Abtei lung IV
D-5945/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...), Tunesien,
B._______, geboren (...), Marokko,
C._______, geboren (...), und
D._______, geboren (...),
Tunesien,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals: Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 9. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5945/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Marokko eigenen Angaben zu-
folge am 24. Dezember 1999 und gelangte gleichentags legal (mit
Visum) in die Schweiz, wo sie am 13. Januar 2003 um Asyl nach-
suchte. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentli-
chen aus, sie sei nach Ablauf ihres Visums nicht nach Marokko zu-
rückgekehrt und habe sich illegal in der Schweiz aufgehalten. Sie habe
gearbeitet, und als sie ihren Mann kennengelernt habe, sei sie
schwanger geworden. Sie seien deswegen beim "Spezialdienst" gewe-
sen, wo man ihnen geraten habe, Asyl zu beantragen. Sie könne nicht
nach Marokko zurückkehren, da ihre Eltern sie umbringen würden,
wenn sie von der Schwangerschaft erführen.
A.b Das BFF stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2003 fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und for-
derte die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 25. September 2003
zu verlassen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Der Beschwerdeführer verliess Tunesien eigenen Angaben zufol-
ge am 25. Juli 2002 und gelangte gleichentags legal (mit Visum) in die
Schweiz, wo er am 14. Januar 2003 um Asyl nachsuchte. Zur Begrün-
dung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er
habe in der Heimat Probleme gehabt. Er habe in der Schweiz eine
Frau kennengelernt, die von ihm schwanger geworden sei. Um die
Familie zu schützen, habe er sich entschieden, um Asyl nachzu-
suchen. Er habe vorher versucht, über einen Arbeitsvertrag oder durch
Heirat in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
A.d Das BFF stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2003 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und forderte
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 25. September 2003 zu
verlassen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Erteilung der unent-
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geltlichen Prozessführung" bezeichneter Eingabe vom 1. September
2009 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters
beim BFM beantragen, es seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen
des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 31. Juli 2003 infolge Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es seien die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Der Wegweisungsvoll-
zug sei im Sine einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid
über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und es sei der Migra-
tionsdienst des Kantons E._______ anzuweisen, auf entsprechende
Vollzugshandlungen vorderhand zu verzichten. Es sei den
Beschwerdeführenden bezüglich der Verfahrenskosten die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Eingabe lagen unter anderem drei ärztliche Berichte von Dr. med.
F._______ vom 18. Dezember 2006, 5. Juni 2009 und 28. August
2009, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 11. März
2009 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Mai 2009
bei.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2009 wies das BFM das Wiederer-
wägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügungen vom 31. Juli
2003 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar seien. Das Gesuch
um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten lehnte es ab
und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von
Fr. 600.--. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 liessen die Beschwerdeführen-
den mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht
gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Ent-
scheid des BFM vom 9. September 2009 sei aufzuheben, es seien die
Ziffern 4 und 5 der Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge vom
31. Juli 2003 infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in
Wiedererwägung zu ziehen. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen und es seien die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen. Der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch
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auszusetzen und es sei der Migrationsdienst des Kantons E._______
anzuweisen, auf entsprechende Vollzugshandlungen vorderhand zu
verzichten. Die Beschwerdeführenden seien von den Verfahrenskosten
zu befreien. Der Migrationsdienst des Kantons E._______ sei
anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 trat der Instruktions-
richter auf den Antrag, der Migrationsdienst des Kantons E._______
sei anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen, nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs ab und stellte fest, dass die in den
Verfügungen des Bundesamtes vom 31. Juli 2003 verfügte
Wegweisung der Beschwerdeführenden vollstreckbar sei. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab und forderte die
Beschwerdeführenden auf, bis zum 12. Oktober 2009 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, unter der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
F.
Am 30. September 2009 wurde der erhobene Kostenvorschuss einge-
zahlt.
G.
Am 12. Oktober 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden zwei
ärztliche Berichte von Dr. med. F._______ vom 28. September 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
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tritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung
unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit ei-
nem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar
nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf-
gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts-
punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeu-
ten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25
E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hin-
weisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
5.2 Vorliegend wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachver-
halt habe sich nach Erlass der Verfügungen des Bundesamtes vom
31. Juli 2003 in wesentlicher Weise verändert. Insbesondere habe sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden wesentlich ver-
schlechtert. Sie hätten sich in der Schweiz gut integriert und ihre
beiden Kinder seien hier geboren. Der Beschwerdeführer befinde sich
seit Februar 2004 in psychiatrischer Behandlung; sein Zustand habe
sich aufgrund der Ungewissheit betreffend Zukunftsperspektive deut-
lich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei physisch und psy-
chisch angeschlagen. Im Falle eines Vollzugs werde es mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu suizidalen Handlungen kommen. Der Zugang zu
angemessener medizinischer Versorgung sei weder in Marokko noch
in Tunesien garantiert. Nicht zuletzt den in der Schweiz geborenen Kin-
dern sei es nicht zuzumuten, in diese Länder zu reisen.
5.3 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh-
renden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatländer nicht zu einer
konkreten Gefährdung führen würden. Der Aufenthalt einer sich in der
Schweiz befindlichen Person könne nicht unbegrenzt verlängert wer-
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den, weil die Perspektive einer Rückkehr zu einer Depression und
Suizidgedanken geführt habe. Die in Tunesien und Marokko zur Ver-
fügung stehende medizinische Infrastruktur sei ausreichend, um die
bei den Beschwerdeführenden festgestellten Erkrankungen zu behan-
deln. Die gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz
vermöge nicht zu einer Wiedererwägung zu führen.
5.4 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das
BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu
den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln
geäussert. Die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin Suizidgefahr be-
stehe, sei offen gelassen worden. Den Ausführungen des BFM sei
nicht zu entnehmen, ob es sich mit der Begründung des Wiederer-
wägungsgesuchs und den eingereichten Beweismitteln auseinander-
gesetzt habe; mit seiner Vorgehensweise habe es ihr rechtliches Ge-
hör verletzt. Der Beschwerdeführer sei in Ausschaffungshaft genom-
men worden und solle mit seinen Kinder nach Tunesien ausgeschafft
werden; die Beschwerdeführerin solle nach Marokko ausgeschafft wer-
den. Dies habe zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheits-
zustands der Beschwerdeführerin geführt; entsprechende Berichte
würden nachgereicht. Das BFM verkenne, dass die Beschwerdefüh-
renden nach einer Rückkehr keine Unterstützung finden könnten, da
sie weder über ein Beziehungsnetz verfügten noch wirtschaftlich über
die Runden kämen. Es habe auch unbeachtet gelassen, dass bei einer
Wegweisung bei der Beschwerdeführerin mit suizidalen Handlungen
zu rechnen sei. Ein Abbruch der aktuellen Behandlung würde mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des psychischen
Zustandes führen. Darunter hätten auch die Kinder zu leiden, womit
das Kindeswohl verletzt würde.
6.
6.1 Hinsichtlich der Rüge, das BFM habe den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, ist festzustellen, dass
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die eingereichten
ärztlichen Berichte von Dr. med. F._______ vom 18. Dezember 2006,
5. Juni 2009 und 28. August 2009 beziehungsweise von Dr. med.
G._______ vom 11. März 2009 Bezug nimmt und aus den
Erwägungen der Verfügung hervorgeht, dass das BFM seine Schluss-
folgerungen in Kenntnis des Inhalts dieser Berichte gezogen hat. Da
das BFM die erhobenen Diagnosen in keinem Punkt in Frage stellte,
erübrigte sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der
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einzelnen Arztzeugnisse. Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge ist
somit nicht stichhaltig.
6.2 In den Arztberichten von Dr. med. F._______ vom 5. Juni 2009 und
vom 28. August 2009 wird ausgeführt, die Familie (...) stehe wegen
ihrem ausländerrechtlichen Status unter einem psychischen Druck,
und die Beschwerdeführerin leide derzeit unter intrusiven
Erinnerungen aus ihrer Vergangenheit. Die Ausführungen in den
Arztberichten erscheinen insofern nachvollziehbar, als die von den
Beschwerdeführenden ungewollte Rückkehr in ihre Heimatländer be-
ziehungsweise in das Heimatland ihres Ehepartners für sie zu einer
zunehmenden Belastung führt, je näher der angedrohte zwangsweise
Vollzug der Wegweisung rückt. Die Beschwerdeführenden hätten die
Schweiz bereits im September 2003 verlassen müssen; sie sind dieser
Verpflichtung indes nicht nachgekommen und haben sich seither un-
rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Den Akten kann nicht ent-
nommen werden, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, bei der Be-
schaffung von Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
nachgekommen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu
paradox, dass die Beschwerdeführenden aus ihrer unrechtmässigen
langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nunmehr Rechte für die
Regelung ihres weiteren Aufenthalts abzuleiten versuchen. Die im ärzt-
lichen Zeugnis vom 28. August 2009 nicht näher erläuterte Dar-
stellung, wonach die Beschwerdeführerin eine sie traumatisierende
Situation wiedererlebe, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzieh-
bar, da diese im Asylverfahren keine solche Situation schilderte (vgl.
act. A1/8 und A12/12). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb ein die Be-
schwerdeführerin traumatisierendes Ereignis, das sich nur in Marokko
oder in der Schweiz zugetragen haben könnte, einer Wohnsitznahme
in Tunesien – dem Heimatland ihres Ehemannes – entgegenstehen
könnte. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht
davon ausgegangen, dass den psychischen Problemen der
Beschwerdeführerin allenfalls im Rahmen einer ärztlich begleiteten
Rückkehr Rechnung getragen werden könnte. Daran vermag auch die
geltend gemachte Suizidgefahr nichts zu ändern. Die Einschätzung
von Dr. med. F._______, "die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin
sei aus medizinischer Sicht unter dem psychischen Zustand nicht
zumutbar", vermag die Feststellung der rechtlichen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Derselbe Arzt geht in
seinem Bericht vom 28. September 2009 davon aus, ein Auseinander-
reissen der Familie beim Vollzug führe zu einer erneuten psychischen
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Dekompensation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat
es jedoch in der Hand, einen getrennten Vollzug der Wegweisung
abzuwenden, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, bei der
Papierbeschaffung zu kooperieren, nachkommt (vgl. "Haftprüfung" vom
15. September 2009, S. 1), damit sie gemeinsam mit ihrem Ehemann
und den Kindern nach Tunesien reisen kann. Auch aus dem ärztlichen
Bericht von Dr. med. G._______ vom 11. März 2009 ergibt sich nichts,
was in Bezug auf die Beschwerdeführerin gegen den Vollzug der
Wegweisung spricht, zumal davon auszugehen ist, die allenfalls
notwendige Behandlung (Durchführung von Übungen zum Tranining
der mimischen Muskulatur) sei in Marokko und Tunesien erhältlich. Im
den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht von Dr. med.
F._______ vom 28. September 2009 wird davon ausgegangen, dieser
fühle sich durch die Ausschaffung und die Trennung von seiner Frau
und den Kindern gefährdet. Wie bereits vorstehend ausgeführt, liegt es
an den Beschwerdeführenden, einer Trennung ihrer Familie
zuvorzukommen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur
Mitwirkung bei der Papierbeschaffung nachkommen. Hinsichtlich der
geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme nach einer Rückkehr
nach Tunesien oder Marokko ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführenden die Schweiz im September 2003 hätten
verlassen können. Es mag sein, dass sich der Aufbau einer wirtschaft-
lichen Existenz in den Heimatländern der Beschwerdeführenden heute
vergleichsweise schwieriger gestaltet als damals. Die diesbezüglichen
Erschwernisse haben die Beschwerdeführenden durch ihr un-
rechtmässiges Verweilen in der Schweiz indes selbst verursacht.
Ungeachtet dessen besteht aber auch heute kein Grund zur Annahme,
die Beschwerdeführenden könnten im Falle der Rückkehr nach Tune-
sien oder Marokko aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbe-
drohende Lage geraten. In der Beschwerde wird zwar geltend ge-
macht, die Beschwerdeführenden verfügten weder in Tunesien noch in
Marokko über ein soziales Beziehungsnetz. Dabei handelt es sich je-
doch um eine wenig überzeugende Parteibehauptung, gaben doch
beide Beschwerdeführenden an, in ihren Heimatländern zahlreiche
Verwandte zu haben (vgl. A1/8 S. 3 und A1/9 S. 3), und sie belegen in
keiner Weise, dass sich nunmehr keine Angehörigen mehr in ihren
Heimatländern aufhalten. Es kann somit davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Heimatländern auch heute
noch auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, das sie
bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung wird unter-
stützen können. Ein Wegweisungsvollzug erscheint schliesslich auch
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unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht unzumutbar, da die Kinder
aufgrund ihres Kindesalters noch stark an ihre Eltern gebunden sind.
6.3 Die Feststellung des BFM, es lägen keine Wiedererwägungsgrün-
de vor, ist demnach zu bestätigen. Es erübrigt sich deshalb, auf die
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
weiter einzugehen, da diese an der Beurteilung nichts zu ändern ver-
mögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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