöchten,
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dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-
mutbar sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. September 2015 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf eine
Wegweisung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen lies-
sen,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 19. Ok-
tober 2015, zu leisten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden
zu Recht als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet haben,
dass unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG insbesondere die dem Beschwer-
deführer von der Vorinstanz unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im
Protokoll der Anhörung (vgl. A 21 gemäss Aktenverzeichnis SEM) vorge-
haltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beanstanden sein dürften,
dass vorab festzuhalten sein dürfte, dass der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit der falschen Bezeichnung der für die angebliche Zwangsrek-
rutierung seiner (Verwandte) verantwortlichen Organisation (PKK) durch
das SEM in der angefochtenen Verfügung nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten vermögen dürfte,
dass der vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP stets mit PKK statt
PYD zu Protokoll gegebene Name der Organisation (vgl. A 6 S. 8) in casu
vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungsvor-
bringen nicht von Bedeutung sein dürfte,
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dass zunächst festzustellen sein dürfte, dass in der Rechtsmitteleingabe
Ausführungen zur Asylrelevanz inklusive solche zu den eingereichten und
als untauglich bezeichneten Beweismittel unterbleiben würden,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
den von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen keine
Klärung in den als unglaubhaft erachteten Sachvortrag hineinzubringen
vermöchten respektive eine Änderung der angefochtenen Verfügung be-
wirken dürften,
dass die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Flucht der (Ver-
wandte) des Beschwerdeführers lediglich nochmals wiederholt würden und
sich die diesbezüglichen Vorbringen – mangels substanziierter Auseinan-
dersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – letztlich im unbehelfli-
chen Erklärungsversuch, wonach die Datenangaben für den Beschwerde-
führer schwierig seien, erschöpfen dürften,
dass es sich gleichermassen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen
Angaben zum Zeitpunkt der Bedrohung von bewaffneten Personen der Or-
ganisation zu Hause nach der Flucht der (Verwandte) verhalten dürfte,
dass die entsprechenden Ausführungen nicht nur – wie vom SEM ver-
merkt – in den Akten keine Stütze fänden, sondern vielmehr auch als Ver-
such einer nachträglichen Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren sein
dürften (dreimaliges [Nacht nach der Flucht, fünf Tage später, wiederum 20
Tage später] Aufsuchen zu Hause durch bewaffnete Personen),
dass keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers in
der Rechtsmitteleingabe vorliegen dürften, wonach er gegenüber der Or-
ganisation die volle Verantwortung für die Flucht der (Verwandte) übernom-
men habe (vgl. A 21 Frage 36 S. 8),
dass auch für die Behauptung auf Beschwerdestufe, wonach sein Bruder
nach der Flucht der Familie schwer bedroht worden sein soll und das Land
habe verlassen müssen, weder nähere Hinweise erbracht werden noch un-
umstössliche Erkenntnisse zu diesem Sachverhaltsumstand zu Tage ge-
fördert werden dürften,
dass das blosse Zitieren von Auszügen aus der einschlägigen Asylrechts-
literatur zu Aspekten der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht geeig-
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net sein dürfte, die namhaften Divergenzen in den Aussagen des Be-
schwerdeführers zu beseitigen respektive die Wahrscheinlichkeit der wahr-
heitsgemässen Darlegungen seiner Asylgründe aufzuzeigen,
dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Umstände insgesamt von einer konstruierten Geschichte auszugehen sein
dürfte,
dass der eingereichten Publikation von Human Rights Watch, Syrien: Men-
schenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven, vom 19. Juni 2014, man-
gels konkret auf die Person der Beschwerdeführenden bezogener Ausfüh-
rungen beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen sein dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 19. Oktober 2015 geleistet wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom
19. Oktober 2015 ausführte, sein Mandant habe zum jetzigen Zeitpunkt
neue Beweismittel bekommen, die seine Aussagen unterstützen würden,
dass diese in arabischer Sprache gehaltenen Dokumente noch übersetzt
werden müssten und so bald als möglich nachgereicht würden,
dass mit Eingabe vom 16. November 2015 eine WhatsApp-Nachricht samt
Übersetzung Eingang in die Akten fand und dazu unter anderem ausge-
führt wurde, die Nachricht sei dem Beschwerdeführer von dem in die Türkei
geflüchteten Bruder zugestellt worden, wobei die Nachricht noch nicht in
brieflicher Form eingetroffen und zum Bruder des Beschwerdeführers jeg-
licher Kontakt abgebrochen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2015 den Vollzug der Weg-
weisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führenden ersetzte,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom
2. Oktober 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in
der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asyl-
gewährung zu bewirken vermögen,
dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die auf Beschwerdestufe
als Beweismittel eingereichte Publikation von Human Rights Watch zu Sy-
rien vom 19. Juni 2014 zum Beleg einer asylrelevanten Verfolgung als un-
tauglich erscheine,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass das mit Eingabe vom 16. November 2015 eingereichte Beweismittel
als untauglich zu qualifizieren ist, da in dieser WhatsApp-Nachricht ledig-
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lich in gedrängtester Kürze der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sach-
verhalt angeführt und abschliessend festgehalten wird, aus diesem Grund
sei er in Gefahr,
dass diesem Dokument insbesondere auch deshalb die beweisrechtliche
Bedeutung abzusprechen ist, da überhaupt keine näheren Hinweise zum
als unglaubhaft erachteten Sachvortrag des Beschwerdeführers geliefert
respektive keine klärenden Erkenntnisse in diesen hineingebracht werden,
weshalb er aus der bloss Bestätigungscharakter aufweisenden WhatsApp-
Nachricht keine andere, zu seinen Gunsten ausfallende Beurteilung zu er-
wirken vermag,
dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 20. August
2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen wurden,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der
am 19. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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