Abtei lung IV
D-5945/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5945/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 7. Juli 2008 verliess, zunächst auf dem Luftweg
via Indien nach Polen gelangte und schliesslich am 10. Juli 2008 von
ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz einreiste,
dass er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte und dort am 22. Juli 2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. August 2008 ausführlich
zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesent-
lichen vorbrachte, er sei bereits im Oktober 1998 einmal von der sri-
lankischen Armee verhaftet und fünf Tage in einem Camp in Jaffna
festgehalten worden,
dass die Armee damals seinen Vater, welcher Mitglied einer von der
LTTE gegründeten Gruppe gewesen sei, habe verhaften wollen, dieser
jedoch nicht zuhause gewesen sei, worauf sie ihn mitgenommen hät-
ten,
dass er Ende 1998 nach Colombo gegangen sei und dort von 1999 bis
2006 bei seinem Onkel gewohnt und in dessen Fabrik gearbeitet habe,
dass seine Eltern im Jahr 2000 nach Indien geflohen seien,
dass er bei seinem Onkel zunächst keine Schwierigkeiten gehabt ha-
be, obwohl es mindestens zweimal eine Razzia gegeben habe, bei
welcher die Polizei ihn ihm Haus seines Onkels kontrolliert habe,
dass er am 12. Mai 2008 in Colombo auf der Strasse von der Polizei
verhaftet und einen Tag lang festgehalten, verhört und geschlagen
worden sei,
dass die Polizisten ihn nach seinen Familienmitgliedern, allfälligen
LTTE-Mitgliedschaften sowie dem Grund seines Aufenthaltes in Co-
lombo gefragt hätten,
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dass sein Onkel der Polizei Geld bezahlt habe, worauf er am folgenden
Tag freigelassen worden sei,
dass er in der Folge am 15. Mai 2008 nach (...) gegangen sei, wo er
am 9. Juni 2008 von unbekannten Leuten in einem weissen Van
entführt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei, wo
sich bereit zwei weitere Gefangene aufgehalten hätten,
dass die Entführer ihn geschlagen, bedroht und ihm vorgeworfen hät-
ten, er sei Mitglied der LTTE,
dass ihm und seinen beiden Mitgefangenen am 28. Juni 2008 die
Flucht gelungen sei,
dass er aus diesen Gründen am 7. Juli 2008 aus Sri Lanka ausgereist
sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte sowie Faxkopien einer Anzeige an die Men-
schenrechtskommission Sri Lanka vom 23. Juni 2008, einer Referenz-
nummer zu dieser Anzeige sowie einer Anzeige an die Polizei vom
24. Juni 2006 zu den Akten reichte,
dass entsprechende Nachforschungen des BFM einen vorgängigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien zutage förder-
ten,
dass die britischen Behörden am 1. September 2008 einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf das entsprechende Rück-
übernahmeabkommen zustimmten,
dass die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer am
5. September 2008 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnis-
sen, dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie einer Weg-
weisung nach Grossbritannien gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er sei im Juni 2001
nach Grossbritannien gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt,
welches abgewiesen worden sei,
dass er sich bis ungefähr im Jahr 2006 dort aufgehalten habe und an-
schliessend nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
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dass er nicht nach Grossbritannien zurückkehren wolle, da ihn die bri-
tischen Behörden nach Sri Lanka ausschaffen würden, er dort aber
grosse Probleme habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 9. September 2008 - eröffnet am 10. September 2008 - in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die
Schweiz in Grossbritannien aufgehalten,
dass der Bundesrat Grossbritannien als sicheren Drittstaat bezeichnet
habe,
dass Grossbritannien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt habe,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder andere Personen
lebten, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe,
dass er zwar in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet
habe, sich jedoch erst seit Juli 2008 in der Schweiz aufhalte, weshalb
nicht von einer engen Beziehung gesprochen werden könne,
dass er die fragliche Frau ausserdem weder in der Erstbefragung noch
in der Direktanhörung erwähnt habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offen-
sichtlich zutage trete,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, die Asylbegrün-
dung des Beschwerdeführers sei konstruiert,
dass es keine Hinweise gebe, wonach in Grossbritannien kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehe,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Sep-
tember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei be-
antragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die
Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein "Immigration Factual Summary" beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Eingabe vom 18. September 2008 folgende Beweismittel zu
den Akten gereicht wurden: Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 15. September 2008, Bestätigung des Justice of the Peace vom
3. September 2008 (Kopie), Schreiben der Human Rights Commission
of Sri Lanka vom 23. Juni 2008 sowie zwei bildliche Darstellungen be-
treffend die Aktivitäten des ICRC (Kopien), Schreiben des Zivilstands-
amtes Wettingen vom 18. August 2008 betreffend die Vorbereitung der
Eheschliessung und Trauung in der Schweiz (Kopie), Bestätigung vom
16. September 2008 betreffend eine Tempel-Trauung sowie drei Fotos,
ärztliches Zeugnis von Dr. med. W. S. vom 12. September 2008,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
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nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind,
dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vorgängig in
Grossbritannien aufgehalten hat,
dass Grossbritannien (ebenso wie alle anderen EU- und EFTA-
Staaten) vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Grossbritannien zurückkehren kann,
da dessen Behörden am 1. September 2008 einer Rückübernahme zu-
