B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5943/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Alexander Graber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
D-5943/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Er wurde am 1. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person befragt und am 14. Januar 2016 durch das SEM
vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner. Er sei
in C._______ (D._______) aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur
fünften respektive sechsten Klasse besucht. Danach sei er mit seiner Mut-
ter und den Geschwistern nach E._______ (F._______) gezogen und habe
die Schule fortgesetzt. Sein Vater sei beim Militär gewesen. Er sei jeweils
nur einmal im Jahr für ein paar Tage zu Besuch gekommen und habe die
Familie kaum unterstützt. Seine Mutter, die früher auch Soldatin gewesen
sei, habe an den Folgen einer Kriegsverletzung gelitten. Aufgrund der
schwierigen familiären Situation habe er die Schule in der achten Klasse
abgebrochen. Er habe sich danach im eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet
als Schmuggler betätigt. Dabei sei er wiederholt von eritreischen Grenzsol-
daten aufgegriffen worden. Diese hätten die illegal eingeführte Ware (Kaf-
feebohnen, Kleidung, Gewürze) mehrmals konfisziert. Im Juli 2011 sei er
wegen der Schmuggeltätigkeit sogar zwei bis drei respektive fünf Tage in
E._______ in Haft gewesen. Im August 2012 sei ihm ein Aufgebot für den
Nationaldienst zugestellt worden. An den genauen Inhalt des Schreibens
könne er sich nicht erinnern. Er habe sich für ungefähr zwei Wochen bei
einer Bekannten in G._______ versteckt und sei danach nach E._______
zurückgekehrt und habe die Schmuggeltätigkeit fortgesetzt. Im Oktober
2013 habe er Eritrea endgültig verlassen, nachdem ihm Grenzsoldaten we-
nige Tage zuvor nebst der Ware auch noch die gesamten Ersparnisse weg-
genommen hätten. Dies sei das fluchtauslösende Ereignis gewesen. Be-
ziehungsweise die letzte Konfiszierung sei erfolgt, bevor er das militärische
Aufgebot erhalten habe. Nach Erhalt des Aufgebots habe er sich zwei Mo-
nate lang versteckt und Eritrea dann im Oktober 2012 endgültig illegal in
Richtung Äthiopien verlassen. Während er sich versteckt habe, hätten Sol-
daten bei seiner Mutter zuhause nach ihm gesucht. Wie oft wisse er nicht;
seine Mutter habe ihm nur von einer Suche erzählt. Er selbst habe keinen
Kontakt mit den Behörden gehabt. Seine Mutter sei nie wegen ihm verhaf-
tet worden. Respektive als er sich versteckt habe beziehungsweise nach
seiner Ausreise sei die Mutter seinetwegen eine Woche inhaftiert worden.
In einem Flüchtlingslager in Äthiopien habe er seine heutige Partnerin, die
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auch eritreische Staatsangehörige sei (Anmerkung Gericht: Beschwerde-
verfahren […]), kennengelernt. Gemeinsam seien sie via den Sudan, Li-
byen und Italien am 16. März 2015 in die Schweiz gelangt. Hierzulande sei
am (…) ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen. Er leide an (…) und
werde medikamentös behandelt. Identitätspapiere könne er nicht einrei-
chen. Einen Pass habe er nie gehabt und die Identitätskarte habe er in
Eritrea zurückgelassen. Sie sei nach seiner Ausreise bei einem Hausbrand
zerstört worden. Er habe sich die Identitätskarte im Alter von 18 Jahren
ausstellen lassen. Respektive er habe diese bereits mit 14 Jahren in der
achten Klasse erhalten; er habe damals bei der zuständigen Behörde ein-
fach gesagt, bereits 18 Jahre alt zu sein.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Taufschein des Beschwerdeführers und Kopie der
eritreischen Identitätskarte der Mutter) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten A3, A17 und A18).
B.
B.a Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete
und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführun-
gen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhob der Beschwerdeführer
durch seinen am 15. September 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie (sinngemäss) um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines subjektiven Nachflucht-
grunds (illegale Ausreise) und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme
als Flüchtling, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM wegen
Unzulässigkeit dessen Praxisänderung betreffend die Frage der illegalen
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Ausreise aus Eritrea ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe die zeitliche Abfolge des Geschehens in monatlicher Hinsicht über-
einstimmend geschildert (Militäraufgebot: August; Ausreise: Oktober) und
sich lediglich bei der Jahresnennung geirrt (2012 statt 2013). Er habe das
militärische Aufgebot effektiv im August 2013 erhalten und sei im Oktober
2013 aus Eritrea ausgereist. Es sei zwar nachvollziehbar, dass das SEM
aufgrund seiner vagen Angaben zum Erhalt des militärischen Aufgebots
auf die Unglaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens schliesse, aber
es sei zu berücksichtigen, dass jedem Eritreer grundsätzlich die Einberu-
fung drohe, weshalb die genaue Kenntnis über die entsprechenden Ab-
läufe respektive den Inhalt eines schriftlichen Aufgebots nur eine unterge-
ordnete Rolle spiele. Er sei im dienstpflichtigen Alter und daher grundsätz-
lich zum Dienstantritt verpflichtet. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund des subjektiven
Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise. Gemäss bisheriger Rechtspre-
chung gelte die illegale Ausreise aus Eritrea – sofern glaubhaft gemacht –
als subjektiver Nachfluchtgrund. Die in dieser Hinsicht vom SEM nun vor-
genommene Praxisänderung sei nicht zu gestatten.
D.
Am 29. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung von Alexander Graber als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung bis zum 25. Oktober 2016 gut.
E.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. Oktober 2016 nach.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten, als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (Einberufung in den Militärdienst/Re-
fraktion) respektive an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(schwierige finanzielle Lage nach Konfiszierung Schmuggelware/-erlös)
nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Den
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erlittenen Nachteilen aufgrund der Schmuggeltätigkeit ist – ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – in Ermangelung eines flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die
Asylrelevanz abzusprechen. Auch die geschilderten allgemeinen Lebens-
bedingungen in Eritrea und der geltend gemachte Mangel an Zukunftsper-
spektiven vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu ent-
falten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Erhalts ei-
nes Aufgebots zur Leistung des Militärdienstes im August 2012 (respektive
laut Beschwerdeschrift 2013) vermögen nicht zu überzeugen. Die diesbe-
züglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 28. September
2016 sind nicht geeignet, dieses Vorbringen in einem glaubhafteren Licht
erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen ihn gerichtete Verfol-
gung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den. Der Einwand des Beschwerdeführers, jedem Eritreer sei bewusst,
dass ihm früher oder später die Einberufung drohe, vermag die gänzliche
Unsubstanziiertheit seiner Angaben zum erhaltenen Aufgebot und die Wi-
dersprüche in seinen Ausführungen zu seinem anschliessenden Verhalten,
der behördlichen Suche nach ihm und der Festnahme seiner Mutter nicht
zu erklären. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst
und die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind nicht glaubhaft.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt
erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
5.3.2 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
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fen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Be-
schwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert
behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vor-
instanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig
gewesen, obsolet geworden.
Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich
das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und
Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse
ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausge-
reist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können.
Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
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sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht an-
zunehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in den Militär-
dienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat
(vgl. E. 5.1 – 5.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für
den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht
relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, ge-
hen aus den Akten nicht hervor.
5.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. August 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegen-
den Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 10
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 10. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der
Ernennungsverfügung vom 10. Oktober 2016 über den Kostenrahmen in-
formiert.
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGK) ist das amtliche Honorar auf
insgesamt Fr. 450.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 450.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: