B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5946/2012
law/joc/wif
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2012 – eröffnet am
12. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2012 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollzie-
hen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde ge-
gen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
16. November 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen liessen, der Entscheid des
BFM vom 2. November 2012 sei aufzuheben und die vorinstanzliche Be-
hörde sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzuhalten ist, dass sich die in der Beschwerde erhobene
Rüge, das BFM habe die in Art. 37 AsylG vorgesehene 20-tägige (recte:
10-tägige) Entscheidungsfrist zur Fällung eines Nichteintretensentschei-
des verletzt, als unbegründet erweist,
dass Nichteintretensentscheide gemäss Art. 37 AsylG in der Regel zwar
innerhalb von zehn Arbeitstagen (vgl. Abs. 1) respektive im Falle weiterer
vorzunehmender Abklärungen innerhalb von drei Monaten (vgl. Abs. 3)
nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind,
dass es sich dabei jedoch um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt und
deshalb bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 32 - 34 AsylG auch dann auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten werden kann, wenn die in Art. 37 AsylG enthaltene Entschei-
dungsfrist nach der Gesuchstellung längst abgelaufen ist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d),
dass angesichts der zahlreichen als notwendig zu erachtenden Schriften-
wechsel zwischen dem BFM und den polnischen Behörden (u.a. die Fra-
ge nach der Grundlage einer gemeinsamen Überstellung der Beschwer-
deführenden und deren Ehemann respektive Vater betreffend) sowie den
erforderlichen Mitteilungen und Anfragen des BFM an den Ehemann der
Beschwerdeführerin A._______, welche bis Oktober 2012 andauerten,
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nicht von einer unverhältnismässig langen Verfahrensdauer respektive
einer erheblichen Überschreitung der in Art. 37 AsylG verankerten Ent-
scheidungsfrist gesprochen werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
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Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
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dass den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, dass die Be-
schwerdeführerin A._______ am 2. Mai 2012 in F._______ (Polen) ein
Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der EURODAC-Daten-
bank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das BFM
vom 21. Mai 2012 bestätigte, in Polen seien ihr die Fingerabdrücke ge-
nommen worden und sie habe dort mit ihren Kindern um Asyl nachge-
sucht; danach seien sie am 6. Mai 2012 illegal in die Schweiz eingereist
(vgl. act. A6/13 S. 5 und 8),
dass somit gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO die erste Asylantragsstel-
lung der Beschwerdeführenden in Polen erfolgte, weshalb das BFM unter
Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die polnischen Behörden
am 4. Juni 2012 grundsätzlich zu Recht um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A13/5 S. 1 ff.),
dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ihre aus-
drückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
erteilten (vgl. act. A17/1),
dass somit grundsätzlich Polen zur Durch- respektive Weiterführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass das BFM mit Anfrage vom 4. Juni 2012 die polnischen Behörden da-
rum ersuchte, aufgrund der Zuständigkeit Polens für die Beurteilung der
Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auch den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin, der ebenfalls am 6. Mai 2012 in der
Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und zuvor in keinem anderen Mit-
gliedstaat daktyloskopiert worden war, in Anwendung von Art. 14 Dublin-
II-VO aufzunehmen (vgl. act. A11/5 S. 1 ff., act. A5/16 S. 9, act. A3/4
S. 1),
dass die Zuständigkeit Polens hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ih-
rer Kinder aufgrund ihrer (zuvor) in Polen gestellten Asylgesuche an sich
bereits feststand und daher die Anfrage des BFM nicht gestützt auf
Art. 14 Dublin-II-VO, sondern in analoger Anwendung von Art. 16 oder
Art. 15 Dublin-II-VO hätte erfolgen sollen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., Art. 14 K8 S. 116),