gestimmt haben,
dass im vorliegenden Fall keine Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 34 Abs. 3 AsylG bestehen,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinem entsprechenden Vor-
bringen auf Beschwerdeebene über keine nahen Angehörigen oder
engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass die Beziehung zu der in der Schweiz lebenden, inzwischen reli-
giös angetrauten Frau des Beschwerdeführers kaum als eng bezeich-
net werden kann, nachdem sich der Beschwerdeführer erst seit Juli
2008 in der Schweiz befindet und die erwähnte Trauung nach Brauch
am 6. September 2008 stattfand,
dass der Beschwerdeführer diese Frau bezeichnenderweise während
des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort erwähnte,
dass weder das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz
- dessen Ausgang im Übrigen ungewiss ist - noch die Schwanger-
schaft der Partnerin des Beschwerdeführers den Tatbestand von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG als erfüllt erscheinen lassen können,
dass nämlich im heutigen Zeitpunkt nach dem Gesagten weder eine
rechtmässige Ehefrau noch ein leibliches Kind des Beschwerdeführers
in der Schweiz leben und er auch über keine anderweitigen Bezugs-
personen in der Schweiz verfügt,
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dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Blick auf
die gesamte Aktenlage nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und teilweise tatsachen-
widrige Angaben zur Frage machte, wo er sich in den letzten Jahren
aufgehalten habe,
dass er zunächst erklärte, er sei vor seiner Ankunft in der Schweiz
noch nie im Ausland gewesen (vgl. A1, S. 7), wodurch er seinen Auf-
enthalt in Grossbritannien bewusst verheimlichte,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. Sep-
tember 2008 geltend machte, er habe sich von Juni 2001 bis im Jahr
2006 in Grossbritannien aufgehalten und sei anschliessend nach
Sri Lanka zurückgekehrt,
dass in der Beschwerde jedoch ausgeführt wird, der Beschwerdefüh-
rer sei erst im März 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers angesichts
dieser widersprüchlichen und teilweise erwiesenermassen tatsachen-
widrigen Aussagen insgesamt wenig glaubhaft wirken,
dass insbesondere sein Vorbringen, wonach er sich zwischen seinem
Aufenthalt in Grossbritannien und seiner Einreise in die Schweiz in
Sri Lanka aufgehalten habe und dort verfolgt worden sei, zweifelhaft
ist,
dass die eingereichten Beweismittel ausserdem nicht geeignet sind,
die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen,
dass die Anzeige vom 24. Juni 2008 sowie das Schreiben der Men-
schenrechtskommission vom 23. Juni 2008 im besten Fall die Anzeige-
erhebung an sich respektive die Anfrage der Menschenrechtskommis-
sion beim Brigadier-Kommandant von (...) betreffend eine vermisste
Person belegen können, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungshandlungen,
dass der eingereichten Anzeige und dem Schreiben der Menschen-
rechtskommission im Übrigen kein direkter Hinweis auf die Person des
Beschwerdeführers zu entnehmen ist,
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dass die Bestätigung des Justice of the Peace vom 3. September 2008
offensichtlich auf Hörensagen beruht und als leicht erhältliches
Gefälligkeitsschreiben zu erachten ist, welches ebenfalls nicht geeig-
net ist, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers in
Sri Lanka im Jahr 2008 glaubhaft zu machen,
dass daher gute Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerde-
führer habe sich im Jahr 2008 gar nicht in Sri Lanka aufgehalten und
berufe sich auf konstruierte Verfolgungsvorbringen,
dass mangels entsprechender gegenteiliger, konkreter Hinweise davon
auszugehen ist, in Grossbritannien bestehe effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass sich diese Vermutung bereits aus dem Status von
Grossbritannien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG ergibt,
dass Grossbritannien ausserdem Signatarstaat der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und
keine Hinweise dafür bestehen, Grossbritannien würde sich nicht aus
die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer einwendet, ihm drohe seitens der briti-
schen Behörden eine Abschiebung nach Sri Lanka,
dass der Beschwerdeführer jedoch den Akten zufolge das Asylver-
fahren in Grossbritannien erfolglos durchlaufen hat,
dass der Grundsatz der Rückschiebung indes nur Personen schützt,
wel0che die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, es
sei dem Beschwerdeführer in Grossbritannien nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen,
dass der Einwand, wonach ihm in Grossbritannien die Rückschiebung
nach Sri Lanka drohe und die Wegweisungspraxis von Grossbritannien
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strenger sei als diejenige der Schweiz, somit kein Ausschlussgrund im
Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG begründet,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gross-
britannien in Beachtung der massgebenden völker- und landesrecht-
lichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer damit in
einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. die vorstehenden
Erwägungen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Grossbritannien herrschende, allgemeine Lage noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Aus-
schaffung dorthin schliessen lassen,
dass ein Bruder sowie ein Cousin des Beschwerdeführers in Grossbri-
tannien leben (vgl. A28, S. 2 und 3), welche ihn dort bei Bedarf unter-
stützen können,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien daher zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gross-
britannien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prak-
tischen Vollzugshindernisse bestehen und die britischen Behörden
einer Rückübernahme zugestimmt haben,
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Grossbritanni-
en daher zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos er-
wies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Anna Dürmüller
Versand:
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