dass – nach zuvor ergangener Korrespondenz zwischen dem BFM und
den polnischen Behörden – das BFM mit Schreiben vom 14. August 2012
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die polnischen Behörden darum ersuchte, den Ehemann der Beschwer-
deführerin in Anwendung von Art. 8 Dublin-II-VO oder Art. 15 Dublin-II-VO
aufzunehmen (vgl. act. A32/2 S. 2),
dass eine Überstellung des Ehemannes nach Polen vorliegend nicht –
wie auch von den polnischen Behörden mit Schreiben an das BFM vom
26. Juli 2012 verkannt wurde (vgl. act. A27/1) – gestützt auf Art. 8 Dublin-
II-VO (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 8 K5 und K6 S. 95), jedoch –
wie erwähnt – in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Dublin-II-VO oder
aber – wie vom BFM beantragt – von Art. 15 Dublin-II-VO erfolgen kann,
dass die polnischen Behörden einer Überstellung des Ehemannes
zwecks Durchführung dessen Asylverfahrens durch Polen mit Antwort
vom 27. August 2012 zustimmten, wobei sie diese Zustimmung unter die
Bedingung stellten, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin dazu
ihr Einverständnis erklärten (vgl. act. A35/1),
dass auf vorgängige Anfrage des BFM vom 27. August 2012 der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin mittels Eingabe rubrizierter Rechtsvertrete-
rin vom 17. September 2012 die Zustimmung zur Prüfung seines Asylge-
suches durch den polnischen Staat aus Furcht vor einer Auslieferung von
Polen nach Russland verweigerte (vgl. act. A40/3),
dass mangels der erforderlichen Zustimmung das Asylgesuch des Ehe-
mannes durch das BFM zu prüfen sein wird, da dessen erste Asylan-
tragsstellung in der Schweiz erfolgte und damit die Zuständigkeit zur Prü-
fung dessen Asylgesuchs bei den schweizerischen Behörden verbleibt,
dass das BFM dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 3. Oktober 2012 zu Recht mitteilte, seine Zustimmungsver-
weigerung stehe einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Po-
len nicht entgegen (vgl. act. A43/3 S. 1 f.),
dass das BFM in der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 unter an-
derem mit Hinweis auf FILZWIESER/SPRUNG zutreffend festgehalten hat,
das Erfordernis der Zustimmung – ungeachtet dessen, ob diese auf Art. 8
oder Art. 15 Dublin-II-VO basiere – habe einzig zum Zweck, den Willen
von Personen einer Familie zu respektieren, die nicht zusammengeführt
respektive nicht zusammen bleiben wollen, dies etwa aus Furcht vor Ge-
waltakten innerhalb der Familie,
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dass die Zustimmungsverweigerung des Ehemannes nicht etwa darin
gründet, dass er nicht mehr mit seiner Familie zusammenbleiben will,
sondern er – wie auch die Beschwerdeführerin – hauptsächlich argumen-
tiert, bei einer Überstellung nach Polen würden er und seine Familie Ge-
fahr laufen, von seinen russischen Verfolgern aufgesucht und von Polen
nach Russland ausgeschafft zu werden (vgl. act. 40/3 S. 1 ff., act. A44/1),
womit nicht Art. 8 EMRK, sondern Art. 3 EMRK angerufen wird,
dass der Ehemann respektive Vater durch seine Zustimmungsverweige-
rung eine Trennung von den Beschwerdeführenden in Kauf nimmt und
somit weder er noch – übereinstimmend mit der Folgerung des BFM in
der angefochtenen Verfügung – die Beschwerdeführerin sich auf Art. 8
EMRK berufen können,
dass sich weder aus der Dublin-II-VO noch aus Art. 8 EMRK ein An-
spruch ableiten lässt, bei entsprechend vorhandenen Anknüpfungspunk-
ten zu verschiedenen Mitgliedstaaten einen dieser Staaten zur Durchfüh-
rung ihres Asylverfahrens bestimmen zu können,
dass Art. 8 EMRK denn auch keinen Anspruch auf Ausübung des Famili-
enlebens in einem bestimmten Konventionsstaat verleiht, weshalb regel-
mässig dann kein staatlicher Eingriff in das Recht auf Familienleben vor-
liegt, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr ge-
meinsames Leben im Ausland zu führen (vgl. dazu statt vieler:
BGE 123 II 289 E. 3b mit weiteren Hinweisen),
dass es dem Ehemann – wie vom BFM zutreffend erwogen – unbenom-
men bleibt und im Übrigen auch zumutbar ist, einer Familienzusammen-
führung in Polen zuzustimmen und dort zusammen mit den Beschwerde-
führenden als Familie zu leben, zumal es sich bei Polen um einen grund-
sätzlich schutzfähigen und schutzwilligen Staat handelt und sich der Ehe-
mann bei allfälligen Behelligungen durch private Dritte an die dortigen Ju-
stiz- und Polizeibehörden wenden kann,
dass an dieser Einschätzung auch die Behauptung in der Beschwerde,
der Ehemann der Beschwerdeführerin würde gemäss einer Vorladung in
Russland gesucht, nichts ändert,
dass diese erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung von vorn-
herein zweifelhaft erscheint und sich der Ehemann gegen eine allfällige
ungerechtfertigte Auslieferung von Polen an Russland mittels Einleitung
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und Ergreifung entsprechender rechtlicher Mittel bei den polnischen Be-
hörden wehren könnte,
dass der Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 6. November 2012 unbegründet ist, da jenem
Urteil eine Vorlagefrage zu einem völlig anderen Sachverhalt zugrunde
lag (es stellte sich die Frage danach, ob das Asylgesuch eines Asylbe-
werbers durch den an sich unzuständigen Mitgliedstaat gestützt auf
Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO dennoch zu prüfen war, da der Asylbewerber
in diesem Mitgliedstaat über einen Familienangehörigen verfügte, dem
bereits Asyl gewährt worden und der zwingend auf die Hilfe des Asylbe-
werbers angewiesen war),
dass eine gemeinsame Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführe-
rin, ihrer Kinder und ihres Ehemannes durch ein und denselben Mitglied-
staat ohne Weiteres möglich und damit das mit der Dublin-II-VO erklärte
und in der Beschwerde zitierte Ziel in Form der räumlichen Annäherung
von Familienangehörigen zwecks genauerer Prüfung der Anträge und ko-
härenter Entscheidungen ohne Weiteres in Polen realisierbar ist, sofern
der Ehemann der Beschwerdeführerin dies möchte,
dass daher die dahingehende Rüge in der Beschwerde, eine Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Polen würde diesem Ziel zuwider-
laufen, nicht verfängt, liegt doch dessen Vereitelung einzig im Verhalten
des Ehemannes der Beschwerdeführerin begründet,
dass auch der wiederholte und nicht weiter substanziierte Einwand in der
Beschwerde, in Polen würden nicht nur der Ehemann respektive Vater,
sondern auch die Beschwerdeführenden durch Dritte bedroht und wären
der Gefahr einer Rückschaffung nach Russland ausgesetzt, an der Zu-
ständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nichts zu ändern respektive keinen Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) durch die Schweiz zu begründen ver-
mag,
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 6 S. 117), die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, der polnische Staat würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden für den – ohnehin unwahrscheinlichen –
Fall, dass sie wegen des Ehemannes bzw. Familienvaters, der wegen der
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Zugehörigkeit seines Bruders zu einer tschetschenischen Rebellengruppe
von Angehörigen einer kriminellen Gruppe in Polen gesucht würde, die
Möglichkeit haben, sich (gleichsam wie der Ehemann und Vater) an die
polnischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen,
dass die Beschwerdeführenden in Polen somit nicht schutzlos Menschen-
rechtsverletzungen im Sinne Art. 3 EMRK ausgeliefert sind,
dass im Weiteren bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat
von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner
Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Ra-
tes vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Auf-
nahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nach-
kommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hin-
deuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Überstellung in
Polen kein faires Asylverfahren durchlaufen respektive ohne Anhörung ih-
rer Asylgründe nach Russland abgeschoben oder aber etwa in eine exi-
stenzielle Notlage geraten,
dass auch aus dem der Beschwerde beigelegten Bericht der Gesellschaft
für bedrohte Völker hinsichtlich der Situation tschetschenischer Flüchtlin-
ge in Polen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind,
Polen würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die
Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Polen entgegenstehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch
darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
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Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prü-
fen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Polen
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 12
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: